.Gesetzesvertretende Rechtsverordnung1#
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
#§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Gesetzesvertretende Rechtsverordnung1#
über die Nachqualifizierung zum Amt und Dienst der Pastorinnen und Pastoren in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Pfarrdienstnachqualifizierungs-
gesetzesvertretendeverordnung – PfDNQGVO)
Vom 5. Januar 2021
(KABl. S. 3, 183)
Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 112 Absatz 1 der Verfassung die folgende Gesetzesvertretende Rechtsverordnung erlassen; Artikel 112 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung ist eingehalten:
####§ 1
Allgemeines
(
1
)
1 Diese Gesetzesvertretende Rechtsverordnung regelt die Qualifizierung von bereits akademisch ausgebildeten und besonders geeigneten gemeindepädagogisch-diakonischen Mitarbeitenden. 2 Diese erfolgt im Rahmen eines wissenschaftlich-theologischen Studiums und eines kirchlichen Vorbereitungsdienstes (Vikariat). 3 Die Qualifizierung soll auf den Dienst als Pastorin bzw. als Pastor vorbereiten und wird mit der Zweiten Theologischen Prüfung abgeschlossen.
(
2
)
1 Abweichend von den Regelungen des Pfarrdienstausbildungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. 2014 S. 3), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung wird den Mitarbeitenden gemäß Absatz 1 Satz 1 als Ausbildung zum Pfarrdienst die Möglichkeit gegeben, neben einem wissenschaftlich-theologischen Studium ein Vikariat zu absolvieren. 2 Das wissenschaftlich-theologische Studium erfolgt an einer Theologischen Fakultät bzw. dem Fachbereich Evangelische Theologie auf dem Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, wenn und soweit das Studium der Rahmenstudienordnung und Rahmenprüfungsordnung für den Weiterbildungsstudiengang Evangelische Theologie mit dem zu erwerbenden Abschluss „Master of Theological Studies“ (M. Th. St.) vom 6. Oktober 2018 (ABl. EKD 2019 S. 98) der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung entspricht.
#§ 2
Zuständigkeiten
(
1
)
1 Das Theologische Prüfungsamt ist entsprechend § 2 Pfarrdienstausbildungsgesetz für die Zweite Theologische Prüfung verantwortlich. 2 Es beruft die Prüfungskommissionen.
(
2
)
Der nach § 3 Absatz 1 und 3 Pfarrdienstausbildungsgesetz gebildete Ausbildungsausschuss entscheidet über die Zusammensetzung der Kommissionen für das Auswahlverfahren gemäß § 3 Absatz 1 und über die Aufnahme in das Vikariat.
(
3
)
Soweit in dieser Gesetzesvertretenden Rechtsverordnung keine anderen Zuständigkeiten bestimmt sind, ist für Entscheidungen nach dieser Gesetzesvertretenden Rechtsverordnung das Landeskirchenamt zuständig.
#§ 3
Auswahlverfahren
(
1
)
1 Vor Beginn des wissenschaftlich-theologischen Studiums gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 findet ein Auswahlverfahren einschließlich Kolloquium mit einer Auswahlkommission statt, in dem die persönliche Eignung und Befähigung für das Vikariat nachzuweisen ist. 2 Sofern eine Empfehlung für die Aufnahme in das Vikariat erfolgt ist, wird auf Antrag eine Bestätigung für die in § 1 Absatz 2 Satz 2 genannten Ausbildungsstätten ausgestellt.
(
2
)
Näheres zum Auswahlverfahren, insbesondere zu Inhalt und Durchführung, regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
#§ 4
Aufnahme in das Vikariat
(
1
)
Die Aufnahme in das Vikariat setzt ein fünfmonatiges wissenschaftlich-theologisches Studium gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 voraus.
(
2
)
In das Vikariat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland kann aufgenommen werden, wer
- Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist;
- das 52. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
- in der Regel eine Berufsausbildung gemäß § 4 Diakonen- und Gemeindepädagogendienstgesetz vom 8. März 2019 (KABl. S. 154) in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen hat;
- über eine mindestens zehnjährige qualifizierte berufspraktische Erfahrung verfügt, die mindestens fünf Jahre bei einem kirchlichen Anstellungsträger erfolgt ist; auf Antrag können Tätigkeiten wie Pflege- und Erziehungszeiten mit bis zu fünf Jahren bezogen auf berufspraktische Erfahrungen und bis zu zweieinhalb Jahren bezogen auf eine kirchliche Anstellungsträgerschaft anerkannt werden;
- von einer Pröpstin bzw. einem Propst oder einer Person in einer vergleichbaren Funktion einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, in deren bzw. in dessen Zuständigkeitsbereich die berufliche Tätigkeit besteht, empfohlen wurde;
- durch amtsärztliches Zeugnis oder ein Zeugnis eines vom Landeskirchenamt bestimmten Arztes nachweist, dass sie bzw. er frei von Krankheiten und andauernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist, die eine künftige Ausübung des Pfarrdienstes wesentlich hindern;
- einen Auszug aus dem Bundeszentralregister (erweitertes Führungszeugnis) vorlegt;
- schriftlich erklärt, dass keine Tatsachen vorliegen, die einer künftigen Ausübung des Pfarrdienstes entgegenstehen und
- die persönliche Eignung und Befähigung für das Vikariat in einem Auswahlverfahren gemäß § 3 nachgewiesen hat.
(
3
)
Das Nähere zur Aufnahme in das Vikariat, insbesondere
- die Kriterien der Auswahl zwischen mehreren geeigneten und befähigten Bewerberinnen und Bewerbern und
- die Bildung und Zusammensetzung der Kommissionen nach § 2 Absatz 2,
regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
(
4
)
1 Wird die Aufnahme in das Vikariat versagt, sind der Bewerberin bzw. dem Bewerber die Gründe hierfür schriftlich mitzuteilen. 2 Gegen diese Entscheidung kann die bzw. der Betroffene beim Landeskirchenamt Widerspruch einlegen. 3 Hilft das Landeskirchenamt dem Widerspruch nicht ab, entscheidet die Kirchenleitung über den Widerspruchsbescheid. 4 Diese Entscheidung unterliegt der kirchengerichtlichen Nachprüfung.
(
5
)
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 begründet keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in das Vikariat.
#§ 5
Beginn und Dauer des Vikariats
(
1
)
1 Das Vikariat wird in der Regel in einem Drei-Jahres-Rhythmus durchgeführt und beginnt erstmalig zum 1. März 2021. 2 Die Aufnahme in das Vikariat erfolgt unter Begründung eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses gemäß § 8.
(
2
)
1 Das Vikariat dauert in der Regel 31 Monate. 2 Es schließt die Zweite Theologische Prüfung mit ein.
(
3
)
Das Nähere regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
#§ 6
Durchführung des Vikariats
(
1
)
Das Prediger- und Studienseminar ist für die Durchführung des Vikariats verantwortlich.
(
2
)
Das Vikariat beginnt mit einem Gottesdienst, in dem die Vikarinnen und Vikare verpflichtet und gemäß der geltenden Agende eingeführt werden.
(
3
)
Die Ausbildung richtet sich nach den Handlungsfeldern
- Gottesdienst,
- Bildung,
- Seelsorge,
- Kybernetik bzw. Gemeindeentwicklung.
(
4
)
Die Vikarinnen und Vikare werden begleitet von Vikariatsanleiterinnen und Vikariatsanleitern, Schulmentorinnen und Schulmentoren sowie Studienleiterinnen und Studienleitern.
(
5
)
Das Nähere regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
#§ 7
Theologische Prüfungen
Für die Zweite Theologische Prüfung gilt § 11 Pfarrdienstausbildungsgesetz mit der Maßgabe entsprechend, dass neben den in § 11 Absatz 3 Satz 2 Pfarrdienstausbildungsgesetz genannten Voraussetzungen für die Zulassung zu den das Vikariat abschließenden mündlichen Prüfungen der erfolgreiche Abschluss des wissenschaftlich-theologischen Studiums nachgewiesen sein muss.
#§ 8
Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis; Leistungen
(
1
)
1 Das Vikariat wird in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet. 2 Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. 3 Sie wird mit deren Aushändigung wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. 4 Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam. 5 Die Urkunde muss außer dem Namen die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass die Ernennung als Vikarin bzw. Vikar unter Berufung der bzw. des Betroffenen in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis erfolgt. 6 Es gelten die Vorschriften des Kirchenbeamtengesetzes der EKD in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2012 (ABl. EKD S. 110, 410, 2016 S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2019 (ABl. EKD S. 322, 324; 2020 S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, sofern nichts Abweichendes geregelt ist.
(
2
)
1 Den Vikarinnen und Vikaren wird eine monatliche Unterhaltsbeihilfe gewährt. 2 Auf die monatliche Unterhaltsbeihilfe findet § 16 Kirchenbesoldungsgesetz vom 3. November 2017 (KABl. S. 506), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung.
(
3
)
1 Vikarinnen und Vikaren ist entsprechend den pfarrdienstrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet. 2 Ein Anspruch auf Beihilfe besteht nicht.
(
4
)
1 Vikarinnen und Vikare haben Anspruch auf die Erstattung von Reise- und Umzugskosten nach Maßgabe der für Pastorinnen und Pastoren in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland geltenden Bestimmungen, sofern die Kosten durch das Vikariat entstanden sind. 2 Es wird ein Zuschuss zur Anschaffung eines Talars gewährt.
(
5
)
Die Vikarinnen und Vikare sind vom Landeskirchenamt auf die Dienstverschwiegenheit und die Wahrung des Beichtgeheimnisses zu verpflichten.
#§ 9
Rechte und Pflichten; Dienstaufsicht
#§ 10
Ausscheiden aus dem Vikariat
(
1
)
Das Vikariat und das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis enden außer durch Tod mit Ablauf des Monats, in dem das Zeugnis über die bestandene Zweite Theologische Prüfung oder die Mitteilung über die endgültig nicht bestandene Zweite Theologische Prüfung zugestellt worden ist.
(
2
)
1 Auf Antrag sind Vikarinnen und Vikare jederzeit aus dem Vikariat und dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zu entlassen. 2 Der Antrag ist auf dem Dienstweg schriftlich einzureichen. 3 Der Antrag kann zurückgenommen werden, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugestellt worden ist. 4 Mit dem Tag der Zustellung enden das Vikariat und das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis.
(
3
)
1 Vikarinnen und Vikare können aus dem Vikariat und dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- eine Pastorin oder ein Pastor auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen wäre,
- die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Vikariat (§ 4) weggefallen sind,
- sich erweist, dass die Vikarinnen und Vikare den Anforderungen des zukünftigen Pfarrdienstes nicht gerecht werden,
- die Vikarinnen und Vikare sich nicht innerhalb einer vorgeschriebenen oder auf Antrag verlängerten Frist zu den mündlichen Prüfungen der Zweiten Theologischen Prüfung gemeldet haben,
- ein besonders schwerer Fall eines Verhaltens im Sinne von § 9 in Verbindung mit § 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Pfarrdienstausbildungsgesetz vorliegt und bereits zwei Verweise erteilt wurden oder
- die Vikarin bzw. der Vikar nicht innerhalb einer Frist von 36 Monaten nach Beginn des Vikariats die Voraussetzungen für die Zulassung zur Zweiten Theologischen Prüfung nachweist; die Frist kann auf Antrag verlängert werden.
3 In den Fällen des § 9 in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Pfarrdienstausbildungsgesetz ist die Entlassung nach Ablauf der Höchstzeit zu verfügen. 4 Vor der Entscheidung über den Erlass einer Entlassungsverfügung durch das Landeskirchenamt sind die bzw. der Betroffene, die Vikariatsanleiterin bzw. der Vikariatsanleiter und die Direktorin bzw. der Direktor des Prediger- und Studienseminars zu hören. 5 Gegen die Entlassungsverfügung kann die bzw. der Betroffene beim Landeskirchenamt Widerspruch einlegen. 6 Hilft das Landeskirchenamt dem Widerspruch nicht ab, entscheidet die Kirchenleitung über den Widerspruchsbescheid.
(
4
)
Bei der Entlassung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 5 ist eine Frist einzuhalten, die bei einer Beschäftigungszeit von
1. bis zu drei Monaten | zwei Wochen zum Monatsschluss; | |
2. mehr als drei Monaten | einen Monat zum Monatsschluss; | |
3. mindestens einem Jahr | sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahrs |
beträgt.
(
5
)
Vikarinnen und Vikare sind kraft Gesetzes entlassen, wenn sie die evangelische Kirche durch Austrittserklärung oder durch Übertritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft verlassen.
(
6
)
Gegen Verfügungen nach den Absätzen 1 bis 5 haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.
#§ 11
Rechtsfolgen der Beendigung
Mit der Beendigung des Vikariats und des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses erlöschen alle damit verbundenen Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Verpflichtung zur Verschwiegenheit.
#§ 12
Übergangsvorschriften
(
1
)
1 Bewerberinnen und Bewerber, die im Monat Juni 2020 an einem Auswahlverfahren einschließlich Kolloquium mit einer Auswahlkommission teilgenommen haben und für die Aufnahme in ein Vikariat empfohlen wurden, sind von einer erneuten Teilnahme an einem Auswahlverfahren gemäß § 3 befreit. 2 In diesen Fällen gilt die Aufnahmevoraussetzung des § 4 Absatz 1 Nummer 9 als erfüllt.
(
2
)
1 Für die Aufnahme in das am 1. März 2021 beginnende Vikariat wird in § 4 Absatz 2 Nummer 2 die Angabe „52. Lebensjahr“ durch „53. Lebensjahr“ ersetzt.
#§ 13
Evaluation
Diese Gesetzesvertretende Rechtsverordnung ist bis zum 31. Dezember 2022 zu evaluieren.
#§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
2
)
1 Gleichzeitig tritt außer Kraft das Kirchengesetz vom 4. Dezember 1952 über eine vorläufige Ordnung der Berufung von Pfarrhelfern (KABl S. 115). 2 Zu diesem Zeitpunkt endet die Anwendung des Kirchengesetzes über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche der Union vom 6. Dezember 1957 (ABl. EKD 1958 S. 313) in der Bekanntmachung der Neufassung des Kirchengesetzes über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche der Union (Predigergesetz) vom 6. Dezember 1957/7. August 1962 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. Juni 1976 (ABl. 1977 S. 57; MBl. BEK 1977 S. 5, 76).
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1 ↑ Red. Anm.: Die Landessynode hat die Gesetzesvertretende Rechtsverordnung am 26. Februar 2021 gemäß Artikel 112 Absatz 3 Satz 2 der Verfassung bestätigt (KABl. S. 183).
1 ↑ Red. Anm.: Die Landessynode hat die Gesetzesvertretende Rechtsverordnung am 26. Februar 2021 gemäß Artikel 112 Absatz 3 Satz 2 der Verfassung bestätigt (KABl. S. 183).