.Ordnung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 12
Ordnung
für den Dienst der hauptberuflichen Kirchenmusiker
(Allgemeine Dienstanweisung)
vom 15. Juni 20101#, 2#, 3#
####§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
Die Ordnung für den Dienst der hauptberuflichen Kirchenmusiker gilt als Allgemeine Dienstanweisung für die hauptberuflich tätigen Kirchenmusiker.
(
2
)
Sie gilt sinngemäß auch für hauptberuflich tätige Kirchenmusiker mit Teilzeitbeschäftigung und für die nebenberuflich tätigen Kirchenmusiker entsprechend dem Grad ihrer kirchenmusikalischen Ausbildung und dem Umfang ihrer Dienstaufgaben.
#§ 2
Amt und Dienstaufgaben
(
1
)
1 Die Kirchenmusiker tragen Verantwortung für die Kirchenmusik in der Kirchgemeinde. 2 Der Dienst der Kirchenmusiker umfasst die Aufgaben des Organisten und Chorleiters. 3 Ihre Tätigkeit ist Verkündigung und Anbetung und dient dem Gemeindeaufbau.
(
2
)
Die Kirchenmusiker tragen im Rahmen der in der Landeskirche geltenden Ordnungen Verantwortung für das gottesdienstliche Singen, für die Entfaltung der wortgebundenen Kirchenmusik, für das Orgel- und sonstige Instrumentalspiel.
(
3
)
Die Kirchenmusiker stehen dafür ein, dass die Kirchenmusik ihren Auftrag im Dienste des Evangeliums erfüllt.
(
4
)
Zu den Aufgaben der Kirchenmusiker gehören die musikalische Ausbildung in der Kirchgemeinde und die Förderung des kirchenmusikalischen Nachwuchses, insbesondere die Förderung und die Heranbildung von Orgelschülern.
(
5
)
Kirchenmusiker sind zur Mitgestaltung von Gottesdiensten und Amtshandlungen, zur Durchführung kirchenmusikalischer Veranstaltungen und zur Mitwirkung bei besonderen Kirchgemeindeveranstaltungen verpflichtet.
#§ 3
Mitwirkung im Gottesdienst, bei Amtshandlungen und im Gemeindegesang
(
1
)
Die geltenden gottesdienstlichen Ordnungen sind für die Kirchenmusiker bindend.
(
2
)
Besonders gewünschte zusätzliche Dienste bei Amtshandlungen können nur im Einvernehmen zwischen den Kirchenmusikern und dem für die Leitung der Amtshandlung verantwortlichen Pastor ausgeführt werden.
(
3
)
1 Die Kirchenmusiker sollen den Gemeindegesang fördern und die Kirchgemeinde mit Liedgut und – in Zusammenarbeit mit den Pastoren – mit verschiedenen Gottesdienstformen vertraut machen. 2 Auch das zeitgenössische Liedgut ist zu fördern.
#§ 4
Orgelspiel
(
1
)
Das Orgelspiel der Kirchenmusiker ist an der jeweiligen Gottesdienstform auszurichten.
(
2
)
1 Die Kirchenmusiker geben im Rahmen ihrer Gesamttätigkeit neben dem gottesdienstlichen auch dem konzertanten Spiel in angemessener Weise den nötigen Raum. 2 Dazu gehört auch die beständige Arbeit an Werken der Orgelliteratur aus Vergangenheit und Gegenwart.
(
3
)
Die für die dienstliche Tätigkeit der Kirchenmusiker erforderliche Orgelliteratur wird von der Kirchgemeinde im Rahmen der vorgesehenen Haushaltsmittel beschafft und bleibt in ihrem Eigentum.
#§ 5
Chorarbeit und Instrumentalkreise
(
1
)
1 Es ist Aufgabe der Kirchenmusiker, Chöre und Instrumentalkreise (zum Beispiel Posaunenchöre und Bands) zu leiten und zu fördern. 2 Wo Chöre oder Instrumentalkreise nicht bestehen, müssen sie die Bildung solcher Gruppen anstreben. 3 Veranstaltungen zur Förderung von Chören und Instrumentalgruppen – zum Beispiel Arbeitstagungen, Probenwochenenden, Freizeiten und Geselligkeiten – gehören gleichfalls zu den Aufgaben der Kirchenmusiker.
(
2
)
Die Kirchenmusiker sollen Chöre und Instrumentalkreise vor allem an gottesdienstliche, nach Möglichkeit auch an konzertante Aufgaben heranführen.
(
3
)
Leiten die Kirchenmusiker den Chor oder den Instrumentalkreis der Kirchgemeinde nicht selbst, so sollen sie um eine gute Zusammenarbeit mit dem Chor oder Instrumentalkreis bemüht sein.
(
4
)
Die Kirchenmusiker entscheiden über die Zugehörigkeit zu einem Chor oder Instrumentalkreis der Kirchgemeinde.
(
5
)
Der Leitung von Chören und anderen musikalischen Gruppen zu festen Zeiten ist bei der Festlegung anderer Dienstverpflichtungen Vorrang einzuräumen.
(
6
)
1 Die Kirchgemeinde stellt den Kirchenmusikern für die Chorarbeit einen geeigneten Raum mit Instrument zur Verfügung und übernimmt dafür die Kosten. 2 Die erforderliche Chorliteratur wird von der Kirchgemeinde im Rahmen der vorgesehenen Haushaltsmittel beschafft und bleibt in ihrem Eigentum.
#§ 6
Kirchenmusikalische Veranstaltungen
(
1
)
Die Kirchenmusiker können Gottesdienste in besonderen Formen im Einvernehmen mit den Pastoren musikalisch ausgestalten, zum Beispiel Sing- und Kantatengottesdienste und Vespern.
(
2
)
Im Rahmen des allgemeinen Verkündigungsauftrages der Kirche und des damit verbundenen Auftrages in der Öffentlichkeit sollen die Kirchenmusiker nach ihren Möglichkeiten regelmäßig besondere kirchenmusikalische Veranstaltungen durchführen, zum Beispiel Kirchenkonzerte, Stunden der Kirchenmusik, Kantaten- und Oratorienaufführungen, Orgelkonzerte.
(
3
)
1 Musikalische Veranstaltungen in der Kirchgemeinde, die nicht von den Kirchenmusikern verantwortet werden, bedürfen der rechtzeitigen und einvernehmlichen Absprache zwischen den Kirchenmusikern und dem Kirchgemeinderat. 2 Ist Einvernehmen nicht zu erzielen, entscheidet der Kirchgemeinderat abschließend.
#§ 7
Instrumente und Noten
(
1
)
1 Die Kirchenmusiker sind für die sorgfältige Behandlung und Pflege der gemeindeeigenen Instrumente sowie für die ordnungsgemäße Verwaltung des Bestandes an Noten und kirchenmusikalischen Büchern verantwortlich. 2 Festgestellte Schäden, soweit sie nicht selbst behoben werden können, sind unverzüglich dem Kirchgemeinderat zu melden.
(
2
)
Die Instrumente der Kirchgemeinde stehen den Kirchenmusikern zu ihrer Vorbereitung und Weiterbildung uneingeschränkt und kostenlos zur Verfügung.
(
3
)
1 Die Erteilung von Unterricht an der Orgel oder an anderen kirchgemeindeeigenen Instrumenten und ihre Überlassung zu Übungszwecken an Schüler bedürfen der Genehmigung des Kirchgemeinderates. 2 Jede Benutzung eines kirchgemeindeeigenen Instruments erfolgt mit Zustimmung der Kirchenmusiker.
#§ 8
Urheberrechtliche Verpflichtungen
Die Kirchenmusiker sind verpflichtet, die von der Kirchengemeinde oder Landeskirche aufgrund von Verträgen mit Verwertungsgesellschaften, zum Beispiel GEMA, beizubringenden Unterlagen über die Aufführung geschützter Musikwerke vollständig zusammenzustellen und für die ordnungsgemäße Weitergabe zu sorgen.
#§ 9
Dienstrechtliche Verhältnisse
(
1
)
1 Die Kirchenmusiker sind in ihren dienstlichen Angelegenheiten dem Kirchgemeinderat verantwortlich. 2 Die Fachaufsicht ist durch das Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und in der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 5. April 2008 (KABl S. 23) geregelt.
(
2
)
1 Falls Meinungsverschiedenheiten zwischen den Kirchenmusikern und den Pastoren oder dem Kirchgemeinderat über Fragen des kirchenmusikalischen Dienstes nicht behoben werden können, können sich die Betroffenen an die Landessuperintendenten wenden, die sich im Benehmen mit den Kirchenkreismusikwarten um eine Lösung bemühen sollen. 2 Kommt keine Einigung zustande, so kann die abschließende Entscheidung des Oberkirchenrates unter Anhörung der Kammer für Kirchenmusik beantragt werden.
(
3
)
1 Der jährliche Erholungsurlaub der Kirchenmusiker ist so zu legen, dass er nicht in die hohen kirchlichen Festtage fällt. 2 Die Kirchenmusiker unterstützen die Kirchengemeinde bei der Suche nach einer geeigneten Vertretung für Vertretungsfälle. 3 Die Kosten der Vertretung trägt die Kirchgemeinde.
(
4
)
1 Die Kirchenmusiker erhalten als Ausgleich für den Sonntagsdienst Dienstbefreiung an einem anderen Wochentag. 2 Im Übrigen gilt die Kirchliche Arbeitsvertragsordnung (KAVO 2008) vom 4. Juli 2007 (KABl S. 38) in der jeweils gültigen Fassung.
#§ 10
Zusammenarbeit mit den Pastoren und dem Kirchgemeinderat
(
1
)
Die Kirchenmusiker sollen in regelmäßigen Besprechungen mit den Pastoren und dem Kirchgemeinderat die kirchenmusikalische Arbeit auf längere Sicht planen.
(
2
)
1 Die Lieder für den Gemeindegesang sind von den Kirchenmusikern rechtzeitig mit den Pastoren zu besprechen. 2 Die sonstige kirchenmusikalische Gestaltung des Gottesdienstes ist von den Kirchenmusikern rechtzeitig mit den Pastoren abzustimmen. 3 Die Auswahl der kirchenmusikalischen Werke für Gottesdienst und Amtshandlungen treffen die Kirchenmusiker.
(
3
)
1 Die Kirchenmusiker sind zu Sitzungen des Kirchgemeinderates in wichtigen Angelegenheiten seines Arbeitsgebietes mit beratender Stimme hinzuzuziehen, sofern sie nicht selbst Mitglied des Kirchgemeinderates sind. 2 Das gilt auch für Haushaltsberatungen. 3 Den Kirchenmusikern soll die Möglichkeit gegeben werden, in regelmäßigen Abständen in einer Sitzung des Kirchgemeinderates über ihre Arbeit zu berichten.
(
4
)
Die Kirchenmusiker beachten im Blick auf die finanziellen Erfordernisse ihrer Arbeit die jeweils gültige Finanzordnung.
#§ 11
Fortbildung
(
1
)
1 Die Kirchenmusiker sind verpflichtet, an den vom Kirchenkreis oder von der Landeskirche einberufenen Konventen teilzunehmen. 2 Sie sind berechtigt und verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden.
(
2
)
1 Für die Teilnahme der Kirchenmusiker an kirchenmusikalischen Arbeitstagungen und -kursen, deren Besuch im Interesse ihrer Fortbildung liegt, soll der Kirchgemeinderat die benötigte Dienstbefreiung erteilen, soweit es die dienstlichen Verhältnisse gestatten. 2 Im Übrigen gilt das Kirchengesetz in der Fassung vom 24. März 2002 (KABl S. 32) über die Fort- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter im Verkündungsdienst in der jeweils gültigen Fassung.5#
#§ 12
Gleichstellungsklausel
Die in dieser Ordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten in der jeweils weiblichen und männlichen Form.
#§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Dienstanweisung für Kirchenmusiker vom 18. August 1966 (KABl S. 48) außer Kraft.
#
1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung; sie gilt nicht für die Ausgestaltung der Dienst- und Arbeitsverhältnisse der landeskirchlichen Ebene als Anstellungsträger, vgl. Teil 1 § 59 des Einführungsgesetzes.
1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung; sie gilt nicht für die Ausgestaltung der Dienst- und Arbeitsverhältnisse der landeskirchlichen Ebene als Anstellungsträger, vgl. Teil 1 § 59 des Einführungsgesetzes.
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2 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 42 der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern vom 9. November 2012 (KABl. 2013 S. 39) in ihrer jeweils geltenden Fassung findet die Verwaltungsvorschrift bis zu einer anderweitigen landeskirchlichen Regelung ergänzend Anwendung, soweit sie Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden begründet und nicht in der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern etwas anderes bestimmt ist.
2 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 42 der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern vom 9. November 2012 (KABl. 2013 S. 39) in ihrer jeweils geltenden Fassung findet die Verwaltungsvorschrift bis zu einer anderweitigen landeskirchlichen Regelung ergänzend Anwendung, soweit sie Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden begründet und nicht in der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern etwas anderes bestimmt ist.
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5 ↑ Red. Anm.: Der Verweis ist veraltet; das genannte Kirchengesetz ist gemäß Teil 1 § 2 Absatz 1 Nummer 16 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) mit Inkrafttreten der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland außer Kraft getreten.
5 ↑ Red. Anm.: Der Verweis ist veraltet; das genannte Kirchengesetz ist gemäß Teil 1 § 2 Absatz 1 Nummer 16 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) mit Inkrafttreten der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland außer Kraft getreten.