.Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
§ 10
Rechtsverordnung
über die Notfallseelsorge
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Notfallseelsorgeverordnung - NfSVO)
Vom 1. Februar 2021
Aufgrund des § 7a Absatz 2 Satz 2 des Pfarrdienstergänzungsgesetzes vom 31. März 2014 (KABl. S. 219), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. November 2020 (KABl. S. 370) geändert worden ist, verordnet die Kirchenleitung:
####§ 1
Geltungsbereich
Diese Rechtsverordnung regelt den Dienst der Pastorinnen und Pastoren in der Notfallseelsorge.
#§ 2
Grundsätzliches
(
1
)
1 Seelsorge ist Bestanteil des Dienstes, der Pastorinnen und Pastoren durch die Ordination übertragen wird. 2 Zum Seelsorgeauftrag gehört, Menschen in Notfällen und Krisensituationen beizustehen und zu begleiten. 3 Notfallseelsorge ist eine besondere Form der Seelsorge.
(
2
)
1 Die Organisation der Notfallseelsorge soll sicherstellen, dass in Notfallsituationen die Seelsorge für die Betroffenen verlässlich erreichbar ist. 2 Sie ist eingebunden in die öffentlichen Alarmierungssysteme.
(
3
)
Die Notfallseelsorge arbeitet mit anderen kirchlichen und staatlichen Behörden und Organisationen in der Psychosozialen Notfallversorgung (PSNV) zusammen.
(
4
)
Die Notfallseelsorge ist unter den Rahmenbedingungen der Alarmierungs- und PSNV-Systeme im jeweiligen Land umzusetzen.
#§ 3
Notfallseelsorge im häuslichen Bereich und im öffentlichen Raum
(
1
)
1 Es wird zwischen Einsätzen im häuslichen Bereich und Einsätzen im öffentlichen Raum unterschieden. 2 Einsätze im häuslichen Bereich erfolgen in der Regel in Privatwohnungen aufgrund von Ereignissen mit Todesfolge. 3 Einsätze im öffentlichen Raum erfolgen in der Regel aufgrund von Ereignissen außerhalb von Privatwohnungen und mit inhomogenen Gruppen von Betroffenen.
(
2
)
1 Für die Einsätze im häuslichen Bereich sind Pastorinnen und Pastoren durch ihre allgemeine Ausbildung zur Seelsorge grundsätzlich befähigt. 2 Zur Vertiefung werden Notfallseelsorgefortbildungen (Modul I) angeboten.
(
3
)
Einsätze im öffentlichen Raum erfordern eine spezielle Notfallseelsorgefortbildung (Modul II) und eine Beauftragung durch die bzw. den mit der Dienstaufsicht Beauftragten.
(
4
)
Alle Einsätze in der Notfallseelsorge sollen durch die in ihr tätigen Pastorinnen und Pastoren in einem einheitlichen Protokoll dokumentiert werden.
#§ 4
Rufbereitschaft und Stellvertretung
(
1
)
1 Die Alarmierung zum Einsatz im häuslichen Bereich soll grundsätzlich durch die in der Notfallseelsorge organisierte Rufbereitschaft an die jeweils örtliche zuständige Pastorin bzw. den jeweils örtlich zuständigen Pastor weitergegeben werden. 2 § 9 Absatz 1 bleibt unberührt.
(
2
)
1 Im Fall der Verhinderung oder Nichterreichbarkeit der örtlich zuständigen Pastorin bzw. des örtlich zuständigen Pastors wird zur Gewährleistung der Verlässlichkeit stellvertretend die in der Notfallseelsorge organisierte Rufbereitschaft tätig. 2 § 9 Absatz 1 bleibt unberührt.
(
3
)
1 Die Rufbereitschaft wird grundsätzlich von allen Pastorinnen und Pastoren im jeweiligen Kirchenkreis im regelmäßigen Wechsel untereinander und unter Berücksichtigung von Teildienstverhältnissen wahrgenommen. 2 § 9 Absatz 1 bleibt unberührt.
(
4
)
1 Eine Befreiung kann auf Antrag der Pastorin bzw. des Pastors aus dienstlichen oder persönlichen Gründen erfolgen. 2 Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bzw. er
- aus dienstlichen Gründen an der Ausübung der Rufbereitschaft gehindert ist,
- alleinerziehend ist und mindestens ein Kind unter zwölf Jahren betreut,
- pflegebedürftige oder an einer Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3299), geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung leidende sonstige Angehörige betreut oder pflegt,
- aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Rufbereitschaft auszuüben,
- aufgrund einer persönlichen Härte nicht in der Lage ist, die Rufbereitschaft auszuüben oder
- schwerbehindert oder schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist.
(
5
)
Die Pastorin bzw. der Pastor kann für die Zeit der Rufbereitschaft eine Vertretung in ihren bzw. seinen Aufgaben vor Ort vereinbaren.
#§ 5
Entlastung
(
1
)
1 Die Verpflichtung zur Rufbereitschaft gemäß § 4 Absatz 3 soll für eine Pastorin bzw. einen Pastor höchstens zwei Wochen im Jahr umfassen. 2 Die Bereitschaft von Pastorinnen und Pastoren zur Übernahme der Rufbereitschaft von mehr als zwei Wochen im Jahr bleibt davon unberührt.
(
2
)
Zur Entlastung der Pastorinnen und Pastoren sorgen die Kirchenkreis-Beauftragten für Notfallseelsorge für
- eine gleichmäßige regionale und zeitliche Verteilung der Rufbereitschaft gemäß Absatz 1 sowie
- die Gewinnung von zur Seelsorge qualifizierten Haupt- und Ehrenamtlichen, die zur Übernahme der Rufbereitschaft bereit sind.
§ 6
Schutz und Fürsorge
(
1
)
1 Die in der Notfallseelsorge tätigen Pastorinnen bzw. Pastoren stehen unter dem besonderen Schutz und der besonderen Fürsorge der Landeskirche. 2 Dazu gehören notwendige Maßnahmen zur psychosozialen Nachsorge, Entlastung nach belastenden Einsätzen, Fortbildung und Supervision.
(
2
)
1 Die Landeskirche sorgt für die Durchführung der Notfallseelsorgefortbildungen. 2 Den in der Notfallseelsorge tätigen Pastorinnen und Pastoren wird die Wahrnehmung der angebotenen Notfallseelsorgefortbildungen empfohlen.
#§ 7
Beauftragte
(
1
)
1 Für jedes Land wird eine Landeskirchliche Beauftragte bzw. ein Landeskirchlicher Beauftragter für Notfallseelsorge berufen. 2 Die bzw. der Landeskirchliche Beauftragte für Notfallseelsorge hat insbesondere folgende Aufgaben: Sie bzw. er
- ist für den Dienst der Notfallseelsorge in ihrem bzw. seinen Zuständigkeitsbereich verantwortlich und vertritt diesen gegenüber kirchlichen und öffentlichen Stellen,
- unterstützt alle in der Notfallseelsorge tätigen Pastorinnen und Pastoren und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und wirbt für die Mitarbeit in der Notfallseelsorge,
- hält Kontakt zu den Leitstellen und Einsatzkräften von Feuerwehr, Polizei und Rettungsdiensten,
- arbeitet eng mit den Kirchenkreis-Beauftragten für Notfallseelsorge zusammen,
- organisiert die Notfallseelsorgefortbildungen,
- arbeitet in Einsätzen der Notfallseelsorge mit sowie
- nimmt an den Sitzungen der Konferenz der Evangelischen Notfallseelsorge in der Evangelischen Kirche in Deutschland teil.
- organisieren insbesondere die Rufbereitschaft,
- sammeln und verwahren die Protokolle über die Notfallseelsorgeeinsätze,
- halten regelmäßig Kontakt zu den Leitstellen und örtlichen Dienststellen der Feuerwehr und der Rettungsdienste sowie
- nehmen am Konvent der Kirchenkreis-Beauftragten für Notfallseelsorge teil.
§ 8
Kosten
Die Erstattung der Kosten für die Notfallseelsorgefortbildungen richtet sich nach dem in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland jeweils geltenden Fortbildungsrecht.
#§ 9
Ergänzende Regelungen für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(
1
)
Im Land Mecklenburg-Vorpommern gilt abweichend von § 4 Absatz 1 bis 4 Folgendes:
- Die Alarmierung der örtlich zuständigen Pastorin bzw. des örtlich zuständigen Pastors für Einsätze im häuslichen Bereich erfolgt durch die jeweils zuständige Teamkoordination in der PSNV,
- ist die örtlich zuständige Pastorin bzw. der örtlich zuständige Pastor verhindert, wird der Einsatz durch die bestehenden, jeweils zuständigen PSNV-Teams wahrgenommen.
(
2
)
Für Einsätze im öffentlichen Bereich ist die Teilnahme an der „Ausbildung für Notfallbegleitung“ der Landeszentralstelle PSNV Mecklenburg-Vorpommern oder die Teilnahme am Modul II Voraussetzung.
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