.

Geltungszeitraum von: 03.05.2015

Geltungszeitraum bis: 31.10.2020

Kirchenkreis- und Finanzsatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises
Plön-Segeberg1#

Vom 15. November 2014

(KABl. 2015 S. 180)




Hinweis:
Die hier abgedruckte Textfassung stellt den Bestand der Kirchenkreis- und Finanzsatzung vor dem Außerkrafttreten des Abschnittes 1 (Kirchenkreissatzung) dar. Die reduzierte Fassung nach Außerkrafttreten dieses Abschnittes findet sich in dieser Rechtssammlung unter der Ordnungsnummer 1.400-541_Archiv.



####
Die Kirchenkreissynode hat am 15. November 2014 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland folgende Satzung beschlossen:
#

Abschnitt 1: Kirchenkreissatzung

###

§ 1
Name, Sitz

( 1 ) Der Name des Kirchenkreises lautet: „Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Plön-Segeberg“.
( 2 ) Der Sitz des Kirchenkreises ist Bad Segeberg.
#

§ 2
Propsteien

( 1 ) Der Kirchenkreis besteht aus zwei geistlichen Aufsichtsbezirken (Propsteien). Die Propstei Plön wird auf dem Gebiet des ehemaligen Kirchenkreises Plön und der Ev.-Luth. Philippus-Kirchengemeinde Klausdorf/Schwentine gebildet. Die Propstei Segeberg wird auf dem Gebiet des ehemaligen Kirchenkreises Segeberg gebildet.
( 2 ) Der Pröpstin bzw. dem Propst mit dem Dienstsitz in der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Preetz wird die Propstei Plön zugeordnet. Der Pröpstin bzw. dem Propst mit dem Dienstsitz in der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Segeberg wird die Propstei Segeberg zugeordnet.
( 3 ) Zusätzlich werden den Pröpstinnen und Pröpsten Aufgabenbereiche im gesamten Kirchenkreis übertragen:
  1. der Pröpstin bzw. dem Propst der Propstei Plön der Aufgabenbereich der Diakonie und Ökumene und
  2. der Pröpstin bzw. dem Propst der Propstei Segeberg der Aufgabenbereich Bildungswerk und die Verbindung zur Kirchenkreisverwaltung.
Weitere Aufgaben können den Pröpstinnen und Pröpsten mit deren Zustimmung durch Beschluss des Kirchenkreisrates übertragen werden. Hiervon ist die Synode2# unverzüglich zu unterrichten.
#

§ 3
Siegel

Der Kirchenkreis führt ein spitz-ovales Siegel (Siegelbild gemäß der amtlichen Bekanntmachung (GVOBl. 2009 S. 218)).
Grafik
#

§ 4
Leitung des Kirchenkreises

Der Kirchenkreis wird durch die Kirchenkreissynode, den Kirchenkreisrat und die Pröpstinnen und Pröpste in gemeinsamer Verantwortung geleitet (Artikel 44 Verfassung).
#

§ 5
Ausschüsse der Kirchenkreissynode

( 1 ) Die Kirchenkreissynode bildet aus ihrer Mitte einen Finanzausschuss.
( 2 ) Die Kirchenkreissynode kann weitere, beratende Ausschüsse bilden. Hierzu zählen insbesondere:
  1. ein Bildungsausschuss,
  2. ein Ökumeneausschuss,
  3. ein Nominierungsausschuss.
( 3 ) Das Nähere über Zusammensetzung und Arbeitsweise ist in der Geschäftsordnung der Kirchenkreissynode geregelt.
#

§ 6
Kirchenkreisrat

Dem Kirchenkreisrat gehören an:
  1. die Pröpstinnen und Pröpste;
  2. sieben weitere aus der Mitte der Kirchenkreissynode gewählte Mitglieder, darunter ein Mitglied aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren, die in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, und ein Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
#

§ 7
Konvente

( 1 ) Die Konvente der Pastorinnen und Pastoren nach Artikel 71 Absatz 1 Verfassung werden im Kirchenkreis (Kirchenkreiskonvent) und nach Artikel 65 Absatz 4 Nummer 10 Verfassung für jede Propstei (Propsteikonvent) gebildet.
( 2 ) Der Konvent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Artikel 71 Absatz 1 Verfassung wird im Kirchenkreis (Kirchenkreiskonvent) und nach Artikel 65 Absatz 4 Nummer 10 Verfassung für jede Propstei (Propsteikonvent) gebildet.
( 3 ) Im Kirchenkreis wird gemäß Artikel 117 Verfassung ein Konvent der Dienste und Werke des Kirchenkreises gebildet.
#

§ 8
Dienste und Werke

Soweit der Kirchenkreis Dienste und Werke auf der Grundlage von Artikel 116 Absatz 1 Verfassung nach Artikel 45 Absatz 3 Nummer 6 Verfassung errichtet, liegt deren Leitung beim Kirchenkreisrat. Er kann Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 56 Verfassung übertragen, wenn seine eigenständige Leitungsfunktion nicht beeinträchtigt wird, oder Entscheidungen nach Artikel 64 Verfassung übertragen, wenn seine Gesamtverantwortung nicht beeinträchtigt wird.
#

§ 9
Rechnungsprüfung

Die Haushaltsführung sowie die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden und ihrer Dienste und Werke unterliegen der Rechnungsprüfung durch den Kirchenkreisrat. Die Haushaltsführung sowie die Vermögensverwaltung des Kirchenkreises und seiner Dienste und Werke unterliegen der Rechnungsprüfung durch den Finanzausschuss der Kirchenkreissynode.
#

§ 10
Kirchenkreisverwaltung

( 1 ) Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises, der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie der von ihnen betriebenen Dienste und Werke werden durch die Kirchenkreisverwaltung nach Maßgabe des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes ausgeführt. Die Finanzierung erfolgt aus dem Gemeinschaftsanteil gemäß § 15 Absatz 3.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat kann ihm obliegende Aufgaben und Befugnisse zur regelmäßigen Wahrnehmung oder zur Erledigung im Einzelfall auf die Kirchenkreisverwaltung übertragen, wenn und soweit seine eigenständige Leitungsfunktion nicht beeinträchtigt wird. Nicht übertragen werden dürfen insbesondere
  1. wesentliche Leitungsentscheidungen, hierzu gehören insbesondere:
    1. Erstellung bzw. Einbringung von Beschlussvorlagen an die Kirchenkreissynode,
    2. Beschlüsse, die der Genehmigung durch die Kirchenleitung oder das Landeskirchenamt bedürfen (Artikel 54 und 59 Verfassung),
    3. Beschlüsse im Zusammenhang von Gebietsänderungsverfahren (Artikel 22 Absatz 3 und 4 sowie Artikel 43 Absatz 2 Verfassung),
    4. Beschlüsse im Zusammenhang mit der Errichtung und Aufhebung von Verbänden und anderen Formen der Zusammenarbeit (Artikel 36 bis 38 sowie 74 der Verfassung),
    5. Wahlen und Berufungen (Artikel 48 Absatz 3 und 64 Verfassung),
    6. Beschlüsse im Verfahren der Pfarrstellenbesetzung,
    7. Mitwirkung bei Zuordnungsentscheidungen (Artikel 97 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und Artikel 98 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 Verfassung),
    8. Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode (Artikel 58 Absatz 1 Verfassung),
    9. Beschlüsse zur Gefahrenabwehr (Artikel 58 Absatz 3 Verfassung),
    10. Beanstandungsbeschlüsse (Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 47 Verfassung),
    11. Anstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kirchenkreises in Leitungsfunktion (Artikel 53 Absatz 2 Nummer 7 Verfassung),
    12. Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenkreisverwaltung (Artikel 56 Verfassung),
    13. Beschlüsse im Rahmen der Aufsicht über die Kirchenkreisverwaltung (Artikel 53 Absatz 2 Nummer 10 Verfassung),
    14. Zuordnung von Diensten und Werken durch Vereinbarung (Artikel 116 Absatz 1 Alternative 2 Verfassung),
    15. Maßnahmen in dringenden Fällen (Artikel 61 Absatz 2 Verfassung),
    16. Widmung und Entwidmung von Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden des Kirchenkreises (Artikel 53 Absatz 2 Nummer 8 Verfassung),
    17. Auflösung kirchengemeindlicher Gremien (Artikel 59 Verfassung),
  2. Vorgänge, die Präzedenzwirkung haben,
  3. Vorgänge, die ansonsten von besonderer Bedeutung oder Tragweite sind.
( 3 ) Für die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen zur regelmäßigen Wahrnehmung kommen insbesondere Genehmigungen nach Artikel 26 Absatz 1 und 3 Verfassung, Teil 4 § 86 Absatz 2 Einführungsgesetz (Kirchengemeindeordnung) sowie Rechtshandlungen nach § 7 Absatz 4 Kirchenkreisverwaltungsgesetz in Betracht.
( 4 ) Die Übertragung von Aufgaben ist jederzeit, auch für den Einzelfall, widerruflich. Der Kirchenkreisrat kann Beschlüsse der Kirchenkreisverwaltung jederzeit aufheben, ändern oder die Entscheidung in einzelnen Punkten wieder an sich ziehen.
( 5 ) Die Kirchenkreisverwaltung nimmt die ihr gemäß Absatz 2 und 3 übertragenen Aufgaben im Rahmen der grundsätzlichen Weisungen des Kirchenkreisrates selbstständig wahr. Kirchenaufsichtliche Entscheidungen, die der Kirchenkreisrat auf die Kirchenkreisverwaltung übertragen hat, dürfen nur durch die Leiterin bzw. den Leiter oder durch besonders beauftragte leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter getroffen werden.
#

§ 11
Genehmigungen

Soweit Genehmigungen nicht bereits in der Verfassung oder in Kirchengesetzen vorgeschrieben sind, sind folgende Beschlüsse der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände vom Kirchenkreis nach Artikel 26 Absatz 3 Verfassung zu genehmigen:
  1. Vergabe von Darlehen und Zuwendungen,
  2. Verwendung des Verkaufserlöses von kircheneigenem Grundbesitz, Gebäuden oder vergleichbaren Anlagewerten,
  3. die Errichtung, Schließung und Ausgliederung von Kindertagesstätten, Krippen und Friedhöfen sowie Ordnungen, Satzungen und Finanzierungsvereinbarungen von Kindertagesstätten, Krippen und Friedhöfen,
  4. Pachtverträge, Mietverträge und Ausweisungen von Dienstwohnungen,
  5. Maßnahmen im Bereich der EDV,
  6. Beschlüsse der Kirchengemeinderäte über die Mitgliedschaft in Vereinen oder sonstigen juristischen Personen gemäß §§ 21 bis 89 BGB.
#

§ 12
Auskunfts- und Anzeigepflicht

Die Kirchengemeinden haben dem Kirchenkreisrat zur Erfüllung seiner Aufsichtsaufgabe gemäß Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 Verfassung:
  1. alle notwendigen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen,
  2. Jahresrechnungen vorzulegen und
  3. frei werdende Stellen unverzüglich anzuzeigen.
#

Abschnitt 2: Finanzsatzung

###

§ 13
Finanzplanung

( 1 ) Der Haushaltswirtschaft ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Erstes Finanzplanungsjahr ist das laufende Haushaltsjahr. Die Finanzplanung ist jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
( 2 ) Der Finanzplan enthält für die Finanzblöcke nach § 15 dieser Satzung die vorgesehenen Ausgaben, wobei jeweils nur die Gesamtansätze festzulegen sind. Grundlage der Planung ist die abschätzbare Einnahmeentwicklung, insbesondere die zu erwartenden Kirchensteuereinnahmen.
( 3 ) Die Errichtung, Aufhebung oder Änderung der Pfarrstellen des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden sind in einer fünfjährigen Pfarrstellenstrukturplanung darzustellen, die gemäß Absatz 1 fortzuschreiben ist. Für jede einzelne Pfarrstelle ist darzustellen,
  1. ob und in welchem Jahr der Planungsperiode sie errichtet, aufgehoben oder geändert werden soll,
  2. ihr jeweiliger Aufgabenbereich,
  3. der für sie jeweils erforderliche Dienstumfang.
Der Pfarrstellenstrukturplan ist dem jeweiligen Finanzplan ebenfalls als Anlage beizufügen.
( 4 ) Der Finanzplan mit seinen Anlagen ist der Kirchenkreissynode zusammen mit dem Entwurf des Haushaltsbeschlusses für das nächste Haushaltsjahr vorzulegen.
#

§ 14
Einnahmen

Der dem Kirchenkreis entsprechend der Schlüsselzuweisung nach Teil 5 § 6 Absatz 1 Satz 1 Einführungsgesetz (Finanzgesetz) verbleibende Anteil an den Einnahmen der Landeskirche dient der Aufgabenerfüllung der Kirchengemeinden (Gemeindeanteil) und des Kirchenkreises (Kirchenkreisanteil) sowie zur Finanzierung der durch Kirchengesetz, Satzung oder den jeweiligen Kirchenkreis-Haushaltsbeschluss definierten Gemeinschaftsaufgaben (Gemeinschaftsanteil).
#

§ 15
Gemeindeanteil, Kirchenkreisanteil und Gemeinschaftsanteil

( 1 ) Der Gemeindeanteil besteht aus:
  1. den Gemeindezuweisungen zur Finanzierung der kirchengemeindlichen Aufgabenerfüllung, eine Anrechnung von Erträgnissen findet nicht statt,
  2. den Zuweisungen an kirchengemeindliche Aufgabengemeinschaften,
  3. Ausgleichszahlungen nach § 13 Absatz 3 Finanzgesetz.
( 2 ) Der Kirchenkreisanteil besteht aus:
  1. Mitteln an die Dienste und Werke des Kirchenkreises,
  2. Mitteln für die Leitungsorgane des Kirchenkreises.
( 3 ) Der Gemeinschaftsanteil besteht aus:
  1. der Besoldung einschließlich der Nebenkosten nach § 8 Absatz 2 Finanzgesetz für die Pastorinnen und Pastoren im Kirchenkreis einschließlich der vom Kirchenkreis an die Landeskirche abzuführenden Beiträge zur Sicherstellung der Versorgung der Pastorinnen und Pastoren,
  2. der Zuweisung an die Kirchenkreisverwaltung einschließlich der Mittel für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte, die als Grundleistungen nach § 6 Absatz 1 Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 10. Oktober 2006 (GVOBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung der Kirchenkreisverwaltung zugewiesen sind,
  3. der Rücklagenbildung,
  4. Zuweisungen für besondere Bauvorhaben im Kirchenkreis; hierzu gehören kirchengemeindliche Bauvorhaben, die die Leistungsfähigkeit der einzelnen Kirchengemeinde übersteigen.
#

§ 16
Verteilungsmaßstab

( 1 ) Grundlage für die Verteilung der Zuweisung an die Kirchengemeinden ist die Gemeindegliederzahl je Kirchengemeinde (Stichtag: wie von der Landeskirche festgelegt). Kirchengemeinden mit weniger als 2000 Gemeindegliedern erhalten einen Grundbetrag in Höhe von 5000 Euro, der vor der Ermittlung des Zuweisungsbetrages je Gemeindeglied im Gemeindeanteil in Ansatz gebracht wird. § 12 Absatz 4 Finanzgesetz findet Anwendung. Die Höhe des Gemeindeanteils und des Kirchenkreisanteils ist als Prozentanteil nach Abzug des Gemeinschaftsanteils einschließlich der Rücklagen festzulegen.
( 2 ) Nach Abzug des Gemeinschaftsanteils einschließlich der Rücklagen beträgt der Gemeindeanteil 83,3 Prozent, der Kirchenkreisanteil 16,7 Prozent der Zuweisung durch die Landeskirche an den Kirchenkreis.
#

§ 17
Gemeinsame Rücklagen

( 1 ) Aus den Schlüsselzuweisungen gemäß § 14 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 sollen gebildet bzw. aufgestockt werden:
  1. die Ausgleichsrücklage,
  2. die Betriebsmittelrücklage und
  3. die Bauinvestitionsrücklage.
( 2 ) Die Ausgleichsrücklage soll zu Beginn des Haushaltsjahres einen Bestand von mindestens 55 Prozent des Mittelwertes der Kirchensteuerzuweisungen der letzten drei Jahre ausweisen.
( 3 ) Die Betriebsmittelrücklage soll einen Bestand von mindestens 25 Prozent des Mittelwertes der Kirchensteuerzuweisungen der letzten drei Jahre ausweisen.
( 4 ) Die Bauinvestitionsrücklage soll zu Beginn des Haushaltsjahres einen Bestand von mindestens 20 Prozent des Mittelwertes der Kirchensteuerzuweisungen der letzten drei Jahre ausweisen. Ihre Verwendung wird durch eine Richtlinie geregelt, die von der Kirchenkreissynode erlassen wird.
#

§ 18
Pfarrvermögen der Kirchengemeinden

( 1 ) Die Erträgnisse aus dem Pfarrvermögen der Kirchengemeinden sind zweckgebunden zur Mitfinanzierung der Pfarrbesoldung (§ 15 Absatz 3 Nummer 1) an den Kirchenkreis abzuführen. Dabei behalten die Kirchengemeinden einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von fünf Prozent der laufenden Erträge ein.
( 2 ) Bei der Veräußerung von Pfarrvermögen ist der gesamte Erlös einschließlich etwaiger Entschädigungen und Abgeltungen für den Erwerb von Ersatzland bis zum Ausgleich der bisherigen Grundstücksgröße und Ertragsfähigkeit einzusetzen.
( 3 ) Übersteigt der Erlös die Beschaffungskosten des Ersatzlandes, so kann unter Abweichung von § 15a Absatz 2 Satz 2 Kirchenbesoldungsgesetz bis zu 20 Prozent des überschießenden Betrages für einen dringenden örtlichen Bedarf verwendet werden. Der entsprechende Beschluss des Kirchengemeinderates bedarf der Genehmigung durch den Kirchenkreisrat.
( 4 ) Ist der unmittelbare Erwerb von Ersatzland nicht möglich, unzweckmäßig oder unwirtschaftlich, so ist der Verkaufserlös zunächst sicher und Ertrag bringend anzulegen. Die Erträgnisse sind ebenfalls für den Erwerb von Ersatzland zu verwenden und bis zu einer Investition gemeinsam mit dem Verkaufserlös zu bewirtschaften.
#

§ 19
Rechtsschutz in Finanzangelegenheiten

Die Kirchengemeinden können gegen Entscheidungen auf der Grundlage der Finanzsatzung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde beim Kirchenkreisrat einlegen. Es gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften über Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen kirchlicher Organe.
#

Abschnitt 3: Schlussbestimmungen

###

§ 20
Änderungen dieser Satzung

Änderungen der Satzung werden durch die Kirchenkreissynode mit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschlossen.
#

§ 21
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft3#.

#
1 ↑ Red. Anm.: Abschnitt 1 dieser Satzung trat gemäß § 13 Absatz 2 der Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Plön-Segeberg vom 15. September 2020 (KABl. S. 326) mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft. Die Abschnitte 2 und 3 traten gemäß § 11 Absatz 2 der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Plön-Segeberg vom 4. August 2021 (KABl. S. 336) mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.
#
2 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist die Kirchenkreissynode.
#
3 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 3. Mai 2015 in Kraft.