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Kirchenkreissatzung
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf

Vom 19. Februar 2020

(KABl. S. 69)

Vollzitat:
Kirchenkreissatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf vom 19. Februar 2020 (KABl. S. 69), die zuletzt durch Satzung vom 30. August 2023 (KABl. A Nr. 78 S. 189) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur
Änderung der
Kirchenkreissatzung des
Ev.-Luth. Kirchenkreises
Rantzau-Münsterdorf
10. November 2020
§ 10 Abs. 2
neu gefasst
§ 11 Abs. 1
Angabe geändert
2
Zweite Satzung zur Änderung der Kirchenkreissatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf
30. August 2023
Anlage
neu gefasst
Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf hat am 23. November 2019 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland die nachfolgende Satzung beschlossen:
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Abschnitt 1: Grundlagen

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§ 1
Name und Sitz des Kirchenkreises

( 1 ) Der Kirchenkreis führt den Namen „Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf“ (nachfolgend Kirchenkreis genannt). Er ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Der Kirchenkreis hat seinen Sitz in Itzehoe.
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§ 2
Kirchensiegel

Der Kirchenkreis führt das nachstehend abgebildete Kirchensiegel. Das Kirchensiegel ist spitzoval und trägt die Umschrift: Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf.
Grafik
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§ 3
Kirchliche Einheit und Aufgaben des Kirchenkreises

( 1 ) Der Kirchenkreis ist eine eigenständige Einheit kirchlichen Lebens. In ihm sind die Kirchengemeinden sowie die Dienste und Werke seines Bereiches zu einer kirchlichen Einheit zusammengeschlossen.
( 2 ) Der Kirchenkreis unterstützt und ergänzt die Erfüllung des kirchlichen Auftrags durch die Kirchengemeinden seines Bereiches und sorgt zwischen ihnen für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten. Er nimmt Aufgaben wahr, die den Bereich der Kirchengemeinden überschreiten. Er fördert das Zusammenwirken der Kirchengemeinden, des Kirchenkreises sowie der Dienste und Werke.
( 3 ) Der Kirchenkreis ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen des geltenden Rechts in eigener Verantwortung.
( 4 ) Der Kirchenkreis führt im Rahmen des Kirchenrechts die Aufsicht über die Kirchengemeinden und ihre Verbände sowie über die Dienste und Werke seines Bereiches.
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Abschnitt 2: Kirchenregionen

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§ 4
Kirchenregionen des Kirchenkreises

Die Kirchengemeinden sollen innerhalb der Propsteien zu Kirchenregionen zusammengeschlossen werden. Das Nähere bestimmt eine gesonderte Kirchenkreissatzung.
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Abschnitt 3: Kirchenkreissynode

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§ 5
Zusammensetzung Kirchenkreissynode

( 1 ) Die Kirchenkreissynode setzt vor jeder Wahl die Anzahl ihrer Mitglieder fest, die ein ganzzahliges Vielfaches von elf betragen muss. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 2 ) Die Kirchenkreissynode wählt aus ihrer Mitte ein Präsidium, das aus der bzw. dem Präses sowie zwei Vizepräsides besteht. Die bzw. der Präses wird aus der Gruppe der ehrenamtlichen Mitglieder der Kirchenkreissynode gewählt. Eine bzw. ein Vizepräses wird aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren gewählt.
( 3 ) Die Jugendvertretung des Kirchenkreises entsendet bis zu vier Jugenddelegierte mit Rede- und Antragsrecht.
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§ 6
Aufgaben und Befugnisse der Kirchenkreissynode

( 1 ) Die Kirchenkreissynode berät und beschließt im Rahmen des Kirchenrechts über die Angelegenheiten des Kirchenkreises. Sie kann zu Fragen des kirchlichen und öffentlichen Lebens im Kirchenkreis Stellung nehmen.
( 2 ) Die Kirchenkreissynode wählt:
  1. die Pröpstinnen bzw. Pröpste,
  2. aus ihrer Mitte die weiteren Mitglieder des Kirchenkreisrates,
  3. die Mitglieder der Landessynode,
  4. die Mitglieder der Ausschüsse der Kirchenkreissynode.
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§ 7
Ausschüsse der Kirchenkreissynode

( 1 ) Die Kirchenkreissynode bildet aus ihrer Mitte einen Finanzausschuss. Die Aufgaben des Finanzausschusses richten sich nach Artikel 52 der Verfassung. Der Finanzausschuss der Kirchenkreissynode steht dem Kirchenkreisrat und den Kirchengemeinderäten zur Beratung zur Verfügung. Das Nähere über Zusammensetzung und Arbeitsweise ist in der Geschäftsordnung der Kirchenkreissynode geregelt.
( 2 ) Die Kirchenkreissynode bildet einen beratenden Bauausschuss. § 7 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
( 3 ) Die Kirchenkreissynode kann weitere beratende Ausschüsse gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Verfassung bilden. § 7 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
( 4 ) Die Amtszeit der Ausschüsse entspricht der Amtszeit der Kirchenkreissynode.
( 5 ) Die bzw. der Präses der Kirchenkreissynode, die bzw. der Vorsitzende sowie die bzw. der stellvertretende Vorsitzende des Kirchenkreisrates und vom Kirchenkreisrat entsandte Personen können an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. Sie sind auf ihren Wunsch zu hören.
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Abschnitt 4: Kirchenkreisrat

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§ 8
Kirchenkreisrat

( 1 ) Der Kirchenkreisrat besteht aus neun Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
  1. die Pröpstinnen bzw. Pröpste und
  2. sieben aus der Mitte der Kirchenkreissynode gewählte Mitglieder, darunter ein Mitglied aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren, die in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, und ein Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Für die unter Satz 1 Nummer 2 genannten Mitglieder des Kirchenkreisrates wählt die Kirchenkreissynode aus ihrer Mitte stellvertretende Mitglieder, die zugleich Ersatzmitglieder sind. Sie nehmen unter Berücksichtigung der Gruppenzugehörigkeit die Vertretung jeweils in der Reihenfolge ihrer Wahl wahr und rücken bei Ausscheiden eines Mitglieds in dieser Reihenfolge in den Kirchenkreisrat nach.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Wird eine Pröpstin bzw. ein Propst zum vorsitzenden Mitglied gewählt, so ist ein ehrenamtliches Mitglied zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied zu wählen. Wird ein ehrenamtliches Mitglied zum vorsitzenden Mitglied gewählt, so ist eine Pröpstin bzw. ein Propst zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied zu wählen.
( 3 ) Der Kirchenkreisrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 9
Ausschüsse des Kirchenkreisrates

( 1 ) Der Kirchenkreisrat kann gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verfassung aus seiner Mitte einen Verwaltungsausschuss und weitere Ausschüsse bilden. Das Nähere über Zusammensetzung und Arbeitsweise ist in einer Geschäftsordnung des Kirchenkreisrates geregelt.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat kann den Ausschüssen einzelne Aufgaben und nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 für diese auch die Entscheidung übertragen.
( 3 ) Entscheidungen dürfen auf die Ausschüsse nur übertragen werden, wenn und soweit dadurch die Gesamtverantwortung des Kirchenkreisrates nicht beeinträchtigt wird. Die wesentlichen Leitungsentscheidungen müssen dem Kirchenkreisrat vorbehalten bleiben. Dazu gehören insbesondere:
  1. Erstellung bzw. Einbringung von Beschlussvorlagen an die Kirchenkreissynode,
  2. Beschlüsse, die der Genehmigung durch die Kirchenleitung oder das Landeskirchenamt bedürfen (Artikel 54 und 59 der Verfassung),
  3. Beschlüsse im Zusammenhang von Gebietsänderungsverfahren (Artikel 22 Absatz 3 und 4 sowie 43 Absatz 2 der Verfassung),
  4. Beschlüsse im Zusammenhang mit der Errichtung und Aufhebung von Verbänden und anderen Formen der Zusammenarbeit (Artikel 36 bis 38 sowie 74 der Verfassung),
  5. Wahlen und Berufungen (Artikel 48 Absatz 3 und Artikel1# 64 der Verfassung),
  6. Beschlüsse im Verfahren der Pfarrstellenbesetzung,
  7. Mitwirkung bei Zuordnungsentscheidungen (Artikel 97 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und Artikel 98 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 der Verfassung),
  8. Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode (Artikel 58 Absatz 1 der Verfassung),
  9. Beschlüsse zur Gefahrenabwehr (Artikel 58 Absatz 3 der Verfassung),
  10. Beanstandungsbeschlüsse (Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 47 der Verfassung),
  11. Anstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kirchenkreises in Leitungsfunktion (Artikel 53 Absatz 2 Nummer 7 der Verfassung),
  12. Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenkreisverwaltung (Artikel 56 der Verfassung),
  13. Beschlüsse im Rahmen der Aufsicht über die Kirchenkreisverwaltung (Artikel 53 Absatz 2 Nummer 10 der Verfassung),
  14. Zuordnung von Diensten und Werken durch Vereinbarung (Artikel 116 Absatz 1 Alternative 2 der Verfassung),
  15. Maßnahmen in dringenden Fällen (Artikel 61 Absatz 2 der Verfassung),
  16. Widmung und Entwidmung von Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden des Kirchenkreises (Artikel 53 Absatz 2 Nummer 8 der Verfassung),
  17. Auflösung kirchengemeindlicher Gremien (Artikel 59 der Verfassung).
( 4 ) Die Ausschüsse treffen ihre Entscheidungen im Rahmen der grundsätzlichen Vorgaben des Kirchenkreisrates. Die Übertragung von einzelnen Aufgaben ist jederzeit, auch für den Einzelfall, widerruflich. Der Kirchenkreisrat kann Beschlüsse der Ausschüsse jederzeit aufheben, ändern oder die Entscheidung in einzelnen Punkten wieder an sich ziehen.
( 5 ) Der Kirchenkreisrat kann zu seiner Beratung Beauftragte bestellen oder weitere Ausschüsse bilden, denen mindestens ein Mitglied des Kirchenkreisrates angehört.
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§ 10
Übertragung von Aufgaben des Kirchenkreisrates auf die Kirchenkreisverwaltung

( 1 ) Der Kirchenkreisrat kann gemäß Artikel 56 der Verfassung ihm obliegende Aufgaben und Befugnisse zur regelmäßigen Wahrnehmung oder zur Erledigung im Einzelfall auf die Kirchenkreisverwaltung (Kirchliches Verwaltungszentrum) übertragen, wenn und soweit seine eigenständige Leitungsfunktion nicht beeinträchtigt wird. Nicht übertragen werden dürfen insbesondere
  1. wesentliche Leitungsentscheidungen gemäß § 9 Absatz 3,
  2. Vorgänge, die Präzedenzwirkung haben,
  3. Vorgänge, die ansonsten von besonderer Bedeutung und Tragweite sind.
( 2 ) Für die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen zur regelmäßigen Wahrnehmung kommen insbesondere Genehmigungen nach Artikel 26 Absatz 1 und 4 der Verfassung, § 86 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung (EGVerf-Teil 4) sowie Aufgaben nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes in Betracht.
( 3 ) Die Übertragung von Aufgaben ist jederzeit, auch für den Einzelfall, widerruflich. Der Kirchenkreisrat kann Beschlüsse des Kirchlichen Verwaltungszentrums jederzeit aufheben, ändern oder die Entscheidung in einzelnen Punkten wieder an sich ziehen.
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§ 11
Genehmigungsvorbehalte

( 1 ) Zusätzlich zu Artikel 26 Absatz 1 Verfassung in Verbindung mit § 86 Absatz 2 Kirchengemeindeordnung (EGVerf-Teil 4) werden gemäß Artikel 26 Absatz 4 Satz 1 der Verfassung in Verbindung mit § 86 Absatz 4 Kirchengemeindeordnung (EGVerf-Teil 4) folgende weitere Beschlüsse der Kirchengemeinderäte und der Organe der Kirchengemeindeverbände einer Genehmigungspflicht durch den Kirchenkreis unterworfen:
  1. Verträge mit kommunalen oder staatlichen Stellen mit wesentlichen Folgelasten.
  2. Vereinbarungen und Verträge mit anderen Religionsgemeinschaften.
( 2 ) Gemäß § 87 Absatz 3 Kirchengemeindeordnung (EGVerf-Teil 4) wird den Kirchengemeinden und den Organen der Kirchengemeindeverbände auferlegt, dem Kirchenkreisrat die Protokolle der Kirchengemeinderäte bzw. der Kirchengemeindeverbandsversammlung zu übersenden.
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Abschnitt 5: Pröpstliches Amt

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§ 12
Propsteien im Kirchenkreis, Pröpstinnen und Pröpste

( 1 ) Im Kirchenkreis bestehen zwei geistliche Aufsichtsbezirke (Propsteien):
  1. Nord,
  2. Süd.
Die Zugehörigkeit der Kirchengemeinden des Kirchenkreises zu diesen Propsteien ergibt sich aus der Übersicht der Anlage zu dieser Satzung.
( 2 ) Im Kirchenkreis üben zwei Pröpstinnen bzw. Pröpste den leitenden geistlichen Dienst aus. Jeder Pröpstin bzw. jedem Propst ist ein geistlicher Aufsichtsbezirk (Propstei) zugeordnet.
( 3 ) Der Pröpstin bzw. dem Propst mit der Predigtstätte St. Laurentii-Kirche, Itzehoe, wird die Propstei Nord zugeordnet.
( 4 ) Der Pröpstin bzw. dem Propst mit der Predigtstätte St. Nikolai-Kirche, Elmshorn, wird die Propstei Süd zugeordnet.
( 5 ) Die Pröpstinnen und Pröpste vertreten sich gegenseitig.
( 6 ) Den Pröpstinnen und Pröpsten können Aufgabenbereiche im gesamten Kirchenkreis übertragen werden. Das Nähere bestimmt eine gesonderte Kirchenkreissatzung.
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Abschnitt 6: Konvente

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§ 13
Konvente

( 1 ) Im Kirchenkreis wird
  1. ein Konvent der Pastorinnen und Pastoren für den Kirchenkreis nach Artikel 71 der Verfassung gebildet;
  2. ein Konvent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den Kirchenkreis nach Artikel 71 der Verfassung gebildet;
  3. ein Konvent der Pastorinnen und Pastoren für jede Propstei nach Artikel 65 Absatz 4 Nummer 10 der Verfassung gebildet;
  4. ein Konvent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für jede Propstei nach Artikel 65 Absatz 4 Nummer 10 der Verfassung gebildet;
  5. ein Konvent der Dienste und Werke für den Kirchenkreis nach Artikel 117 der Verfassung gebildet.
Der Konvent nach Nr. 1 soll monatlich, die Konvente nach Nr. 2, 3, 4 und 5 sollen jeweils mindestens einmal im Kalenderjahr auf Einladung des vorsitzenden Mitglieds zusammenkommen, soweit nicht andere Regelungen getroffen bzw. vorgesehen sind.
( 2 ) Zu ihrer ersten Sitzung werden die Konvente von einer Pröpstin bzw. einem Propst eingeladen.
( 3 ) Die Konvente geben sich jeweils eine Konventsordnung.
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Abschnitt 7: Kirchenkreisverwaltung

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§ 14
Kirchliches Verwaltungszentrum

( 1 ) Die Kirchenkreisverwaltung führt den Namen „Kirchliches Verwaltungszentrum des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf“. Das Kirchliche Verwaltungszentrum hat seinen Sitz in Itzehoe.
( 2 ) Das Kirchliche Verwaltungszentrum führt die Verwaltungsgeschäfte nach Maßgabe des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes für die Kirchengemeinden, die Kirchengemeindeverbände und den Kirchenkreis sowie die von ihm betriebenen Dienste und Werke.
( 3 ) Das Kirchliche Verwaltungszentrum nimmt die ihm gemäß § 10 übertragenen Aufgaben im Rahmen der grundsätzlichen Weisung des Kirchenkreisrates selbstständig wahr. Kirchenaufsichtliche Entscheidungen, die der Kirchenkreisrat auf das Kirchliche Verwaltungszentrum übertragen hat, dürfen nur durch die Leiterin bzw. den Leiter oder durch besonders beauftragte leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter getroffen werden.
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Abschnitt 8: Schlussbestimmungen

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§ 15
Änderungen der Satzung

Änderungen dieser Satzung werden durch die Kirchenkreissynode mit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschlossen.
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§ 16
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Satzung des Kirchenkreises tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kirchenkreissatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf vom 16. November 2013 (KABl. 2014 S. 115) außer Kraft.
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Anlage
zu § 12 Absatz 1 Satz 2 Kirchenkreissatzung

Zuordnung der geistlichen Aufsichtsbezirke
(Propsteien)
Propstei Nord
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Borsfleth
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Glückstadt/Elbe
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neuenbrook
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neuenkirchen
Ev.-Luth. Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde Itzehoe
Ev.-Luth. Innenstadtgemeinde Itzehoe
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lägerdorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Anschar Münsterdorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Jakobi-Itzehoe
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Martin Oelixdorf-Itzehoe
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Michaelis Itzehoe
Ev.-Luth. St. Johannes-Kirchengemeinde Kremperheide
Ev.-Luth. Thomas-Kirchengemeinde Itzehoe
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Breitenberg
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hohenlockstedt
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kellinghusen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Beidenfleth
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brokdorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Krummendiek-Mehlbek
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Margarethen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien Heiligenstedten
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wewelsfleth
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wilster
Ev.-Luth. St. Michaelis-Kirchengemeinde
Propstei Süd
Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Kiebitzreihe
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Herzhorn
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kollmar-Neuendorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Jürgen/Horst
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Krempe
Ev-Luth. Kirchengemeinde Süderau
Ev.-Luth. Bugenhagen-Kirchengemeinde Klein Nordende
Ev.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde Elmshorn
Ev.-Luth. Friedenskirchengemeinde Elmshorn
Ev.-Luth. Kirchengemeinde „Zum Guten Hirten“ Elmshorn
Ev.-Luth. St. Nikolai-Kirchengemeinde Elmshorn
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Stellau
Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Hohenfelde-Hörnerkirchen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Barmstedt

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1 ↑ Red. Anm.: Wort redaktionell ergänzt.