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Geltungszeitraum von: 01.11.2020

Geltungszeitraum bis: 30.08.2021

Kirchenkreis1#- und Finanzsatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises
Plön-Segeberg2#

Vom 15. November 2014

(KABl. 2015 S. 180)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
§ 13 Absatz 2 der Kirchenkreissatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Plön-Segeberg
15. September 2020
Abschnitt 1
aufgehoben
Hinweis:
Eine komplette Textfassung der Kirchenkreis- und Finanzsatzung vor Außerkrafttreten des Abschnittes 1 findet sich in dieser Rechtssammlung unter der Ordnungsnummer 1.400-540_Archiv.


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Die Kirchenkreissynode hat am 15. November 2014 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland folgende Satzung beschlossen:
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Abschnitt 1: Kirchenkreissatzung3#

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§§ 1 bis 12

(weggefallen)
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Abschnitt 2: Finanzsatzung

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§ 13
Finanzplanung

( 1 ) Der Haushaltswirtschaft ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Erstes Finanzplanungsjahr ist das laufende Haushaltsjahr. Die Finanzplanung ist jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
( 2 ) Der Finanzplan enthält für die Finanzblöcke nach § 15 dieser Satzung die vorgesehenen Ausgaben, wobei jeweils nur die Gesamtansätze festzulegen sind. Grundlage der Planung ist die abschätzbare Einnahmeentwicklung, insbesondere die zu erwartenden Kirchensteuereinnahmen.
( 3 ) Die Errichtung, Aufhebung oder Änderung der Pfarrstellen des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden sind in einer fünfjährigen Pfarrstellenstrukturplanung darzustellen, die gemäß Absatz 1 fortzuschreiben ist. Für jede einzelne Pfarrstelle ist darzustellen,
  1. ob und in welchem Jahr der Planungsperiode sie errichtet, aufgehoben oder geändert werden soll,
  2. ihr jeweiliger Aufgabenbereich,
  3. der für sie jeweils erforderliche Dienstumfang.
Der Pfarrstellenstrukturplan ist dem jeweiligen Finanzplan ebenfalls als Anlage beizufügen.
( 4 ) Der Finanzplan mit seinen Anlagen ist der Kirchenkreissynode zusammen mit dem Entwurf des Haushaltsbeschlusses für das nächste Haushaltsjahr vorzulegen.
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§ 14
Einnahmen

Der dem Kirchenkreis entsprechend der Schlüsselzuweisung nach Teil 5 § 6 Absatz 1 Satz 1 Einführungsgesetz (Finanzgesetz) verbleibende Anteil an den Einnahmen der Landeskirche dient der Aufgabenerfüllung der Kirchengemeinden (Gemeindeanteil) und des Kirchenkreises (Kirchenkreisanteil) sowie zur Finanzierung der durch Kirchengesetz, Satzung oder den jeweiligen Kirchenkreis-Haushaltsbeschluss definierten Gemeinschaftsaufgaben (Gemeinschaftsanteil).
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§ 15
Gemeindeanteil, Kirchenkreisanteil und Gemeinschaftsanteil

( 1 ) Der Gemeindeanteil besteht aus:
  1. den Gemeindezuweisungen zur Finanzierung der kirchengemeindlichen Aufgabenerfüllung, eine Anrechnung von Erträgnissen findet nicht statt,
  2. den Zuweisungen an kirchengemeindliche Aufgabengemeinschaften,
  3. Ausgleichszahlungen nach § 13 Absatz 3 Finanzgesetz.
( 2 ) Der Kirchenkreisanteil besteht aus:
  1. Mitteln an die Dienste und Werke des Kirchenkreises,
  2. Mitteln für die Leitungsorgane des Kirchenkreises.
( 3 ) Der Gemeinschaftsanteil besteht aus:
  1. der Besoldung einschließlich der Nebenkosten nach § 8 Absatz 2 Finanzgesetz für die Pastorinnen und Pastoren im Kirchenkreis einschließlich der vom Kirchenkreis an die Landeskirche abzuführenden Beiträge zur Sicherstellung der Versorgung der Pastorinnen und Pastoren,
  2. der Zuweisung an die Kirchenkreisverwaltung einschließlich der Mittel für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte, die als Grundleistungen nach § 6 Absatz 1 Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 10. Oktober 2006 (GVOBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung der Kirchenkreisverwaltung zugewiesen sind,
  3. der Rücklagenbildung,
  4. Zuweisungen für besondere Bauvorhaben im Kirchenkreis; hierzu gehören kirchengemeindliche Bauvorhaben, die die Leistungsfähigkeit der einzelnen Kirchengemeinde übersteigen.
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§ 16
Verteilungsmaßstab

( 1 ) Grundlage für die Verteilung der Zuweisung an die Kirchengemeinden ist die Gemeindegliederzahl je Kirchengemeinde (Stichtag: wie von der Landeskirche festgelegt). Kirchengemeinden mit weniger als 2000 Gemeindegliedern erhalten einen Grundbetrag in Höhe von 5000 Euro, der vor der Ermittlung des Zuweisungsbetrages je Gemeindeglied im Gemeindeanteil in Ansatz gebracht wird. § 12 Absatz 4 Finanzgesetz findet Anwendung. Die Höhe des Gemeindeanteils und des Kirchenkreisanteils ist als Prozentanteil nach Abzug des Gemeinschaftsanteils einschließlich der Rücklagen festzulegen.
( 2 ) Nach Abzug des Gemeinschaftsanteils einschließlich der Rücklagen beträgt der Gemeindeanteil 83,3 Prozent, der Kirchenkreisanteil 16,7 Prozent der Zuweisung durch die Landeskirche an den Kirchenkreis.
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§ 17
Gemeinsame Rücklagen

( 1 ) Aus den Schlüsselzuweisungen gemäß § 14 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 sollen gebildet bzw. aufgestockt werden:
  1. die Ausgleichsrücklage,
  2. die Betriebsmittelrücklage und
  3. die Bauinvestitionsrücklage.
( 2 ) Die Ausgleichsrücklage soll zu Beginn des Haushaltsjahres einen Bestand von mindestens 55 Prozent des Mittelwertes der Kirchensteuerzuweisungen der letzten drei Jahre ausweisen.
( 3 ) Die Betriebsmittelrücklage soll einen Bestand von mindestens 25 Prozent des Mittelwertes der Kirchensteuerzuweisungen der letzten drei Jahre ausweisen.
( 4 ) Die Bauinvestitionsrücklage soll zu Beginn des Haushaltsjahres einen Bestand von mindestens 20 Prozent des Mittelwertes der Kirchensteuerzuweisungen der letzten drei Jahre ausweisen. Ihre Verwendung wird durch eine Richtlinie geregelt, die von der Kirchenkreissynode erlassen wird.
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§ 18
Pfarrvermögen der Kirchengemeinden

( 1 ) Die Erträgnisse aus dem Pfarrvermögen der Kirchengemeinden sind zweckgebunden zur Mitfinanzierung der Pfarrbesoldung (§ 15 Absatz 3 Nummer 1) an den Kirchenkreis abzuführen. Dabei behalten die Kirchengemeinden einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von fünf Prozent der laufenden Erträge ein.
( 2 ) Bei der Veräußerung von Pfarrvermögen ist der gesamte Erlös einschließlich etwaiger Entschädigungen und Abgeltungen für den Erwerb von Ersatzland bis zum Ausgleich der bisherigen Grundstücksgröße und Ertragsfähigkeit einzusetzen.
( 3 ) Übersteigt der Erlös die Beschaffungskosten des Ersatzlandes, so kann unter Abweichung von § 15a Absatz 2 Satz 2 Kirchenbesoldungsgesetz bis zu 20 Prozent des überschießenden Betrages für einen dringenden örtlichen Bedarf verwendet werden. Der entsprechende Beschluss des Kirchengemeinderates bedarf der Genehmigung durch den Kirchenkreisrat.
( 4 ) Ist der unmittelbare Erwerb von Ersatzland nicht möglich, unzweckmäßig oder unwirtschaftlich, so ist der Verkaufserlös zunächst sicher und Ertrag bringend anzulegen. Die Erträgnisse sind ebenfalls für den Erwerb von Ersatzland zu verwenden und bis zu einer Investition gemeinsam mit dem Verkaufserlös zu bewirtschaften.
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§ 19
Rechtsschutz in Finanzangelegenheiten

Die Kirchengemeinden können gegen Entscheidungen auf der Grundlage der Finanzsatzung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde beim Kirchenkreisrat einlegen. Es gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften über Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen kirchlicher Organe.
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Abschnitt 3: Schlussbestimmungen

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§ 20
Änderungen dieser Satzung

Änderungen der Satzung werden durch die Kirchenkreissynode mit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschlossen.
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§ 21
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft4#.

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1 ↑ Red. Anm.: Abschnitt 1 dieser Satzung trat gemäß § 13 Absatz 2 der Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Plön-Segeberg vom 15. September 2020 (KABl. S. 326) mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Abschnitt 2 und 3 dieser Satzung traten gemäß § 11 Absatz 2 der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Plön-Segeberg vom 4. August 2021 (KABl. S. 336) mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.
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3 ↑ Red. Anm.: Abschnitt 1 der Satzung trat gemäß § 13 Absatz 2 der Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Plön-Segeberg vom 15. September 2020 (KABl. S. 326) mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft.
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4 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 3. Mai 2015 in Kraft.