.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
§ 10
#§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Anlage 1

Satzung
über das Gesamtärar
im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg
Vom 28. April 2017
(KABl S. 323)
####Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg hat am 22. April 2017 aufgrund von § 7 des Gesamtärargesetzes vom 2. Dezember 2016 (KABl. 2017 S. 4) und Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Satzung beschlossen:
#§ 1
Bezeichnung, Kirchensiegel, Rechtsform, Sitz, Organe
(1) 1Die Anstalt führt die Bezeichnung „Gesamtärar im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg“. 2Die Anstalt führt das in der Anlage 1 zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel. 3Die Umschrift lautet: „Gesamtärar im Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg“.
(2) Das Gesamtärar ist eine rechtsfähige kirchliche Anstalt des öffentlichen Rechts des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg.
(3) Sitz des Gesamtärars ist Schwerin.
(4) Das Gesamtärar hat einen Vorstand und einen Verwaltungsrat.
#§ 2
Zweck des Gesamtärars
(1) 1Örtliche Kirchen können Geldvermögen aus Erlösen von Grundstücksverkäufen beim Gesamtärar einlegen. 2Das Gesamtärar hat die Aufgabe, das Geldvermögen der Einleger zu verwalten und zu vermehren.
(2) Einlagen in das Gesamtärar entsprechen den Regelungen in Teil 4 § 63 Absatz 3 des Einführungsgesetzes.
(3) Das Gesamtärar reicht zinsgünstige Darlehen an die Einleger gemäß Absatz 1, insbesondere für Investitionen und Bauunterhaltung sowie für Grundstückskäufe, aus.
#§ 3
Einlage
(1) 1Einlagen können jederzeit getätigt werden. 2Das Mindesteinlagevolumen im Gesamtärar beträgt 500 Euro.
(2) 1Einlagen werden als Spareinlagen gekennzeichnet sowie einzeln und gesondert ausgewiesen. 2Die Einlagen dienen der Ansammlung von Vermögen, nicht aber dem Geschäftsbetrieb oder dem Zahlungsverkehr.
(3) Näheres, insbesondere zu Konditionen und Ein- und Auszahlungsmodalitäten, ist in der vom Vorstand zu erlassenden Benutzungsordnung zu regeln.
#§ 4
Darlehen
(1) Darlehen können jederzeit an die Einleger für die in § 2 Absatz 3 genannten Zwecke ausgereicht werden.
(2) Darlehen werden als qualifizierte Nachrangdarlehen vergeben.
(3) Über die Vergabe von Darlehen entscheidet der Vorstand, wenn die kirchenaufsichtliche Genehmigung zur Darlehensaufnahme erteilt wurde.
(4) 1Die insgesamt zu vergebenden Darlehen sollen ein Drittel der Einlagen nicht überschreiten. 2Die ausgegebenen Darlehen sind mit mindestens 25 Prozent Eigenkapital des Gesamtärars zu decken.
(5) Näheres ist in der vom Vorstand zu erlassenden Benutzungsordnung zu regeln.
#§ 5
Überschüsse
1Die Überschüsse des Gesamtärars werden dem Eigenkapital des Gesamtärars zugeführt. 2Das Eigenkapital ist dazu bestimmt, eventuelle Verluste zu decken. 3Sobald das Eigenkapital einen Betrag in Höhe von 15 Prozent der Einlagen erreicht hat, sind die Konditionen für Einlagen und Darlehen zu überprüfen.
#§ 6
Vorstand
(1) 1Das Gesamtärar wird von einem Vorstand geleitet, der aus zwei oder drei Mitgliedern besteht, die einer Kirchengemeinde im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg angehören. 2Die Tätigkeit im Vorstand erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich.
(2) 1Der Vorstand vertritt das Gesamtärar gerichtlich und außergerichtlich. 2Zwei Vorstandsmitglieder handeln gemeinsam oder einzeln mit einer bzw. einem weiteren Bevollmächtigten. 3Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen.
(3) Die Amtszeit des Vorstands beträgt sechs Jahre.
(4) 1Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat gewählt. 2Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands fort.
(5) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet:
- durch Ablauf der Amtszeit,
- durch Niederlegung des Amts,
- durch Abberufung durch den Verwaltungsrat mit dem Tag des Abberufungsbeschlusses; die Wirksamkeit des Beschlusses gilt bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit oder
- bei Wegfall der Voraussetzung nach Absatz 1.
(6) Vor Abberufung ist das betroffene Mitglied zu hören.
(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so wählt der Verwaltungsrat ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit.
(8) Der Vorstand wählt je ein Mitglied für die Funktionen Vorsitz und erste Stellvertretung.
#§ 7
Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand leitet das Gesamtärar in eigener Verantwortung und führt die Geschäfte des Gesamtärars.
(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Erstellung und Beschluss eines Haushaltsplanes,
- Aufstellung des Jahresabschlusses mit einem Geschäftsbericht nebst Gewinn- und Verlustrechnung jeweils zum 31. Dezember eines Jahres,
- Erlass der Benutzungsordnung des Gesamtärars, die der Zustimmung des Verwaltungsrats bedarf,
- Beauftragung einer Berechnerin oder eines Berechners (fachkundiger Dritter) mit der Verwaltung der Einlage- und Darlehenskonten des Gesamtärars und der Vorbereitung des Jahresabschlusses (Erstellungsbericht) und
- regelmäßige Berichterstattung über die Entwicklung des Gesamtärars gegenüber dem Verwaltungsrat.
§ 8
Sitzungen des Vorstands
(1) Der Vorstand kommt mindestens zweimal im Jahr zu Sitzungen zusammen.
(2) 1Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 2Der Vorstand kann zur Beratung weitere sachkundige Personen hinzuziehen.
(3) 1Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende lädt unter Einhaltung einer Frist von einer Woche in Textform ein. 2Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen ist und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
(5) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Mitglieder gefasst.
(6) In Ausnahmefällen kann bei besonderer Eilbedürftigkeit, wenn die Beschlussfassung in einer förmlichen Sitzung nicht herbeiführbar ist, durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden eine Beschlussfassung in Textform veranlasst werden.
(7) 1Über Beschlüsse der Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Die Niederschrift ist allen Teilnahmeberechtigten zuzuleiten.
(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch den Verwaltungsrat bedarf.
#§ 9
Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus:
- einer bzw. einem von der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg aus ihrer Mitte gewählten Gemeindesynodalen,
- der Leiterin bzw. dem Leiter der Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg oder, soweit diese bzw. dieser die Aufgabe nicht selbst wahrnimmt, der Fachbereichsleiterin bzw. dem Fachbereichsleiter des Fachbereichs Finanzen der Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg und
- einem durch den Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg benannten sachkundigen ehrenamtlichen Mitglied eines Kirchengemeinderats einer Kirchengemeinde, die Einlagen beim Gesamtärar belegt hat.
(2) Die Amtszeit des Verwaltungsrats beträgt sechs Jahre.
(3) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet:
- durch Ablauf der Amtszeit,
- durch Niederlegung des Amts oder
- durch Wegfall der Voraussetzungen nach Absatz 1.
(4) Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats vorzeitig aus, so hat eine Nachbesetzung für den Rest der Amtszeit zu erfolgen.
(5) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
(6) Die für die Verwaltung zuständige Pröpstin bzw. der für die Verwaltung zuständige Propst kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats beratend teilnehmen.
#§ 10
Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) 1Der Verwaltungsrat berät und führt die Aufsicht über den Vorstand. 2Der Verwaltungsrat hat sicherzustellen, dass der Anstaltszweck dauernd und nachhaltig erfüllt wird.
(2) Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Der Verwaltungsrat ist ferner insbesondere zuständig für:
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- Aufsicht über die Geschäftsführung des Vorstands,
- Genehmigung des Haushaltplanes,
- Genehmigung und Abnahme des Jahresabschlusses und
- Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstands.
§ 11
Sitzungen des Verwaltungsrats
Die Regelungen des § 8 Absatz 1 bis 7 gelten entsprechend, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen trifft.
#§ 12
Haushaltsplan und Jahresabschluss
(1) Der Vorstand soll bis zum 1. Dezember eines jeden Jahres den Haushaltplan für das Folgejahr dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorlegen.
(2) Der Jahresabschluss ist durch eine oder einen vom Verwaltungsrat bestellte Wirtschaftsprüferin oder bestellten Wirtschaftsprüfer zu prüfen.
(3) Der vom Verwaltungsrat genehmigte Jahresabschluss soll innerhalb von sechs Monaten dem Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg vorgelegt werden.
(4) Der Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg erteilt dem Vorstand und dem Verwaltungsrat Entlastung.
#§ 13
Aufteilung des Vermögens im Fall der Auflösung
(1) Im Fall der Auflösung des Gesamtärars hat der Vorstand die Abwicklung aller noch schwebenden Geschäfte einzuleiten.
(2) 1Die Einlagen aus dem vorhandenen Vermögen werden vorab an die Einleger zurückerstattet. 2Dann noch verbleibende Vermögenswerte werden quotal auf alle Einleger, entsprechend ihrer Anteile an den Einlagen, aufgeteilt.
#§ 14
Datenschutz
Es gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
# § 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
#Anlage 1
zur Satzung über das Gesamtärar
im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg
Siegel des Gesamtärars im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg