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Rechtsverordnung
zur Ausführung des
Präventionsgesetzes in der Evangelisch-Lutherischen
Kirche in Norddeutschland
(Präventionsgesetzausführungsverordnung – PrävGAusfVO)

Vom 28. November 2019

(KABl. S. 558)

Vollzitat:
Präventionsgesetzausführungsverordnung vom 28. November 2019 (KABl. S. 558), die zuletzt durch Rechtsverordnung vom 1. Juni 2023 (KABl. A Nr. 51 S. 109) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Artikel 8 des Dritten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
31. Okto-
ber 2022
§ 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
Angabe
ersetzt
§ 6 Abs. 1
neu gefasst
2
Erste Rechtsverordnung zur Änderung der Präventionsgesetzausführungsverordnung
1. Juni 2023
§ 1
neu gefasst
§ 12 Abs. 4 Satz 3
aufgehoben
Abs. 5 und 6
eingefügt
§ 13 Abs. 6
neu gefasst
§ 15 Abs. 3
Wörter ersetzt
Teil 4a
eingefügt
§ 16
neu gefasst
§ 18 Satz 1
Satzzeichen eingefügt, Wort gestrichen, Wörter eingefügt
Aufgrund des § 11 Präventionsgesetz vom 17. April 2018 (KABl. S. 238) verordnet die Kirchenleitung:
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Teil 1
Allgemeines

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§ 1
Regelungsgegenstand

Diese Rechtsverordnung regelt das Rahmenschutzkonzept nach § 5 Absatz 4 Satz 1 Präventionsgesetz vom 17. April 2018 (KABl. S. 238) (Präventionsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung, das Nähere über die Beauftragung, die Sicherung der Unabhängigkeit der Beauftragten, die Meldung und die daraufhin zu ergreifenden Maßnahmen nach § 6 Präventionsgesetz, das Nähere zur Ausgestaltung der Fachstelle nach § 7 Präventionsgesetz, das Nähere zur Bildung der Kommission nach § 9 Absatz 2 Satz 5 Präventionsgesetz, zur Amtszeit ihrer Mitglieder, zu den Grundsätzen ihrer Arbeit, zur Möglichkeit der Überprüfung ihrer Entscheidung, zu den Voraussetzungen von Anerkennungs- und Unterstützungsleistungen sowie zum Recht auf Auskunft aus relevanten Akten und Dokumenten.
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Teil 2
Rahmenschutzkonzept der Nordkirche

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§ 2
Ziel des Rahmenschutzkonzepts

( 1 ) Jeder kirchliche Träger soll auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen mit Unterstützung der bzw. des jeweils zuständigen Präventionsbeauftragten eine Risikoanalyse durchführen und ein Schutzkonzept entwickeln.
( 2 ) Die Vorschriften des staatlichen Rechts bleiben unberührt.
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§ 3
Risikoanalyse

( 1 ) Vor der Durchführung einer Risikoanalyse prüfen die kirchlichen Träger, ob in ihren Einrichtungen bereits Strukturen, Maßnahmen oder Konzepte zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vorhanden sind und beziehen diese bei der Entwicklung der Schutzkonzepte mit ein. Davon umfasst sind auch andere Konzepte und Strukturen zur Prävention.
( 2 ) Die kirchlichen Träger prüfen ihre Strukturen, Arbeitsfelder und Arbeitsabläufe, ob und inwieweit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie diejenigen, die kirchliche Angebote wahrnehmen, möglichen Gefährdungen für sexualisierte Gewalt ausgesetzt sein können und ob im Fall eines Verdachts für das Vorliegen von sexualisierter Gewalt Beschwerdestrukturen vorhanden sind.
( 3 ) Zu prüfen sind insbesondere:
  1. die Einhaltung professioneller Arbeitsstandards,
  2. die Angebote und die verschiedenen Gruppen,
  3. das Bestehen von Gefährdungspotentialen und eines besonderen Schutzbedarfs für eine bestimmte Gruppe,
  4. die Räumlichkeiten des kirchlichen Trägers, deren Besonderheiten, Nutzung und Zutrittsmöglichkeiten,
  5. das Vorhandensein von Beschwerdestrukturen und Handlungsplänen zur Intervention.
( 4 ) Nach der Analyse der möglichen Gefährdungen ist zu prüfen, ob strukturelle und konzeptionelle Verbesserungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt erforderlich sind.
( 5 ) Die Risikoanalyse ist in regelmäßigen Abständen, insbesondere bei Veränderungen von Angeboten und Arbeitsfeldern des kirchlichen Trägers, zu wiederholen.
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§ 4
Schutzkonzept

( 1 ) Auf der Grundlage der Risikoanalyse soll jeder kirchliche Träger ein Schutzkonzept erstellen. Die Umsetzung ist der jeweiligen aufsichtführenden Stelle nachzuweisen.
( 2 ) Ein Schutzkonzept zur Prävention und Intervention ist ein Zusammenspiel aus Analyse, strukturellen Veränderungen, Vereinbarungen und Absprachen sowie Haltung und Kultur einer Organisation.
( 3 ) Das Schutzkonzept besteht aus Maßnahmen der Prävention und Intervention.
Dazu gehören insbesondere:
  1. die Fortbildung der ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 1a Absatz 5 Präventionsgesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt in Institutionen,
  2. das Beschwerdeverfahren,
  3. der Handlungsplan zum Vorgehen bei Hinweisen auf sexualisierte Gewalt,
  4. präventive Maßnahmen bei Stellenbesetzungsverfahren,
  5. ein sexualpädagogisches Konzept in der Kinder- und Jugendarbeit,
  6. zielgruppenspezifische Präventionsangebote,
  7. das erweiterte Führungszeugnis und die Selbstverpflichtungserklärung,
  8. Verhaltensregeln im Umgang mit digitalen Medien,
  9. die Vernetzung und Zusammenarbeit mit spezialisierten Fachberatungsstellen und
  10. die Festschreibung und Kommunikation der Verantwortung für Prävention.
( 4 ) In den Entwicklungsprozess des Schutzkonzepts sind neben der Leitung des kirchlichen Trägers je nach Arbeitsschwerpunkt ehren- und hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie diejenigen, die kirchliche Angebote wahrnehmen, einzubeziehen. Kinder, Jugendliche sowie hilfs- und unterstützungsbedürftige Menschen sind in angemessener Weise zu beteiligen.
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§ 5
Handlungsplan

Der Handlungsplan enthält Vorgaben zur Durchführung des Verfahrens bei Hinweisen, Wahrnehmungen oder Meldungen für das Vorliegen eines Verdachts von Fällen sexualisierter Gewalt.
Dazu gehören insbesondere Angaben:
  1. über Ansprechpersonen des kirchlichen Trägers und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie spezialisierter Fachberatungsstellen, an die sich Personen im Fall eines Verdachts auf das Vorliegen von sexualisierter Gewalt melden können,
  2. über die Beachtung von Schutzinteressen der betroffenen Personen,
  3. über die Meldepflicht und die Zusammenarbeit mit der bzw. dem jeweils zuständigen Meldebeauftragten,
  4. über ein standardisiertes Verfahren zur Kommunikation und Dokumentation,
  5. über die Einberufung von Beratungsstäben, die Festlegung von Zuständigkeiten (Fallverantwortung und Fallbearbeitung) und über das weitere Verfahren,
  6. über die Nachsorge und Aufarbeitung des Falls für die Einrichtungen und Betroffenen sowie
  7. über die Rehabilitation von zu Unrecht beschuldigten Personen.
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Teil 3
Meldepflicht, Meldebeauftragte und Intervention

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Abschnitt 1
Meldepflicht und Meldebeauftragte

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§ 6
Meldepflicht

( 1 ) Jede Mitarbeiterin bzw. jeder Mitarbeiter hat zureichende Anhaltspunkte für den Verdacht einer Verletzung des Abstinenzgebotes und des Abstandsgebotes oder sexualisierter Gewalt im kirchlichen Bereich unverzüglich der bzw. dem für seinen kirchlichen Träger zuständigen Beauftragten zu melden (Meldepflicht). Die Meldepflicht besteht bei Hinweisen oder Wahrnehmungen auf das Vorliegen von Anhaltspunkten nach Satz 1. Sie sind berechtigt und verpflichtet, sich zur Einschätzung eines unklaren Vorfalls durch die bzw. den zuständigen Beauftragten beraten zu lassen.
( 2 ) Die Meldung durch die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter oder durch andere Personen an die bzw. den Meldebeauftragten umfasst alle, der meldenden Person zur Kenntnis gelangten Informationen, die als Grundlage für eine fachliche Einschätzung des Sachverhalts verwendet werden können.
( 3 ) Arbeits- und dienstrechtliche Pflichten, insbesondere zum Schutz des Beichtgeheimnisses und der seelsorglichen Schweigepflicht sowie Mitteilungspflichten und erforderliche Maßnahmen im Fall des Verdachts einer Verletzung von Pflichten aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis bleiben unberührt.
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§ 7
Die bzw. der Meldebeauftragte

( 1 ) Die Meldebeauftragten sind Ansprechpersonen, die Meldungen erfassen, weiterleiten und die meldenden Personen über das weitere Verfahren, sowie Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten informieren. Sie stehen auch Betroffenen, Zeuginnen und Zeugen zur Verfügung. Die bzw. der Meldebeauftragte führt keine seelsorgerliche, therapeutische oder rechtliche Beratung durch.
( 2 ) Die Tätigkeit einer bzw. eines Meldebeauftragten setzt insbesondere Grundkenntnisse im Themenbereich sexualisierte Gewalt in Institutionen und im Umgang mit traumatisierten Menschen, Kenntnisse in Gesprächsführung und Konfliktbearbeitung, Sensibilität im Umgang mit Geschlechterrollen und kontinuierliche Fortbildung voraus.
( 3 ) Die bzw. der Meldebeauftragte wird durch den Kirchenkreisrat, die Leitung des Hauptbereichs oder das Kollegium des Landeskirchenamts bestellt. Für jede Meldebeauftragte bzw. jeden Meldebeauftragten wird eine Vertreterin bzw. ein Vertreter benannt. Wurde noch keine Meldebeauftragte bzw. kein Meldebeauftragter bestellt, ist für eine vorläufige Beauftragung zu sorgen.
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§ 8
Unabhängigkeit der bzw. des Meldebeauftragten

( 1 ) Die bzw. der Meldebeauftragte ist im Rahmen ihrer bzw. seiner Tätigkeit unabhängig und an Weisungen der beauftragenden Stelle nicht gebunden. Sie bzw. er darf in der Ausübung ihrer bzw. seiner Aufgaben nicht behindert oder beeinflusst werden.
( 2 ) Die bzw. der Meldebeauftragte ist verpflichtet, im Fall ihrer bzw. seiner Befangenheit die meldende Person darauf hinzuweisen und sie an die Vertreterin bzw. den Vertreter gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 zu verweisen.
( 3 ) Von der Bestellung als Meldebeauftragte sind Personen ausgeschlossen, deren Funktion oder Tätigkeit zu einem Interessenkonflikt mit den Aufgaben von Meldebeauftragten führen könnte.
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§ 9
Aufgaben der bzw. des Meldebeauftragten

( 1 ) Die Meldung wird durch die bzw. den Meldebeauftragten in standardisierter Form vollständig dokumentiert. Die Dokumentation ist durch die bzw. den Meldebeauftragten an den zuständigen kirchlichen Träger oder an die zuständige dienstaufsichtsführende Stelle weiterzuleiten. Satz 1 und 2 gelten auch für anonyme Meldungen.
( 2 ) Die Meldebeauftragten sind verpflichtet, die meldenden Personen frühzeitig und in angemessener Weise darauf hinzuweisen, dass sie als Meldebeauftragte zur Weiterleitung sämtlicher Informationen verpflichtet sind. Äußern Betroffene als meldende Person den Wunsch nach einer Nichtweiterleitung der Informationen, haben die Meldebeauftragten die Betroffenen an eine kirchenunabhängige Ansprechperson oder Stelle zu verweisen.
( 3 ) Die bzw. der Meldebeauftragte ist für ihre bzw. seine Aufgaben als Meldebeauftragte bzw. Meldebeauftragter im erforderlichen Umfang von ihrem bzw. seinem Dienst freizustellen. Die Aufgaben können auch ehrenamtlich wahrgenommen werden. Eventuelle anfallende Aufwandsentschädigungen sind durch die beauftragenden Stellen zu erstatten.
( 4 ) Die Meldebeauftragten werden mit den erforderlichen Sachmitteln für ihre Tätigkeit durch die beauftragenden Stellen ausgestattet.
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§ 10
Bekanntmachung

Die beauftragenden Stellen sorgen dafür, dass der Name, die dienstlichen Kontaktmöglichkeiten, die Erreichbarkeit und die Aufgaben der bzw. des Meldebeauftragten öffentlich in geeigneter Weise bekannt gemacht werden.
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§ 11
Zusammenarbeit und Kooperation

( 1 ) Die bzw. der Meldebeauftragte arbeitet mit der Fachstelle zusammen. Sie bzw. er ist Ansprech- und Kontaktperson für die Unabhängige Ansprechstelle der Nordkirche (UNA).
( 2 ) Die bzw. der Meldebeauftragte nimmt an regelmäßigen Treffen mit den anderen Meldebeauftragten aus anderen Kirchenkreisen und Hauptbereichen teil, die von der Fachstelle der Nordkirche organisiert werden.
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Abschnitt 2
Intervention

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§ 12
Interventionsverfahren

( 1 ) Die beauftragenden Stellen sorgen für die Bildung von Beratungsstäben und für die Qualifizierung der Mitglieder. Die Verfahrensleitung im Beratungsstab nimmt im Kirchenkreis die Pröpstin bzw. der Propst, in einem Hauptbereich dessen Leitung und in der Landeskirche die Präsidentin bzw. der Präsident des Landeskirchenamts wahr.
( 2 ) Im Fall einer Meldung prüft die Verfahrensleitung nach Plausibilitätsgrundsätzen, ob ein Beratungsstab einzuberufen ist. Für die Plausibilitätsprüfung ist fachliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
( 3 ) Im Beratungsstab werden gemeinsam mit der jeweils dienstaufsichtsführenden Stelle des zuständigen kirchlichen Trägers insbesondere geprüft:
  1. die Zuständigkeiten,
  2. mögliche Befangenheiten oder Interessenskonflikte von Mitgliedern des Beratungsstabs oder anderer Beteiligter,
  3. die Auswertung des Sachverhalts und die Einschätzung des Gefährdungspotentials,
  4. die Bedarfsklärung unmittelbar notwendiger Sicherheits- oder Unterstützungsmaßnamen für Betroffene oder andere Beteiligte,
  5. die Hinzuziehung anlassspezifischer Fachkompetenz,
  6. das weitere Vorgehen im Fall einer Meldung und
  7. die Notwendigkeit der Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden nach Absatz 4.
( 4 ) Der Beratungsstab prüft unter Hinzuziehung fachlicher Beratung, ob zureichende Anhaltspunkte auf das Vorliegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung bestehen. Das Vorliegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung erfordert grundsätzlich die Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden.
( 5 ) Von der Einschaltung der Behörden nach Absatz 4 muss abgesehen werden, wenn dies mit einer akuten Suizidgefahr für die betroffene Person einhergehen könnte.
( 6 ) Von der Einschaltung der Behörden kann abgesehen werden, wenn damit eine konkrete Gefährdung der körperlichen oder psychischen Gesundheit der betroffenen Person oder einer dritten Person einhergehen könnte. Das gilt auch, wenn die Gefährdung der betroffenen Person und anderer potentieller betroffenen Personen weiterhin durch eigene Maßnahmen der Institution mit hoher Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
( 7 ) 1# Der Schutz von Betroffenen und Dritten vor akuten Gefährdungen sowie deren Unterstützung ist während des Interventionsverfahrens vorrangig zu beachten. Ebenfalls sind Fürsorgepflichten gegenüber den beschuldigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu beachten.
( 8 ) Alle sachdienlichen Informationen und Handlungsschritte sind im Interventionsverfahren zu dokumentieren.
( 9 ) Das Interventionsverfahren wird durch einen schriftlichen Beschluss des Beratungsstabes, einschließlich der Empfehlungen für die Nacharbeit, beendet.
( 10 ) Die bzw. der zuständige Meldebeauftragte und die bzw. der Meldebeauftragte der Landeskirche ist durch die Verfahrensleitung über den Beginn eines Interventionsverfahrens, den Verfahrensverlauf und den Verfahrensabschluss zu informieren.
( 11 ) Die Fachstelle stellt den kirchlichen Trägern einen „Handlungs- und Kommunikationsplan der Nordkirche“ als Orientierungshilfe zur Verfügung. Er enthält nähere Ausführungen zur Ausgestaltung des Interventionsverfahrens, zur Zusammensetzung und Qualifizierung der Beratungsstäbe und deren Arbeit.
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Teil 4
Ausgestaltung der Fachstelle

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§ 13
Fachstelle

( 1 ) Die Landeskirche richtet eine Fachstelle gegen sexualisierte Gewalt als Stabsstelle der Kirchenleitung ein. Ihr Sitz ist Hamburg. Die Fachstelle ist in die Bereiche Leitung, Prävention und Intervention gegliedert. Die Räumlichkeiten der Fachstelle sollen außerhalb zentraler kirchlicher oder diakonischer Einrichtungen liegen.
( 2 ) Die Fachstelle ist Ansprech- und Beratungsstelle in der Präventionsarbeit. Gleichzeitig nimmt sie die Aufgaben einer Präventions- und Meldebeauftragten der Landeskirche wahr.
( 3 ) Die Fachstelle unterstützt die Beauftragten der Kirchenkreise und Hauptbereiche in ihrer Präventionsarbeit und in der Aus-, Fort- und Weiterbildung in Prävention und Intervention gegen sexualisierte Gewalt. Sie versammelt die Präventionsbeauftragten und Meldebeauftragten regelmäßig zum gemeinsamen Austausch. Sie unterstützt die Präventionsbeauftragten, darauf hinzuwirken, dass die kirchlichen Träger Risikoanalysen durchführen, Schutzkonzepte erstellen und ihr Handeln entsprechend ausrichten und weiterentwickeln.
( 4 ) Die Fachstelle entwickelt Standards für die Präventionsarbeit, für den Umgang mit Vorfällen sexualisierter Gewalt sowie für Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Nordkirche in Prävention und Intervention. Dazu gehören insbesondere eine Handreichung und praktische Arbeitshilfen zu den einzelnen Bestandteilen von Schutzkonzepten. Diese werden den kirchlichen Trägern und den Präventionsbeauftragten durch die Fachstelle zur Verfügung gestellt.
( 5 ) Die Fachstelle baut ein Kompetenz-Netzwerk zur Intervention mit Fachleuten auf, die von den kirchlichen Trägern beauftragt werden können, vor Ort tätig zu werden.
( 6 ) Die Fachstelle nimmt für die Kommission nach § 9 Absatz 2 Satz 5 Präventionsgesetz und die Tätigkeit der Lotsinnen und Lotsen geschäftsführende Aufgaben wahr und stellt gleichzeitig eine fachliche Begleitung der Kommission sicher.
( 7 ) Die Fachstelle wird als Rechtsnachfolge der Koordinierungsstelle Prävention neuer Vertragspartner von Wendepunkt e. V. Sie ist zuständig für die Begleitung, Betreuung und Weiterentwicklung des Angebots der UNA und für die Kommunikation und die Verhandlungen mit Wendepunkt e. V.
( 8 ) Die Fachstelle arbeitet im Rahmen ihres Aufgabenbereichs weisungsfrei. Sie kann Informations- und Arbeitsmaterialien, die ihren Themenbereich und ihre Aufgaben betreffen, selbstständig entwickeln und diese unter ihrem Namen veröffentlichen. Die Fachstelle soll der Landessynode in regelmäßigen Abständen über ihre Arbeit berichten.
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§ 14
Leitung der Fachstelle

Die Leitung der Fachstelle wird durch die Kirchenleitung berufen. Die Dienstaufsicht über die Leitung der Fachstelle führt die bzw. der Vorsitzende der Kirchenleitung. Die Leitung der Fachstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Dienst- und Fachaufsicht über die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle,
  2. Umsetzung des Präventionsgesetzes und Qualitätssicherung,
  3. Initiieren, planen und leiten von Präventionsprojekten,
  4. Beratung von Leitungspersonen in der Nordkirche,
  5. Unterstützungs- und Vermittlungsaufgaben im Themenfeld,
  6. Vertretung der Präventions- und Interventionsarbeit der Nordkirche in der Evangelischen Kirche in Deutschland und in staatlichen Stellen und
  7. Vertretung gegenüber anderen kirchlichen und staatlichen Stellen und Kooperationspartnern.
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§ 15
Beirat der Fachstelle

( 1 ) Die Kirchenleitung bildet zur Beratung der Fachstelle in Fragen der Entwicklung von Prävention und Intervention gegen sexualisierte Gewalt in der Nordkirche einen Beirat. Er berät insbesondere über:
  1. Vorhaben und Projekte der Fachstelle,
  2. Anträge an die Kirchenleitung,
  3. die Stellen- und Wirtschaftsplanung der Fachstelle und
  4. die Evaluation des Präventionsgesetzes gemäß § 13 Präventionsgesetz.
( 2 ) Dem Beirat gehören an:
  1. eine Bischöfin bzw. ein Bischof (Vorsitz im Beirat),
  2. ein weiteres Mitglied der Kirchenleitung,
  3. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Landessynode,
  4. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Landeskirchenamts,
  5. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter aus jedem Sprengel, die bzw. der vom Finanzbeirat benannt wird,
  6. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Hauptbereiche, die bzw. der von der Gesamtkonferenz der Hauptbereiche benannt wird und
  7. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Präventionsbeauftragten,
  8. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter, die bzw. der von den Diakonischen Werken benannt wird.
( 3 ) Die beauftragte Person für Geschlechtergerechtigkeit sowie eine Vertreterin bzw. ein2# Vertreter des Kommunikationswerks der Nordkirche nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Beirats teil.
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Teil 4a
Kommission, Anerkennungs- und Unterstützungsleistungen, Auskunftsrecht

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§ 15a
Grundsätze der Arbeit der Kommission

Die Kommission nach § 9 Absatz 2 Satz 5 Präventionsgesetz entscheidet über Anträge auf Anerkennungsund Unterstützungsleistungen gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Präventionsgesetz. Sie ist in ihrer Arbeit unabhängig und nicht an Weisungen eines kirchenleitenden Organs oder einer anderen Stelle aus Kirche und Diakonie gebunden. Anerkennungs- und Unterstützungsleistungen sind Teil eines individuellen Anerkennungs- und Unterstützungssystems, mit dem die Nordkirche ihrer institutionellen Verantwortung für die sexualisierte Gewalt gerecht werden möchte, die Menschen in Einrichtungen kirchlicher Körperschaften und ihrer Dienste und Werke einschließlich der Diakonischen Werke in der Nordkirche (kirchlicher Träger) erlitten haben. Die Nordkirche nimmt durch die Arbeit der Kommission das Leid der Betroffenen wahr, schenkt ihren Schilderungen Gehör und Glauben und setzt sich so mit ihrem individuellen Erleben und auch ihrer heutigen Lebenssituation auseinander.
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§ 15b
Bildung der Kommission und Amtszeit ihrer Mitglieder

( 1 ) Die Kommission besteht aus sieben Mitgliedern verschiedenen Geschlechts. Die Mitglieder sollen unterschiedliche berufliche und persönliche Erfahrungen in die Kommissionsarbeit einbringen. Ein Mitglied, das nicht in kirchlichen oder diakonischen Stellen beschäftigt ist, soll über eine traumatherapeutische Qualifikation, die zusätzlich zu einer wissenschaftlichen Ausbildung erworben wurde, verfügen. Ist kein Mitglied mit der Qualifikation nach Satz 3 vertreten, kann eine entsprechend qualifizierte Person fallbezogen und beratend hinzugezogen werden. Alle Mitglieder und hinzugezogenen Personen müssen die Bereitschaft und Eignung mitbringen, den Auftrag der Nordkirche nach § 15a Satz 3 zur Anerkennung individuellen Leids Betroffener zu erfüllen.
( 2 ) Die Mitglieder der Kommission werden durch die Kirchenleitung für die Dauer von drei Jahren berufen. Die Kirchenleitung bestimmt aus den Reihen der Mitglieder der Kommission das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied. Wiederberufungen sind möglich. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten für ihre Tätigkeit eine Erstattung ihrer Auslagen sowie eine Aufwandsentschädigung. Für die Höhe der Aufwandsentschädigung nach Satz 4 findet § 2 der Richterentschädigungsverordnung vom 30. Dezember 2015 (KABl. 2016 S. 61) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
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§ 15c
Anerkennungs- und Unterstützungsleistungen

( 1 ) Anerkennungsleistungen sind freiwillige Leistungen, die auf eine Wirkung in der Zukunft ausgerichtet sind. Sie werden einmalig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
( 2 ) Die Höhe der Leistung nach Absatz 1 richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art, der Dauer und den Folgewirkungen der erlittenen sexualisierten Gewalt. Die Höhe der Leistung soll grundsätzlich mindestens 5 000 Euro und maximal 50 000 Euro betragen.
( 3 ) Die Kommission kann weitere Hilfen (Unterstützungsleistungen) gewähren. Die Zuständigkeit zur Gewährung dieser Unterstützungsleistungen liegt bei der Kommission.
( 4 ) Leistungen, die die Nordkirche aufgrund von Vorgaben der Geschäftsstelle des Fonds Sexueller Missbrauch aus dem Ergänzenden Hilfesystem des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gewährt hat, werden auf eine Anerkennungs- und Unterstützungsleistung grundsätzlich nicht angerechnet.
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§ 15d
Voraussetzungen von Anerkennungs- und Unterstützungsleistungen

( 1 ) Anerkennungs- und Unterstützungsleistungen können Personen beantragen, die sexualisierte Gewalt erlitten haben, für die ein institutionelles Versagen in einem kirchlichen Träger nach § 15a Satz 3 (mit-)ursächlich war.
( 2 ) Ein institutionelles Versagen liegt in der Regel vor, wenn
  1. die sexualisierte Gewalt von einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter eines kirchlichen Trägers in dessen räumlichen Verantwortungsbereich verübt wurde oder durch Unterlassen geschehen ist, oder
  2. die sexualisierte Gewalt von einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter eines kirchlichen Trägers außerhalb von dessen räumlichen Verantwortungsbereich im Rahmen eines Abhängigkeitsverhältnisses verübt wurde, welches im Rahmen der beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters begründet wurde, oder
  3. in Einrichtungen oder bei Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe Gelegenheitsstrukturen geschaffen wurden, durch die sexualisierter Gewalt von Minderjährigen untereinander Vorschub geleistet, deren Unterbindung erschwert und die Aufdeckung verhindert wurde, oder
  4. die sexualisierte Gewalt von einer dem kirchlichen Träger anvertrauten Person verübt wurde und der kirchliche Träger der Tat Vorschub geleistet oder sie begünstigt hat oder keine angemessenen Maßnahmen getroffen hat, um die sexualisierte Gewalt zu verhindern oder ihre Auswirkungen zu verringern.
( 3 ) Die Gewährung einer Leistung setzt voraus, dass die Darlegung des Sachverhalts gemäß Absatz 1 und 2 plausibel ist. Die Kommission prüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1. In den Fällen des Absatzes 2 werden das institutionelle Versagen und seine Mitursächlichkeit für die sexualisierte Gewalt angenommen und müssen nicht durch die antragstellende Person dargelegt werden. Eine Entkräftung obliegt stets dem betreffenden kirchlichen Träger.
( 4 ) Im Fall des Vorliegens einer Sachverhaltsdarstellung und Empfehlung der Clearingstelle im Rahmen des ergänzenden Hilfesystems des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann diese als grundsätzliche Plausibilisierung herangezogen werden.
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§ 15e
Verfahren der Kommission

( 1 ) Anträge auf Anerkennungs- und Unterstützungsleistungen werden von der Geschäftsstelle der Kommission nach § 13 Absatz 6 in schriftlicher oder mündlicher Form entgegengenommen und bearbeitet. Betroffene können sich durch Dritte bei einer Antragsstellung vertreten lassen. Die Fachstelle begleitet und unterstützt die antragstellende Person bei der Antragstellung und sorgt für eine Weiterleitung der Anträge an die Kommission. Der antragstellenden Person wird angeboten, ihr Anliegen in einem nichtöffentlichen Gespräch mit qualifizierten Ansprechpersonen (Lotsinnen und Lotsen) zu erläutern, zu klären und sich über mögliche Belastungen im Verfahren vorab beraten zu lassen.
( 2 ) Nach Eingang des Antrags erhält die antragstellende Person Gelegenheit, in einem nichtöffentlichen Gespräch mit Mitgliedern der Kommission ihr Anliegen vorzutragen. Dabei kann sich die antragstellende Person durch Dritte begleiten oder vertreten lassen. Die Kommission entscheidet auf der Grundlage des Antrags und der Darstellungen des Sachverhalts mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Satz 3 gilt auch, wenn die Kommission kein Gespräch durchführen kann, weil die betroffene Person dies nicht wünscht und alternativ auch keine dritte Person, die für sie spricht, benennt. Im Fall einer Befangenheit eines Mitglieds darf dieses in dem betreffenden Verfahren nicht tätig werden. Die antragstellende Person erhält Gelegenheit, zu dem Beschluss der Kommission Stellung zu nehmen.
( 3 ) Die Kommission kann zur Plausibilisierung der Schilderungen der antragstellenden Person Auskunft aus relevanten Akten und sonstigen Unterlagen erhalten und zu ihren Sitzungen Zeugen und fach- und arbeitsfeldkundige Personen hinzuziehen. Die Personen nach Satz 1 nehmen nicht an der Entscheidungsfindung teil. Bei Anwesenheit der antragstellenden Person ist deren Einwilligung erforderlich. In Ausnahmefällen kann der Kommission in relevante Akten und sonstige Unterlagen Einsicht gewährt werden.
( 4 ) Betroffene können nach Bekanntgabe und Begründung der Entscheidung eine Beschwerde schriftlich oder mündlich über die Geschäftsstelle der Kommission bei der Kirchenleitung einlegen. Die Kirchenleitung legt den gesamten Vorgang unverzüglich einer regionalen Aufarbeitungskommission mit der Bitte um ein Votum vor. Diese überprüft die Bewertung und Würdigung des Sachverhalts durch die Kommission nach § 9 Absatz 2 Satz 5 Präventionsgesetz. Nach Eingang des Votums der regionalen Aufarbeitungskommission entscheidet die Kirchenleitung endgültig.
( 5 ) Wenn eine Entscheidung der Kommission im Nachhinein im Gegensatz zu einer Entscheidung der Clearingstelle im Rahmen des Ergänzenden Hilfesystem des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend steht, überprüft die Kommission auf Antrag ihre Entscheidung.
( 6 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle und Mitglieder der Kommission wirken gegenüber der betroffenen Person darauf hin, dass diese die ihrem Antrag zugrunde liegenden Anhaltspunkte der bzw. dem Meldebeauftragten der Landeskirche meldet.
( 7 ) Die Verfahren der Kommission unterliegen dem Gebot der Beschleunigung. Dabei hat die Kommission traumasensible Aspekte des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Anträge sind in einem vertretbaren Zeitrahmen zu bearbeiten und zu entscheiden.
( 8 ) Die Kommission kann weitere Regelungen zum Verfahren in einer eigenen Geschäftsordnung beschließen.
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§ 15f
Austausch, Dokumentation und Transparenz

( 1 ) Die Kommission tauscht sich regelmäßig mit Mitgliedern der Anerkennungskommissionen anderer Gliedkirchen der EKD aus.
( 2 ) Die Kommission dokumentiert die von ihr bearbeiteten Fälle. Insbesondere hält sie in anonymisierter Form die Anzahl der Fälle, die Höhe der Anerkennungs- und Unterstützungsleistungen sowie den jeweiligen Kontext fest, in dem die betroffene Person Unrecht erfahren hat und leitet diese Informationen jährlich auf Anfrage an die EKD weiter, die eine Gesamtdokumentation führt und veröffentlicht. Zu dem jeweiligen Kontext nach Satz 2 gehören:
  1. Alter und Geschlecht der Betroffenen zum Zeitpunkt der Tat,
  2. Profession der für die Tat verantwortlichen Personen,
  3. deren Geschlecht,
  4. sowie die Art der Gewalterfahrung.
( 3 ) Die Fachstelle informiert öffentlich über die Ansprech- und Antragsmöglichkeiten, Verfahrenswege und die aktuelle Besetzung der Kommission.
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§ 15g
Vereinbarungen zur Behandlung von Fällen aus anderen Kontexten

( 1 ) Verbände der evangelischen Jugendarbeit und weitere Einrichtungen oder Organisationen können sich dieser Rechtsverordnung unabhängig von ihrer Rechtsform aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit der Nordkirche anschließen.
( 2 ) In der schriftlichen Vereinbarung sollen die Akzeptanz der Entscheidungen der Kommission durch die sich anschließende Organisation sowie Regelungen zu einer möglichen Übernahme der Leistungen und Kosten festgelegt sein.
( 3 ) Vereinbarungen zur Behandlung von Fällen aus anderen Kontexten werden durch die Nordkirche und die sich anschließende Organisation in geeigneter Art und Weise öffentlich gemacht.
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Teil 5
Verschwiegenheitspflichten, Datenschutz und Fortbildung

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§ 16
Verschwiegenheitspflichten

Die Meldebeauftragten, die Mitglieder der Beratungsstäbe, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle, die Mitglieder der Kommission und die anderen an den Beratungen teilnehmenden Personen haben, auch über die Zeit ihrer Bestellung oder Anstellung hinaus, Verschwiegenheit über sämtliche Angelegenheiten, die ihnen in der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, zu wahren, es sei denn, sie sind gesetzlich zur Offenlegung verpflichtet. Dazu sind sie bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich auf das Datengeheimnis zu verpflichten, soweit sie nicht aufgrund anderer Bestimmungen bereits zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden.
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§ 17
Datenschutz

Alle Formen der Dokumentation, Aufbewahrung, Verarbeitung und Übermittlung der durch die Meldebeauftragten, Beratungsstäbe und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle sowie der im Interventionsverfahren gesammelten Daten unterliegen den Anforderungen der jeweils zum Datenschutz in der Nordkirche geltenden Bestimmungen.
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§ 18
Recht auf Fortbildung

Die Meldebeauftragten, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle sowie die Mitglieder der Kommission haben Anspruch auf Fortbildung und fachliche Begleitung, insbesondere Supervision. Die beauftragende Stelle trägt die Kosten der Fortbildung für die Meldebeauftragten.
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Teil 6
Schlussbestimmungen

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§ 19
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Die Aufgaben der Fachstelle nach § 7 werden bis zu ihrer Errichtung durch die Koordinierungsstelle Prävention wahrgenommen.
( 2 ) Vorhandene Schutzkonzepte, Melde- und Interventionsstrukturen sind zu überprüfen und an die Vorgaben dieser Rechtsverordnung anzupassen.
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§ 20
Evaluation

( 1 ) Diese Rechtsverordnung wird durch die Fachstelle auf notwendige Änderungen und Ergänzungen nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Praxiserfahrungen im kirchlichen und nichtkirchlichen Bereich geprüft. Im Fall notwendiger Anpassungen schlägt die Fachstelle der Kirchenleitung die erforderlichen Änderungen vor.
( 2 ) Diese Rechtsverordnung wird spätestens nach Ablauf von fünf Jahren evaluiert.
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§ 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rahmenschutzkonzeptverordnung vom 2. Juli 2019 (KABl. S. 354) außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Absatzzahlen des § 12 wurden im Folgenden redaktionell angepasst.
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2 ↑ Red. Anm.: Wort redaktionell ergänzt.