.

Rechtsverordnung
zur Ausführung des
Präventionsgesetzes in der Evangelisch-Lutherischen
Kirche in Norddeutschland
(Präventionsgesetzausführungsverordnung – PrävGAusfVO)

Vom 28. November 2019

(KABl. S. 558)

Vollzitat:
Präventionsgesetzausführungsverordnung vom 28. November 2019 (KABl. S. 558), die zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 5. Dezember 2025 (KABl. 2025 A Nr. 158 S. 369, 370) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Artikel 8 des Dritten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
31. Okto-
ber 2022
§ 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
Angabe
ersetzt
§ 6 Abs. 1
neu gefasst
2
Erste Rechtsverordnung zur Änderung der Präventionsgesetzausführungsverordnung
1. Juni 2023
§ 1
neu gefasst
§ 12 Abs. 4 Satz 3
aufgehoben
Abs. 5 und 6
eingefügt
§ 13 Abs. 6
neu gefasst
§ 15 Abs. 3
Wörter ersetzt
Teil 4a
eingefügt
§ 16
neu gefasst
§ 18 Satz 1
Satzzeichen eingefügt, Wort gestrichen, Wörter eingefügt
3
Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Änderung des Präventionsgesetzes und der Präventionsgesetzausführungsverordnung
5. Dezember 2025
§ 1
neu gefasst
Teil 4a
aufgehoben
§ 13 Abs. 6
Wort ersetzt, Angabe gestrichen
§ 16 Satz 1
Wort ersetzt
§ 18 Satz 1
Wort ersetzt
Aufgrund des § 11 Präventionsgesetz vom 17. April 2018 (KABl. S. 238) verordnet die Kirchenleitung:
###

Teil 1
Allgemeines

##

§ 1
Regelungsgegenstand

Diese Rechtsverordnung regelt das Rahmenschutzkonzept nach § 5 Absatz 4 Satz 1 Präventionsgesetz vom 17. April 2018 (KABl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung, das Nähere über die Beauftragung, die Sicherung der Unabhängigkeit der Beauftragten, die Meldung und die daraufhin zu ergreifenden Maßnahmen nach § 6 Präventionsgesetz und das Nähere zur Ausgestaltung der Fachstelle nach § 7 Präventionsgesetz.
#

Teil 2
Rahmenschutzkonzept der Nordkirche

##

§ 2
Ziel des Rahmenschutzkonzepts

(1) Jeder kirchliche Träger soll auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen mit Unterstützung der bzw. des jeweils zuständigen Präventionsbeauftragten eine Risikoanalyse durchführen und ein Schutzkonzept entwickeln.
(2) Die Vorschriften des staatlichen Rechts bleiben unberührt.
#

§ 3
Risikoanalyse

(1) 1Vor der Durchführung einer Risikoanalyse prüfen die kirchlichen Träger, ob in ihren Einrichtungen bereits Strukturen, Maßnahmen oder Konzepte zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vorhanden sind und beziehen diese bei der Entwicklung der Schutzkonzepte mit ein. 2Davon umfasst sind auch andere Konzepte und Strukturen zur Prävention.
(2) Die kirchlichen Träger prüfen ihre Strukturen, Arbeitsfelder und Arbeitsabläufe, ob und inwieweit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie diejenigen, die kirchliche Angebote wahrnehmen, möglichen Gefährdungen für sexualisierte Gewalt ausgesetzt sein können und ob im Fall eines Verdachts für das Vorliegen von sexualisierter Gewalt Beschwerdestrukturen vorhanden sind.
(3) Zu prüfen sind insbesondere:
  1. die Einhaltung professioneller Arbeitsstandards,
  2. die Angebote und die verschiedenen Gruppen,
  3. das Bestehen von Gefährdungspotentialen und eines besonderen Schutzbedarfs für eine bestimmte Gruppe,
  4. die Räumlichkeiten des kirchlichen Trägers, deren Besonderheiten, Nutzung und Zutrittsmöglichkeiten,
  5. das Vorhandensein von Beschwerdestrukturen und Handlungsplänen zur Intervention.
(4) Nach der Analyse der möglichen Gefährdungen ist zu prüfen, ob strukturelle und konzeptionelle Verbesserungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt erforderlich sind.
(5) Die Risikoanalyse ist in regelmäßigen Abständen, insbesondere bei Veränderungen von Angeboten und Arbeitsfeldern des kirchlichen Trägers, zu wiederholen.
#

§ 4
Schutzkonzept

(1) 1Auf der Grundlage der Risikoanalyse soll jeder kirchliche Träger ein Schutzkonzept erstellen. 2Die Umsetzung ist der jeweiligen aufsichtführenden Stelle nachzuweisen.
(2) Ein Schutzkonzept zur Prävention und Intervention ist ein Zusammenspiel aus Analyse, strukturellen Veränderungen, Vereinbarungen und Absprachen sowie Haltung und Kultur einer Organisation.
(3) 1Das Schutzkonzept besteht aus Maßnahmen der Prävention und Intervention.
2Dazu gehören insbesondere:
  1. die Fortbildung der ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 1a Absatz 5 Präventionsgesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt in Institutionen,
  2. das Beschwerdeverfahren,
  3. der Handlungsplan zum Vorgehen bei Hinweisen auf sexualisierte Gewalt,
  4. präventive Maßnahmen bei Stellenbesetzungsverfahren,
  5. ein sexualpädagogisches Konzept in der Kinder- und Jugendarbeit,
  6. zielgruppenspezifische Präventionsangebote,
  7. das erweiterte Führungszeugnis und die Selbstverpflichtungserklärung,
  8. Verhaltensregeln im Umgang mit digitalen Medien,
  9. die Vernetzung und Zusammenarbeit mit spezialisierten Fachberatungsstellen und
  10. die Festschreibung und Kommunikation der Verantwortung für Prävention.
(4) 1In den Entwicklungsprozess des Schutzkonzepts sind neben der Leitung des kirchlichen Trägers je nach Arbeitsschwerpunkt ehren- und hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie diejenigen, die kirchliche Angebote wahrnehmen, einzubeziehen. 2Kinder, Jugendliche sowie hilfs- und unterstützungsbedürftige Menschen sind in angemessener Weise zu beteiligen.
#

§ 5
Handlungsplan

1Der Handlungsplan enthält Vorgaben zur Durchführung des Verfahrens bei Hinweisen, Wahrnehmungen oder Meldungen für das Vorliegen eines Verdachts von Fällen sexualisierter Gewalt.
2Dazu gehören insbesondere Angaben:
  1. über Ansprechpersonen des kirchlichen Trägers und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie spezialisierter Fachberatungsstellen, an die sich Personen im Fall eines Verdachts auf das Vorliegen von sexualisierter Gewalt melden können,
  2. über die Beachtung von Schutzinteressen der betroffenen Personen,
  3. über die Meldepflicht und die Zusammenarbeit mit der bzw. dem jeweils zuständigen Meldebeauftragten,
  4. über ein standardisiertes Verfahren zur Kommunikation und Dokumentation,
  5. über die Einberufung von Beratungsstäben, die Festlegung von Zuständigkeiten (Fallverantwortung und Fallbearbeitung) und über das weitere Verfahren,
  6. über die Nachsorge und Aufarbeitung des Falls für die Einrichtungen und Betroffenen sowie
  7. über die Rehabilitation von zu Unrecht beschuldigten Personen.
#

Teil 3
Meldepflicht, Meldebeauftragte und Intervention

#

Abschnitt 1
Meldepflicht und Meldebeauftragte

#

§ 6
Meldepflicht

(1) 1Jede Mitarbeiterin bzw. jeder Mitarbeiter hat zureichende Anhaltspunkte für den Verdacht einer Verletzung des Abstinenzgebotes und des Abstandsgebotes oder sexualisierter Gewalt im kirchlichen Bereich unverzüglich der bzw. dem für seinen kirchlichen Träger zuständigen Beauftragten zu melden (Meldepflicht). 2Die Meldepflicht besteht bei Hinweisen oder Wahrnehmungen auf das Vorliegen von Anhaltspunkten nach Satz 1. 3Sie sind berechtigt und verpflichtet, sich zur Einschätzung eines unklaren Vorfalls durch die bzw. den zuständigen Beauftragten beraten zu lassen.
(2) Die Meldung durch die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter oder durch andere Personen an die bzw. den Meldebeauftragten umfasst alle, der meldenden Person zur Kenntnis gelangten Informationen, die als Grundlage für eine fachliche Einschätzung des Sachverhalts verwendet werden können.
(3) Arbeits- und dienstrechtliche Pflichten, insbesondere zum Schutz des Beichtgeheimnisses und der seelsorglichen Schweigepflicht sowie Mitteilungspflichten und erforderliche Maßnahmen im Fall des Verdachts einer Verletzung von Pflichten aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis bleiben unberührt.
#

§ 7
Die bzw. der Meldebeauftragte

(1) 1Die Meldebeauftragten sind Ansprechpersonen, die Meldungen erfassen, weiterleiten und die meldenden Personen über das weitere Verfahren, sowie Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten informieren. 2Sie stehen auch Betroffenen, Zeuginnen und Zeugen zur Verfügung. 3Die bzw. der Meldebeauftragte führt keine seelsorgerliche, therapeutische oder rechtliche Beratung durch.
(2) Die Tätigkeit einer bzw. eines Meldebeauftragten setzt insbesondere Grundkenntnisse im Themenbereich sexualisierte Gewalt in Institutionen und im Umgang mit traumatisierten Menschen, Kenntnisse in Gesprächsführung und Konfliktbearbeitung, Sensibilität im Umgang mit Geschlechterrollen und kontinuierliche Fortbildung voraus.
(3) 1Die bzw. der Meldebeauftragte wird durch den Kirchenkreisrat, die Leitung des Hauptbereichs oder das Kollegium des Landeskirchenamts bestellt. 2Für jede Meldebeauftragte bzw. jeden Meldebeauftragten wird eine Vertreterin bzw. ein Vertreter benannt. 3Wurde noch keine Meldebeauftragte bzw. kein Meldebeauftragter bestellt, ist für eine vorläufige Beauftragung zu sorgen.
#

§ 8
Unabhängigkeit der bzw. des Meldebeauftragten

(1) 1Die bzw. der Meldebeauftragte ist im Rahmen ihrer bzw. seiner Tätigkeit unabhängig und an Weisungen der beauftragenden Stelle nicht gebunden. 2Sie bzw. er darf in der Ausübung ihrer bzw. seiner Aufgaben nicht behindert oder beeinflusst werden.
(2) Die bzw. der Meldebeauftragte ist verpflichtet, im Fall ihrer bzw. seiner Befangenheit die meldende Person darauf hinzuweisen und sie an die Vertreterin bzw. den Vertreter gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 zu verweisen.
(3) Von der Bestellung als Meldebeauftragte sind Personen ausgeschlossen, deren Funktion oder Tätigkeit zu einem Interessenkonflikt mit den Aufgaben von Meldebeauftragten führen könnte.
#

§ 9
Aufgaben der bzw. des Meldebeauftragten

(1) 1Die Meldung wird durch die bzw. den Meldebeauftragten in standardisierter Form vollständig dokumentiert. 2Die Dokumentation ist durch die bzw. den Meldebeauftragten an den zuständigen kirchlichen Träger oder an die zuständige dienstaufsichtsführende Stelle weiterzuleiten. 3Satz 1 und 2 gelten auch für anonyme Meldungen.
(2) 1Die Meldebeauftragten sind verpflichtet, die meldenden Personen frühzeitig und in angemessener Weise darauf hinzuweisen, dass sie als Meldebeauftragte zur Weiterleitung sämtlicher Informationen verpflichtet sind. 2Äußern Betroffene als meldende Person den Wunsch nach einer Nichtweiterleitung der Informationen, haben die Meldebeauftragten die Betroffenen an eine kirchenunabhängige Ansprechperson oder Stelle zu verweisen.
(3) 1Die bzw. der Meldebeauftragte ist für ihre bzw. seine Aufgaben als Meldebeauftragte bzw. Meldebeauftragter im erforderlichen Umfang von ihrem bzw. seinem Dienst freizustellen. 2Die Aufgaben können auch ehrenamtlich wahrgenommen werden. 3Eventuelle anfallende Aufwandsentschädigungen sind durch die beauftragenden Stellen zu erstatten.
(4) Die Meldebeauftragten werden mit den erforderlichen Sachmitteln für ihre Tätigkeit durch die beauftragenden Stellen ausgestattet.
#

§ 10
Bekanntmachung

Die beauftragenden Stellen sorgen dafür, dass der Name, die dienstlichen Kontaktmöglichkeiten, die Erreichbarkeit und die Aufgaben der bzw. des Meldebeauftragten öffentlich in geeigneter Weise bekannt gemacht werden.
#

§ 11
Zusammenarbeit und Kooperation

(1) 1Die bzw. der Meldebeauftragte arbeitet mit der Fachstelle zusammen. 2Sie bzw. er ist Ansprech- und Kontaktperson für die Unabhängige Ansprechstelle der Nordkirche (UNA).
(2) Die bzw. der Meldebeauftragte nimmt an regelmäßigen Treffen mit den anderen Meldebeauftragten aus anderen Kirchenkreisen und Hauptbereichen teil, die von der Fachstelle der Nordkirche organisiert werden.
#

Abschnitt 2
Intervention

#

§ 12
Interventionsverfahren

(1) 1Die beauftragenden Stellen sorgen für die Bildung von Beratungsstäben und für die Qualifizierung der Mitglieder. 2Die Verfahrensleitung im Beratungsstab nimmt im Kirchenkreis die Pröpstin bzw. der Propst, in einem Hauptbereich dessen Leitung und in der Landeskirche die Präsidentin bzw. der Präsident des Landeskirchenamts wahr.
(2) 1Im Fall einer Meldung prüft die Verfahrensleitung nach Plausibilitätsgrundsätzen, ob ein Beratungsstab einzuberufen ist. 2Für die Plausibilitätsprüfung ist fachliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
(3) Im Beratungsstab werden gemeinsam mit der jeweils dienstaufsichtsführenden Stelle des zuständigen kirchlichen Trägers insbesondere geprüft:
  1. die Zuständigkeiten,
  2. mögliche Befangenheiten oder Interessenskonflikte von Mitgliedern des Beratungsstabs oder anderer Beteiligter,
  3. die Auswertung des Sachverhalts und die Einschätzung des Gefährdungspotentials,
  4. die Bedarfsklärung unmittelbar notwendiger Sicherheits- oder Unterstützungsmaßnamen für Betroffene oder andere Beteiligte,
  5. die Hinzuziehung anlassspezifischer Fachkompetenz,
  6. das weitere Vorgehen im Fall einer Meldung und
  7. die Notwendigkeit der Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden nach Absatz 4.
(4) 1Der Beratungsstab prüft unter Hinzuziehung fachlicher Beratung, ob zureichende Anhaltspunkte auf das Vorliegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung bestehen. 2Das Vorliegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung erfordert grundsätzlich die Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden.
(5) Von der Einschaltung der Behörden nach Absatz 4 muss abgesehen werden, wenn dies mit einer akuten Suizidgefahr für die betroffene Person einhergehen könnte.
(6) 1Von der Einschaltung der Behörden kann abgesehen werden, wenn damit eine konkrete Gefährdung der körperlichen oder psychischen Gesundheit der betroffenen Person oder einer dritten Person einhergehen könnte. 2Das gilt auch, wenn die Gefährdung der betroffenen Person und anderer potentieller betroffenen Personen weiterhin durch eigene Maßnahmen der Institution mit hoher Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
(7) 1# 1Der Schutz von Betroffenen und Dritten vor akuten Gefährdungen sowie deren Unterstützung ist während des Interventionsverfahrens vorrangig zu beachten. 2Ebenfalls sind Fürsorgepflichten gegenüber den beschuldigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu beachten.
(8) Alle sachdienlichen Informationen und Handlungsschritte sind im Interventionsverfahren zu dokumentieren.
(9) Das Interventionsverfahren wird durch einen schriftlichen Beschluss des Beratungsstabes, einschließlich der Empfehlungen für die Nacharbeit, beendet.
(10) Die bzw. der zuständige Meldebeauftragte und die bzw. der Meldebeauftragte der Landeskirche ist durch die Verfahrensleitung über den Beginn eines Interventionsverfahrens, den Verfahrensverlauf und den Verfahrensabschluss zu informieren.
(11) 1Die Fachstelle stellt den kirchlichen Trägern einen „Handlungs- und Kommunikationsplan der Nordkirche“ als Orientierungshilfe zur Verfügung. 2Er enthält nähere Ausführungen zur Ausgestaltung des Interventionsverfahrens, zur Zusammensetzung und Qualifizierung der Beratungsstäbe und deren Arbeit.
#

Teil 4
Ausgestaltung der Fachstelle

##

§ 13
Fachstelle

(1) 1Die Landeskirche richtet eine Fachstelle gegen sexualisierte Gewalt als Stabsstelle der Kirchenleitung ein. 2Ihr Sitz ist Hamburg. 3Die Fachstelle ist in die Bereiche Leitung, Prävention und Intervention gegliedert. 4Die Räumlichkeiten der Fachstelle sollen außerhalb zentraler kirchlicher oder diakonischer Einrichtungen liegen.
(2) 1Die Fachstelle ist Ansprech- und Beratungsstelle in der Präventionsarbeit. 2Gleichzeitig nimmt sie die Aufgaben einer Präventions- und Meldebeauftragten der Landeskirche wahr.
(3) 1Die Fachstelle unterstützt die Beauftragten der Kirchenkreise und Hauptbereiche in ihrer Präventionsarbeit und in der Aus-, Fort- und Weiterbildung in Prävention und Intervention gegen sexualisierte Gewalt. 2Sie versammelt die Präventionsbeauftragten und Meldebeauftragten regelmäßig zum gemeinsamen Austausch. 3Sie unterstützt die Präventionsbeauftragten, darauf hinzuwirken, dass die kirchlichen Träger Risikoanalysen durchführen, Schutzkonzepte erstellen und ihr Handeln entsprechend ausrichten und weiterentwickeln.
(4) 1Die Fachstelle entwickelt Standards für die Präventionsarbeit, für den Umgang mit Vorfällen sexualisierter Gewalt sowie für Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Nordkirche in Prävention und Intervention. 2Dazu gehören insbesondere eine Handreichung und praktische Arbeitshilfen zu den einzelnen Bestandteilen von Schutzkonzepten. 3Diese werden den kirchlichen Trägern und den Präventionsbeauftragten durch die Fachstelle zur Verfügung gestellt.
(5) Die Fachstelle baut ein Kompetenz-Netzwerk zur Intervention mit Fachleuten auf, die von den kirchlichen Trägern beauftragt werden können, vor Ort tätig zu werden.
(6) Die Fachstelle nimmt für die Anerkennungskommission nach § 9 Absatz 2 Präventionsgesetz und die Tätigkeit der Lotsinnen und Lotsen geschäftsführende Aufgaben wahr und stellt gleichzeitig eine fachliche Begleitung der Anerkennungskommission sicher.
(7) 1Die Fachstelle wird als Rechtsnachfolge der Koordinierungsstelle Prävention neuer Vertragspartner von Wendepunkt e. V. 2Sie ist zuständig für die Begleitung, Betreuung und Weiterentwicklung des Angebots der UNA und für die Kommunikation und die Verhandlungen mit Wendepunkt e. V.
(8) 1Die Fachstelle arbeitet im Rahmen ihres Aufgabenbereichs weisungsfrei. 2Sie kann Informations- und Arbeitsmaterialien, die ihren Themenbereich und ihre Aufgaben betreffen, selbstständig entwickeln und diese unter ihrem Namen veröffentlichen. 3Die Fachstelle soll der Landessynode in regelmäßigen Abständen über ihre Arbeit berichten.
#

§ 14
Leitung der Fachstelle

1Die Leitung der Fachstelle wird durch die Kirchenleitung berufen. 2Die Dienstaufsicht über die Leitung der Fachstelle führt die bzw. der Vorsitzende der Kirchenleitung. 3Die Leitung der Fachstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Dienst- und Fachaufsicht über die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle,
  2. Umsetzung des Präventionsgesetzes und Qualitätssicherung,
  3. Initiieren, planen und leiten von Präventionsprojekten,
  4. Beratung von Leitungspersonen in der Nordkirche,
  5. Unterstützungs- und Vermittlungsaufgaben im Themenfeld,
  6. Vertretung der Präventions- und Interventionsarbeit der Nordkirche in der Evangelischen Kirche in Deutschland und in staatlichen Stellen und
  7. Vertretung gegenüber anderen kirchlichen und staatlichen Stellen und Kooperationspartnern.
#

§ 15
Beirat der Fachstelle

(1) 1Die Kirchenleitung bildet zur Beratung der Fachstelle in Fragen der Entwicklung von Prävention und Intervention gegen sexualisierte Gewalt in der Nordkirche einen Beirat. 2Er berät insbesondere über:
  1. Vorhaben und Projekte der Fachstelle,
  2. Anträge an die Kirchenleitung,
  3. die Stellen- und Wirtschaftsplanung der Fachstelle und
  4. die Evaluation des Präventionsgesetzes gemäß § 13 Präventionsgesetz.
(2) Dem Beirat gehören an:
  1. eine Bischöfin bzw. ein Bischof (Vorsitz im Beirat),
  2. ein weiteres Mitglied der Kirchenleitung,
  3. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Landessynode,
  4. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Landeskirchenamts,
  5. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter aus jedem Sprengel, die bzw. der vom Finanzbeirat benannt wird,
  6. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Hauptbereiche, die bzw. der von der Gesamtkonferenz der Hauptbereiche benannt wird und
  7. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Präventionsbeauftragten,
  8. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter, die bzw. der von den Diakonischen Werken benannt wird.
(3) Die beauftragte Person für Geschlechtergerechtigkeit sowie eine Vertreterin bzw. ein2# Vertreter des Kommunikationswerks der Nordkirche nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Beirats teil.
#

Teil 5
Verschwiegenheitspflichten, Datenschutz und Fortbildung

##

§ 16
Verschwiegenheitspflichten

1Die Meldebeauftragten, die Mitglieder der Beratungsstäbe, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle, die Mitglieder der Anerkennungskommission und die anderen an den Beratungen teilnehmenden Personen haben, auch über die Zeit ihrer Bestellung oder Anstellung hinaus, Verschwiegenheit über sämtliche Angelegenheiten, die ihnen in der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, zu wahren, es sei denn, sie sind gesetzlich zur Offenlegung verpflichtet. 2Dazu sind sie bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich auf das Datengeheimnis zu verpflichten, soweit sie nicht aufgrund anderer Bestimmungen bereits zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden.
#

§ 17
Datenschutz

Alle Formen der Dokumentation, Aufbewahrung, Verarbeitung und Übermittlung der durch die Meldebeauftragten, Beratungsstäbe und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle sowie der im Interventionsverfahren gesammelten Daten unterliegen den Anforderungen der jeweils zum Datenschutz in der Nordkirche geltenden Bestimmungen.
#

§ 18
Recht auf Fortbildung

1Die Meldebeauftragten, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle sowie die Mitglieder der Anerkennungskommission haben Anspruch auf Fortbildung und fachliche Begleitung, insbesondere Supervision. 2Die beauftragende Stelle trägt die Kosten der Fortbildung für die Meldebeauftragten.
#

Teil 6
Schlussbestimmungen

##

§ 19
Übergangsbestimmungen

(1) Die Aufgaben der Fachstelle nach § 7 werden bis zu ihrer Errichtung durch die Koordinierungsstelle Prävention wahrgenommen.
(2) Vorhandene Schutzkonzepte, Melde- und Interventionsstrukturen sind zu überprüfen und an die Vorgaben dieser Rechtsverordnung anzupassen.
#

§ 20
Evaluation

(1) 1Diese Rechtsverordnung wird durch die Fachstelle auf notwendige Änderungen und Ergänzungen nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Praxiserfahrungen im kirchlichen und nichtkirchlichen Bereich geprüft. 2Im Fall notwendiger Anpassungen schlägt die Fachstelle der Kirchenleitung die erforderlichen Änderungen vor.
(2) Diese Rechtsverordnung wird spätestens nach Ablauf von fünf Jahren evaluiert.
#

§ 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Rahmenschutzkonzeptverordnung vom 2. Juli 2019 (KABl. S. 354) außer Kraft.

#
1 ↑ Red. Anm.: Die Absatzzahlen des § 12 wurden im Folgenden redaktionell angepasst.
#
2 ↑ Red. Anm.: Wort redaktionell ergänzt.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER