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Kirchengesetz
über die Einsegnung und den Dienst
der Diakoninnen und Diakone sowie der
Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen
im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland
(Diakonen- und Gemeindepädagogendienstgesetz – DGpDG)

Vom 8. März 2019

(KABl. S. 154)

Vollzitat:
Diakonen- und Gemeindepädagogendienstgesetz vom 8. März 2019 (KABl. S. 154), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 29. November 2022 (KABl. S. 531, 533) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Artikel 2 des Dritten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
31. Okto-
ber 2022
§ 15 Abs. 4 Satz 2
aufgehoben
2
Artikel 3 des Kirchengesetzes über die elektronische Verkündung und Bekanntmachung und zur Änderung weiterer Vorschriften
29. November 2022
§ 17 Abs. 1 Satz 1
Wörter ergänzt
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Präambel

Diakoninnen und Diakone sowie Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen bezeugen in Wort und Tat das Evangelium von Jesus Christus, wie es im Zeugnis der Heiligen Schrift des Alten und Neuen Testaments gegeben, in den altkirchlichen Bekenntnissen und in den lutherischen Bekenntnisschriften ausgelegt ist und wie es aufs Neue bekannt worden ist in der Theologischen Erklärung der Bekenntnissynode von Barmen. Sie tragen dazu bei, dass Menschen Zugang zum christlichen Glauben finden und Kirche und Gemeinde als Ort des Glaubens erfahren können. Dies geschieht durch bildendes, unterstützendes und verkündigendes Handeln. In der Tradition der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wirken Diakoninnen und Diakone sowie Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen in gleicher und gleichzeitig in je eigener Weise an der Kommunikation des Evangeliums mit und tragen zum Aufbau der Kirche bei. Sie erfüllen ihre Aufgaben in kirchlichen und nichtkirchlichen Arbeitsverhältnissen.
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Kirchengesetz regelt die Qualifikation, die Einsegnung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten sowie den Dienst der Diakoninnen und Diakone sowie der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
( 2 ) Zuständig für die Entscheidungen nach diesem Kirchengesetz ist das Landeskirchenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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§ 2
Allgemeine Grundlagen

( 1 ) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben treten Diakoninnen und Diakone sowie Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung ein und legen die Wahrung der in der Gottesebenbildlichkeit gründenden Menschenwürde und der Menschenrechte ihrem Handeln zu Grunde. Sie sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet, insbesondere anvertraute Kinder, Jugendliche sowie hilfs- und unterstützungsbedürftige Menschen vor allen Formen körperlicher und seelischer Gewalt, insbesondere vor sexualisierter Gewalt zu schützen. Sie haben eine professionelle Balance von Nähe und Distanz zu wahren.
( 2 ) Diakoninnen und Diakone sowie Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen haben sich so zu verhalten, dass die glaubwürdige Ausübung ihres Dienstes nicht beeinträchtigt wird.
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§ 3
Gemeinsamkeiten und Besonderheiten des Dienstes

( 1 ) Der Dienst der Diakoninnen und Diakone sowie der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen richtet sich an verschiedene Zielgruppen und geschieht durch bildendes, unterstützendes und verkündigendes Handeln. Diakoninnen und Diakone sowie Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen können im Rahmen ihres Dienstes gleiche oder ähnliche Aufgaben wahrnehmen.
( 2 ) Der Dienst der Diakoninnen und Diakone widmet sich insbesondere dem kirchlich-diakonischen Auftrag der Kirche. Er soll dazu beitragen, Menschen in leiblicher Not, seelischer Bedrängnis und sozial ungerechten Verhältnissen zu helfen. Er fördert ihre Befähigung zu einer selbständigen Lebensführung und zur gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Er soll dazu beitragen, Ursachen von Notlagen und Benachteiligungen zu überwinden.
( 3 ) Der Dienst der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen widmet sich insbesondere dem Bildungsauftrag der Kirche und der Gemeindeentwicklung. Dazu gehört die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen einschließlich der schulkooperativen Arbeit. Davon umfasst sind ebenfalls außerschulische Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie Angebote für Familien und Menschen in bestimmten Lebensabschnitten.
( 4 ) Diakoninnen und Diakone sowie Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, die in nichtkirchlichen Bereichen des Sozial-, Gesundheits- und Bildungswesens tätig werden, üben diese Tätigkeit im Bewusstsein ihrer diakonisch-gemeindepädagogischen Identität im Sinne von § 2 aus.
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§ 4
Studium und Ausbildung

( 1 ) Die Regelausbildung der Diakoninnen und Diakone sowie der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen erfolgt durch ein Studium oder eine Ausbildung in einem durch die Landeskirche anerkannten Ausbildungsgang einer kirchlichen Ausbildungsstätte oder Hochschule, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 4 etwas anderes bestimmt ist. Das Studium und die Ausbildung nach Satz 1 müssen grundsätzlich nach Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) in der bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes veröffentlichten Fassung als gleichberechtigt zuordnungsfähig sein. Sie können berufsbegleitend sein.
( 2 ) Eine diakonische oder gemeindepädagogische Ausbildung in einer kirchlichen Ausbildungsstätte der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland, die nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, kann der Regelausbildung gleichgestellt werden, wenn sie durch eine Aufbauausbildung ergänzt wurde.
( 3 ) Eine diakonische oder gemeindepädagogische Ausbildung in einer evangelischen Ausbildungsstätte in freier Trägerschaft, die nicht die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt, kann der Regelausbildung gleichgestellt werden, wenn sie durch eine Aufbauausbildung ergänzt wurde. Die zuständige Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland muss ein Mitwirkungs- und Aufsichtsrecht in der Ausbildungsstätte in freier Trägerschaft ausüben.
( 4 ) Ein sozial- oder humanwissenschaftliches oder theologisches Studium in einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte oder Hochschule kann der Regelausbildung gleichgestellt werden, wenn es durch einen mindestens einjährigen entsprechenden Aufbaustudiengang an einer Hochschule oder eine mindestens zweijährige entsprechende Aufbauausbildung in einer kirchlichen Ausbildungsstätte ergänzt wurde. Diese können berufsbegleitend sein. Das Studium nach Satz 1 muss sich am Niveau 6 des DQR orientieren.
( 5 ) Näheres zu den Anforderungen an die Aufbauausbildungen der Diakoninnen und Diakone sowie der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
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§ 5
Anerkennung von Abschlüssen

( 1 ) Die Qualifikation von Diakoninnen und Diakonen sowie von Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, die sich am Niveau 6 des DQR orientiert und die von anderen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland anerkannt wurde, ist als der Regelausbildung nach § 4 Absatz 1 gleichgestellte Ausbildung anzuerkennen.
( 2 ) Die Qualifikation von Diakoninnen und Diakonen sowie von Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, die sich nicht am Niveau 6 des DQR orientiert und die von anderen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland anerkannt wurde, ist als der Regelausbildung nach § 4 Absatz 1 gleichgestellte Ausbildung anzuerkennen, wenn sie durch eine Aufbauausbildung nach § 4 Absatz 2, 3 oder 4 ergänzt wurde.
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§ 6
Antrag auf Einsegnung der Diakoninnen und Diakone

Auf Antrag kann zur Diakonin bzw. zum Diakon eingesegnet werden,
  1. wer eine Regelausbildung gemäß § 4 Absatz 1 oder eine dieser Regelausbildung gleichgestellte Ausbildung nach § 4 Absatz 2 bis 4 absolviert hat und die Abschlussprüfung bestanden hat oder
  2. dessen Qualifikation gemäß § 5 anerkannt wurde und
  3. wer Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist und
  4. zum Dienst einer Diakonin bzw. eines Diakons im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bereit ist.
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§ 7
Antrag auf Einsegnung der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen

Auf Antrag kann zur Gemeindepädagogin bzw. zum Gemeindepädagogen eingesegnet werden,
  1. wer eine Regelausbildung gemäß § 4 Absatz 1 oder eine dieser Regelausbildung gleichgestellte Ausbildung nach § 4 Absatz 2 bis 4 absolviert hat und die Abschlussprüfung bestanden hat oder
  2. dessen Qualifikation gemäß § 5 anerkannt wurde und
  3. wer Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist und
  4. zum Dienst einer Gemeindepädagogin bzw. eines Gemeindepädagogen im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bereit ist.
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§ 8
Einsegnung

( 1 ) Diakoninnen und Diakone sowie Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen stehen durch die Einsegnung in einer besonderen Gemeinschaft untereinander. Sie sollen bereit sein, einander anzunehmen und sich in Lehre, Dienst und Leben Rat und Hilfe zu geben. Sie sind bei ihrem Dienst auf die Fürbitte, den Rat und die Hilfe aller anderen in den Dienst der Kirche Gerufenen angewiesen. Sie üben ihren Dienst mit diesen zusammen in Verantwortung für die Einheit der Kirche und die ihr übertragenen Aufgaben aus.
( 2 ) Mit der Einsegnung in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wird das Recht erworben, den Dienst in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland aufzunehmen, sich auf Stellen im diakonischen und gemeindepädagogischen Dienst zu bewerben und die jeweilige Dienstbezeichnung „Diakonin“ bzw. „Diakon“ oder „Gemeindepädagogin“ bzw. „Gemeindepädagoge“ zu führen.
( 3 ) Das Recht nach Absatz 2 wird auch mit der Einsegnung in einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland erworben, soweit die Qualifikation nach § 5 Absatz 1 oder 2 anerkannt wurde.
( 4 ) Die Einsegnung wird von der zuständigen Bischöfin bzw. dem zuständigen Bischof im Sprengel oder einer von ihr bzw. ihm benannten Vertreterin oder einem von ihr bzw. ihm benannten Vertreter vollzogen. Sie bzw. er sorgt für eine geistliche Begleitung der im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland tätigen Diakoninnen und Diakone sowie der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen. Wird die bzw. der Einzusegnende Mitglied in einer nach § 11 Absatz 2 anerkannten Diakoninnen- und Diakonengemeinschaft oder Arbeitsgemeinschaft der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, ist diese bei der Einsegnung zu beteiligen. Wird die bzw. der Einzusegnende kein Mitglied einer anerkannten Diakoninnen- und Diakonengemeinschaft oder Arbeitsgemeinschaft der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen nach § 11 Absatz 2, kann eine Gemeinschaft oder Arbeitsgemeinschaft nach § 11 Absatz 2 bei der Einsegnung beteiligt werden.
( 5 ) Über die Einsegnung wird eine Urkunde ausgestellt. Die Einsegnung ist im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu geben.1#
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§ 9
Entziehung der Rechte aus der Einsegnung

( 1 ) Die Rechte aus der Einsegnung können durch die zuständige Bischöfin bzw. den zuständigen Bischof im Sprengel entzogen werden, wenn
  1. der Austritt aus der Kirche erklärt wurde oder
  2. ein schwerwiegender Verstoß gegen § 2 oder gegen die Loyalitätspflichten nach dem Mitarbeitsanforderungsgesetz vom 29. November 2017 (KABl. 2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung vorliegt.
( 2 ) Die Diakonin bzw. der Diakon oder die Gemeindepädagogin bzw. der Gemeindepädagoge ist vor der Entscheidung über die Entziehung nach Absatz 1 Nummer 2 durch das Landeskirchenamt anzuhören. Gehört sie bzw. er einer Diakoninnen- und Diakonengemeinschaft oder einer Arbeitsgemeinschaft der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen an, ist diese vor der Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 2 ebenfalls durch das Landeskirchenamt anzuhören.
( 3 ) Werden die Rechte aus der Einsegnung entzogen, ist die Einsegnungsurkunde zurückzugeben. Der Entzug der Rechte aus der Einsegnung ist im Kirchlichen Amtsblatt und dem jeweiligen Anstellungsträger bekannt zu geben. Die erforderlichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen sind zu ziehen.
( 4 ) In besonders begründeten Fällen können ehemalige Diakoninnen bzw. ehemalige Diakone oder ehemalige Gemeindepädagoginnen bzw. ehemalige Gemeindepädagogen, deren Rechte aus der Einsegnung entzogen wurden, diese erneut erwerben.
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§ 10
Einführung und Verabschiedung

Diakoninnen und Diakone sowie Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen werden zu Beginn ihres Dienstes in ihre jeweilige Stelle an ihrem Dienstsitz in einem Gottesdienst eingeführt. Sie können bei Beendigung ihrer Tätigkeit in einem Gottesdienst verabschiedet werden. Gehören sie einer Diakoninnen- und Diakonengemeinschaft oder einer Arbeitsgemeinschaft der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen an, ist diese an der Einführung oder Verabschiedung zu beteiligen.
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§ 11
Diakoninnen- und Diakonengemeinschaften und Arbeitsgemeinschaften der
Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen

( 1 ) In besonderer Weise wird die durch die Einsegnung begründete Gemeinschaft nach § 8 Absatz 1 in den Diakoninnen- und Diakonengemeinschaften und Arbeitsgemeinschaften der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen verwirklicht und gelebt. Sie sind Orte der geistlichen Verwurzelung und der Vergewisserung des kirchlichen Auftrags. Sie dienen der persönlich und fachlich anregenden Gemeinschaft, der gegenseitigen Unterstützung für die berufliche Tätigkeit, der Fortbildung und Weiterentwicklung in kirchlichen und außerkirchlichen Arbeitsgebieten. Diakoninnen und Diakonen sowie Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen wird nahegelegt, bei der Einsegnung Mitglied in einer Diakoninnen- und Diakonengemeinschaft oder einer Arbeitsgemeinschaft der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen zu werden.
( 2 ) Die Anerkennung einer Diakoninnen- und Diakonengemeinschaft oder einer Arbeitsgemeinschaft der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen oder einer ihrer Dachverbände als Gemeinschaft, Arbeitsgemeinschaft oder Dachverband im Sinne dieses Kirchengesetzes erfolgt durch die Kirchenleitung. Sie kann widerrufen werden. Anerkannte Diakoninnen- und Diakonengemeinschaften sollen dem Verband Evangelischer Diakonen-, Diakoninnen und Diakonatsgemeinschaften in Deutschland e. V. (VEDD) angehören.
( 3 ) Die Beteiligung am Leben einer Diakoninnen- und Diakonengemeinschaft oder einer Arbeitsgemeinschaft der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen liegt im Interesse der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Sie fördert die Arbeit der Diakoninnen- und Diakonengemeinschaften sowie der Arbeitsgemeinschaften der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen. Die anerkannten Dachverbände der Gemeinschaften und der Arbeitsgemeinschaften mit Sitz in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland erhalten eine finanzielle Unterstützung.
( 4 ) Die kirchlichen und diakonischen Anstellungsträger im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland geben den Diakoninnen und Diakonen sowie den Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen die Möglichkeit, in angemessenem Umfang am Leben ihrer Diakoninnen- und Diakonengemeinschaft oder Arbeitsgemeinschaft der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen teilzunehmen und stellen sie dafür von der Pflicht zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts frei, soweit nicht dringende dienstliche Gründe entgegenstehen.
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§ 12
Pflicht zur Fortbildung

( 1 ) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland fördert die berufliche Weiterentwicklung der Diakoninnen und Diakone sowie der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen. Dazu gehören Angebote zur Fort- und Weiterbildung, Supervision und Beratung der Einrichtungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und weiterer kirchlicher Anbieter auf der Grundlage des in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland jeweils geltenden Rechts zur Fort- und Weiterbildung und Supervision.
( 2 ) Diakoninnen und Diakone sowie Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen sind berechtigt und verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden.
( 3 ) Im ersten Dienstjahr in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland absolvieren Diakoninnen und Diakone sowie Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen ein verpflichtendes Mentoring-Programm.
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§ 13
Die bzw. der Landeskirchliche Beauftragte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland für die Berufsgruppen der gemeindebezogenen Dienste

( 1 ) Die bzw. der Landeskirchliche Beauftragte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland für die Berufsgruppen der gemeindebezogenen Dienste berät und unterstützt die Diakoninnen- und Diakonengemeinschaften sowie die Arbeitsgemeinschaften der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen gemäß § 11 Absatz 2. Sie bzw. er fördert ihre Zusammenarbeit.
( 2 ) Sie bzw. er
  1. erarbeitet Konzepte für Personalentwicklung,
  2. entwickelt Rahmenbedingungen und Fortbildungskonzeptionen für die kirchlichen Tätigkeitsfelder der Diakoninnen und Diakone sowie der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen,
  3. wirkt federführend an der Konzeptualisierung und Koordination der Fortbildung der Diakoninnen und Diakone sowie der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen in den ersten Dienstjahren einschließlich eines Mentoring-Programms mit und
  4. berät die Diakoninnen und Diakone sowie die Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen auf landeskirchlicher Ebene und, soweit erforderlich, deren Anstellungsträger.
( 3 ) Sie bzw. er vertritt die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland in der Konferenz der landeskirchlichen Beauftragten für gemeindebezogene Dienste der Evangelischen Kirche in Deutschland. Sie bzw. er berät und unterstützt das Landeskirchenamt in Fragen, die den Dienst der Diakoninnen und Diakone sowie der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen betreffen.
( 4 ) Sie bzw. er koordiniert in Zusammenarbeit mit den Diakoninnen- und Diakonengemeinschaften sowie den Arbeitsgemeinschaften der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen geeignete Angebote im Sinne von § 11 Absatz 1 für Diakoninnen und Diakone sowie Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, die keiner Gemeinschaft oder Arbeitsgemeinschaft angehören.
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§ 14
Beauftragte des Kirchenkreises für die
Berufsgruppen der gemeindebezogenen Dienste

( 1 ) Die Kirchenkreise bestellen je für sich oder mit mehreren gemeinsam Beauftragte für die Berufsgruppen der gemeindebezogenen Dienste.
( 2 ) Beauftragte haben die Aufgabe, die Diakoninnen und Diakone sowie die Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen und deren Anstellungsträger fachlich zu beraten.
( 3 ) Beauftragte beraten und unterstützen die regionalen Gliederungen der nach § 11 Absatz 2 anerkannten Diakoninnen- und Diakonengemeinschaften und Arbeitsgemeinschaften der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen und fördern ihre Zusammenarbeit. Sie arbeiten mit der bzw. dem Landeskirchlichen Beauftragten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland für die Berufsgruppen der gemeindebezogenen Dienste bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 13 zusammen.
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§ 15
Beauftragung mit der öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament

( 1 ) Diakoninnen und Diakone sowie Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen können nach Artikel 16 Absatz 6 der Verfassung ordnungsgemäß berufen werden, indem sie mit dem geordneten Dienst der öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament beauftragt werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Beauftragung besteht nicht.
( 2 ) Die Beauftragung setzt:
  1. die Mitgliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
  2. einen Antrag der Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich der Auftrag zur öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament wahrgenommen werden soll sowie das Einvernehmen des zuständigen leitenden geistlichen Dienstes,
  3. die persönliche Bereitschaft und Eignung,
  4. in der Regel eine mindestens dreijährige berufliche Praxis im diakonisch-gemeindepädagogischen Bereich und
  5. eine nachgewiesene Befähigung zur öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament und zur Leitung des Gottesdienstes
voraus.
( 3 ) Die Landeskirche entwickelt Ausbildungsgänge zum Erwerb der Qualifikation nach Absatz 2 Nummer 5. Qualifikationen, die in anderen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland erworben wurden, können anerkannt werden.
( 4 ) Die Beauftragung erteilt die zuständige Bischöfin bzw. der zuständige Bischof im Sprengel aufgrund einer Empfehlung des Landeskirchenamtes.
( 5 ) Die Ausübung des Dienstes erfolgt nach Maßgabe eines Dienstauftrages und einer Dienstvereinbarung.
( 6 ) Näheres über die Beauftragung der Diakoninnen und Diakone sowie der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen einschließlich Vollzug und Beendigung, über Dienstauftrag und Dienstvereinbarung, über die Begleitung des Dienstes und die Aufsicht regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
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§ 16
Weitere Beauftragungen

( 1 ) Für eine Beauftragung von Diakoninnen und Diakonen sowie von Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen zur Erteilung von Religionsunterricht auf der Grundlage eines Gestellungsvertrages oder äquivalenter Regelungen gilt § 15 Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 3 entsprechend unter Beachtung der im jeweiligen Land geltenden Vorschriften zum Religionsunterricht.
( 2 ) Für eine Beauftragung von Diakoninnen und Diakonen sowie von Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen zur Seelsorge gilt § 15 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 entsprechend unter Beachtung der in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland jeweils geltenden Vorschriften zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses. Die Beauftragung setzt in der Regel eine mindestens dreijährige diakonisch-gemeindepädagogische Tätigkeit voraus.
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§ 17
Ausschreibung, Stellen und Anstellungsträger

( 1 ) Zu besetzende Stellen sind durch den Anstellungsträger grundsätzlich auf der Internetseite www.stellenvermittlung-nordkirche.de auszuschreiben. Ein Verzicht auf Ausschreibung bedarf der Genehmigung durch die übergeordnete Dienststelle. Stellen mit diakonischen oder gemeindepädagogischen Aufgaben sind in der Regel für Diakoninnen und Diakone sowie für Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen im Sinne dieses Kirchengesetzes auszuschreiben.
( 2 ) Stellen sind auf der Grundlage der Musterstellenausschreibung und der Musterstellenbeschreibung auszuschreiben, die Tätigkeitsmerkmale und Qualifikationsanforderungen enthalten. Die Musterstellenbeschreibung und die Musterstellenausschreibung werden durch das Landeskirchenamt unter Einbeziehung der Landeskirchlichen Beauftragten bzw. des Landeskirchlichen Beauftragten nach § 13 erstellt.
( 3 ) Anstellungsträger für Diakoninnen und Diakone sowie Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen in kirchengemeindlichen und regionalen Aufgabenfeldern kann auch der jeweilige Kirchenkreis sein. Der Stellenumfang einer Stelle soll mindestens 50 Prozent einer Vollbeschäftigung betragen. Bei mehreren Teilzeitstellen in der Region soll die Anstellung bei einem Anstellungsträger gewährleistet werden. Näheres soll in einem Kooperationsvertrag geregelt werden.
( 4 ) Der Anstellungsträger stellt sicher, dass die für den Dienst der Diakoninnen und Diakone sowie der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen erforderlichen Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung stehen.
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§ 18
Stellenbesetzung und Aufsicht

( 1 ) Bei der Besetzung von Stellen der Kirchengemeinden oder Kirchengemeindeverbände sollen die Beauftragten nach § 14 oder die zuständige Fachstelle des zuständigen Kirchenkreises beteiligt werden. Soll eine Stelle mit einer Person besetzt werden, die nicht Diakonin bzw. Diakon oder Gemeindepädagogin bzw. Gemeindepädagoge im Sinne dieses Kirchengesetzes ist, soll durch den Anstellungsträger das Absolvieren einer berufsbegleitenden Qualifikation sichergestellt werden. Art und Umfang der berufsbegleitenden Qualifikation nach Satz 2 bestimmt das Landeskirchenamt.
( 2 ) Erfolgt die Anstellung durch einen Kirchenkreis oder die Landeskirche, wird eine Dienstanweisung zu Beginn des Dienstes im Benehmen mit der zuständigen überregionalen Fachstelle erstellt. Die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber ist zu hören.
( 3 ) Erfolgt die Anstellung durch eine Kirchengemeinde oder einen Kirchengemeindeverband, erstellt der Anstellungsträger zu Beginn des Dienstes im Benehmen mit den Beauftragten des zuständigen Kirchenkreises nach § 14 oder der zuständigen Fachstelle des zuständigen Kirchenkreises eine Dienstanweisung. Die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber ist zu hören.
( 4 ) Im Rahmen ihrer bzw. seiner Dienstanweisung nimmt die Diakonin bzw. der Diakon und die Gemeindepädagogin bzw. der Gemeindepädagoge ihre bzw. seine Aufgabe selbständig wahr.
( 5 ) Die Aufsicht liegt beim Anstellungsträger. Er sorgt für eine angemessene Fachaufsicht, insbesondere durch die für das Themenfeld jeweils zuständige Fachstelle oder die von dieser Fachstelle beauftragte Person.
( 6 ) Diakoninnen, Diakone, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen sowie die Anstellungsträger haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung in allen Fragen des diakonisch-gemeindepädagogischen Dienstes durch die jeweils zuständige Fachstelle.
( 7 ) Diakoninnen und Diakone sowie Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen beraten die Jahresplanung und die Reflexion des Jahresberichts mit ihrem jeweiligen Anstellungsträger. Die jeweils zuständige Fachstelle kann hinzugezogen werden.
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§ 19
Übergangsregelungen

( 1 ) Vor Inkrafttreten des Kirchengesetzes erworbene Rechte von Diakoninnen und Diakonen sowie von Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen bleiben gewahrt.
( 2 ) Ausbildungen, die vor Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes begonnen wurden, werden auf der Grundlage der bisher geltenden Regelungen beendet.
( 3 ) Die nach bisherigem Recht erteilten Beauftragungen im Sinne von §§ 15 und 16 gelten für die bei der Beauftragung festgelegte Dauer fort. Dienstaufträge und Dienstvereinbarungen sind bis zum Ablauf des Jahres 2019 nach diesem Kirchengesetz zu erteilen, abzuschließen oder anzupassen.
( 4 ) Die Anerkennung von Diakoninnen- und Diakonengemeinschaften, von Arbeitsgemeinschaften der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen und von Dachverbänden von Gemeinschaften und Arbeitsgemeinschaften, die vor Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes erteilt wurde, gilt fort.
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§ 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.2#
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. das Kirchengesetz vom 18. November 2006 über die Ordnung für den gemeindepädagogischen Dienst in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 30. November 2006 (KABl 2006 S. 73);
  2. das Kirchengesetz über die Ordnung des Dienstes der Gemeindepädagogin und des Gemeindepädagogen in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 30. Oktober 1993 / 9. November 1993 (GVOBl. S. 277);
  3. die Verordnung vom 1. Juni 2007 zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Ordnung für den gemeindepädagogischen Dienst in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 18. November 2006 / 5. Juni 2007 (KABl 2007 S. 18);
  4. das Kirchengesetz zur Ordnung des Dienstes der Diakonin und des Diakons in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 1993 (GVOBl. 1994 S. 13, 106);
  5. die Ausführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Gemeindepädagogen vom 22. September 1981 vom 7. November 1982 (ABl. 1983 S. 42);
  6. die Rechtsverordnung zur Durchführung der praxisbegleitenden Ausbildung zur Gemeindepädagogin und zum Gemeindepädagogen im Diakonisch-Theologischen Ausbildungs- und Studienseminar in Rickling vom 26. März 1996 (GVOBl. S. 114);
  7. die Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 22. Juli 1992 für die Katechetischen Fernkurse im Katechetischen Aus- und Weiterbildungszentrum der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (KABl 1992 S. 115);
  8. die Ordnung für den Dienst der Bereichskatecheten vom 28. September 1973 (ABl. 1974 S. 37);
  9. die Ordnung für den katechetischen Dienst vom 30. April 1963 (ABl. S. 53).
Zu diesem Zeitpunkt endet die Anwendung der Bestimmungen des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Gemeindepädagogen vom 22. September 1981 (ABl. 1983 S. 41) des Bundes der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik sowie des Kirchengesetzes über das Amt, die Ausbildung und die Anstellung der Diakoninnen und Diakone in der Evangelischen Kirche der Union vom 5. Juni 1993 (ABl. 1994 S. 136) für das Gebiet des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises.

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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 2. April 2019 in Kraft.