.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
§ 10
#§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Anlage 1
Satzung
über das Gesamtärar
im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg
Vom 28. April 2017
(KABl S. 323)
####Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg hat am 22. April 2017 aufgrund von § 7 des Gesamtärargesetzes vom 2. Dezember 2016 (KABl. 2017 S. 4) und Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Satzung beschlossen:
#§ 1
Bezeichnung, Kirchensiegel, Rechtsform, Sitz, Organe
(
1
)
1 Die Anstalt führt die Bezeichnung „Gesamtärar im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg“. 2 Die Anstalt führt das in der Anlage 1 zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel. 3 Die Umschrift lautet: „Gesamtärar im Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg“.
(
2
)
Das Gesamtärar ist eine rechtsfähige kirchliche Anstalt des öffentlichen Rechts des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg.
(
3
)
Sitz des Gesamtärars ist Schwerin.
(
4
)
Das Gesamtärar hat einen Vorstand und einen Verwaltungsrat.
#§ 2
Zweck des Gesamtärars
(
1
)
1 Örtliche Kirchen können Geldvermögen aus Erlösen von Grundstücksverkäufen beim Gesamtärar einlegen. 2 Das Gesamtärar hat die Aufgabe, das Geldvermögen der Einleger zu verwalten und zu vermehren.
(
2
)
Einlagen in das Gesamtärar entsprechen den Regelungen in Teil 4 § 63 Absatz 3 des Einführungsgesetzes.
(
3
)
Das Gesamtärar reicht zinsgünstige Darlehen an die Einleger gemäß Absatz 1, insbesondere für Investitionen und Bauunterhaltung sowie für Grundstückskäufe, aus.
#§ 3
Einlage
(
1
)
1 Einlagen können jederzeit getätigt werden. 2 Das Mindesteinlagevolumen im Gesamtärar beträgt 500 Euro.
(
2
)
1 Einlagen werden als Spareinlagen gekennzeichnet sowie einzeln und gesondert ausgewiesen. 2 Die Einlagen dienen der Ansammlung von Vermögen, nicht aber dem Geschäftsbetrieb oder dem Zahlungsverkehr.
(
3
)
Näheres, insbesondere zu Konditionen und Ein- und Auszahlungsmodalitäten, ist in der vom Vorstand zu erlassenden Benutzungsordnung zu regeln.
#§ 4
Darlehen
(
1
)
Darlehen können jederzeit an die Einleger für die in § 2 Absatz 3 genannten Zwecke ausgereicht werden.
(
2
)
Darlehen werden als qualifizierte Nachrangdarlehen vergeben.
(
3
)
Über die Vergabe von Darlehen entscheidet der Vorstand, wenn die kirchenaufsichtliche Genehmigung zur Darlehensaufnahme erteilt wurde.
(
4
)
1 Die insgesamt zu vergebenden Darlehen sollen ein Drittel der Einlagen nicht überschreiten. 2 Die ausgegebenen Darlehen sind mit mindestens 25 Prozent Eigenkapital des Gesamtärars zu decken.
(
5
)
Näheres ist in der vom Vorstand zu erlassenden Benutzungsordnung zu regeln.
#§ 5
Überschüsse
1 Die Überschüsse des Gesamtärars werden dem Eigenkapital des Gesamtärars zugeführt. 2 Das Eigenkapital ist dazu bestimmt, eventuelle Verluste zu decken. 3 Sobald das Eigenkapital einen Betrag in Höhe von 15 Prozent der Einlagen erreicht hat, sind die Konditionen für Einlagen und Darlehen zu überprüfen.
#§ 6
Vorstand
(
1
)
1 Das Gesamtärar wird von einem Vorstand geleitet, der aus zwei oder drei Mitgliedern besteht, die einer Kirchengemeinde im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg angehören. 2 Die Tätigkeit im Vorstand erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich.
(
2
)
1 Der Vorstand vertritt das Gesamtärar gerichtlich und außergerichtlich. 2 Zwei Vorstandsmitglieder handeln gemeinsam oder einzeln mit einer bzw. einem weiteren Bevollmächtigten. 3 Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen.
(
3
)
Die Amtszeit des Vorstands beträgt sechs Jahre.
(
4
)
1 Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat gewählt. 2 Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands fort.
(
5
)
Die Mitgliedschaft im Vorstand endet:
- durch Ablauf der Amtszeit,
- durch Niederlegung des Amts,
- durch Abberufung durch den Verwaltungsrat mit dem Tag des Abberufungsbeschlusses; die Wirksamkeit des Beschlusses gilt bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit oder
- bei Wegfall der Voraussetzung nach Absatz 1.
(
6
)
Vor Abberufung ist das betroffene Mitglied zu hören.
(
7
)
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so wählt der Verwaltungsrat ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit.
(
8
)
Der Vorstand wählt je ein Mitglied für die Funktionen Vorsitz und erste Stellvertretung.
#§ 7
Aufgaben des Vorstands
(
1
)
Der Vorstand leitet das Gesamtärar in eigener Verantwortung und führt die Geschäfte des Gesamtärars.
(
2
)
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Erstellung und Beschluss eines Haushaltsplanes,
- Aufstellung des Jahresabschlusses mit einem Geschäftsbericht nebst Gewinn- und Verlustrechnung jeweils zum 31. Dezember eines Jahres,
- Erlass der Benutzungsordnung des Gesamtärars, die der Zustimmung des Verwaltungsrats bedarf,
- Beauftragung einer Berechnerin oder eines Berechners (fachkundiger Dritter) mit der Verwaltung der Einlage- und Darlehenskonten des Gesamtärars und der Vorbereitung des Jahresabschlusses (Erstellungsbericht) und
- regelmäßige Berichterstattung über die Entwicklung des Gesamtärars gegenüber dem Verwaltungsrat.
§ 8
Sitzungen des Vorstands
(
1
)
Der Vorstand kommt mindestens zweimal im Jahr zu Sitzungen zusammen.
(
2
)
1 Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 2 Der Vorstand kann zur Beratung weitere sachkundige Personen hinzuziehen.
(
3
)
1 Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende lädt unter Einhaltung einer Frist von einer Woche in Textform ein. 2 Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.
(
4
)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen ist und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
(
5
)
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Mitglieder gefasst.
(
6
)
In Ausnahmefällen kann bei besonderer Eilbedürftigkeit, wenn die Beschlussfassung in einer förmlichen Sitzung nicht herbeiführbar ist, durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden eine Beschlussfassung in Textform veranlasst werden.
(
7
)
1 Über Beschlüsse der Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen. 2 Die Niederschrift ist allen Teilnahmeberechtigten zuzuleiten.
(
8
)
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch den Verwaltungsrat bedarf.
#§ 9
Verwaltungsrat
(
1
)
Der Verwaltungsrat besteht aus:
- einer bzw. einem von der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg aus ihrer Mitte gewählten Gemeindesynodalen,
- der Leiterin bzw. dem Leiter der Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg oder, soweit diese bzw. dieser die Aufgabe nicht selbst wahrnimmt, der Fachbereichsleiterin bzw. dem Fachbereichsleiter des Fachbereichs Finanzen der Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg und
- einem durch den Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg benannten sachkundigen ehrenamtlichen Mitglied eines Kirchengemeinderats einer Kirchengemeinde, die Einlagen beim Gesamtärar belegt hat.
(
2
)
Die Amtszeit des Verwaltungsrats beträgt sechs Jahre.
(
3
)
Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet:
- durch Ablauf der Amtszeit,
- durch Niederlegung des Amts oder
- durch Wegfall der Voraussetzungen nach Absatz 1.
(
4
)
Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats vorzeitig aus, so hat eine Nachbesetzung für den Rest der Amtszeit zu erfolgen.
(
5
)
Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
(
6
)
Die für die Verwaltung zuständige Pröpstin bzw. der für die Verwaltung zuständige Propst kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats beratend teilnehmen.
#§ 10
Aufgaben des Verwaltungsrats
(
1
)
1 Der Verwaltungsrat berät und führt die Aufsicht über den Vorstand. 2 Der Verwaltungsrat hat sicherzustellen, dass der Anstaltszweck dauernd und nachhaltig erfüllt wird.
(
2
)
Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Der Verwaltungsrat ist ferner insbesondere zuständig für:
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- Aufsicht über die Geschäftsführung des Vorstands,
- Genehmigung des Haushaltplanes,
- Genehmigung und Abnahme des Jahresabschlusses und
- Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstands.
§ 11
Sitzungen des Verwaltungsrats
Die Regelungen des § 8 Absatz 1 bis 7 gelten entsprechend, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen trifft.
#§ 12
Haushaltsplan und Jahresabschluss
(
1
)
Der Vorstand soll bis zum 1. Dezember eines jeden Jahres den Haushaltplan für das Folgejahr dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorlegen.
(
2
)
Der Jahresabschluss ist durch eine oder einen vom Verwaltungsrat bestellte Wirtschaftsprüferin oder bestellten Wirtschaftsprüfer zu prüfen.
(
3
)
Der vom Verwaltungsrat genehmigte Jahresabschluss soll innerhalb von sechs Monaten dem Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg vorgelegt werden.
(
4
)
Der Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg erteilt dem Vorstand und dem Verwaltungsrat Entlastung.
#§ 13
Aufteilung des Vermögens im Fall der Auflösung
(
1
)
Im Fall der Auflösung des Gesamtärars hat der Vorstand die Abwicklung aller noch schwebenden Geschäfte einzuleiten.
(
2
)
1 Die Einlagen aus dem vorhandenen Vermögen werden vorab an die Einleger zurückerstattet. 2 Dann noch verbleibende Vermögenswerte werden quotal auf alle Einleger, entsprechend ihrer Anteile an den Einlagen, aufgeteilt.
#§ 14
Datenschutz
Es gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
# § 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
#Anlage 1
zur Satzung über das Gesamtärar
im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg
Siegel des Gesamtärars im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg