.Vertrag
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#
Vertrag
über die Finanzierung der Schulstiftung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Schulstiftungsfinanzierungsvertrag)
Vom 21. November 2016
(KABl. 2017 S. 99)
####Zwischen
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(im Folgenden Landeskirche genannt)
vertreten durch die Erste Kirchenleitung,
diese vertreten durch den Vorsitzenden, Landesbischof Gerhard Ulrich
und den stellvertretenden Vorsitzenden, Bischof Dr. Andreas von Maltzahn
und
der Schulstiftung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(im Folgenden Schulstiftung genannt)
vertreten durch den Vorsitzenden des Stiftungsvorstands Pastor Kai Gusek
wird folgender Vertrag geschlossen:
#Präambel
Die Landeskirche und die Schulstiftung verstehen die Arbeit der Schulstiftung als Ausdruck der Verantwortung und des Willens, sich an der Erziehung und Bildung der heranwachsenden Generationen zu beteiligen. Damit kommen die Landeskirche und die Schulstiftung gemeinsam ihrem verfassungsmäßigen Auftrag nach und wenden sich allen Menschen zu, um ihnen das Evangelium von Jesus Christus zu erschließen (Satzung der Schulstiftung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 21. August 2013 Paragraph 2 Absatz 11#).
#§ 1
Finanzielle Unterstützung
(
1
)
1 Die Landeskirche unterstützt den Betrieb der Schulstiftung ab dem Jahr 2017 mit einer jährlichen Zuwendung in Höhe von 0,1226 Prozent vom Kirchensteuernettoaufkommen der Landeskirche des aktuellen Haushaltsjahres (Planzahl laut Haushaltsbeschluss). 2 Berechnungsgrundlage für die prozentuale Zuwendung ist der Betrag von fünfhunderttausend Euro im Verhältnis zum Kirchensteuernettoaufkommen des Haushaltsjahres 2012. 3 Die Zuwendung wird zum 1. Juni des jeweiligen Jahres in einer Summe an die Schulstiftung ausgezahlt.
(
2
)
1 Der Landeskirche ist spätestens bis zum 30. Juni des auf die Zuwendung folgenden Jahres der Verwendungsnachweis vorzulegen. 2 Als zahlenmäßiger Nachweis wird der von einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen testierte Bericht mit Erläuterungen über die Prüfung der Gewinn- und Verlustrechnung der Schulstiftung und einem Lagebericht anerkannt. 3 Außerdem ist ein Sachbericht des Stiftungsvorstands vorzulegen.
(
3
)
1 Die Prüfung der zweckgerechten Verwendung der Zuwendung durch das Landeskirchenamt oder das Rechnungsprüfungsamt der Landeskirche ist von der Schulstiftung zu ermöglichen. 2 Stellt die Landeskirche fest, dass die Zuwendung nicht zweckgerecht verwendet wurde oder wird die Prüfung der zweckgerechten Verwendung von der Schulstiftung verweigert, ist die gesamte ungeprüfte so wie zweckwidrig verwendete oder nicht als zweckentsprechend verwendet nachgewiesene Zuwendung an die Landeskirche zurückzuzahlen.
#§ 2
Verwendung der Zuwendung
(
1
)
1 Die von der Landeskirche zur Verfügung gestellte Zuwendung dient der Unterstützung der durch die Schulstiftung verwalteten Schulen. 2 Die Zuwendung ist für die Umsetzung und Weiterentwicklung des Evangelischen Profils zu verwenden. 3 Dazu zählt insbesondere die schulpädagogische und religionspädagogische Qualitäts- und Profilentwicklung.
(
2
)
Sofern in den ersten Betriebsjahren in einer durch die Schulstiftung verwalteten Schule aufgrund der Regelungen des jeweiligen Bundeslandes über die staatliche Finanzhilfe von Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) Finanzierungslücken auftreten, können diese anteilig aus der Zuwendung finanziert werden.
(
3
)
Weiterhin dient die Zuwendung zur Finanzierung einer professionellen Stiftungsvorstands- und Geschäftsstellenarbeit der Schulstiftung, die ihrem Finanzvolumen und der Zahl der verwalteten Schulen entspricht.
(
4
)
Ebenso können durch die Zuwendung Referendariatsstellen an den von der Schulstiftung verwalteten Schulen finanziert werden, um Lehrkräfte für die Schulen in evangelischer Trägerschaft zu gewinnen.
#§ 3
Vertragsdauer, Kündigungsfrist
1 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2 Eine Kündigung ist durch Landeskirche und Schulstiftung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von neun Monaten jeweils zum Jahresende möglich. 3 Die Kündigung bedarf der Schriftform.
#§ 4
Vertragsänderungen, Salvatorische Klausel
(
1
)
Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
(
2
)
1 Sollten Teile dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Vereinbarungen im Übrigen nicht berührt. 2 Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, den unwirksamen Teil durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem ursprünglich Gewollten am Nächsten kommt. 3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
#§ 5
Inkrafttreten
#Für die Erste Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland:
Schwerin, 21. November 2016
Gerhard Ulrich
Vorsitzender der Ersten Kirchenleitung,
Landesbischof
Landesbischof
Dr. Andreas von Maltzahn
Stellvertretender Vorsitzender
der Ersten Kirchenleitung, Bischof
#der Ersten Kirchenleitung, Bischof
Für die Schulstiftung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland:
Schwerin, 21. November 2016
Pastor Kai Gusek
Vorsitzender des Vorstands
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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung wurde abgelöst durch die Satzung der „Schulstiftung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ vom 19. März 2018 (KABl. S. 210, 361).
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung wurde abgelöst durch die Satzung der „Schulstiftung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ vom 19. März 2018 (KABl. S. 210, 361).
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2 ↑ Red. Anm.: Zum Schulstiftungsfinanzierungsvertrag vom 28. April 2014 vgl. KABl. 2015 S. 318.
2 ↑ Red. Anm.: Zum Schulstiftungsfinanzierungsvertrag vom 28. April 2014 vgl. KABl. 2015 S. 318.