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Satzung
der rechtlich unselbstständigen Stiftung zur Altersversorgung der Pastorinnen, Pastoren, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Altersversorgungsstiftungssatzung – AVersStiftSatz)

Vom 4. Juli 2018

(KABl. S. 320)

Vollzitat:
Altersversorgungsstiftungssatzung vom 4. Juli 2018 (KABl. S. 320), die zuletzt durch Artikel 6 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120, 123, Nr. 41 S. 138) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Altersversorgungsstiftungssatzung
20. September 2022
§ 4 Abs. 1
Wörter angefügt
Abs. 2 Satz 2 Nr. 4
Wörter gestrichen und angefügt
Nr. 5
Wörter ersetzt
§ 7 Abs. 1 Nr. 1
Satzzeichen und Wörter gestrichen
§ 8 Satz 2 Nr. 7
neu gefasst
§ 9 Abs. 4
Wörter ersetzt
§ 15 Abs. 1 Nr. 1
Satzzeichen gestrichen und Wort angefügt
Nr. 2
neu gefasst
Nr. 3
gestrichen
§ 17 Abs. 1
Wörter ersetzt
Satz 2
angefügt
Abs. 2
neu gefasst
Abs. 3 und 4
aufgehoben
2
Artikel 6 des Kirchengesetzes zur Verminderung von Verwaltungsaufwand im Bereich des Haushaltsführungsrechts
18. April 2024
§ 4 Abs. 1
Wörter ersetzt
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Aufgrund von § 10 des Altersversorgungsstiftungsgesetzes vom 14. Oktober 2016 (KABl. S. 409) verordnet die Erste Kirchenleitung:
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung zur Altersversorgung der Pastorinnen, Pastoren, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Stiftung Altersversorgung)“.
( 2 ) Die Stiftung Altersversorgung ist eine rechtlich unselbstständige Stiftung der Landeskirche.
( 3 ) Sitz der Stiftung Altersversorgung ist Kiel.
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§ 2
Stiftungszweck

( 1 ) Die Stiftung Altersversorgung hat den Zweck, eine mindestens 60-prozentige Absicherung der durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) aufzubringenden Versorgungsleistungen einschließlich der Beihilfen für die vor dem 1. Januar 2006 erstmals in ein öffentlich-rechtliches Pfarrdienstverhältnis eingetretenen Pastorinnen, Pastoren sowie in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eingetretenen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten und Vikarinnen und Vikare sowie deren Hinterbliebenen (Versorgungsberechtigte) der Nordkirche sicherzustellen.
( 2 ) Für die nach dem 31. Dezember 2005 erstmals übernommenen Versorgungsberechtigten hat die Stiftung Altersversorgung den Zweck, eine hundertprozentige Absicherung der durch die Nordkirche aufzubringenden Versorgungsleistungen einschließlich der Beihilfen sicherzustellen.
( 3 ) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks gemäß Absatz 2 ist in der Stiftung getrennt vom sonstigen Stiftungsvermögen ein Versorgungssicherungs-Fonds eingerichtet.
( 4 ) Die Stiftung Altersversorgung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung Altersversorgung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 5 ) Mittel der Stiftung Altersversorgung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung Altersversorgung.
( 6 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung Altersversorgung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 3
Versicherungsmathematisches Gutachten

( 1 ) Mindestens alle drei Jahre ist durch ein versicherungsmathematisches Gutachten die Höhe des Deckungsgrads der Absicherung der Versorgung gemäß § 2 Absatz 1 und 2 zu einem Bewertungsstichtag festzustellen.
( 2 ) Das Gutachten wird durch die Kirchenleitung in Auftrag gegeben. Die Bedingungen für die Erstellung des Gutachtens werden im Einvernehmen mit dem Stiftungsvorstand und der Stiftungsaufsicht festgelegt.
( 3 ) Die Kosten für das versicherungsmathematische Gutachten trägt die Stiftung Altersversorgung.
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§ 4
Stiftungsvermögen

( 1 ) Bei dem Stiftungsvermögen handelt es sich um ein Sondervermögen der Nordkirche gemäß § 11 des Haushaltsführungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. S. 474), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Die Stiftung Altersversorgung sammelt die erforderlichen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben an. Hierzu gehören insbesondere:
  1. Erträge des Stiftungsvermögens, soweit sie nicht ausgeschüttet werden,
  2. Zuwendungen der Landeskirche oder Dritter,
  3. Versorgungsbeiträge für beurlaubte Pastorinnen, Pastoren, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, Pastorinnen und Pastoren im Religionsunterricht,
  4. Zuführungen von Mitteln gemäß § 8 des Kirchenbesoldungsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 506), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 19. Oktober 2021 (KABl. S. 482) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  5. Versorgungsbeiträge gemäß Teil 5 Abschnitt 1 § 4 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 24. November 2021 (KABl. S. 523) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
  6. Leistungen aus Rückdeckungsversicherungsverträgen gemäß § 5 Absatz 1.
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§ 5
Rückdeckungsversicherungen

( 1 ) Die Kirchenleitung legt auf Vorschlag des Stiftungsvorstands im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss der Landessynode fest, ob und in welchem Umfang Rückdeckungsversicherungsverträge abgeschlossen werden sollen und ob die Höhe der Versicherungssummen der bestehenden Verträge verändert werden soll.
( 2 ) Die Beiträge für die Rückdeckungsversicherungsverträge, die der Erfüllung des Stiftungszwecks gemäß § 2 Absatz 1 dienen, trägt die Nordkirche. Die Erträge aus den Rückdeckungsversicherungen sind an die Stiftung Altersversorgung abzuführen.
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§ 6
Stiftungsverwaltung und Vertretung

( 1 ) Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung Altersversorgung in eigener Verantwortung. Er bildet zur gemeinsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit einen Anlageausschuss.
( 2 ) Die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Stiftung Altersversorgung werden von dem Geschäftsführenden Vorstandsmitglied geführt.
( 3 ) Für die laufenden Verwaltungsgeschäfte ist das Geschäftsführende Vorstandsmitglied einzelvertretungsberechtigt. Im Übrigen wird die Stiftung Altersversorgung gerichtlich und außergerichtlich durch das Landeskirchenamt vertreten.
( 4 ) Der Stiftungsvorstand erlässt gemäß § 8 Satz 2 Nummer 2 eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandsmitglieds festlegt und das Verhältnis zwischen Stiftungsvorstand und Anlageausschuss sowie die Aufgaben der Mitglieder des Anlageausschusses beschreibt. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der Stiftungsaufsicht.
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§ 7
Stiftungsvorstand

( 1 ) Der Stiftungsvorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Ihm gehören an:
  1. sechs von der Kirchenleitung berufene Mitglieder und
  2. eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Landeskirchenamts, die bzw. der vom Kollegium des Landeskirchenamts benannt wird und das nicht die bzw. der zur Unterstützung des Geschäftsführenden Vorstandsmitglieds bestimmte Mitarbeitende nach § 9 Absatz 3 ist.
( 2 ) Die Mitglieder müssen über die notwendigen Erfahrungen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen und Mitglieder der Nordkirche sein.
( 3 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsvorstands beträgt sechs Jahre. Eine erneute Berufung bzw. Benennung ist zulässig.
( 4 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsvorstands endet vorzeitig durch:
  1. erklärten Verzicht auf die Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand,
  2. Fortfall der Voraussetzungen für die Berufung bzw. Benennung oder
  3. Abberufung durch die Kirchenleitung bzw. das Kollegium aus wichtigem Grund; das betroffene Mitglied ist zuvor zu hören; es ist von der Stimmabgabe ausgeschlossen.
( 5 ) Der Stiftungsvorstand wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte ein vorsitzendes sowie ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied ist nicht wählbar.
( 6 ) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur Nordkirche stehen, erhalten auf Antrag eine Entschädigung pro Sitzung. Die Höhe der Entschädigung beschließt das Landeskirchenamt. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands haben Anspruch auf Reisekostenvergütung nach Maßgabe der Reisekostenverordnung vom 26. August 2008 (GVOBl. S. 263) in der jeweils geltenden Fassung.
( 7 ) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands haben über vertrauliche Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.
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§ 8
Aufgaben des Stiftungsvorstands

Der Stiftungsvorstand ist zur wertbeständigen, sicheren, nachhaltigen und Ertrag bringenden Anlage des Stiftungsvermögens verpflichtet. Er hat insbesondere
  1. einen Haushalt aufzustellen,
  2. eine Geschäftsordnung zu erlassen,
  3. Anlagegrundsätze gemäß § 13 zu erlassen,
  4. die Rückdeckungsversicherungsverträge im Auftrag der Kirchenleitung und im Rahmen der Beschlüsse der Kirchenleitung abzuschließen und die bestehenden Rückdeckungsversicherungsverträge zu verwalten,
  5. der Stiftungsaufsicht Vorschläge zur Bestellung einer Wirtschaftsprüferin bzw. eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu machen,
  6. für ein ordnungsgemäßes und zweckdienliches Rechnungswesen zu sorgen.
  7. In den ersten vier Monaten des Geschäftsjahrs sollen für das vergangene Geschäftsjahr die Jahresabschlüsse gemäß § 17 aufgestellt werden, der Jahresabschluss sowie der Anhang und der Lagebericht gemäß § 17 Absatz 2 sind der Stiftungsaufsicht vorzulegen.
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§ 9
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied

( 1 ) Die Kirchenleitung beruft ein Mitglied des Stiftungsvorstands als Geschäftsführendes Vorstandsmitglied. Wiederberufung ist zulässig. Es soll über die für die Verwaltung der Stiftung Altersversorgung notwendigen Erfahrungen verfügen. Es darf nicht Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Landeskirchenamts sein.
( 2 ) Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied erhält für seine Tätigkeit eine Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung beschließt das Landeskirchenamt.
( 3 ) Das Landeskirchenamt stellt im Benehmen mit dem Geschäftsführenden Vorstandsmitglied zu seiner Unterstützung eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter. Die Personalkosten fallen der Stiftung zur Last.
( 4 ) Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied kann durch Beschluss der Kirchenleitung von dem Verbot der Mehrfachvertretung des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5252) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung befreit werden.
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§ 10
Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandsmitglieds

( 1 ) Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied hat folgende Aufgaben:
  1. Verantwortung für die Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte der Stiftung Altersversorgung,
  2. Kauf und Verkauf von Wertpapier im Rahmen der geltenden Anlagegrundsätze.
( 2 ) Die Geschäftsführung erfolgt am Sitz der Stiftung Altersversorgung.
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§ 11
Zusammensetzung des Anlageausschusses

( 1 ) Der Anlageausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Ihm gehören an:
  1. das Geschäftsführende Vorstandsmitglied und
  2. zwei Mitglieder des Stiftungsvorstands, die dieser aus seiner Mitte beruft.
Der Stiftungsvorstand kann darüber hinaus bis zu zwei weitere, ihm nicht angehörende sachkundige Personen mit beratender Stimme in den Anlageausschuss berufen, die die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 2 erfüllen.
( 2 ) Die Mitglieder des Anlageausschusses, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur Nordkirche stehen, erhalten auf Antrag eine Entschädigung pro Sitzung. Die Höhe der Entschädigung beschließt das Landeskirchenamt. Die Mitglieder des Anlageausschusses haben Anspruch auf Reisekostenvergütung nach Maßgabe der Reisekostenverordnung.
( 3 ) § 7 Absatz 7 gilt entsprechend.
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§ 12
Aufgaben des Anlageausschusses

Der Anlageausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Aufstellung von Anlagegrundsätzen gemäß § 13,
  2. die Steuerung und Überwachung der Wertpapier-Sondervermögen und
  3. die Beratung des Stiftungsvorstands und des Geschäftsführenden Vorstandsmitglieds in grundsätzlichen Fragen der Kapitalanlagen.
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§ 13
Anlagegrundsätze

Die Anlagegrundsätze müssen den allgemeinen Regeln für Geldanlagen vergleichbarer Einrichtungen mit dem Zweck, Altersversorgung sicherzustellen, entsprechen. Insbesondere sind die Grundsätze der Streuung und der angemessenen Mischung von Anlagen zu beachten. Die Anlage der Mittel ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der Risiken vorzunehmen; die Auswirkungen auf Umwelt, Mitwelt und Nachwelt sind zu beachten.
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§ 14
Zusammensetzung der Stiftungsaufsicht

( 1 ) Die Aufsicht über die Stiftung Altersversorgung wird durch die Stiftungsaufsicht wahrgenommen. Die Stiftungsaufsicht besteht aus drei Mitgliedern. Ihr gehören an:
  1. zwei von der Kirchenleitung berufene Mitglieder, davon eines aus ihrer Mitte,
  2. ein auf Vorschlag des Finanzausschusses der Landessynode von der Kirchenleitung berufenes Mitglied des Finanzausschusses.
( 2 ) Die Stiftungsaufsicht wird zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch das zuständige hauptamtliche Mitglied des Kollegiums des Landeskirchenamts unterstützt.
( 3 ) Die Amtszeit der Mitglieder der Stiftungsaufsicht endet vorzeitig durch
  1. erklärten Verzicht auf die Mitgliedschaft in der Stiftungsaufsicht,
  2. Fortfall der Voraussetzungen für die Berufung oder
  3. Abberufung durch die Kirchenleitung aus wichtigem Grund; das betroffene Mitglied ist zuvor zu hören; es ist von der Stimmabgabe ausgeschlossen.
( 4 ) Die Stiftungsaufsicht wählt mit der Mehrheit ihrer Mitglieder aus ihrer Mitte ein vorsitzendes sowie ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Die Stiftungsaufsicht soll sich für ihre Sitzungen eine Geschäftsordnung geben.
( 5 ) Die Mitglieder der Stiftungsaufsicht haben Anspruch auf Reisekostenvergütung nach Maßgabe der Reisekostenverordnung.
( 6 ) § 7 Absatz 7 gilt entsprechend.
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§ 15
Aufgaben der Stiftungsaufsicht

( 1 ) Die Stiftungsaufsicht hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Genehmigung und Überwachung der Einhaltung der Anlagegrundsätze und
  2. Abnahme des Jahresabschlusses gemäß § 17 Absatz 2.
( 2 ) Die Stiftungsaufsicht kann sich darüber hinaus jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung Altersversorgung unterrichten, an Ort und Stelle prüfen, schriftliche Berichte anfordern sowie Beschlüsse und Niederschriften einsehen.
( 3 ) Werden die in den Anlagegrundsätzen festgelegten Obergrenzen für Anlagen überschritten, hat die Stiftungsaufsicht weitere Anlagen in dieser Form zu untersagen. Sie kann verlangen, dass die Anlagegrundsätze einer geänderten Entwicklung angepasst werden. Sie kann Beschlüsse und Maßnahmen der Stiftungsgremien, die das Recht verletzen, beanstanden und kann verlangen, dass derartige Beschlüsse nicht vollzogen oder, soweit rechtlich möglich, bereits ausgeführte Maßnahmen rückgängig gemacht werden.
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§ 16
Einberufung, Beschlussfähigkeit,
Beschlussfassung

( 1 ) Die Sitzungen der Gremien der Stiftung Altersversorgung finden nach Bedarf statt, die des Stiftungsvorstands mindestens vierteljährlich. Auf Wunsch des Geschäftsführenden Vorstandsmitglieds oder zweier Mitglieder des Stiftungsvorstands muss unverzüglich eine Sitzung einberufen werden. Die Stiftungsaufsicht kann den Stiftungsvorstand jederzeit zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen.
( 2 ) Der Stiftungsvorstand wird vom Geschäftsführenden Vorstandsmitglied, bei dessen Verhinderung vom vorsitzenden Mitglied, eingeladen. Die Stiftungsaufsicht wird vom vorsitzenden Mitglied, bei dessen Verhinderung vom stellvertretend vorsitzenden Mitglied eingeladen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
( 3 ) Die Gremien der Stiftung sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie entscheiden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
( 4 ) Ist in einer Angelegenheit ein Beschluss eines Gremiums erforderlich, jedoch wegen Eilbedürftigkeit in einer förmlichen Sitzung nicht herbeiführbar, ist ausnahmsweise eine schriftliche Beschlussfassung zulässig. Hierfür ist die Zustimmung aller Mitglieder zur schriftlichen Beschlussfassung erforderlich und eine einfache Mehrheit in der Sache. Nach erfolgter Beschlussfassung ist der Beschluss allen Mitgliedern des Gremiums unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
( 5 ) Über die in den Sitzungen der Gremien der Stiftung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist bei Niederschriften des Stiftungsvorstands vom Geschäftsführenden Vorstandsmitglied und der Schriftführung, bei Sitzungen der Stiftungsaufsicht vom sitzungsleitenden Mitglied und der Schriftführung zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind allen Mitgliedern des Gremiums zur Kenntnis zu bringen.
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§ 17
Rechnungswesen, Jahresabschluss

( 1 ) Das Rechnungswesen der Stiftung Altersversorgung richtet sich nach dem Haushaltsführungsgesetz sowie der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 32), die zuletzt durch Rechtsverordnung vom 23. Oktober 2020 (KABl. S. 377) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Rechnungsprüfung richtet sich nach dem Rechnungsprüfungsgesetz vom 5. Oktober 2015 (KABl. S. 394) in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Zusätzlich zum Jahresabschluss nach § 74 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens ist ein Jahresabschluss mit einem Anhang und einem Lagebericht gemäß § 264 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufzustellen. Dieser Jahresabschluss ist durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Die Stiftungsaufsicht erteilt den Prüfungsauftrag; hierbei kann ein Auftrag zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse, der Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage in entsprechender Anwendung von § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden. Die Kosten für die Prüfung trägt die Stiftung Altersversorgung. Die Stiftungsaufsicht beschließt über die Abnahme dieses Jahresabschlusses.
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§ 18
Bekanntmachung, Satzungsänderungen

( 1 ) Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
( 2 ) Satzungsänderungen beschließt die Kirchenleitung. Stiftungsvorstand und Stiftungsaufsicht sind vor Satzungsänderungen zu hören und können Vorschläge zur Änderung der Satzung an die Kirchenleitung richten.
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§ 19
Vermögensanfall

Bei Aufhebung der Stiftung Altersversorgung gemäß § 11 des Altersversorgungsstiftungsgesetzes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung Altersversorgung an die Nordkirche, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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§ 20
Übergangsregelung

Die bei Inkrafttreten dieser Satzung bestehenden Mitglieder der Stiftungsgremien erhalten bis zum Ablauf ihres Berufungszeitraums eine Entschädigung entsprechend § 7 Absatz 6.
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§ 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.1# Gleichzeitig tritt die Satzung der nicht rechtsfähigen „Stiftung zur Altersversorgung der Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche“ vom 12. Dezember 1995 (GVOBl. 1996 S. 4), die zuletzt durch Satzung vom 2. November 2005 (GVOBl. S. 219) geändert worden ist, außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 1. August 2018 in Kraft.