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Rechtsverordnung
über das Pastoralkolleg der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche1#

Vom 13. September 1994

(GVOBl. S. 239)

Änderungen
Lfd.
Nr.:
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
Bekanntmachung der Neufassung der Rechtsverordnung über das Pastoralkolleg der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 6. November 1996
(GVOBl. S. 265)
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Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 4 des Fortbildungsgesetzes vom 22. November 1985 (GVOBl. S. 272) in Verbindung mit den §§ 2 und 4 der Rechtsverordnung über die Fortbildung von Pastoren und Pastorinnen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 1991 (GVOBl. S. 103, 111) die folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1

Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche unterhält nach § 2 der Rechtsverordnung über die Fortbildung von Pastoren und Pastorinnen in gemeinsamer Trägerschaft mit der Pommerschen Evangelischen Kirche das Pastoralkolleg in Ratzeburg für die Fortbildung der Pastorinnen und Pastoren. Es ist ein rechtlich unselbstständiger Dienst der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche nach Artikel 60 Buchstabe a der Verfassung.
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§ 2

Zu den Aufgaben des Pastoralkollegs gehören insbesondere:
  1. die Fortbildung der Pastorinnen und Pastoren in den ersten Amtsjahren (FEA) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und verpflichtende Fortbildung für Pastorinnen und Pastoren der Pommerschen Evangelischen Kirche in den ersten fünf Amtsjahren zusätzlich zu den Verpflichtungen über die FEA in der Pommerschen Evangelischen Kirche,
  2. die Durchführung von Kursen und Studientagen zur Förderung, Stärkung und Fortbildung der Pastorinnen und Pastoren in ihrem besonderen Dienst nach Artikel 20 Absatz 1 der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und Artikel 13 der Kirchenordnung der Pommersehen Evangelischen Kirche im Pastoralkolleg und in der Region der Pommersehen Evangelischen Kirche,
  3. die theologische Vertiefung kirchlichen Handelns, Einübung in Formen gemeinsamen Lebens, Einübung in die Zusammenarbeit mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und geistliche sowie seelsorgerliche Begleitung,
  4. die Zusammenarbeit mit anderen Kirchen auf dem Gebiet pastoraler Fortbildung.
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§ 3

( 1 ) Das Pastoralkolleg wird von der Rektorin oder dem Rektor geleitet. Sie oder er ist für die Arbeit des Pastoralkollegs verantwortlich und vertritt dieses nach außen. Die Rektorin oder der Rektor wird von einer Studienleiterin oder einem Studienleiter vertreten.
( 2 ) In Zusammenarbeit mit der Studienleiterin oder dem Studienleiter hält sie oder er die Verbindung zu entsprechenden Einrichtungen anderer Landeskirchen und der Gesamtkirche.
( 3 ) Die Aufsicht über die Rektorin oder den Rektor und die Studienleiterinnen oder Studienleiter führt das Nordelbische Kirchenamt; die verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die bischöfliche Aufsicht bleiben unberührt.
( 4 ) Der Rektorin oder dem Rektor wird die Aufsicht über die Mitarbeiterinnen oder die Mitarbeiter des Pastoralkollegs übertragen. Sie oder er wird von der stellvertretenden Rektorin oder dem stellvertretenden Rektor vertreten.
( 5 ) Die Studienleiterinnen und Studienleiter des Pastoralkollegs kommen unter Vorsitz der Rektorin oder des Rektors zu regelmäßigen Dienstbesprechungen zusammen, in denen alle Arbeitsbereiche, insbesondere die Planung und Durchführung der Fortbildungsveranstaltungen behandelt werden. Erforderlichenfalls ist die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent des Nordelbischen Kirchenamtes einzuladen. Auf Wunsch der Dezernentin oder des Dezernenten sind Dienstbesprechungen einzuberufen.
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§ 4

( 1 ) Es wird nach § 4 der Rechtsverordnung über die Fortbildung von Pastoren und Pastorinnen ein Beirat gebildet. Durch die unter Buchstabe d2# benannten Mitglieder des Beirates ist eine Vertretung der drei Sprengel zu gewährleisten.
Dem Beirat gehören an:
  1. die Bischöfin oder der Bischof, die oder der für die Fortbildung der Pastorinnen und Pastoren zuständig ist (Vorsitz),
  2. die oder der für das Pastoralkolleg zuständige Dezernentin oder Dezernent des Nordelbischen Kirchenamtes,
  3. das für die Fortbildung von Pastorinnen und Pastoren zuständige Mitglied des Konsistoriums der Pommerschen Evangelischen Kirche,
  4. die oder der für die Personalangelegenheiten der Pastorinnen und Pastoren zuständige Dezernentin oder Dezernent des Nordelbischen Kirchenamtes,
  5. die Rektorin oder der Rektor des Pastoralkollegs.
  6. sechs Mitglieder, die im Einvernehmen mit der Pommerschen Evangelischen Kirche von der Kirchenleitung berufen werden, darunter je ein Mitglied der Kirchenleitungen.
( 2 ) Im Verhinderungsfall wird die Dezernentin oder der Dezernent durch die Referentin oder den Referenten des Dezernates vertreten.
( 3 ) Der Beirat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die Einberufung geschieht durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Der Beirat wählt aus seinen Mitgliedern eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 4 ) Die Geschäftsführung liegt beim Nordelbischen Kirchenamt.
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§ 5

Der Beirat beschließt die Grundsätze und die Konzeption der Arbeit des Pastoralkollegs und plant im Rahmen von § 4 Absatz 4 der Rechtsverordnung über die Fortbildung von Pastoren und Pastorinnen die Fortbildung der Pastoren und Pastorinnen in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche.
Er hat darüber hinaus folgende Aufgaben:
  1. Beratung des Vorentwurfes des Haushaltsplans und der Jahresrechnung für das Pastoralkolleg,
  2. Ausübung seines Anhörungsrechtes nach § 5 Absatz 3 des Werkegesetzes bei der Berufung der Leitung des Pastoralkollegs durch die Kirchenleitung,
  3. Berichterstattung vor der Kirchenleitung,
  4. Mitwirkung bei der Änderung dieser Rechtsverordnung und bei der Auflösung des Pastoralkollegs.
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§ 6

Die Kosten der Fortbildung nach § 1 Absatz 2 der Rechtsverordnung über die Fortbildung von Pastoren und Pastorinnen werden einschließlich der Reisekosten nach der Reisekostenverordnung (RKVO-NEK) in ihrer jeweils gültigen Fassung von der Nordelbischen Kirche getragen. Im Übrigen gilt die Verwaltungsanordnung über die Kosten und die Durchführung von Fortbildung der Pastorinnen und Pastoren vom 18. Mai 1993 (GVOBl. S. 153) in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 7

Personenbezogene Daten, deren Kenntnis für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dieser Rechtsverordnung notwendig sind, dürfen erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
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§ 8

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.3#

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1 ↑ Red. Anm.: Die Regelung ist inhaltlich abgelöst durch Abschnitt 2 der Gesetzesvertretenden Rechtsverordnung über das Prediger- und Studienseminar, das Pastoralkolleg und die Fortbildung der Pastorinnen und Pastoren in den ersten Amtsjahren vom 12. Juni 2012 (KABl. S. 102) der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in der jeweils geltenden Fassung, vgl. 7.102.
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2 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist wohl „Buchstabe f“.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat am 2. November 1994 in Kraft.