.Begründung und Erläuterung
#Erster Abschnitt:
#Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zweiter Abschnitt:
#Zu § 7:
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Dritter Abschnitt:
#Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Vierter Abschnitt:
#Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Fünfter Abschnitt:
#Zu § 27
Begründung und Erläuterung
des Vertrages über die Bildung
einer Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland1#
Allgemeines
###Erarbeitung des Fusionsvertrages
Die Landessynoden der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche sowie die Synode der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche haben ihre Kirchenleitungen im November 2007 beauftragt, verbindliche Verhandlungen für die Bildung einer gemeinsamen Kirche aufzunehmen. Diese Verhandlungen waren auf die Erarbeitung eines Fusionsvertrages und die Festlegung eines verbindlichen Verfahrens gerichtet mit dem Ziel, bis zum Jahr 2011 eine Vorlage für die Verfassung der gemeinsamen Kirche zu erstellen.
Die bereits seit Juni 2007 bestehende, paritätisch besetzte Steuerungsgruppe hat im Auftrag der Kirchenleitungen die Verhandlungen geführt und die Untergruppe Verfassung mit der Erarbeitung und der Vorlage eines Entwurfes für einen Fusionsvertrag beauftragt. In diesem Vertrag werden ein verbindliches Verfahren für die Bildung der gemeinsamen Kirche und die Vorlage einer gemeinsamen Verfassung vereinbart und Grundsätze für die Verfassung der gemeinsamen Kirche und für ein Einführungsgesetz festgelegt. Die Grundsätze enthalten auch Antworten auf die im bisherigen Fusionsprozess besonders relevanten Fragen zum Standort des Kirchenamtes und des Sitzes der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs, zur Finanzverteilung und Versorgungsregelung, zu den Leitungsorganen, zur Arbeitsrechtssetzung (einschließlich Übergangsregelungen), nach Kriterien für die Zuordnung der Dienste und Werke, zum Gehaltsniveau und der Art und Weise der Angleichung sowie zur Sicherstellung der Vertragstreue gegenüber den an den Staatskirchenverträgen beteiligten Bundesländern. Die Grundsätze, die in der Anlage niedergelegt sind, wurden von den paritätisch besetzten Untergruppen Verfassung, Finanzen, Verwaltung, Stellenplanung, Dienste und Werke, Ökumene und Theologie erarbeitet. Die Steuerungsgruppe hat den ersten Entwurf des Fusionsvertrages am 25. Juni 2008 beschlossen und diesen in der gemeinsamen Sitzung der drei Kirchenleitungen am 30. Juni 2008 vorgelegt.
Die Kirchenleitungen haben dem Fusionsvertrag nach ausführlicher Beratung am 2. Juli 2008 vorbehaltlich der im Vertrag und in den Protokollerklärungen genannten Anmerkungen und Präzisierungen zugestimmt.
Nach umfangreichen Beratungen in den vertragschließenden Kirchen haben die Kirchenleitungen die vorliegende Fassung des Fusionsvertrages am 5. Februar 2009 beschlossen.
#Struktur und Funktion des Fusionsvertrages
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs, die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche und die Pommersche Evangelische Kirche schaffen mit dem Vertrag über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Fusionsvertrag) einen verbindlichen Rahmen und ein rechtliches Instrumentarium für den Zusammenschluss dieser Kirchen zu einer gemeinsamen Kirche.
Mit dem Fusionsvertrag errichten die drei Kirchen den „Verband der Evangelisch-Lutherischen Kirchen in Norddeutschland“ (VELKN), dem die Aufgabe der Bildung einer gemeinsamen Kirche übertragen wird (§ 2).
Der Fusionsvertrag gliedert sich entsprechend seiner drei Funktionen in drei Teile:
- Er regelt im Ersten Abschnitt die Aufgabe des Verbandes und das Miteinander der vertragschließenden Kirchen bis zu dem Zeitpunkt, in dem die gemeinsame Kirche entsteht.
- In den weiteren Abschnitten wird das Verfahren zur Bildung der gemeinsamen Kirche beschrieben.
- In der Anlage zum Fusionsvertrag sind Grundsätze für die künftige Verfassung festgehalten, die eine Vorstellung von der organisatorischen Struktur einschließlich der Finanzverteilung in Grundzügen vermitteln.
Der im Ersten Abschnitt geregelte Verband wird mit zwei Organen ausgestattet – der Verfassunggebenden Synode und der Gemeinsamen Kirchenleitung –‚ deren Aufgaben, Zusammensetzung und Beschlussfassung im Zweiten und Dritten Abschnitt beschrieben werden.
Da der Verband durch seine Organe die wesentlichen Entscheidungen im Hinblick auf das Entstehen der gemeinsamen Kirche trifft, übertragen die Synoden der vertragschließenden Kirchen mit der Ratifizierung des Fusionsvertrages durch die jeweiligen Zustimmungsgesetze einen Teil ihrer Souveränität auf den Verband. Die Synoden der vertragschließenden Kirchen behalten jedoch bis zur Bildung der gemeinsamen Kirche das Recht, den Verband durch einseitigen Beschluss mit qualifizierter Mehrheit aufzulösen.
Die Verfassunggebende Synode wird gebildet aus den Synodalen der vertragschließenden Kirchen; die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs mit ca. 200 000 Mitgliedern entsendet 57 Synodale, die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche mit über zwei Millionen Mitgliedern 140 Synodale und die Pommersche Evangelische Kirche mit ca. 100 000 Mitgliedern 69 Synodale. Nach dem aktuellen Zeitplan wird diese Verfassunggebende Synode im Herbst 2011 mit dem Beschluss über eine gemeinsame Verfassung darüber entscheiden, dass die gemeinsame Kirche zum 1. Januar 2012 entstehen wird.
Aus dem Fusionsvertrag ergibt sich, dass nicht jede Synode der vertragschließenden Kirchen selbst mit verfassungsändernder Mehrheit der Verfassung der gemeinsamen Kirche zustimmen wird. Mit Abschluss des Fusionsvertrages werden die Synoden der vertragschließenden Kirchen aber mittelbar, und zwar als Teil der Verfassunggebenden Synode und mit einem eigenen Quorum, an der Entscheidung beteiligt sein.
Im Fusionsvertrag wird ein Zwei-Phasen-Modell gewählt. Während der ersten Phase, die bis Herbst 2010 andauert, können die vertragschließenden Kirchen durch übereinstimmende Synodenentscheidungen Verfassungsbausteine verbindlich ergänzen oder verändern. Die zweite Phase beginnt mit der konstituierenden Sitzung der Verfassunggebenden Synode im Herbst 2010; damit geht die Verantwortung für die gemeinsame Verfassung vollständig auf den Verband (VELKN) über.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass mit dem Fusionsvertrag noch nicht die gemeinsame Kirche, wohl aber ein Verband im Sinne von Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 5 Satz 3 der Weimarer Reichsverfassung entsteht. Erst mit dem Inkrafttreten der gemeinsamen Verfassung wird die gemeinsame Kirche gebildet. Die vertragschließenden Kirchen gehen in der gemeinsamen Kirche auf.
#Einzelbegründung
##Erster Abschnitt:
Grundlagen
#Vorbemerkungen
Der erste Abschnitt über die Grundlagen enthält – inhaltlich betrachtet – zwei ungleichgewichtige Teile. Zum einen wird der zu bildende „Verband der Evangelisch-Lutherischen Kirchen in Norddeutschland“ (VELKN) beschrieben (§ 1 bis § 5), und zwar von der Bildung und dem Zweck des Verbandes (§§ 1 und 2) über seine Organe und die Finanzierung (§§ 3 und 4) bis zu seiner Auflösung (§ 5). Zum anderen werden in § 6 die Pflichten der fortbestehenden vertragschließenden Kirchen im Hinblick auf die Tätigkeit des Verbandes aufgezählt.
#Zu § 1
Verbandsbildung
Absatz 1
In den beteiligten Gremien (der UG Verfassung, der Steuerungsgruppe und der Gemeinsamen Kirchenleitung) wurde intensiv darüber beraten, ob die gemeinsame Kirche bereits mit dem Abschluss des Fusionsvertrages entstehen solle. In diesem Zusammenhang ist auch der „Nordelbienvertrag“ von 1970, mit dem bereits vor Erlass einer Verfassung die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche gebildet wurde, eingehend reflektiert worden. Insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschluss über das Entstehen der neuen Kirche eines weitergehenden zeitlichen Vorlaufs und einer gesicherten inhaltlichen Grundlage für ihre geistliche und rechtliche Ausgestaltung bedürfe, wurde davon abgesehen. Es wird vielmehr die Bildung eines (Zweck-)Verbandes vorgeschlagen, dem die als solche fortbestehenden vertragschließenden Kirchen angehören, und dessen Tätigkeit ausschließlich auf das Entstehen der gemeinsamen Kirche gerichtet ist (vgl. § 2). Mit der Bildung des Verbandes und der Beschreibung seiner Aufgaben wird ein verbindliches, wenn auch nicht unumkehrbares (vgl. § 5 Absatz 2) Verfahren zur Bildung der gemeinsamen Kirche vorgezeichnet, das für die vertragschließenden Kirchen ein Höchstmaß an (Rechts-)Sicherheit gewährleistet.
Absatz 2
Der Verband entsteht in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 5 der Weimarer Reichsverfassung. Artikel 137 Absatz 5 Satz 3 der Weimarer Reichsverfassung lautet: „Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.“ Aus dieser Formulierung kann abgeleitet werden, dass ein (Zweck-)Verband der vertragschließenden Kirchen, die allesamt Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, ebenfalls und qua staatlicher Verfassung die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinn des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 5 der Weimarer Reichsverfassung annimmt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dieser Körperschaft nicht notwendig alle mit diesem Status verbundenen Rechte – Dienstherrenfähigkeit, Besteuerungsrecht etc. – zukommen. Der Verband erhält nur diejenigen Körperschaftsrechte, die ihm von den vertragschließenden Kirchen im Errichtungsakt zugeschrieben werden. Diese Kompetenzen sind ausschließlich auf die Bildung der gemeinsamen Kirche bzw. auf die damit zusammenhängenden Aktivitäten (Gremientätigkeit etc.) gerichtet.
#Zu § 2
Verbandszweck und Rechtsfolgen
Absatz 1
In Absatz 1 wird der ausschließliche Zweck des Verbandes beschrieben. Dieser Zweck liegt in der Herbeiführung des Entstehens der gemeinsamen Kirche im Wege des Zusammenschlusses der vertragschließenden Kirchen. Hier wird also nur das Ziel der Tätigkeit des Verbandes benannt. Die allgemein gehaltene Bezeichnung dieses Zieles als „gemeinsame Kirche“ resultiert daraus, dass über die Namensgebung im Fusionsvertrag selbst noch nicht entschieden wurde. Diese Entscheidung soll der weiteren Arbeit im Fusionsprozess überlassen werden. Es wird sich im Ergebnis um eine evangelisch-lutherische Kirche handeln, die diese Bezeichnung auch im Namen führen wird.
Absätze 2 und 3
In den Absätzen 2 und 3 wird der Weg zu diesem Ziel vorgezeichnet: Erarbeitung und Beschluss der Verfassung obliegen dem Verband, der dadurch das Entstehen der gemeinsamen Kirche bewirken und damit seinen Zweck erfüllen kann. Grundlage dieser Arbeit sind die Grundsätze für eine Verfassung der gemeinsamen Kirche (Grundsätze), die diesem Vertrag als Anlage beigefügt und damit verbindlicher Bestandteil des Vertrages sind. Die Grundsätze können aber auch gemäß Satz 2 des Absatzes 2 vor der konstituierenden Sitzung der Verfassunggebenden Synode durch gleichlautende und mit jeweils verfassungsändernder Mehrheit gefasste Beschlüsse der Synoden der vertragschließenden Kirchen ergänzt oder verändert werden. Der Begriff der Veränderung umfasst nicht die Möglichkeit einer Aufhebung, sondern lediglich die Modifikation einzelner Grundsätze. Der Grund für die Eröffnung der Möglichkeit einer Ergänzung und Veränderung der Grundsätze liegt in dem Umstand, dass sich die vertragschließenden Kirchen bereits vor dem Zusammentreten der Verfassunggebenden Synode über weitere Grundsätze oder die Modifikation bzw. die Konkretisierung einzelner Grundsätze verständigen können. Für diesen Fall soll es ihnen möglich sein, entsprechende Einigungen in verbindlicher Weise fest- und das Ergebnis der Verfassunggebenden Synode vorzuschreiben. Nach der konstituierenden Sitzung der Verfassunggebenden Synode ist dieses Verfahren nicht mehr zulässig, weil die Verfassunggebende Synode ihre Arbeit auf einer soliden und stabilen Grundlage in Gestalt jedenfalls dann feststehender Grundsätze aufnimmt und ausführt.
Die gemeinsame Kirche soll gemäß Absatz 3 mit dem Inkrafttreten ihrer Verfassung entstehen. Mit diesem Rechtsakt gehen die vertragschließenden Kirchen in der gemeinsamen Kirche auf. Sofern von der Verkündung der Verfassung nach § 26 Absatz 1 abgesehen wird, geben die vertragschließenden Kirchen mit der Ratifizierung des Fusionsvertrages die Kompetenz zur Bildung einer gemeinsamen Kirche und damit die Entscheidung über das eigene Aufgehen in der gemeinsamen Kirche vollständig in die Hände des Verbandes und seiner Organe.
Absatz 4
Die gemeinsame Kirche wird gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 32# der Weimarer Reichsverfassung qua Verfassung den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erhalten. Diese verfassungsrechtlich angeordnete Automatik enthebt jedoch nicht von der Pflicht, den Konstitutionsakt den zuständigen staatlichen Stellen, d. h. der jeweiligen Landesregierung, mitzuteilen. Ferner wird klargestellt, dass der Zusammenschluss der vertragschließenden Kirchen ein Zusammenschluss im Sinne des Artikel 21 Absatz 2 Satz 1 der Grundordnung-EKD ist; er lautet: Der Zusammenschluss, die Neubildung und die Auflösung von Gliedkirchen erfolgt im Benehmen mit der Evangelischen Kirche in Deutschland. Es sind demnach alsbald Konsultationen mit der EKD zu führen. Aus dem Begriff „Benehmen“ folgt jedoch, dass der EKD im Hinblick auf den Zusammenschluss kein Veto-Recht zukommt. Im Übrigen hat die EKD im Hinblick auf die Bildung der gemeinsamen Kirche bereits deutliche Signale des Wohlwollens ausgesandt.
Absatz 5
Mit dem Hinweis auf die Gesamtrechtsnachfolge wird innerkirchlich und nach außen klargestellt, dass die vertragschließenden Kirchen in der gemeinsamen Kirche rechtlich aufgehen und die gemeinsame Kirche in sämtliche Rechtsverpflichtungen der vertragschließenden Kirchen eintritt. Dies ist insbesondere für die Fortgeltung der Staatskirchenverträge auf dem Gebiet der gemeinsamen Kirche von Bedeutung:
Staatskirchenrechtlich bleiben diese Regelungen aufgrund des in Absatz 5 ausdrücklich normierten Rechtsnachfolgetatbestandes unberührt.
#Zu § 3
Organe des Verbandes
Absatz 1
Ein Verband ist nur handlungsfähig durch seine Organe. Der VELKN soll seinen Zweck (s. o. § 2) durch die beiden Organe – Verfassunggebende Synode und Gemeinsame Kirchenleitung – erfüllen. Die Aufgaben und Befugnisse dieser Organe, ihre Zusammensetzung und weitere Einzelheiten werden im Zweiten und Dritten Abschnitt behandelt. Die Bezeichnung der Organe ist kirchenverfassungsrechtlichen, nicht verbandsrechtlichen Begrifflichkeiten entlehnt. Für diese Entscheidung waren und sind zumindest zwei miteinander zusammenhängende Überlegungen maßgeblich. Zum einen kommt die Aufgabe, die die Verbandsorgane zu erfüllen haben, nämlich die Bildung einer neuen gemeinsamen Kirche durch die Erarbeitung und den Erlass einer Verfassung (Absatz 2), mit den gewählten Bezeichnungen adäquat zum Ausdruck: Im Grunde handelt es sich um originär synodale und (vorbereitende) kirchenleitende Tätigkeiten. Daraus resultiert zum anderen die kumulative Zusammensetzung der Verbandsorgane aus den entsprechenden Organen (Komplementärorganen) der vertragschließenden Kirchen (vgl. § 8 Absatz 1 bzw. § 15).
Auch wenn es sich formal um Verbandsorgane handelt, ist ihre Bezeichnung als „Verfassunggebende Synode“ und „Gemeinsame Kirchenleitung“ durch ihre Aufgaben und ihre Zusammensetzung gerechtfertigt.
Absatz 2
Die Gemeinsame Kirchenleitung hat im Wesentlichen die Aufgabe, die Entwürfe für die Verfassung der gemeinsamen Kirche und für ein Einführungsgesetz zu erarbeiten und der Verfassunggebenden Synode vorzulegen. Mit der Erfüllung dieser und der weiteren in § 14 normierten Aufgaben muss die Gemeinsame Kirchenleitung unverzüglich nach der Ratifizierung des vorliegenden Fusionsvertrages beginnen.
Absatz 3
Die Verfassunggebende Synode hat die in § 7 abschließend beschriebenen Aufgaben: Sie beschließt über die Verfassung der gemeinsamen Kirche und das Einführungsgesetz. Ein Zusammentreten zur konstituierenden Sitzung unmittelbar nach der Ratifizierung des Fusionsvertrages – also parallel zur Bildung der Gemeinsamen Kirchenleitung – wäre nicht sinnvoll, da die Beschlüsse nach § 7 erst auf der Grundlage der Vorarbeiten der Gemeinsamen Kirchenleitung ergehen können. Andererseits ergibt sich aus dem im Vierten Abschnitt beschriebenen Verfahren der Verfassunggebung, dass der synodale Prozess ca. ein Jahr andauern dürfte. Vor dem Hintergrund der Überlegung, dass die gemeinsame Kirche mit dem Beginn des Jahres 2012 entstehen soll, ergibt sich als optimaler und zudem kirchlich bedeutungsvoller Zeitpunkt für die konstituierende Sitzung der Verfassunggebenden Synode der Reformationstag 2010, der zudem auf einen Sonntag fällt.
#Zu § 4
Finanzierung des Verbandes
Die Erfüllung der Aufgaben des Verbandes durch seine Organe wird Kosten verursachen, die von den vertragschließenden Kirchen als Trägerinnen des Verbandes aufzubringen sind. Im Wesentlichen handelt es sich um die Finanzierung der Gremientätigkeit und der Arbeitsstelle im Sinne des § 18 Absatz 5 Fusionsvertrag. Der Finanzbedarf soll jeweils von der Gemeinsamen Kirchenleitung – also einem Verbandsorgan – festgelegt werden, zumal dieses Organ den konkreten Bedarf am besten einzuschätzen vermag. Die Verteilung der Finanzierungslast erfolgt nach dem in Satz 3 beschriebenen Verhältnis, das sich an dem Verhältnis der Gemeindegliederzahlen in den vertragschließenden Kirchen orientiert. In Satz 2 wird klargestellt, dass die Gemeinsame Kirchenleitung zwar den Finanzbedarf feststellen kann, die tatsächliche Bereitstellung der Mittel jedoch durch entsprechende Synodenentscheidungen in den vertragschließenden Kirchen erfolgt. Die Hoheit der Synoden über den jeweiligen Haushalt wird auch durch den mit verfassungsändernder Mehrheit zu beschließenden Fusionsvertrag nicht modifiziert. Es wird aber davon ausgegangen, dass die Synoden die Erfüllung der Verpflichtungen der vertragschließenden Kirchen aus dem Fusionsvertrag – wie auch die Erfüllung anderweitiger vertraglicher Verpflichtungen der jeweiligen Kirche – unterstützen werden.
#Zu § 5
Auflösung des Verbandes
Vorbemerkung
Bei der Bildung eines Verbandes ist es stets ratsam, Vorkehrungen über dessen Auflösung zu treffen. Geregelt wurden verschiedene Varianten einer Auflösunng des VELKN, die jeweils von unterschiedlichen Prämissen ausgehen.3# Während Absatz 1 auf der Erfüllung des Vertragszwecks (§ 2) aufbaut, regelt Absatz 2 die Auflösung durch ausdrücklichen Beschluss einer Synode der vertragschließenden Kirchen. Nicht geregelt wurde der Fall eines Scheiterns des Verfahrens der Verfassunggebung nach Maßgabe des Vierten Abschnitts: Sollten die erforderlichen Mehrheiten für eine Verfassunggebung nicht erreicht werden, so gilt das Projekt der gemeinsamen Kirche (noch) nicht als gescheitert, d. h. der VELKN ist dadurch nicht automatisch aufgelöst. Mangels anderweitiger (Auflösungs-)Regelung müssten – rechtlich betrachtet – weitere Versuche unternommen werden, die erforderlichen Mehrheiten zu erreichen oder die Auflösung nach § 5 Absatz 2 zu bewirken.
Absatz 1
Hier wird normiert, dass der VELKN mit der Erfüllung seines Verbandszwecks (§ 2) aufgelöst ist. Damit wird geregelt, dass der VELKN im Zeitpunkt des Entstehens der gemeinsamen Kirche – im Rechtssinne – „untergeht“. Das bedeutet zum einen, dass die vertragschließenden Kirchen mit dem Inkrafttreten der Verfassung nicht etwa im VELKN aufgehen, der dann seinerseits zur gemeinsamen Kirche mutiert. Vielmehr erfolgt das Aufgehen der vertragschließenden Kirchen in der gemeinsamen Kirche ohne Umweg über den VELKN, der seinerseits „untergeht“, sobald sein Zweck, d. h. die Bildung der gemeinsamen Kirche, erreicht ist. Zum anderen ist in der Regelung des § 5 Absatz 1 zugleich die Willenserklärung der vertragschließenden Kirchen als Trägerinnen des VELKN enthalten, dass der VELKN mit Zweckerreichung aufgelöst ist. Damit ist auch von außen – d. h. auch für die staatlichen Instanzen – objektiv erkennbar, dass der als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte VELKN mit dem Inkrafttreten der Verfassung der gemeinsamen Kirche rechtlich nicht mehr fortexistiert.
Absatz 2
Der VELKN gilt ferner als aufgelöst, wenn eine Synode der vertragschließenden Kirchen einen entsprechenden Beschluss mit der qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln ihrer gesetzlichen Mitglieder fasst. Mit dieser Regelung, die im Vorfeld unter dem untechnischen Schlagwort „Rücktrittsrecht“ vielfach und intensiv erörtert worden ist, wird klargestellt, dass jede der vertragschließenden Kirchen in dem Zeitraum zwischen der Verbandsgründung und der Bildung der gemeinsamen Kirche die Möglichkeit besitzt, den VELKN aufzulösen und damit das Projekt der Bildung einer gemeinsamen Kirche anzuhalten. Das Quorum einer qualifizierten Mehrheit für einen entsprechenden synodalen Beschluss ist erforderlich, weil bereits die Ratifizierung des Fusionsvertrages aufgrund seines verfassungändernden Charakters eine verfassungändernde Mehrheit erfordert, und eine Aufhebung dieser Modifikationen nur mit einer vergleichbar qualifizierten Mehrheit erfolgen kann.
#Zu § 6
Kooperation der vertragschließenden Kirchen
Vorbemerkung
§ 6 enthält Verpflichtungen der (noch) bestehenden vertragschließenden Kirchen im Hinblick auf das Entstehen der gemeinsamen Kirche. Es geht hier also nicht um Aufgaben und Befugnisse des VELKN, sondern um Pflichten der Trägerinnen des Verbandes. Da die vertragschließenden Kirchen mit der Ratifizierung des Fusionsvertrages nur – aber immerhin – die Kompetenzen in Angelegenheiten der Fusion an den VELKN abtreten, sind sie grundsätzlich in der Ausübung ihrer anderweitigen Kompetenzen – wie etwa dem sonstigen Gesetzgebungsrecht sowie der Öffentlichkeitsarbeit – nicht beschränkt. In § 6 werden den vertragschließenden Kirchen nunmehr entsprechende Beschränkungen auferlegt, damit der Prozess der Bildung einer gemeinsamen Kirche nicht durch gegenläufige Entscheidungen der vertragschließenden Kirchen behindert, sondern durch koordinierte Entscheidungen auch neben der Tätigkeit des VELKN und seiner Organe befördert wird.
Absatz 1
Absatz 1 enthält eine doppelte Verpflichtung, die dem soeben beschriebenen Ziel dient. Zum einen werden die vertragschließenden Kirchen verpflichtet, eine Angleichung bereits bestehender Rechtsvorschriften anzustreben. Mit dem Begriff „anstreben“ ist die Erwartung verbunden, dass entsprechende Aktivitäten entfaltet werden, die allerdings nicht notwendig zu einer umfassenden Rechtsangleichung bis zum Zeitpunkt des Entstehens der gemeinsamen Kirche führen müssen. Zum anderen soll in diesem Sinne auch bei neuen Gesetzesvorhaben kooperiert, d. h. eine sachlich einheitliche Normgebung angestrebt werden. Denn in der Anbahnungsphase der gemeinsamen Kirche erscheint es sinnlos und kontraproduktiv, in den vertragschließenden Kirchen nicht abgestimmte und ggf. konträre Rechtsvorschriften zu erlassen. Vielmehr kann durch eine einheitliche Rechtsetzung in den vertragschließenden Kirchen der Normgebungsprozess in der gemeinsamen Kirche bereits vorgeformt werden.
Eine einheitliche Rechtsetzung wird zudem erleichtert, wenn die jeweils zu beteiligenden synodalen Ausschüsse bereits in gemeinsamer Sitzung über die entsprechenden Vorlagen beraten. Auf diese Weise können alle aus der Sicht der vertragschließenden Kirchen relevanten Aspekte der jeweiligen Rechtsetzung beraten und eventuell entstehende Differenzen frühzeitig und nachhaltig beseitigt werden.
Mit dem Hinweis auf die Fortführung der Kooperationsvereinbarung der vertragschließenden Kirchen vom 29. September 2000 wird verdeutlicht, dass die in § 5 Absatz 1 geregelte Rechtsangleichungsprozesse – wie der Fusionsprozess überhaupt – kein Novum im Verhältnis der vertragschließenden Kirchen darstellen, sondern in der Kontinuität ihrer Beziehungen angelegt und darin begründet sind.
Absatz 2
Da sich die vertragschließenden Kirchen mit der Ratifizierung des Fusionsvertrages auf dem Weg zu einer gemeinsamen Kirche befinden, erscheint es sinnvoll, dass sie bereits in der Verbands- bzw. Anbahnungsphase jedenfalls zu kirchlich und gesellschaftspolitisch wichtigen Ereignissen und Themen sowie zu Vorlagen und Anfragen der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse wie etwa der EKD und der VELKD mit einer Stimme sprechen. Daher sollen einheitliche Stellungnahmen in diesen Bereichen zumindest angestrebt werden. Damit sind divergente Stellungnahmen weder ausgeschlossen noch grob vertragswidrig, d. h. die Letztentscheidung über ihre Positionierung obliegt den vertragschließenden Kirchen nach wie vor selbst. Zumindest aber die Verpflichtung zu einer vorherigen Absprache und ggf. einer Information über eventuelle abweichende Stellungnahmen ist der Regelung des § 6 Absatz 2 zu entnehmen.
Absatz 3
Bereits unmittelbar nach der Bildung des VELKN soll eine Abstimmung unter den vertragschließenden Kirchen in Personalangelegenheiten erfolgen. Daher wird in § 5 Absatz 3 für die zukünftige Besetzung von leitenden Ämtern und Stellen ein verbindliches Verfahren in Gestalt eines Konsultationsprozesses vorgeschrieben. Danach sind die Vakanzen von leitenden Ämtern und Stellen anzuzeigen und erst nach der Beratung in der Gemeinsamen Kirchenleitung zu besetzen.
Der Begriff des leitenden Amtes bzw. der leitenden Stelle ist an seinen Bedeutungsrändern unscharf und der Ausfüllung im Einzelfall bedürftig. Gemeint sind Leitungspositionen in der geistlichen und administrativen Leitung, bei deren Besetzung die Kirchenleitung nach dem geltenden Recht der betroffenen Kirche zu beteiligen ist.
Die vertragschließenden Kirchen verpflichten sich hinsichtlich der zukünftigen Besetzung dieser Ämter und Stellen zur gegenseitigen Anzeige und gemeinsamen Beratung. Mit dem korrespondierenden Beratungsrecht der Gemeinsamen Kirchenleitung ist allerdings kein Veto-Recht gegenüber der nach Abschluss des Verfahrens erfolgenden Besetzung durch die jeweilige vertragschließende Kirche verbunden. Die Ämter- und Stellenhoheit der vertragschließenden Kirchen wird mit dem obligatorischen (Vor-)Verfahren zwar eingeschränkt, aber nicht zugunsten des VELKN bzw. der Gemeinsamen Kirchenleitung als Verbandsorgan aufgehoben: Die Letztentscheidung verbleibt auch hier bei den vertragschließenden Kirchen.
Absatz 4
Das Mitarbeitervertretungsrecht der EKD schreibt vor, dass die Regelungen zur sozialverträglichen Gestaltung der Verlagerung von Arbeitsplätzen zwischen der jeweiligen Dienststellenleitung und der jeweiligen Mitarbeitervertretung verhandelt werden. Zur Vermeidung divergenter Vereinbarungen mit den drei zuständigen Mitarbeitervertretungen insbesondere der obersten Verwaltungsbehörden der vertragschließenden Kirchen verpflichten sich die vertragschließenden Kirchen in § 5 Absatz 4, nur gleich lautende Vereinbarungen abzuschließen. Diese Verpflichtung gilt nur und kann nur gelten für die jeweiligen Dienststellenleitungen der vertragschließenden Kirchen. Weil die jeweiligen Mitarbeitervertretungen rechtlich nicht verpflichtet sind und – als Dritte bzw. Nicht-Vertragspartner – durch den Fusionsvertrag auch nicht verpflichtet werden können, mit einer Mehrheit von zum Teil „fremden“ Dienststellenleitungen gemeinschaftlich zu verhandeln, soll zumindest darauf hingewirkt werden, dass gemeinsame Verhandlungen zwischen den betroffenen Dienststellenleitungen und den betroffenen Mitarbeitervertretungen stattfinden und zu einem allgemein verbindlichen Ergebnis geführt werden. Dieses Ergebnis müsste sodann formal in die Form von drei separaten, aber inhaltlich gleich lautenden Vereinbarungen gegossen werden.
#Zweiter Abschnitt:
Die Verfassunggebende Synode
#Zu § 7:
Aufgaben und Befugnisse
Absatz 1 Buchstabe a
Die Verfassunggebende Synode hat die Aufgabe, über die Verfassung der gemeinsamen Kirche zu beschließen und damit gemäß § 2 das Entstehen der gemeinsamen Kirche und das Aufgehen der vertragschließenden Kirchen in der gemeinsamen Kirche zu bewirken. Für diese Lösung und gegen das Verfahren, zum Abschluss des Verfassunggebungsprozesses die drei fortbestehenden Synoden der vertragschließenden Kirchen beschließen zu lassen, spricht die Möglichkeit eines uneinheitlichen Abstimmungsverhaltens im Fall einer getrennten Beschlussfassung. Dies entspricht auch dem Wunsch, im Fusionsvertrag ein möglichst verbindliches Verfahren für die Bildung der gemeinsamen Kirche festzuschreiben; denn die Gefahr eines Scheiterns der abschließenden Beschlussfassung über die Verfassung in drei einzelnen Synoden wird durch die Übertragung der Beschlusskompetenz auf die Verfassunggebende Synode minimiert. Schließlich ist daran zu erinnern, dass eine insoweit vergleichbare Regelung bereits im Nordelbienvertrag von 1970 zu finden ist – allerdings bei abweichender Zusammensetzung der Verfassunggebenden Synode, die zudem bereits ein Organ der gemeinsamen Kirche war. Der Beschluss der Verfassunggebenden Synode über die Verfassung muss inhaltlich auf den in der Anlage beigefügten Grundsätzen beruhen (vgl. bereits zu § 2 Absatz 2).
Absatz 1 Buchstabe b
Die Arbeit der Verfassunggebenden Synode erschöpft sich nicht in dem Beschluss über die Verfassung. Es ist absehbar, dass flankierend auch ein Einführungsgesetz zu dieser Verfassung erarbeitet und erlassen werden muss, in und mit dem der Übergang von der alten, in den vertragschließenden Kirchen geltenden Verfassungsrechtslage in die neue, nunmehr in der gemeinsamen Kirche geltenden Verfassungsrechtsordnung vollzogen wird. Auch hier liefern der Prozess der Gründung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche sowie jüngere Fusionsprozesse einschlägige Beispiele. Auch für die Erarbeitung und den Erlass dieses Einführungsgesetzes normieren die in der Anlage enthaltenen Grundsätze verbindliche inhaltliche Vorgaben (vgl. bereits zu § 2 Absatz 2); dies betrifft insbesondere die Hinweise auf Überleitungsbestimmungen für Personen in Leitungspositionen und die Besoldungsangleichung.
Absatz 2
In § 7 Absatz 2 wird die Regelung einiger unverzichtbarer Bestandteile des zu erarbeitenden und zu beschließenden Einführungsgesetzes vorgeschrieben. Es wird ein thematischer Minimalgehalt vorgegeben in der Weise, dass in den genannten Bereichen jeweils eine Regelung erfolgen muss. Wie diese inhaltlich auszugestalten sind, ergibt sich gegebenenfalls aus den Grundsätzen.
Absatz 2 Buchstabe a
Mit dem Entstehen der gemeinsamen Kirche, d. h. mit Inkrafttreten der Verfassung, wird die Rechtsordnung der gemeinsamen Kirche erst ihr Fundament erhalten haben. Die Arbeit am Ausbau des Gebäudes dieser Rechtsordnung wird dann erst beginnen können. Damit nicht in weiten Bereichen des Rechts in der gemeinsamen Kirche ein Vakuum und damit der Verlust der Funktions- und Handlungsfähigkeit der gemeinsamen Kirche eintritt, ist es erforderlich, dass insoweit das Recht der vertragschließenden Kirchen in einer Übergangsphase, d. h. bis zum Erlass entsprechender Vorschriften durch die gemeinsame Kirche, bestehen bleibt. Art und Ausmaß der übergangsweisen Geltung „alten“ Rechts sind derzeit nicht absehbar, müssen aber im Einführungsgesetz geregelt werden.
Absatz 2 Buchstabe b
Mit dem Entstehen der gemeinsamen Kirche, d. h. mit Inkrafttreten der Verfassung, werden noch keine abschließenden, einfachgesetzlichen Regelungen zum Wahl-, Finanz- und Personalrecht vorhanden sein, d. h. es wird sehr wahrscheinlich noch kein Wahl- und kein Finanzgesetz und kein ausformuliertes Dienst- und Arbeitsrecht inklusive der Regeln zur Vergabe von Ämtern und Stellen geben. In diesen für die Funktions- und Handlungsfähigkeit der gemeinsamen Kirche zentralen Bereichen müssen zum Zeitpunkt des Entstehens der gemeinsamen Kirche zumindest Übergangsregelungen vorhanden sein, die dann durch Regelungen der gemeinsamen Kirche abgelöst werden.
Absatz 2 Buchstabe c
Die gemeinsame Kirche wird mit ihrem Entstehen Gesamtrechtsnachfolgerin der vertragschließenden Kirchen (vgl. § 2 Absatz 5). Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche geht in der gemeinsamen Kirche auf; ihre Kirchenkreise werden Kirchenkreise der gemeinsamen Kirche. Die Kirchengebiete der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche sollen jeweils zu Kirchenkreisen der gemeinsamen Kirche werden (vgl. Grundsätze III.7.1 und III.7.2). Daher ist es erforderlich, bereits im Einführungsgesetz Regelungen zu treffen für die Zuordnung etwa bisher auf landeskirchlicher Ebene angesiedelter Dienste und Werke und der anderen genannten Regelungsgegenstände. Die Zuordnung hat zu konkreten „kirchlichen Rechtsträgern“ zu erfolgen. Es ist also eine Zuordnung in der gemeinsamen Kirche zur landeskirchlichen, zur Kirchenkreis- oder ggf. zur kirchengemeindlichen Ebene vorzunehmen.
#Zu § 8
Zusammensetzung
Absatz 1
Für die Zusammensetzung der Verfassunggebenden Synode wird ein kumulatives Verfahren vorgeschlagen, d. h. sämtliche Mitglieder der Synoden der vertragschließenden Kirchen sind zugleich Mitglieder der Verfassunggebenden Synode des VELKN. Die Verfassunggebende Synode soll danach 266 Mitglieder haben, von denen 57 von der mecklenburgischen Landessynode, 140 von der nordelbischen Synode und 69 von der pommerschen Landessynode kommen.
Mit der Entscheidung für dieses kumulative Verfahren wurde – nach intensiver Erörterung – das im Prozess der Bildung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche angewandte Verfahren der Wahl einer proportional nach Gemeindegliederzahlen bemessenen Anzahl an Synodalen aus den Synoden der vertragschließenden Kirchen verworfen. Dieses Verfahren hätte einen zusätzlichen Wahlakt erfordert und keine hinreichende Gewähr dafür geboten, dass die sachlich-inhaltlichen Strömungen innerhalb der Synoden der vertragschließenden Kirchen auch in der Verfassunggebenden Synode adäquat repräsentiert werden. Die Tatsache, dass in diesem kumulativen Verfahren die Pommersche Evangelische Kirche gemessen an der Gemeindegliederzahl vor allem im Vergleich zur Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs proportional überrepräsentiert ist, wurde gesehen. Aufgrund der differenzierten Regelungen zu Beschlussfähigkeit und den doppelten Beschlussquoren, insbesondere im Zusammenhang mit den Beschlüssen über die Verfassung der gemeinsamen Kirche und das Einführungsgesetz (vgl. § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 1 sowie § 25 Absatz 1 und 2), ist dieses vermeintliche Ungleichgewicht jedoch unschädlich. Denn diese Regelungen gewährleisten, dass für die Beschlüsse über die genannten Materien nicht nur die jeweils geforderte Mehrheit in der Verfassunggebenden Synode insgesamt, sondern zusätzlich jeweils eine qualifizierte Mehrheit auch unter den Synodalen aus den Synoden der vertragschließenden Kirchen erforderlich ist (doppelte Quoren; allgemein dazu s.u. zu § 13 Absatz 1). Eine Majorisierung der Synodalen einer vertragschließenden Kirche durch die Synodalen der jeweils anderen beiden vertragschließenden Kirchen ist damit ausgeschlossen.
Absatz 2
Die Synodalen der Verfassunggebenden Synode genießen ein freies Mandat, d. h. sie sind in ihren Entscheidungen nicht an Aufträge und Weisungen etwa aus der jeweiligen vertragschließenden Kirche gebunden. Eine Bindung besteht lediglich an § 7 Absatz 1, in dem die Aufgaben der Verfassunggebenden Synode beschrieben sind. Die Synodalen sind damit (nur!) dazu verpflichtet, auf der Grundlage der Grundsätze über eine Verfassung der gemeinsamen Kirche und ein Einführungsgesetz zu beschließen. Wie sie dieser Verpflichtung nachkommen und ihr Verhalten in den jeweiligen Abstimmungen kann ihnen nicht vorgeschrieben werden.
#Zu § 9
Einberufung; Eröffnung; Präsidium
Absatz 1
§ 9 Absatz 1 Satz 1 gibt eine Antwort auf die Frage, wer die Verfassunggebende Synode einberuft. Mit der Entscheidung für das kumulative Verfahren der Zusammensetzung der Verfassunggebenden Synode (§ 8 Absatz 1) stehen die Mitglieder der Synoden der vertragschließenden Kirchen fest. Als verantwortliche Person für die Einberufung bietet es sich aus pragmatischen Gründen an, eine mit der Materie vertraute und in vergleichbaren Verfahren geübte Person zu bestimmen. In Betracht kommen insoweit die Präsidentin oder der Präsident der Nordelbischen Synode oder die bzw. der Präses der Synode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs oder der Pommerschen Evangelischen Kirche. Um die ausdrückliche Bevorzugung einer der vertragschließenden Kirchen zu vermeiden, wird abstrakt die dienstälteste Amtsinhaberin bzw. der dienstälteste Amtsinhaber zur einberufenden Person bestellt.
§ 9 Absatz 1 Satz 2 gibt vor, dass die Einberufung jedenfalls vor Ablauf des 31. August 2010 erfolgen muss. Diese Vorgabe ist im Zusammenhang mit der Datierung der konstituierenden Sitzung der Verfassunggebenden Synode in § 3 Absatz 3 auf den Reformationstag 2010 zu betrachten. Eine Einberufung der verfassunggebenden Synode vor Ablauf von nahezu zwei Monaten vor ihrer konstituierenden Sitzung erscheint für eine auch weit vorausschauende Terminplanung der Synodalen angemessen.
Absatz 2
Die einberufende Person ist hinsichtlich des Adressatenkreises darauf angewiesen, dass die vertragschließenden Kirchen die jeweils konkrete Anzahl und Identität der Mitglieder ihrer Synoden mitteilen. Für die erstmalige Einberufung müssen diese Mitteilungen vor Ablauf des 31. Juli 2010 eingehen. Da diese Einberufung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 vor Ablauf des 31. August 2010 zu erfolgen hat, verbleibt der einberufenden Person ein Monat für die Abwicklung; dieser Zeitraum erscheint angemessen. Zu ihren nachfolgenden Sitzungen wird die Verfassunggebende Synode ebenfalls jeweils einberufen. Daher ist die einberufende Person „fortlaufend“ über die Anzahl und die Identität der Mitglieder der Synoden der vertragschließenden Kirchen zu informieren, denn beides kann sich zwischenzeitlich durch Rechtsakt oder faktisch ändern.
Absatz 3
In § 9 Absatz 3 Satz 1 ist in Anlehnung an staatliches Parlaments- und kirchliches Synodalrecht geregelt, dass das an Jahren älteste Mitglied der Verfassunggebenden Synode die konstituierende Sitzung eröffnet. Neben der Eröffnung besteht ihre bzw. seine vornehmliche Aufgabe darin, der Wahl zum Präsidium der Verfassunggebenden Synode vorzusitzen. Das Präsidium ist aus der bzw. dem Präses und zwei Stellvertretungen zusammengesetzt. Zur Wahl stehen die Mitglieder der Präsidien der Synoden der vertragschließenden Kirchen. Auch diese Begrenzung des Kandidatenkreises resultiert aus dem kumulativen Verfahren der Zusammensetzung der verfassunggebenden Versammlung sowie zusätzlich aus der pragmatischen Überlegung, dass sich das Präsidium aus den in den Synoden der vertragschließenden Kirchen einschlägig erfahrenen Personen zusammensetzen sollte. Die Wahl aus den Mitgliedern der Präsidien gewährleistet, dass dem Präsidium der Verfassunggebenden Synode sowohl Ehrenamtliche als auch eine ordinierte Theologin bzw. ein ordinierter Theologe angehören.
#Zu § 10
Geschäftsordnung
Die Verfassunggebende Synode hat – wie alle parlamentarischen und synodalen Gremien – das Recht, sich autonom eine Geschäftsordnung zu geben. Um die sofortige Handlungsfähigkeit der Verfassunggebenden Synode zu gewährleisten, ist die Geschäftsordnung im Rahmen der konstituierenden Sitzung zu erlassen. Um weitere Zeitverluste bei der Erarbeitung der Geschäftsordnung zu vermeiden, soll die Gemeinsame Kirchenleitung, die gemäß § 3 Absatz 2 unmittelbar nach der Ratifizierung des Fusionsvertrages – also deutlich früher als die Verfassunggebende Synode – ihre Arbeit aufnimmt, den Entwurf einer Geschäftsordnung erarbeiten und der Verfassunggebenden Synode im Rahmen ihrer konstituierenden Sitzung zur Beschlussfassung vorlegen. Mit diesem Vorlagerecht der Gemeinsamen Kirchenleitung ist die Geschäftsordnungsautonomie der Verfassunggebenden Synode jedoch nicht aufgehoben. Die Verfassunggebende Synode ist in ihrer Entscheidung frei und kann die Vorlage modifizieren oder auch insgesamt ablehnen.
#Zu § 11
Teilnahmerechte
In § 11 wird den aufgeführten Personenkreisen und Institutionen ein Teilnahmerecht an den Sitzungen der Verfassunggebenden Synode eingeräumt, das gemäß Satz 3 stets mit dem Recht verbunden ist, im Rahmen der sitzungsleitenden Vorgaben das Wort zu ergreifen.
Gemäß Satz 1 sind die Mitglieder der Gemeinsamen Kirchenleitung und die Mitglieder der Steuerungsgruppe teilnahmeberechtigt. Diese Regelung ist erforderlich, um denjenigen Mitgliedern der genannten Gremien, die nicht zugleich Mitglieder einer der Synoden der vertragschließenden Kirchen sind, eine Teilnahme an den Sitzungen der Verfassunggebenden Synode zu ermöglichen. Sie wird insbesondere relevant für die Bischofspersonen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, die zwar Mitglieder der jeweiligen Kirchenleitung und damit auch der Gemeinsamen Kirchenleitung (vgl. § 15 Satz 1), jedoch nicht zugleich Synodale sind. Gleiches gilt für die Mitglieder der Kollegien der jeweiligen obersten Verwaltungsbehörden (Kirchenämter), die – wie in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs – weder Mitglieder der Synode noch der Kirchenleitung sind, aber der Steuerungsgruppe angehören können.
In Satz 2 wird das auch sonst in gliedkirchlichen Synoden übliche Teilnahmerecht von Vertreterinnen bzw. Vertretern der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse gewährleistet.
#Zu § 12
Ausschüsse
Vorbemerkung
Die Ausgestaltung des über die Verfassung der gemeinsamen Kirche und das Einführungsgesetz entscheidenden Verbandsorgans als Synode impliziert zumindest das Recht dieses synodalen Organs, Ausschüsse zu bilden. Darüber hinaus können besondere Grundsätze für die Zusammensetzung der Ausschüsse normiert werden. Die Ausschüsse können unmittelbar nach der Konstituierung der Verfassunggebenden Synode gebildet werden.
Absatz 1
Aufgrund des besonderen Gewichts der einschlägigen Themen hat die Verfassunggebende Synode einen Theologischen, einen Rechts- und einen Finanzausschuss zu berufen. Da sich der Zusatz, dass die Bildung der Ausschüsse „aus ihrer Mitte“ (nur aus Synodalen, ohne Stellvertreterinnen und Stellvertreter von Synodalen) zu erfolgen hat, nur auf den Rechts- und den Finanzausschuss bezieht, können in den Theologischen Ausschuss auch Mitglieder berufen werden, die nicht Mitglieder der Synode, aber hinsichtlich ihrer theologischen Kompetenz in besonderer Weise ausgewiesen sind. Für diese Regelung sprechen insbesondere die guten Erfahrungen mit synodalen und nichtsynodalen Mitgliedern im Theologischen Ausschuss der pommerschen Landessynode und mit dem nordelbischen Verfassungsorgan des Theologischen Beirats (Artikel 100 VerfNEK), der die Nordelbische Synode in theologischen Fragen berät und ebenfalls für nicht-synodale Mitglieder mit theologischer Kompetenz offen steht. Diese Erfahrungen sollen im Fusionsprozess nutzbar gemacht werden.
Absatz 2
Die Verfassunggebende Synode kann gemäß § 12 Absatz 2 auch andere als die in Absatz 1 genannten Ausschüsse – etwa einen Geschäftsordnungsausschuss – berufen. Diese Ausschüsse sind zwingend „aus ihrer Mitte“, also mit Synodalen der Verfassunggebenden Synode zu besetzen.
Absatz 3
§ 12 Absatz 3 enthält eine Grundsatzregelung für die Zusammensetzung der Ausschüsse. Danach wird zwar keine konkrete Mitgliederzahl vorgeschrieben, aber die Ausschüsse sollen jedenfalls mit einer jeweils gleichen Anzahl von Mitgliedern aus den vertragschließenden Kirchen besetzt sein. Diese Regelung schreibt also im Wesentlichen das schon bisher im Fusionsprozess geltende Prinzip der Parität der vertragschließenden Kirchen fort (,‚Prinzip der Augenhöhe“). Aufgrund der Formulierung, dass die Ausschüsse paritätisch besetzt sein „sollen“, ist jedoch ein Abweichen vom Paritätsprinzip in begründeten Einzelfällen nicht ausgeschlossen. Ein solcher Fall könnte u. a. eintreten, wenn eine der vertragschließenden Kirchen bewusst und ausdrücklich auf die paritätische Besetzung eines Ausschusses verzichtet.
Absatz 4
In § 12 Absatz 4 ist das Recht der Gemeinsamen Kirchenleitung verankert, Vertreterinnen und Vertreter in die Ausschussberatungen zu entsenden, denen im Rahmen der sitzungsleitenden Vorgaben das Wort zu erteilen ist. Diese Regelung rechtfertigt sich zumindest aus dem Umstand, dass die Gemeinsame Kirchenleitung gemäß §§ 22 und 23 für die erste und zweite Lesung der Entwürfe für die Verfassung der gemeinsamen Kirche und das Einführungsgesetz als Vorlageorgan fungiert. Insbesondere für die Erarbeitung der Vorlagen für die zweite Lesung, aber auch für die Erarbeitung der Stellungnahme zu den Vorlagen für die dritte Lesung gemäß § 24 Absatz 2 erscheint es sinnvoll, Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinsamen Kirchenleitung den Zugang zu den Ausschussberatungen zu gewähren.
#Zu § 13
Beschlüsse
Vorbemerkung
§ 13 regelt in Absatz 1 die Beschlussfähigkeit und in Absatz 2 das Beschlussquorum in der Verfassunggebenden Synode für Beschlüsse, die nicht die Verfassung der gemeinsamen Kirche und das Einführungsgesetz betreffen (dazu §§ 23 bis 25).
Absatz 1
Für die Beschlussfähigkeit der Verfassunggebenden Synode wird in § 13 Absatz 1 ein doppeltes Quorum eingeführt, d. h. es müssen (kumulativ) zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Der erste Teil des Quorums bezieht sich auf die Gesamtzahl der gesetzlichen Mitglieder der Verfassunggebenden Synode und ist damit verbandsbezogen. Der zweite Teil des Quorums bezieht sich hingegen auf die gesetzlichen Mitglieder der Synoden der vertragschließenden Kirchen und ist damit kirchenbezogen. Diese Rechtsfigur des doppelten Quorums begegnet in dem vorliegenden Vertragswerk mehrmals (vgl. etwa § 21 Absatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 25 Absatz 2). Ihre Verwendung gründet in der Absicht, einerseits die betreffenden Entscheidungsorgane als Verbands-, mithin als gemeinsame Organe zu kennzeichnen, und andererseits zu verhindern, dass eine der vertragschließenden Kirchen von den anderen vertragschließenden Kirchen in den grundlegenden Entscheidungen, die auf die gemeinsame Kirche hinführen, dominiert wird.
Im Hinblick auf die Verfassunggebende Synode ist die Beschlussfähigkeit nur gegeben, wenn – erstens – zwei Drittel der gesetzlichen Mitglieder der Verfassunggebenden Synode anwesend sind. Da sich die Verfassunggebende Synode gemäß § 8 Absatz 1 aus den gesetzlichen Mitgliedern der Synoden der vertragschließenden Kirchen zusammensetzt, beträgt die Anzahl ihrer gesetzlichen Mitglieder nach aktuellem Stand 266 Synodale (57 Synodale aus der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, 140 Synodale aus der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und 69 Synodale aus der Pommerschen Evangelischen Kirche). Rechnerisch ergibt sich aus dieser Prämisse, dass das Zwei-Drittel-Quorum des § 13 Absatz 1 erreicht ist, wenn 178 Synodale der Verfassunggebenden Synode anwesend sind.
Die Beschlussfähigkeit ist – zweitens – nur gegeben, wenn zusätzlich die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder der Synoden der vertragschließenden Kirchen anwesend ist. Aufgrund der bereits genannten jeweiligen Anzahl der gesetzlichen Mitglieder der Synoden der vertragschließenden Kirchen, ist diese Voraussetzung nach aktuellem Stand erfüllt, wenn 29 Synodale der mecklenburgischen Landessynode, 71 Synodale der nordelbischen Synode, 35 Synodale der pommerschen Landessynode anwesend sind.
Der abschließende Konditionalsatz, der das soeben beschriebene doppelte Quorum unter den Vorbehalt einer abweichenden Regelung stellt, verweist auf § 25 Absatz 1. Dort wird für die Beschlussfähigkeit der Verfassunggebenden Synode in den Schlussabstimmungen der dritten Lesung der Verfassung der gemeinsamen Kirche und des Einführungsgesetzes zwar ebenfalls ein doppeltes Quorum normiert, das aber höher als das in § 13 Absatz 1 normierte ist.
Absatz 2
Gemäß § 13 Absatz 2 gilt für die Beschlüsse in der Verfassunggebenden Synode das Mehrheitsprinzip. Da eine Beschränkung auf die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder der Verfassunggebenden Synode fehlt, ist jeweils die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend. Der abschließende Konditionalsatz verweist auf die abweichenden Regelungen in § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 1 und § 25 Absatz 2: Für die Beschlüsse in den drei Lesungen der Verfassung der gemeinsamen Kirche und des Einführungsgesetzes sind höhere Beschlussquoren normiert.
#Dritter Abschnitt:
Die Gemeinsame Kirchenleitung
#Zu § 14
Aufgaben und Befugnisse
Vorbemerkung
§ 14 beschreibt die Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten der Gemeinsamen Kirchenleitung, die gemäß § 3 Absatz 2 unverzüglich nach der Ratifizierung des Fusionsvertrages gebildet werden soll. Die Aufzählung in Absatz 1 verdeutlicht, dass die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Bildung der gemeinsamen Kirche auf den VELKN und seine Organe übergegangen ist. Den Organen der vertragschließenden Kirchen verbleiben jeweils die verfassungsrechtlich verankerten Kompetenzen in denjenigen Bereichen, die nicht vom Fusionsvertrag den Organen des VELKN zugewiesen werden.
Absatz 1 Buchstabe a
An erster Stelle wird die Aufgabe der Gemeinsamen Kirchenleitung genannt, der Verfassunggebenden Synode zu ihrer konstituierenden Sitzung den Entwurf einer Verfassung der gemeinsamen Kirche vorzulegen. Sie ist dabei an die inhaltlichen Vorgaben aus den Grundsätzen gebunden. Diese Grundsätze können gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 durch übereinstimmende Beschlüsse der Synoden der vertragschließenden Kirchen ergänzt oder verändert werden. Eventuelle Modifikationen der Grundsätze auf der Grundlage dieser Bestimmung sind von der Gemeinsamen Kirchenleitung natürlich zu beachten und dem Entwurf für eine Verfassung der gemeinsamen Kirche zugrunde zu legen.
Absatz 1 Buchstabe b
Das unter Absatz 1 Buchstabe a beschriebene Verfahren für die Vorlage des Entwurfs einer Verfassung der gemeinsamen Kirche gilt entsprechend für die Vorlage des Entwurfs eines Einführungsgesetzes. Die Zusammenschau aus Buchstabe a und b – verstärkt auch durch Buchstabe d – verdeutlicht, dass ausschließlich der Gemeinsamen Kirchenleitung das Recht zustehen soll, Vorlagen an die Verfassunggebende Synode zu richten. Diese Stellung liegt in der Konsequenz der Struktur der Willensbildungsprozesse im VELKN, die den kirchlichen Entscheidungsabläufen – Vorlagen der Kirchenleitung(en) an die Synode(n) – weitgehend entspricht.
Absatz 1 Buchstabe c
In § 10 ist geregelt, dass sich die Verfassunggebende Synode eine Geschäftsordnung gibt, für deren Ausgestaltung die Gemeinsame Kirchenleitung einen Entwurf ausarbeitet und zur konstituierenden Sitzung der Verfassunggebenden Synode vorlegt. In § 14 Absatz 1 Buchstabe c wird diese Aufgabe der Gemeinsamen Kirchenleitung ausdrücklich in die Aufzählung ihrer Aufgaben und Befugnisse aufgenommen.
Absatz 1 Buchstabe d
In der Regelung des Absatzes 1 Buchstabe d wird die Vorlageberechtigung der Gemeinsamen Kirchenleitung auf die Synoden der vertragschließenden Kirchen ausgedehnt. Diese Ausdehnung ist jedoch thematisch beschränkt auf Vorlagen, die eine Ergänzung oder Änderung der Grundsätze zum Gegenstand haben. Sie liegt in der Konsequenz der Grundentscheidung, dass der Gemeinsamen Kirchenleitung als Verbandsorgan grundsätzlich die Vorlageberechtigung in Angelegenheiten der Fusion zukommen soll. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann allein für die mögliche Entscheidung nach § 5 Absatz 2 angenommen werden, die keine Vorlage der Gemeinsamen Kirchenleitung voraussetzt. Im Fall des § 14 Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 legt die Gemeinsame Kirchenleitung den drei Synoden der vertragschließenden Kirchen jeweils gleich lautende Vorlagen zur Beschlussfassung vor, die eine Änderung und/oder Ergänzung der Grundsätze zum Gegenstand haben. Gemäß § 14 Absatz 1 Buchstabe d Satz 2 ist die Gemeinsame Kirchenleitung verpflichtet, entsprechende Vorlagen zu erstellen und den Synoden der vertragschließenden Kirchen zur Beschlussfassung zuzuleiten, wenn die Kirchenleitung oder Synode einer der vertragschließenden Kirchen darum ersucht. Dieses Recht der vertragschließenden Kirchen, die Gemeinsame Kirchenleitung zu einer entsprechenden Vorlage zu veranlassen, ist eine notwendige Kompensation für den Verlust des Rechts, eigenständige Vorlagen zur Ergänzung und/oder Änderung der Grundsätze auf den Weg zu bringen.
Absatz 1 Buchstabe e
Die Gemeinsame Kirchenleitung wird ihre Aufgaben und Befugnisse bereits aufgrund ihrer Zusammensetzung (vgl. § 15) nicht allein wahrnehmen können. Sie ist insoweit ein strategisches Organ. Zur Abwicklung der operativen und vorbereitenden Tätigkeiten kann und muss sie sich weiterer Gremien bedienen. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Steuerungsgruppe, die der Gemeinsamen Kirchenleitung zuarbeitet; ihre konkreten Aufgaben und ihre Zusammensetzung sind in § 18 beschrieben. Zu den Aufgaben der Gemeinsamen Kirchenleitung gehört es, die Mitglieder dieser Steuerungsgruppe zu berufen.
Absatz 1 Buchstaben f bis h
Die in § 14 Absatz 1 Buchstaben f bis h beschriebenen Aufgaben fassen diejenigen Aufgaben zusammen, die der Gemeinsamen Kirchenleitung im Zusammenhang mit der auf die Fusion gerichteten Kooperation der fortbestehenden vertragschließenden Kirchen gemäß § 6 Absätze 1 bis 3 zugewiesen werden. Im Einzelnen geht es um die Mitwirkung bei der Rechtsangleichung durch eigene Stellungnahmen (§ 14 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit § 6 Absatz 1), um die Herbeiführung einheitlicher Stellungnahmen der vertragschließenden Kirchen zu wichtigen Vorgängen des kirchlichen und öffentlichen Lebens sowie zu Vorlagen und Anfragen der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse (§ 14 Absatz 1 Buchstabe g in Verbindung mit § 6 Absatz 2) und schließlich um die Beratung von und ggf. Stellungnahme zu der Besetzung leitender Ämter und Stellen in den vertragschließenden Kirchen während der Anbahnungsphase der gemeinsamen Kirche (§ 14 Absatz 1 Buchstabe h in Verbindung mit § 6 Absatz 3).
Absatz 2
In § 14 Absatz 2 sind in zeitlicher Abstufung die Verantwortlichkeiten der Gemeinsamen Kirchenleitung geregelt. Entsprechend den üblichen und auch in den vertragschließenden Kirchen vorfindlichen kirchenverfassungsrechtlichen Strukturen ist die Gemeinsame Kirchenleitung der Verfassunggebenden Synode verantwortlich. Sie ist an deren Aufträge gebunden und ihr gegenüber berichtspflichtig (Sätze 1 und 2). Da die Verfassunggebende Synode erst am Reformationstag 2010 erstmalig zusammentreten, die Gemeinsame Kirchenleitung jedoch bereits unverzüglich nach der Ratifizierung des Fusionsvertrages gebildet werden soll, genügt diese Regelung nicht. Daher wird in § 14 Absatz 2 Satz 3 geregelt, dass die Gemeinsame Kirchenleitung vor der konstituierenden Sitzung gegenüber den Synoden der vertragschließenden Synoden verantwortlich ist, d. h. an deren übereinstimmend (!) beschlossene – also gleich lautende – Aufträge gebunden und ihnen gegenüber berichtspflichtig ist. Vorlagen der Gemeinsamen Kirchenleitung können in diesem Zeitraum auch nur an die Synoden der vertragschließenden Kirchen gerichtet werden. Die Bindung an Aufträge der vertragschließenden Kirchen wird in § 14 Absatz 1 Buchstabe d Satz 2 erweitert, denn dort ist geregelt, dass auch eine einzelne der vertragschließenden Kirchen durch Beschluss der Kirchenleitung oder Synode die Gemeinsame Kirchenleitung zum Handeln veranlassen kann, um eine Vorlage zur Änderung oder Ergänzung der Grundsätze zu erstellen. Daher musste diese Teilmaterie von der in § 14 Absatz 2 grundsätzlich normierten Bindung nur (!) an übereinstimmend beschlossene Aufträge der vertragschließenden Kirchen ausgenommen werden. Mit der konstituierenden Sitzung der Verfassunggebenden Synode endet die Verantwortlichkeit der Gemeinsamen Kirchenleitung gegenüber den Synoden der vertragschließenden Kirchen und geht auf die Verfassunggebende Synode über.
#Zu § 15
Zusammensetzung
Satz 1
Die Zusammensetzung der Gemeinsamen Kirchenleitung folgt dem kumulativen Verfahren, das entsprechend auch für die Verfassunggebende Synode vorgeschlagen wird (vgl. § 8 Absatz 1). Gemäß § 15 Satz 1 wird die Gemeinsame Kirchenleitung von der Gesamtheit der Mitglieder der Kirchenleitungen der vertragschließenden Kirchen gebildet. Nach aktuellem Stand wird sie aus insgesamt 37 Mitgliedern zusammengesetzt sein, davon 12 Mitglieder aus der mecklenburgischen Kirchenleitung, 13 Mitglieder aus der nordelbischen Kirchenleitung und 12 Mitglieder aus der pommerschen Kirchenleitung.
Satz 2
Gemäß § 15 Satz 2 nehmen diejenigen Personen, die an den Sitzungen der Kirchenleitungen der vertragschließenden Kirchen mit beratender Stimme teilnehmen, in gleicher Weise – also ebenfalls mit beratender Stimme – an den Sitzungen der Gemeinsamen Kirchenleitung teil. Dies betrifft etwa die Präsidentin bzw. den Präsidenten der nordelbischen Synode und die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Nordelbischen Kirchenamtes und ggf. die weiteren Mitglieder des Kollegiums des Nordelbischen Kirchenamtes (vgl. Artikel 85 VerfNEK) sowie die Beauftragte bzw. den Beauftragten bei Landtag und Regierung in Mecklenburg-Vorpommern oder die Landespastorin bzw. den Landespastor für Diakonie in der mecklenburgischen Kirchenleitung.
#Zu § 16
Einberufung; Eröffnung; Vorsitz
Absatz 1
Schon aus § 3 Absatz 2 folgt, dass die Einberufung der Gemeinsamen Kirchenleitung unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes bzw. vermeidbares Zögern nach dem Inkrafttreten des Fusionsvertrages zu erfolgen hat. In einer Parallelwertung zu § 9 Absatz 1, der die Einberufung der Verfassunggebenden Synode betrifft, soll die Aufgabe der Einberufung der Gemeinsamen Kirchenleitung der dienstältesten bzw. dem dienstältesten Vorsitzenden der Kirchenleitungen der vertragschließenden Kirchen übertragen werden.
Absatz 2
Zum Zweck der Einberufung sind der einberufenden Person seitens der vertragschließenden Kirchen die konkreten Adressaten der Einberufung, d. h. die Anzahl und die Identität der dann aktuellen Mitglieder der jeweiligen Kirchenleitungen mitzuteilen.
Absatz 3
Die konstituierende Sitzung der Gemeinsamen Kirchenleitung soll gemäß § 15 Absatz 3 Satz 1 von der einberufenden Person eröffnet werden. Ein Rückgriff auf eine „Altersvorsitzende“ bzw. einen „Altersvorsitzenden“ in Anlehnung an die Regelung in § 9 Absatz 3 erscheint angesichts der vergleichsweise geringen Mitgliederzahl und des Umstands, dass bereits die einberufende Person jedenfalls als „Dienstälteste“ zu betrachten ist, entbehrlich. Gemäß § 15 Absatz 3 Satz 2 werden aus dem Kreis der Vorsitzenden der Kirchenleitungen der vertragschließenden Kirchenleitungen eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender der Gemeinsamen Kirchenleitung sowie die erste und zweite Stellvertretung gewählt. Diese Regelung entspricht insofern sachlich der Vorschrift des § 9 Absatz 3 Satz 2 für die Verfassunggebende Synode. Eine Besonderheit besteht lediglich darin, dass hier die die Wahl leitende Person – anders als bei der Verfassunggebenden Synode – selbst wählbar ist. Diese Besonderheit erscheint aus pragmatischen Gründen sowie aus den Überlegungen, die zu einem Absehen von einem Rückgriff auf eine „Altersvorsitzende“ bzw. einen „Altersvorsitzenden“ geführt haben (s. o.), angebracht.
#Zu § 17
Geschäftsordnung
Die Gemeinsame Kirchenleitung soll – wie die entsprechenden Organe (Komplementärorgane) der vertragschließenden Kirchen – auf der Grundlage einer autonom beschlossenen Geschäftsordnung arbeiten.
#Zu § 18
Steuerungsgruppe; Arbeitsstelle
Vorbemerkung
Die Gemeinsame Kirchenleitung kann ihre Aufgaben nicht ohne die Zuarbeit weiterer, kleinerer Gremien erfüllen (s. o. zu § 14 Absatz 1 Buchstabe e). Bei der Normierung der Organisationsstruktur unterhalb der Ebene der Gemeinsamen Kirchenleitung wird ganz überwiegend auf die bereits an und in der Erarbeitung des Fusionsvertrages erprobten Institutionen angeknüpft. So sollen die Vorschriften über die Steuerungsgruppe und die Arbeitsstelle sowie – in § 19 – über die Arbeitsgruppen im Wesentlichen die bereits installierte Organisationsstruktur des bisherigen Fusionsprozesses widerspiegeln und in die Phase nach dem Inkrafttreten des Fusionsvertrages transportieren.
Absatz 1
Die Steuerungsgruppe soll gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 auch weiterhin aus zwölf stimmberechtigten Mitgliedern bestehen. Die Mitglieder werden von der Gemeinsamen Kirchenleitung berufen (vgl. schon § 14 Absatz 1 Buchstabe e), denn die Steuerungsgruppe soll gemäß § 18 Absatz 4 gerade deren Entscheidungen vorbereiten und für ihre Umsetzung sorgen. Die Besetzung der Steuerungsgruppe erfolgt paritätisch, d. h. jede der vertragschließenden Kirchen ist mit jeweils vier stimmberechtigten Mitgliedern vertreten.
Jede vertragschließende Kirche muss in der Steuerungsgruppe mit einer bischöflichen Person vertreten sein. Im Übrigen nimmt die Regelung des § 18 Absatz 1 Satz 2 Bezug auf die besondere Rechtslage in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche. Das mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 reformierte Bischofsmodell in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vollzieht einen Wandel vom bisher gültigen System mit einem Bischofskollegium, dem drei gleichberechtigte Bischofspersonen angehör(t)en, hin zu einem System mit einer Landesbischöfin bzw. einem Landesbischof und zwei Bischofspersonen in den Sprengeln. Die Übergangsregelungen zu diesem Systemwechsel sehen vor, dass die beiden Bischofspersonen in den Sprengeln bis zur Wahl der landesbischöflichen Person als Bischofskollegium im Sinne der „alten“ Verfassungsrechtslage fungieren. In Erwartung der Fusion der drei Partnerkirchen zu der gemeinsamen Kirche hat die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche ihre Absicht erklärt, auf die Wahl einer Landesbischöfin bzw. eines Landesbischofs zu verzichten. Das bedeutet, dass im Zeitpunkt des lnkrafttretens des Fusionsvertrages und bis zur Entstehung der gemeinsamen Kirche in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche zwei gleichberechtigte Bischofspersonen amtieren, von denen gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 nur eine durch die Gemeinsame Kirchenleitung in die Steuerungsgruppe berufen werden kann. Um die notwendige sachliche und personelle Verbindung zwischen der Steuerungsgruppe und der Gemeinsamen Kirchenleitung als Adressat ihrer Arbeit noch zu verstärken, soll gemäß § 18 Absatz 1 Satz 3 die bzw. der Vorsitzende der Gemeinsamen Kirchenleitung kraft Amtes Mitglied der Steuerungsgruppe sein. Hier dürfte ebenfalls eine Bischofsperson betroffen sein.
Gemäß § 18 Absatz 1 Satz 3 sollen die weiteren Mitglieder der Steuerungsgruppe auf Vorschlag der vertragschließenden Kirchen, der sich jeweils im Rahmen der verbindlichen Vorgabe des Paritätsprinzips zu bewegen hat, berufen werden. Damit wurden weitere bisher gültige Festlegungen wie etwa die notwendige Mitgliedschaft der Präsidentin bzw. des Präsidenten der nordelbischen Synode und die Präsides der Landessynoden der beiden anderen vertragschließenden Kirchen sowie die Mitgliedschaft der Präsidentinnen bzw. der Präsidenten der Kirchenämter bewusst verändert. Denn auf diese Weise wird den vertragschließenden Kirchen ein Spielraum für die Besetzung der ihnen zustehenden Sitze in der Steuerungsgruppe eröffnet.
Absatz 2
Der Gemeinsamen Kirchenleitung steht es gemäß § 18 Absatz 2 frei, weitere Mitglieder mit beratender Stimme in die Steuerungsgruppe zu berufen. Damit kann die Beteiligung der Präsidenten der Landessynoden, der Präsidentin bzw. des Präsidenten der nordelbischen Synode und der Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Kirchenämter gesichert werden, soweit sie nicht Mitglieder der Steuerungsgruppe sind. Regelmäßig wird auch hier ein entsprechender Vorschlag aus einer der vertragschließenden Kirchen zugrunde liegen. Es können aus einer der vertragschließenden Kirche faktisch mehr Personen an der Arbeit der Steuerungsgruppe partizipieren als aus den anderen vertragschließenden Kirchen. Die Möglichkeit dieser Diskrepanz ist unschädlich, weil die Mitglieder nach Absatz 2 nur mit einer beratenden Stimme versehen, also nicht stimmberechtigte Mitglieder der Steuerungsgruppe sind. Damit wird – umgekehrt – das Paritätsprinzip des § 18 Absatz 1 auch bei einer vermeintlichen personellen Überrepräsentanz einer vertragschließenden Kirche in der Steuerungsgruppe nicht angetastet.
Aus dem Bereich der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche werden zwei weitere Mitglieder mit beratender Stimme auf Vorschlag der Kirchenleitung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche berufen. Diese Erhöhung der Mitgliederzahl resultiert aus dem Wunsch, ehrenamtlich tätige Personen in ausgewogener Anzahl an der Arbeit der Steuerungsgruppe zu beteiligen. Ferner ist der Rechtsdezernent im Nordelbischen Kirchenamt, der kein Mitglied der nordelbischen Kirchenleitung ist, weiterhin zur Teilnahme an den Sitzungen der Steuerungsgruppe ohne Stimmrecht berechtigt. Gleiches gilt für den Finanzreferenten des Oberkirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.
Absatz 3
Aufgrund der erforderlichen sachlichen und personellen Verzahnung zwischen der Gemeinsamen Kirchenleitung und der Steuerungsgruppe erscheint es ratsam, den Vorsitz in der Steuerungsgruppe der bzw. dem Vorsitzenden der Gemeinsamen Kirchenleitung zuzuweisen.
Absatz 4
Die Aufgabe der Steuerungsgruppe besteht im Wesentlichen darin, die Entscheidungen der Gemeinsamen Kirchenleitung vorzubereiten und für ihre Umsetzung zu sorgen. Die gemeinsame Kirchenleitung wird daher in der Regel Vorlagen und sonstige Anregungen aus der Steuerungsgruppe beraten und entscheiden. Dieses Verfahren stellt eine Abweichung zu den üblichen kirchenverfassungsrechtlich fixierten Entscheidungswegen dar, denn dieser Weg verläuft zumeist von der obersten Verwaltungsbehörde (Oberkirchenrat, Kirchenamt, Konsistorium) über die Kirchenleitungen in die jeweilige Synode. Diese Abweichung zugunsten der Installierung einer Steuerungsgruppe wird durch die Vorschrift zur Beteiligung der Kirchenämter in § 20 zumindest partiell ausgeglichen. Daher wird in § 19 Absatz 4 ausdrücklich auf diese Vorschrift verwiesen.
Absatz 5
Bereits vor dem Abschluss des Fusionsvertrages hat eine Arbeitsstelle ihre Arbeit aufgenommen, die u. a. die Koordination der Arbeit der am Fusionsprozess beteiligten Gruppen und Personen, die Erarbeitung von Arbeitspapieren und die Information innerhalb und außerhalb der unmittelbar am Fusionsprozess beteiligten Gruppen und Institutionen übernimmt. Diese im Wesentlichen für die Steuerungsgruppe geleistete Arbeit soll jedenfalls inhaltlich fortgeführt werden. Die Besetzung der Arbeitsstelle muss nicht paritätisch erfolgen, jedoch muss jede vertragschließende Kirche mit mindestens einem Mitglied vertreten sein. Die Mitglieder arbeiten hauptamtlich; die Finanzierung erfolgt nach Maßgabe des § 4.
#Zu § 19
Arbeitsgruppen
Vorbemerkung
Der Steuerungsgruppe soll es grundsätzlich möglich sein, Arbeitsgruppen einzusetzen, um einerseits handlungsfähige Arbeitseinheiten bilden zu können und andererseits eine fachliche Expertise bei der Bewältigung ihrer Aufgaben sicherzustellen. Diese Arbeitsgruppen können daher (auch) mit Personen besetzt sein, die nicht der Steuerungsgruppe angehören. Sie sollen für die Steuerungsgruppe inhaltliche und themenspezifische Zuarbeit leisten, damit die Steuerungsgruppe ihrerseits ihre Aufgaben adäquat wahrnehmen kann.
Absatz 1
Gemäß § 19 Absatz 1 hat die Steuerungsgruppe eine „Arbeitsgruppe Verfassung“ einzusetzen. Die Notwendigkeit der Einsetzung einer solchen Arbeitsgruppe ergibt sich bereits aus dem Verbandszweck (§ 2 Absätze 1 und 2), denn die Erarbeitung einer Verfassung der gemeinsamen Kirche und eines Einführungsgesetzes stellt die vornehmliche Aufgabe der VELKN dar, die er durch seine Organe zu erfüllen hat. Es besteht die Erwartung, dass die „Arbeitsgruppe Verfassung“ (auch) mit Experten des Kirchenverfassungsrechts besetzt sein wird, damit auf der Grundlage der in der Anlage formulierten Grundsätze jeweils konsistente und kohärente Entwürfe für eine Verfassung der gemeinsamen Kirche und für ein Einführungsgesetz entstehen können. Diese Entwürfe werden der Steuerungsgruppe vorgelegt und können dort besprochen und ggf. verändert werden (zum Verhältnis der Steuerungs- zur Arbeitsgruppe während der Arbeit an den Entwürfen siehe § 19 Absatz 3 Satz 2). Die Entwürfe gelangen in der Fassung, die sich nach der Beratung in der Steuerungsgruppe gefunden haben, in die Gemeinsame Kirchenleitung (vgl. § 18 Absatz 4).
Absatz 2
Die Einsetzung weiterer Arbeitsgruppen steht im Ermessen der Steuerungsgruppe. Ob und zu welchen Themen tatsächlich weitere Arbeitsgruppen eingesetzt werden, ist derzeit noch nicht absehbar. Die Option eröffnet der Steuerungsgruppe jedoch einen hinreichenden Spielraum, bei Bedarf tätig werden zu können.
Absatz 3
§ 19 Absatz 3 enthält zwei formelle Vorgaben, die alle Arbeitsgruppen nach Absatz 1 und 2 in gleicher Weise betreffen. In Satz 1 wird zunächst die Geltung des Paritätsprinzips für die Besetzung der Arbeitsgruppen festgeschrieben. Mit der Formulierung, dass die Arbeitsgruppen mit einer jeweils gleichen Anzahl von Mitgliedern aus den vertragschließenden Kirchen zu besetzen sind, wird deutlich, dass eine Abweichung vom Paritätsprinzip – anders als im Rahmen der Soll-Vorschrift des § 12 Absatz 3 (Ausschüsse der Verfassunggebenden Synode) – hier nicht zulässig ist. Eine konkrete, absolute Anzahl der Mitglieder der Ausschüsse wird nicht vorgegeben; insgesamt wird aber eine Anzahl zu wählen sein, die dem Postulat der Arbeitsfähigkeit der Arbeitsgruppen Rechnung trägt.
Satz 2 behandelt das Spannungsverhältnis zwischen der Notwendigkeit, dass die „Arbeitsgruppe Verfassung“ jeweils an den Grundsätzen orientierte, konsistente und kohärente Entwürfe eigenständig erarbeiten und vorlegen kann, und der Leitungsfunktion von Gemeinsamer Kirchenleitung und Steuerungsgruppe. Entsprechendes gilt auch für die weiteren Arbeitsgruppen im Sinne des Absatzes 2. Zum Zweck der Auflösung dieses Spannungsverhältnisses wird in § 19 Absatz 3 Satz 2 das Zusammenwirken von Gemeinsamer Kirchenleitung und Steuerungsgruppe einerseits und den Arbeitsgruppen andererseits beschrieben.
Zwei Modalitäten sind zu unterscheiden: die Verpflichtung der Arbeitsgruppen, die inhaltlichen und verfahrensleitenden Vorgaben der übergeordneten Gremien zu berücksichtigen, und die Berichtspflicht der Arbeitsgruppen.
Die Voraussetzungen für inhaltliche und verfahrensleitende Vorgaben der übergeordneten Gremien werden erst durch die Verpflichtung der Arbeitsgruppen zu regelmäßiger Berichterstattung geschaffen. Bereits im Rahmen dieser Berichte dürften ggf. divergente Vorstellungen der übergeordneten Gremien offenbar und von den Arbeitsgruppen für ihre weitere Arbeit aufgenommen werden. Konkrete „inhaltliche Vorgaben“ beziehen sich auf die Sacharbeit und können die Umsetzung einzelner Grundsätze in den Entwürfen, aber auch die Gesamtkonzepte der zu erarbeitenden Entwürfe betreffen. „Verfahrensleitende Vorgaben“ betreffen etwa die Zeitleiste der Erarbeitung. Eventuelle Vorgaben sind von den Arbeitsgruppen zu berücksichtigen.
#Zu § 20
Beteiligung der Kirchenämter
Vorbemerkung
Die Regelung des § 20 trägt dem Umstand Rechnung, dass die obersten Verwaltungsbehörden der vertragschließenden Kirchen (Kirchenämter) nicht in gleicher Weise an der Meinungsbildung und Entscheidungsfindung der Verbandsorgane beteiligt sind. So sind in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs die Mitglieder des Kollegiums des Oberkirchenrates zugleich Mitglieder der Kirchenleitung. Die Mitglieder des Kollegiums des Nordelbischen Kirchenamtes sind weder Mitglieder der Synode noch der Kirchenleitung; lediglich die Präsidentin bzw. der Präsident des Nordelbischen Kirchenamtes nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der nordelbischen Kirchenleitung teil. Demgegenüber sind die Bischöfin bzw. der Bischof der Pommerschen Evangelischen Kirche und die Dezernentinnen bzw. Dezernenten des Konsistoriums Mitglieder sowohl der Landessynode als auch der Kirchenleitung. Die Mitarbeit der Kirchenämter ist erforderlich, denn unabhängig von einer personellen Verzahnung sollen die Kirchenämter als kollegial verfasste Organe der vertragschließenden Kirchen mit dem in ihnen regelmäßig versammelten Sachverstand sachdienliche Beiträge zur Meinungsbildung und Entscheidungsfindung der Verbandsorgane leisten. Ohne eine entsprechende Vorkehrung bestünde die Gefahr, dass die Abweichung von den kirchenverfassungsrechtlich üblichen Meinungsbildungs- und Entscheidungswegen (s. o. zu § 18 Absatz 4) in erheblichem Umfang an den Kirchenämtern vorbei führten und der dort angesiedelte Sachverstand nicht in hinreichendem Umfang genutzt werden könnte. Insgesamt wird mit § 20 eine gegenüber der Verfassungslage in den vertragschließenden Kirchen zusätzliche Verantwortlichkeit festgeschrieben, nämlich die Verantwortlichkeit gegenüber Verbandsorganen in Angelegenheiten der gemeinsamen Kirche.
Absatz 1
In § 20 Absatz 1 Satz 1 wird zunächst festgelegt, dass die Kirchenämter die Arbeit der Steuerungsgruppe und der Gemeinsamen Kirchenleitung unterstützen. Sie können also zur Erledigung konkreter Aufträge nunmehr nicht nur von der jeweiligen Kirchenleitung der vertragschließenden Kirchen, sondern auch von den Verbandsorganen herangezogen werden. Gemäß Satz 2 erhalten die Kirchenämter ein Initiativrecht gegenüber der Gemeinsamen Kirchenleitung. Aus den Kirchenämtern können demnach Entscheidungsvorlagen unmittelbar an die Gemeinsame Kirchenleitung gerichtet werden. Die vorherige Befassung der Steuerungsgruppe ist durch § 18 Absatz 4 sichergestellt. Die Zusammenschau dieser Norm mit § 20, auf den dort ausdrücklich verwiesen wird, ergibt, dass insbesondere die Steuerungsgruppe und die Kirchenämter zur Förderung des Verbandszwecks zusammenwirken sollen. Damit werden die in den Verfassungen der vertragschließenden Kirchen geregelten Verantwortlichkeiten der Kirchenämter in Angelegenheiten der gemeinsamen Kirche auf die Verbandsorgane erweitert. Regelungsgehalt dieser Vorschrift liegt ebenfalls in der Konsequenz der Abweichung von den kirchenverfassungsrechtlich üblichen Meinungsbildungs- und Entscheidungswegen einerseits und der Verschiebung der in den vertragschließenden Kirchen unterschiedlich ausgestalteten Verantwortlichkeiten der Kirchenämter in Angelegenheiten der gemeinsamen Kirche andererseits: Wenn die üblicherweise den Kirchenämtern zugewiesene Aufgabe, ihren Kirchenleitungen Vorlagen zu unterbreiten, in Angelegenheiten der gemeinsamen Kirche auf die Steuerungsgruppe (an der die Kirchenämter nicht notwendig personell beteiligt sind) mit dem Adressat der Gemeinsamen Kirchenleitung übergehen soll, dann muss ihnen zumindest ein Recht zur Stellungnahme eingeräumt werden. Neben diesem formellen Kompetenz-Argument kann ein pragmatischer Grund angeführt werden, denn der in den Kirchenämtern regelmäßig versammelte Sachverstand sollte auch bei Vorlagen der Steuerungsgruppe an die Gemeinsame Kirchenleitung genutzt werden. In der Praxis wird es Aufgabe der Arbeitsstelle (vgl. § 18 Absatz 5) sein, darauf zu achten, dass die Kirchenämter tatsächlich und in einem dem Fusionsprozess angemessenen Zeitrahmen Stellung nehmen können.
#Zu § 21
Beschlüsse
Absatz 1
§ 21 Absatz 1 normiert das Quorum für die Beschlussfähigkeit der Gemeinsamen Kirchenleitung. Ausgangspunkt ist die Anzahl ihrer gesetzlichen Mitglieder, die derzeit bei 37 Mitgliedern liegt (s. o. zu § 15 Satz 1). Die geforderte Anwesenheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder ist daher gegeben, wenn 25 Mitglieder der Gemeinsamen Kirchenleitung anwesend sind.
Absatz 2
Gemäß § 21 Absatz 2 ist bezüglich der Beschlussquoren zu unterscheiden. Sofern keine abweichende Regelung getroffen wird, entscheidet nach Satz 1 die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Nach Satz 2 ist für Beschlüsse, die Materien des § 14 Absatz 1 Buchstaben a bis d betreffen (Beschlüsse über die Verfassung der gemeinsamen Kirche und das Einführungsgesetz sowie über die Geschäftsordnung der Verfassunggebenden Synode), ein doppeltes Quorum maßgeblich (zur Bedeutung der Rechtsfigur des doppelten Quorums s. o. zu § 13 Absatz 1). Danach kommt ein Beschluss zum einen nur zustande, wenn die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder der Gemeinsamen Kirchenleitung zustimmt. Bei einer gesetzlichen Anzahl von 37 Mitgliedern ist diese Mehrheit mit 19 Stimmen erreicht. Zum anderen ist – kumulativ – die jeweilige Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Kirchenleitungen der vertragschließenden Kirchen erforderlich. Für den Fall, dass alle Mitglieder der Gemeinsamen Kirchenleitung anwesend sind, bedeutet dies nach Maßgabe der Mitgliederzahlen (s. o. zu § 15 Satz 1), dass jeweils sieben Mitglieder der Kirchenleitungen der vertragschließenden Kirchen zustimmen müssten.
#Vierter Abschnitt:
Das Verfahren der Verfassunggebung
#Zu § 22
Allgemeines
Vorbemerkung
In § 22, der den Abschnitt über das Verfahren der Verfassunggebung und den Erlass des Einführungsgesetzes eröffnet, werden zwei Vorgaben für dieses Verfahren in einer allgemeinen Vorschrift vorab geregelt. Damit wird gleich zu Beginn des Abschnitts ein Überblick über die wesentlichen Schritte des Verfahrens gewährt. Dieser Überblick hat nur einen eingeschränkten normativen Gehalt, da sein Regelungsgehalt bereits in § 14 Absatz 1 und §§ 23 bis 25 normiert ist.
Absatz 1
In § 22 Absatz 1 wird nochmals auf die Vorlageberechtigung und die Vorlagepflicht der Gemeinsamen Kirchenleitung bzgl. der Entwürfe für eine Verfassung der gemeinsamen Kirche und für ein Einführungsgesetz nach Maßgabe des § 14 Absatz 1 Buchstaben a und b hingewiesen. Die Entwürfe sind der Verfassunggebenden Synode zu ihrer konstituierenden Sitzung vorzulegen.
Absatz 2
In § 22 Absatz 2 wird geregelt, dass die Verfassunggebende Synode über die Vorlagen im Sinne des Absatzes 1 in drei Lesungen, die jeweils mit einer Abstimmung abgeschlossen werden, beschließt. Während die Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und die Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche für Gesetzesvorhaben einschließlich der Änderungen der Verfassung nur jeweils zwei Lesungen vorsehen, kennt die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs für den Erlass von – auch verfassungändernden – Kirchengesetzen das Verfahren mit drei Lesungen. Dieses Verfahren bietet sich für die Verabschiedung der Verfassung und des Einführungsgesetzes nicht nur aufgrund des Vorbildcharakters der vergleichbaren Regelung aus der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, sondern auch aufgrund des inhaltlichen Gewichts der Materie(n) an. Vor allem aber ist es auch aufgrund des in § 23 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsprozesses nach der ersten Lesung in den vertragschließenden Kirchen angezeigt, damit die Rückläufe aus diesem Prozess hinreichend verarbeitet werden können und gleichwohl das synodale Beratungsverfahren nicht unzulänglich verkürzt wird. Die nähere Ausgestaltung der drei Lesungen und der damit zusammenhängenden Verfahrensschritten ist in den §§ 23 bis 25 geregelt.
#Zu § 23
Erste Lesung; Beratungszeitraum
Absatz 1
In § 23 Absatz 1 wird das Beschlussquorum für die Schlussabstimmungen über die Verfassung der gemeinsamen Kirche und das Einführungsgesetz in der ersten Lesung festgelegt. Auch hier ist ein doppeltes Quorum maßgeblich (zur Bedeutung der Rechtsfigur des doppelten Quorums s. o. zu § 13 Absatz 1). Dieses gegenüber dem allgemeinen Beschlussquorum aus § 13 Absatz 2 erhöhte Quorum ist erforderlich und damit gerechtfertigt, weil in der ersten Lesung gemäß § 23 die gewichtigen Materien der Verfassung und des Einführungsgesetzes zur Abstimmung stehen. Beide Vorlagen sind in erster Lesung angenommen, wenn – erstens – die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder der Verfassunggebenden Synode zugestimmt hat. Nach der Festlegung der kumulativen Zusammensetzung der in § 8 Absatz 1 beträgt die gesetzliche Mitgliederzahl 266 Synodale; die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl beläuft sich dementsprechend auf 134 Synodale.
Ferner muss – zweitens – die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder der jeweiligen Synoden der vertragschließenden Kirchen zustimmen. Nach dem derzeitigen Stand (vgl. zu § 13 Absatz 1) ist dieses Quorum erreicht, wenn 29 Synodale aus der mecklenburgischen Landessynode, 71 Synodale aus der nordelbischen und 35 aus der pommerschen Landessynode zustimmen.
Absatz 2
In § 23 Absatz 2 wird ein Beratungsprozess in den vertragschließenden Kirchen beschrieben, der die Vorlagen der Verfassung und des Einführungsgesetzes zum Gegenstand hat.
So wird gemäß Satz 1 das Ergebnis der ersten Lesung von der Verfassunggebenden Synode unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes bzw. vermeidbares Zögern, den vertragschließenden Kirchen zur Beratung zugeleitet. Der Begriff der „Beratung“ ist bewusst offen formuliert, da die Modalitäten der kircheninternen Beratung – etwa die Art und Anzahl der zu beteiligenden Gremien, Kirchenkreise etc. – in den vertragschließenden Kirchen jeweils unterschiedlich ausfallen können und werden.
Aufgrund auch verfassungsrechtlich differierender Vorgaben konnte daher ein für alle vertragschließenden Kirchen einheitliches Verfahren nicht skizziert und vorgeschrieben werden. Die vertragschließenden Kirchen sind jedenfalls gehalten, in ihrem Einflussbereich einen breit angelegten Beratungsprozess durchzuführen, an dem sich alle relevanten Körperschaften, Institutionen und sonstigen Entscheidungsträger beteiligen können.
In Satz 2 wird der Verfassunggebenden Synode die Befugnis zugewiesen, über die Dauer des Beratungsprozesses in den vertragschließenden Kirchen zu entscheiden. Die Entscheidung wird sich im Spannungsfeld zwischen der in Aussicht genommenen Gründung der gemeinsamen Kirche mit Beginn des Jahres 2012 und dem tatsächlichen Bedarf in den vertragschließenden Kirchen für eine adäquate Durchführung des Beratungsprozesses bewegen. Vorgegeben wird lediglich eine Mindestvorgabe von neun Monaten, da nicht zu erwarten steht, dass der erforderliche Beratungsprozess – insbesondere in der Nordelbischen als der größten der drei vertragschließenden Kirchen – vor Ablauf dieser zeitlichen Vorgabe abzuschließen sein wird.
In Satz 3 wird festgelegt, dass die im Beratungszeitraum erstellten Stellungnahmen der vertragschließenden Kirchen an die Verfassunggebende Synode zu richten sind, die sie ihrerseits zur inhaltlichen Auswertung und die weitere Entscheidung vorbereitenden Aufbereitung an die Gemeinsame Kirchenleitung weiterleitet. Aus der Formulierung, dass die „vertragschließenden Kirchen“ die Stellungnahmen abgeben, ist zu entnehmen, dass aus jeder der vertragschließenden Kirchen nur jeweils eine umfassende Stellungnahme abzugeben ist. Absender dürften jeweils die Kirchenleitungen sein, die für ihre jeweiligen Kirchen nach außen zu handeln befugt sind. Dies bedeutet für den kircheninternen Beratungsprozess, dass jede der drei Kirchenleitungen einen kircheninternen Beratungsprozess zu organisieren, insbesondere die Rückläufe bei sich zu kanalisieren, auszuwerten und in eine einheitliche Stellungnahme zu transformieren und dann an die verfassunggebende Synode zu übersenden hat. Auch für diesen Teil der kircheninternen Beratung konnte kein konkreter Rahmen abgesteckt werden, sodass die vertragschließenden Kirchen hinsichtlich der Gestaltung des Weges zu einer einheitlichen Stellungnahme nur an die jeweils eigenen rechtlichen Rahmenbedingungen gebunden sind.
Mit Satz 4 wird schließlich der Gemeinsamen Kirchenleitung die Aufgabe zugewiesen, der Verfassunggebenden Synode die Beschlussvorlagen für die zweite Lesung zuzuleiten. Diese Zuweisung impliziert zunächst, dass die Gemeinsame Kirchenleitung auch für die zweite Lesung als vorlageberechtigtes Organ fungiert. Darin liegt eine signifikante Abweichung vom herkömmlichen synodalen Verfahren (auch in den vertragschließenden Kirchen), in dem die Vorlageberechtigung für die zweite und ggf. die dritte Lesung ausschließlich bei dem jeweils federführenden synodalen Ausschuss liegt. Diese Abweichung ist jedoch sachlich abgemildert durch die Vorgabe, dass die Beschlussvorlagen für die zweite Lesung erst nach Beratung in den Ausschüssen gemäß § 12 Absatz 1 übermittelt werden dürfen. Sie ist zum einen dadurch gerechtfertigt, dass für die zweite Lesung die Rückläufe aus den Beratungen in den vertragschließenden Kirchen inhaltlich systematisiert, politisch (vor-)bewertet und in die Form von Beschlussvorlagen für die Verfassunggebende Synode gegossen werden müssen. Dieses Pensum kann nur mit den Instrumentarien der Gemeinsamen Kirchenleitung – darunter auch die Steuerungsgruppe und die Arbeitsstelle (vgl. § 18) – bewältigt werden. Damit wird in Satz 3 zugleich impliziert, dass die Aufbereitung der Rückläufe aus den vertragschließenden Kirchen der Gemeinsamen Kirchenleitung obliegt. Zum anderen folgt die Abweichung aus der Besonderheit, dass der Verfassunggebenden Synode keine herkömmlichen synodalen Aufgaben zukommen. Ihr obliegen ausschließlich die Verfassunggebung und der Erlass des Einführungsgesetzes.
#Zu § 24
Zweite Lesung
Absatz 1
Mit § 24 Absatz 1 wird das Beschlussquorum aus § 23 Absatz 1 (s. o.) auf die Schlussabstimmungen der zweiten Lesung übertragen.
Absatz 2
Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 wird das Ergebnis der zweiten Lesungen an die synodalen Ausschüsse im Sinne des § 12 Absatz 1 überwiesen. Damit greift (erst) ab der zweiten Lesung das übliche synodale Verfahren einer verbindlich vorgeschriebenen Befassung der Ausschüsse. Eine vorhergehende Befassung der Ausschüsse ist damit nicht ausgeschlossen; vielmehr erscheint sie sinnvoll.
Aus Satz 2 folgt, dass einer der in § 12 Absatz 1 genannten Ausschüsse als federführender Ausschuss fungiert. Der federführende Ausschuss wird von der Verfassunggebenden Synode durch Beschluss bestimmt. Da es sich bei den Vorlagen in der Sache um (Verfassungs-)Rechtstexte handelt, liegt eine Beauftragung des Rechtsausschusses nahe, der seinerseits die anderen Ausschüsse beteiligen und mit allen Ausschüssen abgestimmte Vorlagen erarbeiten und der Verfassunggebenden Synode zuleiten müsste. Diese Vorlagen sind Gegenstand der dritten Lesungen, d. h. die Vorlageberechtigung geht (erst) mit der zweiten Lesung von der Gemeinsamen Kirchenleitung auf die synodalen Ausschüsse bzw. einen federführenden synodalen Ausschuss über.
Das bisher vorlageberechtigte Verbandsorgan bleibt aber auch in diesem Stadium der Verfassunggebung nicht ohne Einfluss, denn gemäß Satz 3 sind die Beschlussvorlagen für die dritte Lesung mit einer Stellungnahme der Gemeinsamen Kirchenleitung zu versehen. Damit kann die Verfassunggebende Synode auch die Auffassung der Gemeinsamen Kirchenleitung über die ggf. durch die Ausschüsse vorgenommenen Veränderungen an den Entwürfen in ihre eigene Meinungsbildung und Entscheidungsfindung in der dritten Lesung einbeziehen.
#Zu § 25
Dritte Lesung
Vorbemerkung
Für Schlussabstimmungen in der dritten und damit abschließenden Lesung der Verfassung der gemeinsame Kirche und des Einführungsgesetzes werden die maßgeblichen Quoren nochmals erhöht. Dies entspricht weitgehend den einschlägigen Regelungen in den vertragschließenden Kirchen, die für verfassungändernde Gesetze ebenfalls in den abschließenden Lesungen erhöhte Quoren vorschreiben. Dies ist sachlich in der besonderen Bedeutung der Gegenstände dieser dritten Lesung und in ihrem abschließenden Charakter begründet: Mit den Schlussabstimmungen in der dritten Lesung ist jedenfalls die synodale Verfassunggebung (nebst Einführungsgesetz) beendet.
Absatz 1
In § 25 Absatz 1 wird das erhöhte Quorum für die Beschlussfähigkeit der Verfassung- gebenden Synode in den Schlussabstimmungen der dritten Lesung festgelegt. Wiederum wird ein doppeltes Quorum vorgeschrieben (zur Bedeutung der Rechtsfigur des doppelten Quorums s. o. zu § 13 Absatz 1).
Die Beschlussfähigkeit setzt – erstens – voraus, dass zwei Drittel der gesetzlichen Mitglieder der Verfassunggebenden Synode anwesend sind. Von – nach aktuellem Stand – 266 Synodalen der Verfassunggebenden Synode müssten demnach mindestens 178 Synodale anwesend sein.
Die Beschlussfähigkeit setzt – zweitens – voraus, dass zwei Drittel der gesetzlichen Mitglieder der Synoden der vertragschließenden Kirchen anwesend sind. Dies bedeutet, dass nach aktuellem Stand mindestens 38 Mitglieder der mecklenburgischen Landessynode, mindestens 94 Mitglieder der nordelbischen Synode und mindestens 46 Mitglieder der pommerschen Landessynode anwesend sein müssten (zu der jeweils aktuellen Anzahl der gesetzlichen Mitglieder der Synoden der vertragschließenden Kirchen s. o. zu § 8 Absatz 1).
Absatz 2
In § 25 Absatz 2 wird das erhöhte Beschlussquorum für die Schlussabstimmungen in der dritten Lesung festgelegt. Auch hier gilt ein doppeltes Quorum (zur Bedeutung der Rechtsfigur des doppelten Quorums s. o. zu § 13 Absatz 1).
Die Annahme der Verfassung der gemeinsamen Kirche und des Einführungsgesetzes in der jeweils dritten Lesung setzt – erstens voraus, dass zwei Drittel der gesetzlichen Mitglieder der Verfassunggebenden Synode zustimmen. Von – nach aktuellem Stand – 266 Synodalen der Verfassunggebenden Synode müssten demnach 178 Synodale zustimmen.
Die Annahme der Verfassung der gemeinsamen Kirche und des Einführungsgesetzes in der jeweils dritten Lesung setzt – zweitens – voraus, dass zwei Drittel der gesetzlichen Mitglieder der Synoden der vertragschließenden Kirchen (s. o. zu Absatz 1) zustimmen. Dies bedeutet, dass nach aktuellem Stand mindestens 38 Mitglieder der mecklenburgischen Landessynode, mindestens 94 Mitglieder der nordelbischen Synode und mindestens 46 Mitglieder der pommerschen Landessynode zustimmen müssten (zu der jeweils aktuellen Anzahl der gesetzlichen Mitglieder der Synoden der vertragschließenden Kirchen s. o. zu § 8 Absatz 1)
#Zu § 26
Verkündung und Inkrafttreten der Verfassung
Vorbemerkung
Um der Verfassung der gemeinsamen Kirche und dem Einführungsgesetz nach der Verabschiedung durch die Verfassunggebenden Synode Rechtskraft zu verleihen, bedarf es einerseits der Ausfertigung und der öffentlichen Verkündung und andererseits der Festsetzung des Zeitpunkts ihres lnkrafttretens. Beide Aspekte werden in § 26 geregelt.
Absatz 1
Gemäß § 26 Absatz 1 erfolgen die Ausfertigung der Verfassung und ihre Verkündung durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Gemeinsamen Kirchenleitung. Der Begriff der „Ausfertigung“ umfasst drei Teilaspekte: (1.) die Herstellung der jeweiligen Urschriften, (2.) die Beurkundung der wörtlichen Übereinstimmung zwischen der Verfassung und des Einführungsgesetzes mit den Beschlüssen der Verfassunggebenden Synode und (3.) die Feststellung, dass beide Rechtsakte in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Vertrages zustande gekommen sind. Der Begriff der „Verkündung“ meint die Bekanntgabe der Urschriften der Verfassung. Da nicht zu erwarten steht, dass die gemeinsame Kirche mit dem Erlass der Verfassung (und des Einführungsgesetzes) bereits ein eigenes amtliches Verkündungsblatt führen wird, soll die Verkündung in den jeweiligen amtlichen Verkündungsblättern der vertragschließenden Kirchen erfolgen.
Die Zuständigkeit für die Ausfertigung und die Verkündung wird der bzw. dem Vorsitzenden der Gemeinsamen Kirchenleitung zugewiesen. Diese Verfahrensvorschrift ist den einschlägigen Normen der vertragschließenden Kirchen zur Ausfertigung und Verkündung der von ihren jeweiligen Synoden beschlossenen – ggf. verfassungändernden – Gesetze entlehnt.
Absatz 2
§ 26 Absatz 2 regelt, dass die Verfassung der gemeinsamen Kirche an dem in ihr bestimmten Tag in Kraft tritt. Insofern wird es der Verfassunggebenden Synode selbst überlassen, zu welchem Zeitpunkt die Verfassung der gemeinsamen Kirchen in Kraft treten und damit die gemeinsame Kirche entstehen soll. Die Erwartung der vertragschließenden Kirchen geht dahin, dass dieser Zeitpunkt auf den 1. Januar 2012 fallen wird.
Absatz 3
In § 26 Absatz 3 wird festgelegt, dass die soeben beschriebenen Regeln für die Ausfertigung, die Verkündung und das Inkrafttreten der Verfassung der gemeinsamen Kirche in gleicher Weise auch für die Ausfertigung, die Verkündung und das Inkrafttreten des Einführungsgesetzes gelten.
#Fünfter Abschnitt:
Schlussbestimmung
#Zu § 27
Inkrafttreten des Vertrages
Vorbemerkung
Schließlich bedarf auch der vorliegende Vertrag einer Regelung über das Verfahren der Ratifizierung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ratifizierungsgesetze.
Absatz 1
In § 27 Absatz 1 wird zunächst klargestellt, dass für die Ratifizierung des vorliegenden Vertrages in den vertragschließenden Kirchen ein Kirchengesetz erforderlich ist. Da der Vertrag Regelungen – insbesondere Kompetenzzuweisungen zugunsten der Verbandsorgane – enthält, die von der geltenden Verfassungsrechtslage in den vertragschließenden Kirchen z. T. erheblich abweichen, genügt der Erlass eines „einfachen“ Zustimmungsgesetzes nicht. Da mit der Ratifizierung des Vertrages die jeweiligen Verfassungen der vertragschließenden Kirchen zumindest im Hinblick auf die Kompetenzverteilung verändert bzw. „durchbrochen“ werden , sind die Zustimmungsgesetze mit der jeweils vorgeschriebenen qualifizierten Mehrheit in den Synoden der vertragschließenden Kirchen zu beschließen. So ist beispielsweise in der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs gemäß § 7 Absatz 8 des Leitungsgesetzes in der dritten Lesung eine Mehrheit von zwei Dritteln der kirchengesetzlichen Mitgliederzahl der Synode erforderlich. In der nordelbischen Synode müssen gemäß Artikel 69 Absatz 3 VerfNEK in der zweiten (und abschließenden) Lesung bei Anwesenheit von drei Vierteln der Mitglieder der Synode zwei Drittel der Anwesenden zustimmen. Gemäß Artikel 130 Absatz 4 und 6 der Pommerschen Kirchenordnung ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Synode die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Absatz 2
Damit der Vertrag insgesamt in Kraft treten kann, müssen alle Zustimmungsgesetze der drei vertragschließenden Kirchen wirksam geworden sein. Daher bestimmt § 27 Absatz 2 Satz 1, dass der Vertrag mit dem Inkrafttreten des letzten der drei Zustimmungsgesetze in Kraft tritt. Um ein zeitlich weit auseinander fallendes Inkrafttreten der Zustimmungsgesetze in den vertragschließenden Kirchen und damit eine Verzögerung der Rechtswirksamkeit des Vertrages zu verhindern, sind die vertragschließenden Kirchen gemäß § 27Absatz 2 Satz 2 gehalten, das Inkrafttreten ihrer Zustimmungsgesetze zu koordinieren.
#Erläuterungen zur Anlage
#Als Anlage sind dem Fusionsvertrag Grundsätze für eine Verfassung der gemeinsamen Kirche und für ein Einführungsgesetz beigefügt. Diese Anlage ist Vertragsbestandteil und für die Verfassunggebende Synode und die Gemeinsame Kirchenleitung verbindlich. Mit den in der Anlage aufgeführten Grundsätzen wird demnach ein verbindlicher, normativer Rahmen für den Aufbau, die Organisation und die Finanzierung der gemeinsamen Kirche gesetzt.
Zunächst werden in der Anlage unter I. die Grundlagen für die gemeinsame Kirche definiert. Das Allgemeine Priestertum aller getauften Glaubenden bildet dabei die Basis für den Aufbau und die Struktur der Verfassung. Die Organisationsstruktur der gemeinsamen Kirche beruht auf dem Grundsatz der kirchenspezifischen funktionalen Gewaltenteilung. Die Ehrenamtlichen bilden grundsätzlich die Mehrheit in gewählten kirchlichen Gremien. Die gemeinsame Kirche gliedert sich in drei Ebenen: Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Landeskirche.
Die Gemeinschaft der Dienste bleibt in der gemeinsamen Kirche ein zentraler Grundsatz. Auf ein einheitliches Dienst- und Arbeitsrecht wird zugegangen. Eine damit einhergehende Erhöhung der Besoldung und Vergütung in den zukünftigen Kirchenkreisen Mecklenburg und Pommern darf nicht zu Personalreduzierungen im Verkündigungsdienst in diesen Kirchengebieten führen. In der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche wurde in den vergangenen Jahren bewusst auf Besoldungsangleichung verzichtet, um den gegenwärtigen Personalbestand zu erhalten und die allgemeine Einkommenssituation in Mecklenburg-Vorpommern zu berücksichtigen.
Intendiert ist nicht die dauerhafte Festschreibung des Personalbestandes, sondern lediglich der Ausschluss von fusionsbedingten Personalreduzierungen aufgrund der Besoldungsangleichung. Die Kirchengemeinden (II.) bleiben ein zentraler Ort, um Glauben erleb- und erfahrbar zu machen. Sie ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbst und werden mit den notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen ausgestattet, um ihre Grundaufgaben erfüllen zu können. In diesem Zusammenhang ist die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden zu stärken.
Die Kirchenkreise (III.) werden jeweils von der Kirchenkreissynode, dem Kirchenkreisvorstand und den Pröpstinnen und Pröpsten in gemeinsamer Verantwortung geleitet. In der gemeinsamen Kirche entstehen auf dem Gebiet der bisherigen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche zukünftig die Kirchenkreise Mecklenburg und Pommern. Kirchenkreisen können bestehende Genehmigungsbefugnisse der vertragschließenden Kirchen durch eine Öffnungsklausel erhalten bleiben. Diese Öffnungsklausel bezieht sich auf die Ebene der Kirchenkreise und bedeutet keine Verlagerung auf die landeskirchliche Ebene.
Die Landeskirche (IV.) wird in gemeinsamer Verantwortung von Landessynode, Kirchenleitung und Landesbischof bzw. Landesbischöfin geleitet. Die Landessynode setzt sich zusammen aus Ehrenamtlichen, Pastorinnen und Pastoren, Mitarbeitenden sowie Vertreterinnen und Vertretern der Dienste und Werke.
Bischöfinnen und Bischöfe (IV. 4) der gemeinsamen Kirche sind die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof sowie die Bischöfinnen und Bischöfe im Sprengel. Sitz der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs ist Schwerin. Es werden drei Sprengel gebildet. Die Bischöfinnen bzw. Bischöfe im Sprengel haben ihre Sitze in Schleswig, Hamburg und Greifswald.
Das Landeskirchenamt (IV.6) ist die oberste Verwaltungsbehörde der gemeinsamen Kirche. Das Landeskirchenamt hat seinen Sitz in Kiel. Es hat eine Außenstelle in Schwerin, in der Aufgaben wahrgenommen werden, deren Erfüllung in der Außenstelle aus funktionalen und regionalen Gründen sachgerecht ist.
Die Dienste und Werke (V.) sind auch in der gemeinsamen Kirche Lebens- und Wesensäußerung kirchlichen Lebens. Es wird die Bildung eines Diakonischen Werkes für jedes Bundesland angestrebt. Dienste und Werke organisieren sich auf landeskirchlicher Ebene sowie auf Ebene der Kirchenkreise. Sie werden anhand von Orientierungspunkten den beiden Ebenen zugeordnet. Landeskirche und Kirchenkreise sind verpflichtet, die Dienste und Werke mit einem Mindestfinanzvolumen auszustatten.
Als Grundprinzip der Finanzierung einer gemeinsamen Kirche (VI.) wird ein doppelter solidarischer Finanzausgleich festgeschrieben: Innerhalb der gemeinsamen Kirche findet ein solidarischer Ausgleich zwischen den drei Ebenen der gemeinsamen Kirche (Kirchengemeinden - Kirchenkreise - Landeskirche) statt. Innerhalb der Kirchenkreise erfolgt ein solidarischer Ausgleich zwischen den Kirchengemeinden.
Das gemeinsame Finanzsystem wird auf der Grundlage des geltenden Finanzsystems der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche erarbeitet. Wesentliche Kriterien für die Zuweisung von Geldmitteln an Kirchenkreise sind dabei die Anzahl der Gemeindeglieder, die Wohnbevölkerung und das Bauvolumen.
Im Rahmen des gemeinsamen Besoldungssystems sollen die unterschiedlichen Besoldungsniveaus in den vertragschließenden Kirchen ab dem Jahr 2013 über einen Zeitraum von acht Jahren aneinander angepasst werden.
Zum Zeitpunkt des Entstehens wird die gemeinsame Kirche mit Ausgleichsrücklagen in einer festgelegten Höhe (VI.) ausgestattet, die jeweils als Pflichtrücklagen auf der Ebene der Landeskirche einschließlich ihrer Dienste und Werke zu bilden sind.
Im Hinblick auf die Bezeichnungen für kirchliche Körperschaften, Gremien, Ämter und Titel (VII.) sind noch keine Festlegungen erfolgt. Eine einheitliche Terminologie wird im Laufe des weiteren Fusionsprozesses festgelegt.
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1 ↑ Begründung und Erläuterung sind nicht Bestandteil des Synodalbeschlusses.
Red. Anm.: Mit dieser (amtlichen) Fußnote der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche war gemeint:
Der hier angeführte, seinerzeit unter der Überschrift „Material zum Kirchengesetz“ im Amtsblatt der Pommerschen Ev. Kirche abgedruckte Text war nicht formal Teil des Kirchengesetzes zum Vertrag über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
1 ↑ Begründung und Erläuterung sind nicht Bestandteil des Synodalbeschlusses.
Red. Anm.: Mit dieser (amtlichen) Fußnote der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche war gemeint:
Der hier angeführte, seinerzeit unter der Überschrift „Material zum Kirchengesetz“ im Amtsblatt der Pommerschen Ev. Kirche abgedruckte Text war nicht formal Teil des Kirchengesetzes zum Vertrag über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.