.

Richtlinien
über die Verleihung des Gerhard-Bohne-Preises
der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche1#

Vom 6. Februar 2008

(GVOBl. S. 77)

####

Das Nordelbische Kirchenamt hat aufgrund von Artikel 103 Absatz 3 der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche die folgenden Richtlinien erlassen:
1.
Die Kirchenleitung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche hat zur Erinnerung an das Wirken des Religionspädagogen Gerhard Bohne einen Gerhard-Bohne-Preis gestiftet. Dieser Preis kann solchen Schülerinnen und Schülern zuerkannt werden, die eine Arbeit im Fach evangelische Religion angefertigt haben. Seine Vergabe ist unabhängig von der späteren Studienfach- oder Berufswahl. Es können nur Arbeiten berücksichtigt werden, die an einem Gymnasium bzw. einer Gemeinschafts-/Gesamtschule mit gymnasialem Zweig im Bereich der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche erstellt worden sind.
2.
Innerhalb eines Abiturjahrgangs werden jeweils die drei besten Arbeiten der schriftlichen Abiturprüfung im Fach evangelische Religion ausgezeichnet. Für die beste Arbeit wird ein 1. Preis in Höhe von 500 Euro, für die beiden folgenden Arbeiten ein 2. Preis in Höhe von 300 Euro sowie ein 3. Preis in Höhe von 175 Euro verliehen. Die Preise können auch mehrfach verliehen werden, wenn Prüfungsarbeiten ihrer Güte nach gleichwertig sind. Sofern keine der vorgelegten Arbeiten eine Auszeichnung rechtfertigt, wird der Gerhard-Bohne-Preis nicht verliehen.
3.
Die Kirchenleitung beauftragt den Leiter oder die Leiterin des pädagogisch-theologischen Instituts Nordelbien sowie einen Beauftragten oder eine Beauftragte des Nordelbischen Kirchenamtes mit der Beurteilung der eingereichten Arbeiten und der damit verbundenen Zuerkennung der Preise.
4.
Verfahren bei der Auswahl der Preisträgerinnen und Preisträger:
4.1.
Die mit Schulfragen befasste Behörde in Hamburg und das Ministerium für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein (MBF) weisen die Schulen mit Klassenstufen der Sekundarstufe II alljährlich auf die bevorstehende Verleihung des Gerhard-Bohne-Preises hin und fordern sie auf, über die zuständigen Fachlehrerinnen und Fachlehrer geeignete Arbeiten einzureichen. Diese Arbeiten sollen in Kopie ohne abschließende Beurteilung/Benotung an das Nordelbische Kirchenamt eingereicht werden. Die Fachlehrerinnen und Fachlehrer sind gehalten, das Einverständnis der Schülerinnen und Schüler für eine mögliche Weiterleitung der Arbeit an die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche im Vorwege einzuholen. Mit der Arbeit sollen auch schon die Termine der Abitur-Zeugnisübergabe bzw. Entlassungsfeier an der jeweiligen Schule mitgeteilt werden.
4.2.
Es können Arbeiten berücksichtigt werden, die bis zum 31. Mai des laufenden Jahres im Nordelbischen Kirchenamt, Dänische Str. 21/35, 24103 Kiel, eingegangen sind.
4.3.
Die beiden von der Kirchenleitung beauftragten Gutachter oder Gutachterinnen treffen eine gemeinsame Entscheidung, welche Preise für die eingereichten Arbeiten zu vergeben sind.
4.4.
Sie teilen der Kirchenleitung sowie dem Bischof oder der Bischöfin, in dessen oder deren Sprengel die Schule des ersten Preisträgers oder der ersten Preisträgerin liegt, das Ergebnis mit und bitten sie oder ihn, den Preis anlässlich der Zeugnisfeier zu überreichen. Die übrigen Preise werden den Preisträgerinnen und Preisträgern durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten der Kirchenleitung in geeignetem Rahmen verliehen.
4.5.
Die Preisträgerinnen und Preisträger sowie die mit Schulfragen befasste Behörde in Hamburg und das Ministerium für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein (MBF), die Schulen und die Fachlehrer und Fachlehrerinnen werden vom Nordelbischen Kirchenamt benachrichtigt.
5.
Durch die Annahme des Preises erklären sich die Preisträgerinnen und Preisträger damit einverstanden, dass ihre Arbeiten durch die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche veröffentlicht werden. Das Nordelbische Kirchenamt holt die Zustimmung der betreffenden Schulbehörde zur Veröffentlichung ein. Das Amt für Schule in Hamburg und das Ministerium für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein (MBF) geben die Namen der Preisträgerinnen und Preisträger in geeigneter Weise bekannt.
6.
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
6.1.
Diese Richtlinien treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.2#
6.2.
Gleichzeitig treten die Richtlinien über die Verleihung des Gerhard-Bohne-Preises der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 9. April 1992 außer Kraft.

#
1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
#
2 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift ist am 4. März 2008 in Kraft getreten.