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Artikel 1
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##Artikel 2
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#Ausgabe 1Kiel, 31. Januar 2022
I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften
Kirchengesetz
zur Änderung des Kirchenkreissynodenbildungsgesetzes
und weiterer Vorschriften
zur Änderung des Kirchenkreissynodenbildungsgesetzes
und weiterer Vorschriften
Vom 13. Dezember 2021
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen; Artikel 110 Absatz 3 der Verfassung ist eingehalten:
####Artikel 1
Änderung der Verfassung
Artikel 48 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), die zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 415) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Mitglieder“ ein Komma und die Wörter „davon mindestens vier Mitglieder, die frühestens im Jahr der Wahl ihr 27. Lebensjahr vollenden“ angefügt.
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:„Besteht die Kirchenkreissynode aus bis zu einhundertzehn Mitgliedern, so muss von den zu berufenden ehrenamtlichen Mitgliedern mindestens ein Mitglied die Voraussetzung nach Absatz 2 Nummer 1 Halbsatz 2 erfüllen, im Übrigen muss diese Voraussetzung von mindestens zwei zu berufenden ehrenamtlichen Mitgliedern erfüllt sein.“
Artikel 2
Änderung des Kirchenkreissynodenbildungsgesetzes
Das Kirchenkreissynodenbildungsgesetz vom 10. März 2016 (KABl. S. 137, 318; 2017 S. 88), das durch Artikel 5 des Kirchengesetzes vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 415, 424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- § 5 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:„3. über die Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählenden Mitglieder der Kirchenkreissynode, wobei für jeden Wahlkreis festzulegen ist, wie viele junge Menschen nach Artikel 48 Absatz 2 Nummer 1 Halbsatz 2 der Verfassung innerhalb der Gruppe der Gemeinde-Synodalen zu wählen sind und dass in jedem Wahlkreis mindestens eine Mitarbeiter-Synodale bzw. ein Mitarbeiter-Synodaler und eine Werke-Synodale bzw. ein Werke-Synodaler zu wählen ist und“.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 3 des Kirchengemeinderatsbildungsgesetzes vom 10. März 2015 (KABl. S. 142)“ durch die Wörter „§ 4 des Kirchengemeinderatswahlgesetzes vom 27. Oktober 2020 (KABl. S. 355), das zuletzt durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 415, 423) geändert worden ist,“ ersetzt.
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:„(5) Die bzw. der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises wirkt darauf hin, dass die Kirchengemeinderäte die ihnen zur Verfügung stehenden Bekanntmachungswege nutzen, um Gemeindeglieder nach Absatz 1 Nummer 1 auf das ihnen zustehende Wahlvorschlagsrecht aufmerksam zu machen.“
- § 9 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder in elektronischer Form“ eingefügt.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „sollen“ die Wörter „Gemeindeglieder aus den verschiedenen Bereichen des Kirchenkreises vorgeschlagen und“ eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder in elektronischer Form gefassten“ eingefügt.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder in elektronischer Form“ eingefügt und das Wort „Zustimmung“ wird durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nach dem Wort „schriftlich“ werden die Wörter „oder in elektronischer Form“ eingefügt.
- bbb)
- In der Nummer 1 werden nach dem Wort „Lebensalter“ ein Komma und die Wörter „Angaben zum Geschlecht“ eingefügt.
- ccc)
- In der Nummer 2 wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
- ddd)
- In der Nummer 3 wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt und es werden nach dem Wort „Wahlveröffentlichungen“ ein Komma und die Wörter „die auch im Internet erfolgen können,“ eingefügt.
- eee)
- Nach Nummer 3 wird eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:„4. die Einwilligung erklären, dass bei der Mitteilung des Gesamtwahlergebnisses neben Namen und Rufnamen auch die Angabe der jeweils erreichten Stimmenzahl und die Reihenfolge als gewähltes oder stellvertretendes Mitglied genannt werden,“.
- fff)
- Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 5 und 6.
- cc)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:„Über die Datenverwendung sind die zur Wahl Vorgeschlagenen in Textform zu informieren und ihnen die Möglichkeit einzuräumen, jederzeit, auch schon bei Abgabe der Erklärungen nach Satz 1 und 2, der Veröffentlichung ihrer Daten im Internet zu widersprechen.“
- § 10 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 2 wird in den Sätzen 3, 4 und 5 jeweils das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „eingegangen“ die Wörter „oder entsprechen die Wahlvorschläge für Gemeinde-Synodale nicht der Vorgabe nach Artikel 48 Absatz 2 Nummer 1 Halbsatz 2 der Verfassung oder für Werke-Synodale nicht der Vorgabe nach Artikel 48 Absatz 2 Nummer 4 Halbsatz 2 der Verfassung“ eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „ebenso viele Frauen wie Männer“ durch die Wörter „Personen entsprechend der Geschlechterverteilung in der Gesellschaft und genügend junge Menschen“ ersetzt.
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:„(4) Liegen besondere Gründe dafür vor, dass nicht genügend geeignete Personen in die Wahlvorschlagsliste aufgenommen werden können, kann diese geschlossen werden, wenn sie für jeden Wahlgang mindestens die Anzahl der zu Wählenden enthält. Hinsichtlich der Wahlvorschlagsliste für die Wahl der Gemeinde-Synodalen kann von dieser Mindestanzahl abgewichen werden, wenn nicht genügend junge Menschen gewonnen werden konnten. In diesem Fall kann die Wahlvorschlagsliste selbst dann geschlossen werden, wenn sie weniger als die Mindestanzahl der zu Wählenden enthält. Die so zunächst freibleibenden Mandate werden durch Nachwahl nach § 20a besetzt.“
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und es werden folgende Sätze angefügt:„In der Wahlvorschlagsliste der Gemeinde-Synodalen ist kenntlich zu machen, wer die Vorgaben nach Artikel 48 Absatz 2 Nummer 1 Halbsatz 2 der Verfassung erfüllt. In der Wahlvorschlagsliste der Werke-Synodalen ist kenntlich zu machen, wer die Vorgaben nach Artikel 48 Absatz 2 Nummer 4 Halbsatz 2 der Verfassung erfüllt.“
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4 Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 3 Satz 2 und 3“ ersetzt.
- In § 12 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Daten“ die Wörter „im Rahmen von § 19 EKD-Datenschutzgesetz vom 15. November 2017 (ABl. EKD S. 353; 2018 S. 35, 215), das zuletzt durch gesetzesvertretende Verordnung vom 24. Juni 2021 (ABl. EKD S. 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ angefügt.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Kirchengesetz vom 24. November 2014 (KABl. 2015 S. 25)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 426)“ ersetzt.
- In Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „§ 10 Absatz 5 Satz 2“ gestrichen.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern „die Anzahl der“ die Wörter „vorhandenen wahlberechtigten“ eingefügt.
- bb)
- Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:„Der Quotient ist spätestens bei der Herstellung der Stimmzettel durch den Wahlausschuss zu berechnen.“
- Dem Absatz 7 werden folgende Sätze angefügt:„Gewählt ist nur, wer mindestens eine Stimme erhalten hat. Beim Wahlgang der Gemeinde-Synodalen findet die wahlkreisweise Feststellung nach Satz 1 mit der Maßgabe statt, dass unter Beachtung der Vorgabe nach Artikel 48 Absatz 2 Nummer 1 Halbsatz 2 der Verfassung so viele Vorgeschlagene in der Reihenfolge der jeweils erreichten Stimmenzahl als gewählt gelten, wie zu wählen sind; an die Stelle der danach nicht zu berücksichtigenden Personen tritt die entsprechende Anzahl anderer Vorgeschlagener in der Reihenfolge der auf sie jeweils entfallenen Stimmenzahlen.“
- In Absatz 8 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:„Diese kirchenkreisweise Stimmauszählung gilt auch, wenn Wahlkreise gebildet worden sind. Gewählt ist nur, wer mindestens eine Stimme erhalten hat.“
- Absatz 9 wird wie folgt gefasst:„(9) Entfallen nach vollständiger Anwendung der Absätze 7 und 8 gleiche Stimmenzahlen auf zwei oder mehr Vorgeschlagene gleichen Rangs, so sind in Ansehung der Geschlechterverteilung in der Gesellschaft in Bezug auf das Wahlergebnis die Vorgeschlagenen zuerst gewählt, die zu einem unterrepräsentierten Geschlecht in dem jeweiligen Wahlgang gehören. Andernfalls entscheidet das Los, das das vorsitzende Mitglied des Wahlausschusses zieht.“
- § 19 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Binnen einer Woche nach Zugang des Stimmauszählungsprotokolls unterrichtet die bzw. der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises die Vorgeschlagenen unverzüglich in Textform über das festgestellte Wahlergebnis und fordert sie zu einer schriftlichen oder in elektronischer Form gefassten Erklärung über die Annahme der Wahl als gewählte bzw. stellvertretende Mitglieder der Kirchenkreissynode innerhalb einer Woche auf. Erklärt ein gewähltes bzw. stellvertretendes Mitglied, dass es die Wahl nicht annimmt, gilt es als nicht gewählt. Die Vorgeschlagenen mit den jeweils höchsten Stimmenzahlen rücken nach. Die bzw. der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises benachrichtigt diese entsprechend Satz 1.“
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:„Spätestens sechs Wochen nach Ende des Wahlzeitraums gibt die bzw. der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises allen Kirchengemeinden innerhalb des Kirchenkreises und dem Kirchenkreisrat in Textform das Gesamtwahlergebnis bekannt.“
- bb)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:„Die Bekanntgabe beinhaltet:
- die Zahl der Wahlberechtigten,
- die Zahl der Wählenden der einzelnen Wahlgänge,
- die Zahl der gültigen Stimmzettel der einzelnen Wahlgänge,
- die Zahl der ungültigen Stimmabgaben innerhalb der einzelnen Wahlgänge,
- Namen und Rufnamen der Vorgeschlagenen mit Angabe der jeweils erreichten Stimmenzahl in den einzelnen Wahlgängen,
- Namen und Rufnamen der gewählten und stellvertretenden Mitglieder aus den einzelnen Wahlgängen, im Fall des § 5 Absatz 1 Nummer 2 mit Zuordnung zum jeweiligen Wahlkreis,
- Hinweis auf Form und Frist zur Einlegung einer Wahlbeschwerde (§ 21).“
- cc)
- Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:„Die Kirchengemeinderäte geben die Namen der gewählten und stellvertretenden Mitglieder bekannt in einer der jeweils zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der öffentlichen Bekanntmachung. Sie sollen das Gesamtwahlergebnis zusätzlich durch Aushang bekannt geben.“
- In § 20 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:„Auf Nachwahlen sind § 10 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 Alternative 3 und Absatz 5 Satz 4 sowie § 17 Absatz 8 Satz 4 bis 7 nicht anzuwenden.“
- Nach § 20 wird ein § 20a mit folgendem Wortlaut eingefügt:„§ 20a
Nachwahl junger Menschen(1) Ist durch die Hauptwahl die erforderliche Anzahl junger Menschen nicht gewählt worden, muss innerhalb von zehn Monaten nach Konstituierung der Kirchenkreissynode eine Nachwahl zur Besetzung der frei gebliebenen Mandate abgeschlossen sein.(2) Auf diese Nachwahl finden die Vorschriften der §§ 6; 9 bis 19; 20 Absatz 3 Satz 2 und 3, Absatz 4, 5 und Absatz 6 Satz 1 und 5 entsprechende Anwendung.“ - § 21 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder in einer elektronisch gefassten“ eingefügt.
- In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder in einer elektronisch gefassten Form“ eingefügt.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:„Die Berufung soll in Ansehung des Wahlergebnisses erfolgen, damit für die Leitung des Kirchenkreises erforderliche Fähigkeiten oder Kompetenzen in der Zusammensetzung der Kirchenkreissynode ausgeglichen und ergänzt werden können.“
- In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Dabei“ durch die Wörter „Bei Berufungen“ ersetzt.
- In § 25 Satz 1 werden das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt und nach dem Wort „Berufungsergebnis“ die Wörter „entsprechend § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2“ angefügt.
- § 26 Satz 3 wird wie folgt gefasst:„Dabei soll auf den Ausgleich der Repräsentanz verschiedener Fähigkeiten und Kompetenzen sowie der Geschlechterverteilung und auf die Beteiligung junger Menschen geachtet werden.“
- In § 29 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „diakonischen“ durch die Wörter „pädagogischen und diakonischen, ökumenischen“ ersetzt.
- In § 30 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „schriftliche“ die Wörter „oder in elektronischer Form gefasste“ und nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder in elektronischer Form“ eingefügt.
- § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- In Nummer 6 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246)“ durch die Wörter „vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)“ ersetzt.
- In Nummer 7 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 33)“ ein Komma und die Wörter „das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 239) geändert worden ist,“ eingefügt.
- § 32 Satz 1 wird wie folgt gefasst:„Die Stimmzettel für die Wahlen der Gemeinde-, Pastoren-, Mitarbeiter- und Werke-Synodalen sind nach der Feststellung des Wahlergebnisses gemeinsam mit sämtlichen Akten über diese Wahlen geordnet und verschlossen bei den Wahlbeauftragten der Kirchenkreise aufzubewahren.“
- § 34 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Auf Nachwahlen und Nachberufungen in eine Kirchenkreissynode, deren Amtsperiode im Jahr 2018 begonnen hat, ist das Kirchenkreissynodenbildungsgesetz in der Fassung vom 10. März 2016 (KABl. S. 137, 318; 2017 S. 88), das durch Artikel 5 des Kirchengesetzes vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 415, 424) geändert worden ist, anzuwenden.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
*
Das vorstehende, von der Landessynode am 20. November 2021 beschlossene Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, 13. Dezember 2021 | ||||
Die Vorsitzende der Kirchenleitung | ||||
Kristina Kühnbaum-Schmidt Landesbischöfin | ||||
Az.: 3031-02 – R Kr | ||||
Kirchengesetz
zur Aufhebung von Rechtsvorschriften
aufgrund der Einführung des Evangelischen Gottesdienstbuchs
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Gottesdienstbuchaufhebungsgesetz (GDBAufhebG)
zur Aufhebung von Rechtsvorschriften
aufgrund der Einführung des Evangelischen Gottesdienstbuchs
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Gottesdienstbuchaufhebungsgesetz (GDBAufhebG)
Vom 10. Dezember 2021
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
##Artikel 1
Aufhebung des Kirchengesetzes vom 21. März 1999
über die Ordnung des Gottesdienstes
##Das Kirchengesetz vom 21. März 1999 über die Ordnung des Gottesdienstes (KABl. S. 12) der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs wird aufgehoben.
##Artikel 2
Aufhebung des Kirchengesetzes
über die Einführung des „Evangelischen Gottesdienstbuches"
in der Pommerschen Evangelischen Kirche
##Das Kirchengesetz über die Einführung des "Evangelischen Gottesdienstbuches" in der Pommerschen Evangelischen Kirche (Agende für die Evangelische Kirche der Union und für die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands) vom 17. Oktober 1999 (ABl. S. 177, 2000 S. 78) wird aufgehoben.
##Artikel 3
Inkrafttreten
##Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schwerin, 10. Dezember 2021 | ||||
Die Vorsitzende der Kirchenleitung | ||||
Kristina Kühnbaum-Schmidt Landesbischöfin | ||||
Az.: 3311-01 (GDBAufhebG) – T Em/R Hu | ||||
Verwaltungsvorschrift
zur Aufhebung der Richtlinien zum Evangelischen Gottesdienstbuch
der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs
(Gottesdienstbuchverwaltungsvorschrift – GDBVwV)
zur Aufhebung der Richtlinien zum Evangelischen Gottesdienstbuch
der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs
(Gottesdienstbuchverwaltungsvorschrift – GDBVwV)
Vom 2. Dezember 2021
#Das Landeskirchenamt hat auf seiner Sitzung am 10. August 2021 aufgrund von Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
- Aufhebung bisher geltender VorschriftenDie Richtlinien zum Evangelischen Gottesdienstbuch der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 26. August 1999 (KABl S. 78) werden aufgehoben.
- InkrafttretenDiese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Kiel, 2. Dezember 2021 | ||||
Landeskirchenamt | ||||
Professor Dr. Unruh Präsident | ||||
Az.: 6110-04 – T Em | ||||
Entscheidung der Landessynode
über die Erste Gesetzesvertretende Rechtsverordnung
zur Änderung des Kirchenbesoldungsgesetzes
vom 8. Oktober 2021 (KABl. S. 414)
über die Erste Gesetzesvertretende Rechtsverordnung
zur Änderung des Kirchenbesoldungsgesetzes
vom 8. Oktober 2021 (KABl. S. 414)
Vom 20. Dezember 2021
#Die Landessynode hat nach Artikel 112 Absatz 3 Satz 2 der Verfassung am 20. November 2021 folgende Entscheidung getroffen:
Die Landessynode bestätigt die Erste Gesetzesvertretende Rechtsverordnung zur Änderung des Kirchenbesoldungsgesetzes vom 8. Oktober 2021 (KABl. S. 414).
*
Die vorstehende Entscheidung der Landessynode wird hiermit ausgefertigt. Sie ist im Kirchlichen Amtsblatt zu verkünden.
Kiel, 20. Dezember 2021 | ||||
Präsidium der Landessynode | ||||
Ulrike Hillmann Präses | ||||
Az.: G:LKND:24:5 – DAR Lu | ||||
Beschluss
der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Vom 8. Dezember 2021
#Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat auf ihrer Tagung vom 18. bis 20. November 2021 im Rahmen ihrer Befugnis nach Artikel 78 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung den folgenden Beschluss gefasst:
- Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland beschließt, das „Evangelische[s] Gottesdienstbuch. Agende für die Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (UEK) und für die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands (VELKD) nach der ‚Ordnung gottesdienstlicher Texte und Lieder‘ (2018) überarbeitete Fassung“ gemäß Beschluss der Generalsynode der VELKD vom 9. November 2020 (ABl. VELKD Band VII Seite 657) im Rahmen ihrer Befugnis nach Artikel 78 Absatz 3 Nummer 1 Verfassung zum Gebrauch in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland einzuführen. Die zweite Auflage des Gottesdienstbuches ersetzt die bisherige Fassung des Evangelischen Gottesdienstbuches (1999).
- Der Beschluss der Synode der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche zur Einführung des Evangelischen Gottesdienstbuches – Agende für die Evangelische Kirche der Union und die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands – vom 5. Oktober 1999 (GVOBl. Nummer 12 S. 206) wird aufgehoben.
Kiel, 8. Dezember 2021 | ||||
Präsidium der Landessynode | ||||
Ulrike Hillmann Präses | ||||
Az.: 6110-04 – T Em | ||||
Beschluss
der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Vom 8. Dezember 2021
#Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat auf ihrer Tagung vom 18. bis 20. November 2021 im Rahmen ihrer Befugnis nach Artikel 78 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung den folgenden Beschluss gefasst:
Die Landessynode beschließt nach Artikel 78 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung, den Beschluss der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland über eine Phase der Erprobung des Entwurfs der „Grundlinien kirchlichen Handelns bei Taufe und Abendmahl sowie bei Gottesdiensten anlässlich der Konfirmation, der Eheschließung (Trauung) und der Bestattung“ vom 4. Dezember 2019 (KABl. S. 582) wie folgt zu ändern:
„3. 1 Der Erprobungszeitraum beginnt am 1. Januar 2020 und endet am 30. Juni 2024. 2 Vor dem Ende des Erprobungszeitraums findet eine geordnete Auswertung statt, in die auch Stellungnahmen der Kirchengemeinden, die die Grundlinien 2019 nicht für sich zur Anwendung gebracht haben, einbezogen werden. 3 Es ist vorgesehen, dass die Landessynode auf ihrer Novembersynode 2024 nach Artikel 78 Absatz 3 Nummer 1 Verfassung über die Einführung der Grundlinien 2019 als einheitliches Recht der Nordkirche beschließt. 4 Werden die Grundlinien 2019 im November 2024 nicht eingeführt, gelten die bisherigen Regelungen weiter. 5 Der Erprobungszeitraum endet vorzeitig mit dem Wirksamwerden eines etwaigen Beschlusses der Landessynode zur Einführung von überarbeiteten „Leitlinien kirchlichen Lebens“ der VELKD.“
Kiel, 8. Dezember 2021 | ||||
Präsidium der Landessynode | ||||
Ulrike Hillmann Präses | ||||
Az.: 6130-02 – T Em | ||||
Beschluss über die Feststellung des Gesamthaushaltes
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
für das Haushaltsjahr 2022
(Haushaltsbeschluss)
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
für das Haushaltsjahr 2022
(Haushaltsbeschluss)
Vom 12. Dezember 2021
I. Allgemeine Bestimmungen
Die Landessynode hat gemäß Artikel 78 Absatz 3 Nummer 5 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland folgenden
Beschluss über die Feststellung des Gesamthaushaltes
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsbeschluss)
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsbeschluss)
gefasst:
####1 | Haushaltsjahr |
Das Haushaltsjahr 2022 umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022. |
2 | Gliederung des Haushalts |
2.1 | Der Haushalt wird für das Haushaltsjahr 2022 festgestellt. |
2.2 | Der Haushalt 2022 ist in folgende Teilhaushalte mit eigenen Bilanzen und Ergebnisrechnungen gegliedert: |
2.2.1 | Gesamtkirchlicher Haushalt |
Der Gesamtkirchliche Haushalt ist in die Bereiche
| |
2.2.2 | Versorgungshaushalt |
Dem Versorgungshaushalt ist der Haushalt der Stiftung zur Altersversorgung zugeordnet. Für die Aufstellung des Haushalts der Stiftung gelten die ergänzenden Bestimmungen des Altersversorgungsstiftungsgesetzes und der Satzung der Stiftung (AVersStiftG, AVersStiftSatz). | |
2.2.3 | Landeskirchlicher Haushalt |
Der landeskirchliche Haushalt setzt sich aus folgenden Haushalten zusammen:
| |
2.2.3.1 | Haushalt der Leitung und Verwaltung |
Der Haushalt der Leitung und Verwaltung ist untergliedert in die Bereiche:
| |
Dem Haushalt der Leitung und Verwaltung sind die folgenden Haushalte mit eigenen Bilanzen und Ergebnisrechnungen zugeordnet:
| |
2.2.3.2 | Hauptbereiche |
Die Hauptbereiche sind mit jeweils eigenen Bilanzen und Ergebnisrechnungen geordnet:
| |
Dem Hauptbereich Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik sind die Mittel für Vertragliche Leistungen zugeordnet. Diese Bereiche werden jeweils mit einer eigenen Bilanz und Ergebnisrechnung geführt. | |
2.2.4 | Haushalt Fondsverwaltung |
3 | Verteilung der Einnahmen gemäß § 2 Finanzgesetz | |
Für die Verteilung der Einnahmen 2022 werden die Anteile für die Landeskirche und für die Schlüsselzuweisungen an die Kirchenkreise, einschließlich des Denkmalfonds, festgelegt: | ||
Anteil der Landeskirche: | 18,71 % | |
Anteil der Kirchenkreise: | 81,29 % |
4 | Vorwegabzüge, Aufteilung der Einnahmen zwischen der Landeskirche und den Kirchenkreisen | |
4.1 | Einnahmen | |
4.1.1 | Kirchensteuerbruttoaufkommen: | 543.146.000 € |
Die saldierten Ansprüche und Verpflichtungen gemäß § 30 Absatz 2 KiStO: | 38.146.000 € | |
Womit das Kirchensteuernettoaufkommen festgesetzt wird: | 505.000.000 € | |
4.1.2 | Clearingausschüttung für das Rechnungsjahr 2018: | 8.000.000 € |
4.1.3 | Staatsleistungen | |
Die früheren Dotationen für Pfarrbesoldung, Pfarrerversorgung und kirchenregimentliche Zwecke der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Brandenburg wurden durch Staatsleistungen abgelöst, welche jeweils als Gesamtzuschuss gezahlt werden. | ||
In Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg traten an die Stelle der bisherigen Ansprüche aus den staatlichen Baupatronaten und Baulasten die pauschalierten Staatsleistungen. | ||
Staatsleistungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern: | ||
Artikel 13 des Staatskirchenvertrages (Baupatronate und Baulasten) | 3.579.000 € | |
Artikel 14 des Staatskirchenvertrages (insb. Pfarrbesoldung, -versorgung) | 13.454.900 € | |
Staatsleistungen des Landes Schleswig-Holstein: | 14.804.300 € | |
Staatsleistungen des Landes Brandenburg: | ||
Baupatronate und Baulasten | 38.000 € | |
Pfarrbesoldung und -versorgung, kirchenregimentliche Zwecke | 113.000 € | |
Ablösebetrag in Erfüllung von Artikel 11 Absatz 3 des Evangelischen Kirchenvertrages Brandenburg vom 8. November 1996: | 2.724.500 € | |
Staatsleistungen gesamt: | 34.713.700 € | |
4.1.4 | Finanzausgleich der EKD | |
Die Einnahmen aus dem Finanzausgleich der EKD werden festgesetzt: | 8.472.100 € |
4.2 | Staatsleistungen mit Zweckbindungen | |
(Einzelheiten siehe Anlage in den Erläuterungen des Gesamtkirchlichen Haushalts, Mandant 14, Kostenstelle 1200 0000.) | ||
4.2.1 | Die Staatsleistungen der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg müssen in der Region verbleiben und sind nach § 6 Absatz 3 Finanzgesetz in den Schlüsselzuweisungen an die Kirchenkreise Mecklenburg und Pommern enthalten. Die Patronatsleistungen nach Artikel 13 des Staatskirchenvertrages mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern werden so zugeordnet, dass auf den Kirchenkreis Mecklenburg 79,96 % gleich 2.861.800 € und den Kirchenkreis Pommern 20,04 % gleich 717.200 € entfallen. Aus dem Staatskirchenvertrag mit dem Land Brandenburg fließen die Baumittel zu 72,63 % gleich 27.600 € dem Kirchenkreis Pommern und zu 27,63 % gleich 10.400 € dem Kirchenkreis Mecklenburg zu. | |
Nach der kirchenvertraglichen Vereinbarung mit dem Land Brandenburg ist der Ablösebetrag des Landes Brandenburg für die Aufhebung der Kirchenpatronate nach Artikel 11 Absatz 3 des Evangelischen Kirchenvertrages Brandenburg in Höhe von 2.724.500 € zweckgebunden und wird im Wege des Vorwegabzuges nach § 2 Absatz 2 des Finanzgesetzes abgesetzt: | ||
Anteil für Baupatronate Kirchenkreis Pommern (48,04 %) | 1.308.800 € | |
Anteil für Baupatronate Kirchenkreis Mecklenburg (51,96 %) | 1.415.700 € | |
Die Kirchenkreise Pommern und Mecklenburg haben diese Beträge und die aufgrund der Beträge erzielten Erträgnisse zur Sanierung und Erhaltung von Kirchengebäuden im Gebiet des Landes Brandenburg einzusetzen, insbesondere derjenigen Kirchengebäude, an denen bislang bestehende Kirchenbaulasten geltend gemacht werden. | ||
4.2.2 | Anteil aus den Staatsleistungen für Pfarrbesoldung | |
Die Beträge an den Staatsleistungen für die Pfarrbesoldung werden im Wege des Vorwegabzuges nach § 2 Absatz 3 Finanzgesetz dem Personalkostenbudget zugeführt (vgl. § 8 Finanzgesetz): | ||
Angerechnete Staatsleistungen nach Artikel 14 Staatskirchenvertrag MV (Anteil für Kirchenkreis Pommern) | 5.044.100 € | |
Angerechnete Staatsleistungen nach Artikel 14 Staatskirchenvertrag MV (Anteil für Kirchenkreis Mecklenburg) | 1.842.200 € | |
Angerechnete Staatsleistungen des Landes Schleswig-Holstein | 8.444.600 € | |
Angerechnete Staatsleistungen Pfarrbesoldung Land Brandenburg (Anteil für Kirchenkreis Pommern) | 52.300 € | |
Angerechnete Staatsleistungen Pfarrbesoldung Land Brandenburg (Anteil für Kirchenkreis Mecklenburg) | 8.500 € | |
Staatsleistungen für Pfarrbesoldung gesamt: | 15.391.700 € | |
4.2.3 | Nach dem Staatskirchenvertrag des Landes Schleswig-Holstein sind die Leistungen für den Dom Schleswig (1,38 %) und die Katasterleistungen für abgelöste Rechte (1,66 %) zweckgebunden und werden im Wege des Vorwegabzuges nach § 2 Absatz 3 Finanzgesetz abgesetzt: | |
Bauunterhalt Dom Schleswig | 204.300 € | |
Katasterleistungen | 245.700 € | |
4.2.4 | Die verbleibenden Staatsleistungen werden nach § 1 Absatz 1 und Absatz 2 Finanzgesetz den zu verteilenden Einnahmen zugerechnet. |
4.3 | Vorwegabzug | |
4.3.1 | Der gemäß § 2 Finanzgesetz der Nordkirche im Vorwegabzug aufzubringende Finanzbedarf für Gesamtkirchliche Aufgaben wird festgesetzt: | 29.317.100 € |
4.3.2 | Aus den Einnahmen der Nr. 4.1 werden 3 % des Kirchensteuernettoaufkommens (Nr. 4.1.1) für den Kirchlichen Entwicklungsdienst (KED) bereitgestellt: | 15.150.000 € |
4.3.3 | Der gemäß § 2 Finanzgesetz der Nordkirche im Vorwegabzug aufzubringende Finanzbedarf für die Versorgung wird festgesetzt: | 121.500.600 € |
4.4 | Schlüsselzuweisungen | |
Bezogen auf die verbleibenden Einnahmen werden die Schlüsselzuweisungen nach dem Finanzgesetz festgesetzt: | ||
Einnahmen nach Vorwegabzügen: | 363.651.900 € | |
Anteil Kirchenkreise: | 295.612.600 € | |
darin enthalten Denkmalfondsmittel der Kirchenkreise: | 443.400 € | |
Anteil Landeskirche: | 68.039.300 € |
4.5 | Abrechnung der Clearing-Rückstellung | |
Sollten sich bei der Abrechnung der Clearing-Rückstellungen des Jahres 2018 auszuschüttende Beträge ergeben, so werden die Mittel den im Abrechnungsjahr 2018 bestehenden Körperschaften entsprechend der Verteilschlüssel 2018 zugerechnet. Für die Nordkirche werden 8 Mio. € an Ausschüttungsbeträgen erwartet. | ||
Anteil Kirchenkreise: | 6.299.600 € | |
darin enthalten Denkmalfondsmittel der Kirchenkreise: | 9.500 € | |
Anteil Landeskirche: | 1.460.400 € | |
Anteil Kirchlicher Entwicklungsdienst: | 240.000 € |
4.6 | Ermächtigung zur Darlehensaufnahme | |
Das Landeskirchenamt darf folgende Darlehen aufnehmen:
|
5 | Verteilmasse eines Mehr- oder Minderaufkommens | |
Ein Mehr- oder Minderaufkommen an den Einnahmen wird mit 18,71 % bei dem Anteil der Landeskirche und 81,29 % bei dem Anteil für die Kirchenkreise berücksichtigt. |
6 | Gemeindeglieder, Wohnbevölkerung, Bauvolumen | ||||
6.1 | Für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen an die Kirchenkreise werden die Gemeindegliederzahlen, die Wohnbevölkerungszahlen und das Bauvolumen festgesetzt: | ||||
Gemeindeglieder | Wohnbevölkerung | Bauvolumen cbm n. § 7 Abs. 2 FinG | Anteil | ||
Altholstein | 189.734 | 520.694 | 252.179 | 9,27 % | |
Dithmarschen | 73.685 | 135.059 | 213.113 | 3,39 % | |
Hamburg-Ost | 383.684 | 1.670.060 | 1.399.702 | 21,81 % | |
Hamburg-West/Südholstein | 195.388 | 769.461 | 360.495 | 10,58 % | |
Lübeck-Lauenburg | 155.691 | 397.417 | 754.600 | 7,80 % | |
Mecklenburg | 155.431 | 1.142.636 | 3.903.259 | 11,40 % | |
Nordfriesland | 92.256 | 167.856 | 366.532 | 4,46 % | |
Ostholstein | 98.802 | 206.671 | 196.981 | 4,60 % | |
Plön-Segeberg | 113.103 | 246.071 | 161.311 | 5,27 % | |
Pommern | 72.445 | 483.829 | 2.179.944 | 5,23 % | |
Rantzau-Münsterdorf | 86.579 | 206.752 | 156.166 | 4,13 % | |
Rendsburg-Eckernförde | 112.051 | 235.147 | 165.953 | 5,19 % | |
Schleswig-Flensburg | 147.203 | 302.454 | 365.798 | 6,87 % | |
Insgesamt | 1.876.052 | 6.484.107 | 10.476.033 | 100,00 % | |
Die Gemeindegliederzahlen und die Wohnbevölkerungszahlen wurden zum 1. April 2021 ermittelt. Das Bauvolumen wurde gemäß Teil 5 Abschnitt 3 § 7 Absatz 2 Einführungsgesetz vom Landeskirchenamt für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2026 festgesetzt. | |||||
6.2 | Der Stichtag der Haushaltsplanung 2023 für die Ermittlung der Zahl der Wohnbevölkerung und für die Zahl der Gemeindeglieder wird auf den 1. April 2022 festgesetzt. |
II. | Haushaltsrechtliche Sonderbestimmungen | |||
7 | Anteile im landeskirchlichen Haushalt | |||
7.1 | Der Haushalt Verteilung erhält 45,00 % und die Haushalte der Hauptbereiche 55,00 % von dem Anteil der Landeskirche an den Einnahmen. | |||
7.2.1 | Aus dem 55 %-Anteil wird vorab ein Betrag in Höhe von 550.000 € zum Ausgleich unter den Hauptbereichen bei den von ihnen finanzierten Pfarrstellen einbehalten. Der danach verbleibende Anteil für die Hauptbereiche wird wie folgt aufgeteilt: | |||
Hauptbereich Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik | 17,34 % | |||
Der Hauptbereich ist untergliedert in: | ||||
- Haushalt Hauptbereich | 11,13 % | 4.070.500 € | ||
- Vertragliche Leistungen | 6,21 % | 2.271.100 € | ||
Hauptbereich Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog | 14,99 % | 5.482.200 € | ||
Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde | 8,40 % | 3.072.100 € | ||
Hauptbereich Mission und Ökumene | 12,61 % | |||
Der Hauptbereich ist untergliedert in: | ||||
- Haushalt Hauptbereich | 6,08 % | 2.223.600 € | ||
- Zuweisung an Zentrum für Mission und Ökumene | 6,53 % | 2.388.200 € | ||
Hauptbereich Generationen und Geschlechter | 12,20 % | 4.461.800 € | ||
Hauptbereich Medien | 9,94 % | |||
Der Hauptbereich ist untergliedert in: | ||||
- Haushalt Hauptbereich | 5,54 % | 2.026.100 € | ||
- Zuweisung an Evangelischen Presseverband Nord | 4,40 % | 1.609.200 € | ||
Hauptbereich Diakonie | 24,52 % | |||
Der Hauptbereich ist untergliedert in: | ||||
- Haushalt Hauptbereich | 7,49 % | 2.739.300 € | ||
- Zuweisung an Diakonisches Werk Hamburg | 5,99 % | 2.190.700 € | ||
- Zuweisung an Diakonisches Werk Mecklenburg-Vorpommern | 3,64 % | 1.331.200 € | ||
- Zuweisung an Diakonisches Werk Schleswig-Holstein | 5,93 % | 2.168.700 € | ||
- Zuweisung an Diakonie-Hilfswerk Hamburg | 1,47 % | 537.600 € | ||
100 % | 36.572.300 € |
7.2.2 | Von dem landeskirchlichen Anteil an den Clearingmitteln nach Nr. 4.5 werden 1.000.000 € dem Haushalt Verteilung für den Kapitaldienst der Darlehen zur Finanzierung der Gegenwertzahlung an die VBL nach Nr. 19.1 bereitgestellt. Die Zuführungen an rechtlich selbstständige Dienste und Werke in den Hauptbereichen nach § 5 Absatz 2 HBG, soweit sie als prozentuale Quote am Anteil nach Nr. 7.1 ermittelt werden, bleiben hiervon unberührt. | |||
Die Gesamtzuweisung an die Hauptbereiche einschließlich der Clearingmittel stellt sich wie folgt dar: | ||||
Zuweisung nach Nr. 7.2.1 | Clearing-abrechn. 2018 | Gesamtzu- weisung | ||
Hauptbereich Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik | ||||
Der Hauptbereich ist untergliedert in: | ||||
- Haushalt Hauptbereich | 4.070.500 € | 19.200 € | 4.089.700 € | |
- Vertragliche Leistungen | 2.271.100 € | 10.700 € | 2.281.800 € | |
Hauptbereich Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog | 5.482.200 € | 25.900 € | 5.508.100 € | |
Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde | 3.072.100 € | 14.500 € | 3.086.600 € | |
Hauptbereich Mission und Ökumene | ||||
Der Hauptbereich ist untergliedert in: | ||||
- Haushalt Hauptbereich | 2.223.600 € | 10.500 € | 2.234.100 € | |
- Zuweisung an Zentrum für Mission und Ökumene | 2.388.200 € | 52.000 € | 2.440.200 € | |
Hauptbereich Generationen und Geschlechter | 4.461.800 € | 21.000 € | 4.482.800 € | |
Hauptbereich Medien | ||||
Der Hauptbereich ist untergliedert in: | ||||
- Haushalt Hauptbereich | 2.026.100 € | 9.600 € | 2.035.700 € | |
- Zuweisung an Evangelischen Presseverband Nord | 1.609.200 € | 35.100 € | 1.644.300 € | |
Hauptbereich Diakonie | ||||
Der Hauptbereich ist untergliedert in: | ||||
- Haushalt Hauptbereich | 2.739.300 € | 12.900 € | 2.752.200 € | |
- Zuweisung an Diakonisches Werk Hamburg | 2.190.700 € | 47.700 € | 2.238.400 € | |
- Zuweisung an Diakonisches Werk Mecklenburg-Vorpommern | 1.331.200 € | 29.000 € | 1.360.200 € | |
- Zuweisung an Diakonisches Werk Schleswig-Holstein | 2.168.700 € | 47.200 € | 2.215.900 € | |
- Zuweisung an Diakonie-Hilfswerk Hamburg | 537.600 € | 11.700 € | 549.300 € | |
Summe | 36.572.300 € | 347.000 € | 36.919.300 € | |
7.3 | Sollte die Ergebnisrechnung des Mandanten „Vertragliche Leistungen“ nach Berücksichtigung von geplanten Rücklagenbewegungen einen Fehlbetrag ausweisen, so sind zum Ausgleich Rücklagen in der Reihenfolge heranzuziehen:
|
8 | Außerplanmäßige und überplanmäßige Maßnahmen |
Eine außerplanmäßige Maßnahme oder eine überplanmäßige Maßnahme, deren Gesamtaufwand den Planansatz um mehr als 100.000 € überschreitet, erfordert nach Artikel 85 Absatz 1 Nummer 2 der Verfassung einen Beschluss der Kirchenleitung mit Einwilligung des Finanzausschusses. In Fällen von Eilbedürftigkeit reicht die vorherige Zustimmung des vorsitzenden Mitgliedes oder des stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedes des Finanzausschusses aus. Das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied hat den Finanzausschuss zu informieren. | |
Unumgängliche außerplanmäßige oder überplanmäßige Maßnahmen bedürfen keines Beschlusses der Kirchenleitung. Eine außerplanmäßige oder überplanmäßige Maßnahme ist unumgänglich, wenn sie auf Grund einer gesetzlichen oder vor Beginn des Haushaltsjahres bestehenden vertraglichen Verpflichtung erfolgt oder ihre Finanzierung vollständig aus der entsprechenden zweckgebundenen Rücklage erfolgt oder ihre Finanzierung vollständig aus der entsprechenden zweckgebundenen Rücklage erfolgt. | |
Eine außerplanmäßige Maßnahme oder eine überplanmäßige Maßnahme, deren Gesamtaufwand den Planansatz um weniger als 100.000 € überschreitet, darf vom jeweiligen Dezernat des Landeskirchenamts durchgeführt werden, wenn die Finanzierung unter Einbeziehung der entsprechenden zweckgebundenen Rücklage oder einer freien Rücklage gewährleistet ist. |
9 | Bewirtschaftungsvermerke |
9.1 | Außerordentliche Rücklagenbildung |
Die Haushaltsplanung berücksichtigt die Bildung einer zweckgebundenen Rücklage beim Haushalt Verteilung (Mandant 18) in Höhe von 0,8 % des Anteils für die Landeskirche nach Nr. 3 und Nr. 4.5 mit einem Betrag von 556.700 €. Diese Rücklage ist vorgesehen für Maßnahmen der Landeskirche aufgrund des Klimaschutzgesetzes der Nordkirche. | |
9.2 | Ausgleichsrücklage des Haushalts Verteilung (Mandant 18) |
Die Ausgleichsrücklage für die Haushalte nach Nr. 2.2.3.1 (ohne Haushalt Personalkostenbudget) und den Haushalt des Rechnungsprüfungsamtes wird im Haushalt Verteilung geführt und gleicht ein Minderaufkommen der geplanten Einnahmen aus. Überschüsse des Haushalts Verteilung sind der Ausgleichsrücklage zuzuführen, bis ein Bestand von 60 %, bezogen auf die Schlüsselzuweisungen des Planungsjahres, erreicht ist. Diese Vorgabe ist weitreichender als die Sollvorgabe für die Ausgleichsrücklage nach§ 68 Absatz 1 KRHhFVO (50 % an den durchschnittlichen Einnahmen der vorangegangenen drei Haushaltsjahre). Darüber hinausgehende Überschüsse sind der freien Rücklage des Haushalts Verteilung zuzuführen. | |
9.3 | Fehlbetrag im Haushalt Verteilung (Mandant 18) |
Der Haushalt Verteilung wird nach Berücksichtigung von beschlossenen zweckgebundenen Rücklagenbewegungen mit einem Fehlbetrag in Höhe von 1.382.000 € geplant. Zum Ausgleich des Fehlbetrages sind die Rücklagen des Mandanten Verteilung in der folgenden Reihenfolge heranzuziehen:
| |
Vorsorglich ist eine Regelung vorzusehen, falls aufgrund eines Fehlbetrages eine Darlehensaufnahme zum Haushaltsausgleich notwendig ist. Hierzu ist ein Beschluss der Kirchenleitung mit vorheriger Zustimmung des Finanzausschusses erforderlich. Ein Beschluss zur Darlehensaufnahme kann nur auf Grund eines Konzeptes zur Darlehenstilgung gefasst werden. | |
Sollten im Haushalt Verteilung (Mandant 18) Mehreinnahmen entstehen, so mindern diese den Fehlbetrag. Sofern die Mehreinnahmen zu einem Überschuss führen, werden sie der Ausgleichsrücklage, der zweckgebundenen und der freien Rücklage des Haushaltes Verteilung zugeführt. | |
9.4 | Minderausgaben und Mehreinnahmen |
Die Schlüsselzuweisungen der Haushalte des Rechnungsprüfungsamtes, der Leitung und Verwaltung (Mandant 6) sowie der zugeordneten Haushalte nach Nr. 2.2.3.1 (ohne Haushalt Personalkostenbudget) werden in Höhe des Planansatzes bereitgestellt. Minderausgaben oder Mehreinnahmen können in der jeweiligen Kostenstellengruppe, Kostenstelle oder im jeweiligen Haushalt den Rücklagen zugeführt werden. Von den Zuführungen zu den freien Rücklagen sowie der Personalkostenrücklage (ohne Zinserträge) sind Anteile in Höhe von 50 % an den Haushalt Verteilung abzuführen. Die abzuführenden Anteile sind der Ausgleichsrücklage beim Haushalt Verteilung zuzuführen. | |
9.5 | Fehlbetrag im Haushalt der Leitung und Verwaltung |
Der Haushalt der Leitung und Verwaltung wird unter Berücksichtigung der geplanten Bilanzbewegungen ohne Fehlbetrag geplant. | |
Sollte sich in einer Kostenstellengruppe trotz des zugewiesenen Plananteils ein Defizit ergeben, so ist dieses durch die jeweiligen Rücklagen zu decken. Entsprechendes gilt für die zugeordneten Haushalte nach Nr. 2.2.3.1 ohne den Haushalt des Personalkostenbudgets. | |
Vorsorglich ist eine Regelung vorzusehen, falls aufgrund eines Fehlbetrages eine Darlehensaufnahme zum Haushaltsausgleich notwendig ist. Hierzu ist ein Beschluss der Kirchenleitung mit vorheriger Zustimmung des Finanzausschusses erforderlich. Ein Beschluss zur Darlehensaufnahme kann nur auf Grund eines Konzeptes zur Darlehenstilgung gefasst werden. | |
9.6 | Verfügung über die Rücklagen |
Die für die Kostenstellen verantwortlichen Stellen können über die zugehörigen Rücklagen verfügen. Zweckbindungen sind einzuhalten. Über die Personalkostenrücklage des Haushalts Leitung und Verwaltung entscheidet der Präsident des Landeskirchenamts. | |
Der Kirchenleitung steht ein Initiativrecht für Maßnahmen zu, die aus der freien Rücklage des Haushalts Verteilung (Mandant 18) finanziert werden sollen. Über die Verwendung der zweckgebundenen Rücklage „Baumaßnahmen im Bereich Leitung und Verwaltung“ entscheidet die Kirchenleitung auf Vorschlag des Landeskirchenamtes. Bei Rücklagenentnahmen über 100.000 € ist die Zustimmung des Finanzausschusses erforderlich. |
10 | Budgetregeln der Hauptbereiche | |
10.1 | Die budgetbewirtschaftenden Stellen der Hauptbereiche müssen das ihnen zur Verfügung gestellte Budget hinsichtlich der Finanzmittel und Stellen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einsetzen und die Finanzierung der dem Budget zu Grunde gelegten Aufgaben und Ziele sicherstellen. Dabei sind insbesondere das Hauptbereichsgesetz, das Gebäudemanagementgesetz, das Kirchengesetz und die Rechtsverordnung für die Haushaltsführung in der Nordkirche nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens sowie die Budgetregeln einzuhalten. Über das jeweilige Hauptbereichsbudget hinaus können keine zusätzlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, d. h. alle laufenden Aufwendungen (auch die in künftigen Perioden anfallenden Aufwendungen wie z. B. Altersteilzeitregelungen) und Investitionen sind daraus zu leisten. | |
10.2 | Die budgetbewirtschaftenden Stellen der Hauptbereiche sind gehalten, ihre mittelfristige Planung so auszurichten, dass sie auf Veränderungen reagieren und Vorgaben der zielorientierten Planung angemessen umsetzen können. Um flexible Planungen zu unterstützen, können die Hauptbereiche jeweils bis zu acht Projektstellen in ihre Stellenplanung aufnehmen. Bei der Stellenbesetzung sind die Bestimmungen nach Nr. 10.6 zu beachten. | |
10.3 | Die Hauptbereiche müssen einen Prozentanteil an den Schlüsselzuweisungen nach Nr. 7.1 einem übergeordneten Fonds für hauptbereichsübergreifende Projekte verpflichtend zuführen und weisen dies durch eine Zuweisung an diesen Fonds aus. Die Prozentquote und die Ausnahmen von dieser Regelung werden in Nr. 10.9 festgelegt. Die Mittel sind nur unter Einhaltung von Nr. 10.6, nach Absprache mit der Gesamtkonferenz der Hauptbereichsleitungen für entsprechende gemeinsame Programme, Projekte und Umsetzung von Zielen einzusetzen. Die Gesamtkonferenz der Hauptbereichsleitungen legt das Verfahren über die Verwendung der Fondsmittel fest. Der Kirchenleitung steht im Rahmen der zielorientierten Planung ein Initiativrecht für Maßnahmen zu, die aus hauptbereichsübergreifenden Mitteln finanziert werden können. | |
10.4 | Sofern Entnahmen aus der Ausgleichsrücklage für einen Haushaltsausgleich vorgesehen werden müssen, sind Entnahmen aus den freien Rücklagen vorrangig in Erwägung zu ziehen. Sollte aufgrund eines Fehlbetrages in einem Hauptbereich eine Darlehensaufnahme notwendig sein, so ist hierzu ein Beschluss der Kirchenleitung mit vorheriger Zustimmung des Finanzausschusses erforderlich. Der Beschluss zur Darlehensaufnahme kann nur auf Grund eines Konzeptes zur Darlehenstilgung gefasst werden. | |
10.5 | Die Hauptbereiche bilden Ausgleichsrücklagen, welchen Mittel zugeführt werden, bis der für den jeweiligen Hauptbereich definierte Mindestbestand, bezogen auf die Schlüsselzuweisung nach Nr. 7.2 des Planjahres, erreicht ist. Die Hauptbereichsleitungen oder im Falle der Hauptbereiche nach § 5 Absatz 2 HBG die Steuerungsgremien sind verpflichtet darzulegen, wie der Mindestbestand erreicht wird. Der Mindestbestand der Ausgleichsrücklage wird unter Berücksichtigung der Risiken aus Drittmittelfinanzierung wie folgt festgesetzt: | |
Haushalt Hauptbereich Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik | 70 % | |
Haushalt „Vertragliche Leistungen“ | 60 % | |
Haushalt Hauptbereich Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog | 70 % | |
Haushalt Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde | 60 % | |
Haushalt Hauptbereich Mission und Ökumene | 60 % | |
Haushalt Hauptbereich Generationen und Geschlechter | 80 % | |
Haushalt Hauptbereich Medien | 60 % | |
Haushalt Hauptbereich Diakonie | 60 % | |
Die freien Rücklagen der Arbeitsbereiche werden auf den Bestand der Ausgleichsrücklage angerechnet. | ||
10.6 | Für mehrjährige durch den Hauptbereich initiierte Projekte sind vor Projektbeginn 75 % der Gesamtfinanzierung sicherzustellen. Mit Einwilligung des zuständigen Dezernats des Landeskirchenamts kann unter Berücksichtigung der Kirchensteuerprognose des Finanzdezernats der prozentuale Anteil im Einzelfall bis auf 50 % abgesenkt werden. | |
Bei Projekten mit einer Dauer von bis zu fünf Jahren kann die Hauptbereichsleitung oder im Falle der Hauptbereiche nach § 5 Absatz 2 HBG das Steuerungsgremium die Stellen im Rahmen des Stellenplans unter Beachtung des Hauptbereichsgesetzes besetzen. Die vorherige Zustimmung des Landeskirchenamts hinsichtlich arbeits- und dienstrechtlicher Gesichtspunkte ist erforderlich. | ||
10.7 | Über die Entnahme von Rücklagen des Hauptbereiches entscheidet die Hauptbereichsleitung oder im Falle der Hauptbereiche nach § 5 Absatz 2 HBG das Steuerungsgremium im Rahmen der geltenden Bestimmungen. | |
10.8 | Die Zuführungen an rechtlich selbstständige Dienste und Werke in den Hauptbereichen nach § 5 Absatz 2 HBG soweit sie als prozentuale Quote am Anteil nach Nr. 7.1 ermittelt werden, sind von den Budgetregeln nach Nr. 10.5 ausgenommen. Das Gleiche gilt für die Anteile an den Vertraglichen Leistungen des Hauptbereichs nach § 26 HBG, die nach feststehenden Prozentsätzen Dritten zugewiesen werden. Die Zuweisung von Mitteln an die rechtlich selbstständigen Dienste und Werke geschieht in der Erwartung, dass diese zur eigenverantwortlichen, vorsorgenden Finanzplanung verpflichtet sind. Die rechtlich selbstständigen Dienste und Werke haben keinen Anspruch auf Zuweisungen aus den Rücklagen der Hauptbereiche. | |
10.9 | Aus dem Anteil für die Hauptbereiche wird eine prozentuale Quote nach Nr. 7.1 dem Fonds für hauptbereichsübergreifende Mittel zugeführt. Für das Haushaltsjahr 2022 wird der nach Nr. 10.3 im Haushalt eines Hauptbereichs zu veranschlagende Anteil für hauptbereichsübergreifende Mittel auf 2,5 % festgesetzt. | |
Die Regeln nach Nr. 10.3 gelten nicht für den Haushalt Vertragliche Leistungen des Hauptbereiches Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik und die Zuführungen an die rechtlich selbstständigen Dienste und Werke in den Hauptbereichen nach § 15 Absatz 2 HBG, soweit sie als prozentuale Quote am Anteil nach Nr. 7.1 ermittelt werden. | ||
10.10 | Das Steuerungsgremium des Hauptbereiches Mission und Ökumene legt aus den sich nach Nr. 4.3.2 und Nr. 4.5 ergebenden Mitteln nach eigenem Ermessen unter Beachtung bestehender Arbeitsbeziehungen einen Betrag zur Förderung von Osteuropaprojekten fest. | |
10.11 | Die Aufteilung der nach Nr. 7.2.1 vorab bereitgestellten Mittel erfolgt nach Beratung der Gesamtkonferenz der Hauptbereiche durch Beschluss des Landeskirchenamts. |
11 | Stellenplan |
11.1 | In besonders begründeten Fällen, wenn die Maßnahme als unvorhersehbar, unabdingbar und unaufschiebbar anerkannt wird, können weitere Stellen durch Beschluss der Kirchenleitung mit Zustimmung des Finanzausschusses eingerichtet werden. |
11.2 | Für alle im Haushaltsjahr 2022 frei werdenden Stellen gilt eine Pflichtvakanz für die Dauer von sechs Monaten. In folgenden Fällen kann von der Pflichtvakanz abgesehen werden:
|
Die Entscheidung über die Ausnahmen obliegt für die Haushalte nach Nr. 2.2.3.1 (ohne Haushalt Personalkostenbudget) dem Präsidenten des Landeskirchenamts, für die Haushalte nach Nr. 2.2.3.2 der für die Besetzung zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt. | |
Die Ausnahmen von der Pflichtvakanz sind zu dokumentieren. Vor jeder Ausschreibung bzw. Besetzung von Stellen prüft die jeweils zuständige Personalabteilung, ob die Pflichtvakanz eingehalten ist. |
12 | Bürgschaften |
Das Landeskirchenamt wird bevollmächtigt, zu Lasten der Landeskirche Bürgschaften für ihre Dienste, Werke und Einrichtungen bis höchstens 2 Mio. € einzugehen. Bürgschaften bis höchstens 250.000 € können vom Kollegium des Landeskirchenamtes erklärt werden; bei Bürgschaften über 250.000 € ist zusätzlich die Zustimmung des Finanzausschusses erforderlich. Über die Entwicklung und den Stand der übernommenen Bürgschaften ist Buch zu führen. Das Ergebnis dieser Buchführung muss im Jahresabschluss aufgeführt werden. Die Entwicklung und der Stand an eingegangenen Bürgschaften sind während der Laufzeiten der Bürgschaften im Haushaltsplan darzustellen, dabei sind Inanspruchnahmen aus den Bürgschaften auszuweisen. Die Bürgschaftssicherungsrücklage muss einen Bestand von mindestens 25 % des Ausfallrisikos haben. |
13 | Verzichtserklärung nach § 7 KBesG und § 11 KVersG |
Empfängerinnen oder Empfänger von Besoldung oder von Versorgungsbezügen können nach § 7 KBesG oder § 11 KVersG auf Teile ihrer Bezüge verzichten. Die durch Verzichtserklärung eingesparten Haushaltsmittel werden besonderen Fonds zugeführt. |
14 | Entnahmen aus dem Versorgungssicherungs-Fonds |
Versorgungsleistungen und Beihilfen im Versorgungsfall für Personen, die nach dem 31. Dezember 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (Probe- oder Lebenszeit) übernommen wurden, werden aus dem Versorgungssicherungs-Fonds nach § 1 der Rechtsverordnung über die Erhebung von Versorgungsbeiträgen für die Stiftung zur Altersversorgung zur Sicherung der Altersversorgung der Pastorinnen, Pastoren, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten gedeckt. Der Versorgungssicherungs-Fonds gleicht die aus dem Versorgungshaushalt geleisteten Aufwendungen spätestens zum Ende des Haushaltsjahres aus. |
15 | Verpflichtungsermächtigungen |
Über die Entwicklung und den Stand der Verpflichtungsermächtigungen ist Buch zu führen. Das Ergebnis der Buchführung geht in den Jahresabschluss ein. Während der gesamten Laufzeit einer Verpflichtungsermächtigung sind ihre Entwicklung und ihr jeweiliger Stand als Anlage zum Haushalt des jeweils laufenden Haushaltsjahres darzustellen. |
16 | Beauftragung des Finanzausschusses |
16.1 | Der Finanzausschuss der Landessynode wird beauftragt, den nach Nr. 2.2.2 dem Versorgungshaushalt zugeordneten Haushalt der Stiftung zur Altersversorgung sowie die dem Haushalt der Leitung und Verwaltung zugeordneten Haushalte nach Nr. 2.2.3.1 und die Haushalte der Hauptbereiche nach Nr. 2.2.3.2 in einem gesonderten Verfahren durch Beschluss festzustellen. |
16.2 | Der Finanzausschuss der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wird beauftragt, die Jahresabschlüsse der Haushalte nach Nr. 16.1 abzunehmen. |
17 | Festlegung der zuständigen Stelle |
17.1 | Für den Bereich der Landeskirche wird das Landeskirchenamt als zuständige Stelle nach § 34 Absatz 4 KRHhFVO bestimmt. |
17.2 | Vorsorglich wird für den Bereich der Landeskirche die zuständige Stelle nach § 26 Absatz 3 KRHhFVO bestimmt. Für die Anordnung einer haushaltswirtschaftlichen Sperre ist ein Beschluss der Kirchenleitung mit vorheriger Zustimmung des Finanzausschusses erforderlich. |
18 | § 7 Absatz 3 Finanzgesetz – Sonderzuweisung an den Kirchenkreis Nordfriesland |
Ab 2022 wird die Sonderzuweisung nach § 7 Absatz 3 Finanzgesetz an den Kirchenkreis Nordfriesland auf 0,2 % von dem auf die Kirchenkreise insgesamt entfallenden Anteil an den Einnahmen festgesetzt. Die Sonderzuweisung muss jeweils nach drei Jahren überprüft und im Haushaltsbeschluss festgelegt werden. |
19 | Kirchliche Zusatzversorgung der landeskirchlichen Mitarbeitenden |
19.1 | Die bisherige Gegenwertzahlung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wird durch Darlehen finanziert. Für den jährlichen Kapitaldienst wird aus der Abrechnung der Clearingmittel des landeskirchlichen Anteils nach Nr. 7.2.2 ein Betrag von 1.000.000 € im Haushalt Verteilung bereitgestellt. Die nicht für den Kapitaldienst in Anspruch zu nehmenden Mittel sind der Tilgungsrücklage beim Haushalt Verteilung zuzuführen. |
19.2 | Sollte im laufenden Haushaltsjahr der Gegenwert an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder geleistet werden oder eine Umschuldung der für die geleistete Gegenwertzahlung aufgenommenen Darlehen erforderlich werden, so können zur Finanzierung die in der Tilgungsrücklage nach Nr. 19.1 angesammelten Beträge eingesetzt werden. |
20 | Veröffentlichung |
Der Gesamthaushalt mit Erläuterungen und Anlagen liegt im Dienstgebäude des Landeskirchenamts in Kiel, Dänische Straße 17 (Bibliotheksraum), zur Einsichtnahme öffentlich aus. |
Schwerin, 12. Dezember 2021 | ||||
Die Vorsitzende der Kirchenleitung | ||||
Kristina Kühnbaum-Schmidt Landesbischöfin | ||||
Az.: 4111-04 – F Hl | ||||
II. Bekanntmachungen
Friedhofssatzung
des Ev.-Luth. Nordfriesischen Friedhofswerks
des Ev.-Luth. Nordfriesischen Friedhofswerks
Vom 21. Dezember 2021
Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland hat am 13. November 2021 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, § 20 Absatz 3 und § 26 des Bestattungsgesetzes vom 4. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 70), das zuletzt durch Gesetz vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) geändert worden ist, die folgende Neufassung der Friedhofssatzung für die Friedhöfe des Ev.-Luth. Nordfriesischen Friedhofswerks (NFW) beschlossen:
Inhaltsübersicht NFW-Friedhofssatzung
Präambel | |
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Trägerschaft, Geltungsbereich und Friedhofszweck |
§ 2 | Verwaltung der Friedhöfe |
§ 3 | Außerdienststellung (Schließung) und Entwidmung |
Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften | |
§ 4 | Öffnungszeiten |
§ 5 | Verhalten auf dem Friedhof |
§ 6 | Gewerbliche Arbeiten |
Abschnitt 3: Allgemeine Bestattungsvorschriften | |
§ 7 | Anmeldung der Bestattung |
§ 8 | Särge und Urnen |
§ 9 | Ruhezeit |
§ 10 | Ausheben und Schließen der Gräber |
§ 11 | Umbettungen und Ausgrabungen |
Abschnitt 4: Grabstätten | |
§ 12 | Allgemeines |
§ 13 | Ehrengrabstätten |
§ 14 | Wahlgrabstätten |
§ 15 | Reihengrabstätten |
§ 16 | Nutzungszeit der Wahlgrabstätten |
§ 17 | Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten |
§ 18 | Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten |
§ 19 | Rückgabe von Wahlgrabstätten |
§ 20 | Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten |
§ 21 | Grabstätten in einer Gemeinschaftsanlage |
§ 22 | Registerführung |
Abschnitt 5: Gestaltung der Grabstätten und Grabmale | |
§ 23 | Gestaltungsgrundsatz |
§ 24 | Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten |
§ 25 | Gestaltungsvorschriften für Gemeinschaftsanlagen |
§ 26 | Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen |
Abschnitt 6: Anlage und Pflege der Grabstätten | |
§ 27 | Allgemeines |
§ 28 | Grabpflege und Grabschmuck |
§ 29 | Vernachlässigung |
Abschnitt 7: Grabmale und bauliche Anlagen | |
§ 30 | Zustimmungserfordernis |
§ 31 | Prüfung durch das NFW |
§ 32 | Fundamentierung und Befestigung |
§ 33 | Mausoleen und gemauerte Grüfte |
§ 34 | Unterhaltung |
§ 35 | Entfernung |
Abschnitt 8: Leichenräume und Trauerfeiern | |
§ 36 | Benutzung der Leichenräume |
§ 37 | Trauerfeiern |
Abschnitt 9: Haftung und Gebühren | |
§ 38 | Haftung |
§ 39 | Gebühren |
Abschnitt 10: Schlussvorschriften | |
§ 40 | Übergangsregelung für alte Grabnutzungsrechte |
§ 41 | Inkrafttreten und Außerkrafttreten |
Präambel
Die Friedhöfe sind die Stätten, auf denen die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Sie sind mit ihren Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Zugleich sind sie Orte, an denen die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf den kirchlichen Friedhöfen Richtung und Weisung.
Dass sämtliche Friedhöfe des Ev.-Luth. Nordfriesischen Friedhofswerks als Simultanfriedhöfe betrieben werden, die auch Angehörigen einer anderen oder keiner Religion offenstehen, steht dieser christlichen Grundausrichtung nicht entgegen. Die besonderen Anliegen für deren Orte der Trauer werden angemessen berücksichtigt.
#Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
##§ 1 Trägerschaft, Geltungsbereich und Friedhofszweck
(
1
)
1 Diese Friedhofssatzung gilt für die von dem Träger Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland durch sein NFW betriebenen Friedhöfe. 2 Eine Auflistung der Friedhöfe findet sich im Anlageverzeichnis (Anlage 1).
(
2
)
1 Die Friedhöfe dienen als Simultanfriedhöfe der Bestattung aller Menschen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Einzugsgebiet des jeweiligen Friedhofes hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. 2 Die Bestattung anderer Personen kann vom NFW auf Antrag genehmigt werden.
(
3
)
Für den RuheForst in Ostenfeld gelten die Vorschriften nur, soweit Sie vom Regelungszweck her auch für den Betrieb eines Bestattungswaldes anwendbar sind.
#§ 2 Rechtsstellung und Verwaltung des Friedhofs
(
1
)
Das NFW ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland, die organisatorisch ein Amt der Ev.-Luth. Kirchenkreisverwaltung ist.
(
2
)
Die Verwaltung der Friedhöfe richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.
(
3
)
1 Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden. 2 Das staatliche und das kirchliche Datenschutzrecht sind dabei zu beachten.
#§ 3 Außerdienststellung (Schließung) und Entwidmung
(
1
)
1 Die Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können vom Träger aus wichtigem Grund geschlossen und entwidmet werden. 2 Eine beschränkte Schließung ist möglich.
(
2
)
1 Nach einer Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. 2 Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung der Bestatteten.
(
3
)
1 Nach einer beschränkten Schließung werden neue Nutzungsrechte grundsätzlich nicht mehr verliehen. 2 Bestattungen können ausnahmsweise für eine näher festzusetzende Übergangszeit oder einen festzulegenden Personenkreis auf den Grabstätten genehmigt werden, für die zum Schließungszeitpunkt noch Nutzungsrechte bestehen. 3 Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig.
(
4
)
1 Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des jeweiligen Friedhofs oder Friedhofsteils als Stätte der Verkündigung des Glaubens an die Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. 2 Die Entwidmung setzt die vorherige Schließung voraus. 3 Die Entwidmung eines gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
####Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften
##§ 4
Öffnungszeiten
(
1
)
1 Die Friedhöfe sind grundsätzlich in der Sommerzeit zwischen 7:00 und 20:00 Uhr und in der Winterzeit zwischen 8:00 und 18:00 Uhr geöffnet. 2 Im Einzelfall gelten die an den Eingängen bekannt gegebenen Öffnungszeiten.
(
2
)
Aus besonderem Anlass kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.
#§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(
1
)
Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhalten und Äußerungen zu unterlassen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben oder eine andere Glaubensrichtung, die Würde der Verstorbenen sowie der Hinterbliebenen richten.
(
2
)
1 Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art – ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen und die von den zugelassenen Gewerbetreibenden benötigten und genehmigten Fahrzeuge – zu befahren,
- Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu werben, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,
- an Sonn- und Feiertagen gewerbliche Arbeiten auszuführen,
- in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,
- Druckschriften zu verteilen,
- Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat auf dem Friedhof zu entsorgen,
- fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
- zu lärmen,
- Haustiere unangeleint mitzubringen und
- Tiere außerhalb der vom Friedhof bestimmten Stellen zu füttern.
2 Das NFW kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und dieser Satzung vereinbar sind.
(
3
)
Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung des NFW.
(
4
)
Das NFW kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen.
(
5
)
1 Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. 2 Das NFW kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt oder schwerwiegend zuwider handeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
#§ 6
Gewerbliche Arbeiten
(
1
)
1 Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende Tätigkeit auf einem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch das NFW. 2 Das NFW kann Zulassungsbeschränkungen festlegen.
(
2
)
1 Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
- ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis gemäß § 19 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654) geändert worden ist, nachweisen oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
- dem NFW den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweisen.
2 Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, dem NFW den Fortfall der Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen.
(
3
)
Die Zulassung kann durch das NFW widerrufen werden, wenn der oder die Gewerbetreibende schwerwiegend oder trotz wiederholter Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen hat oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind.
(
4
)
Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf einem Friedhof kann das NFW auf die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn eine Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf einem anderen Friedhof vorgelegt wird.
(
5
)
1 Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeitenden haben die jeweils geltende Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. 2 Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeitenden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(
6
)
1 Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der vom NFW festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. 2 Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.
(
7
)
1 Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den vom NFW genehmigten Stellen gelagert werden. 2 Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
(
8
)
1 Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben ihre Tätigkeit vor Aufnahme der Leistungserbringung auf dem Friedhof anzuzeigen. 2 Die Absätze 1 bis 4 finden auf sie keine Anwendung.
##Abschnitt 3: Allgemeine Bestattungsvorschriften
##§ 7
Anmeldung der Bestattung
(
1
)
1 Bestattungen sind unter Beibringung der nach dem Bestattungsgesetz erforderlichen Unterlagen rechtzeitig anzumelden. 2 Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung nachzuweisen.
(
2
)
Das NFW setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest.
(
3
)
1 Die Bestattungen erfolgen montags bis freitags zwischen 9:00 und 14:00 Uhr (letzter Beginn der Trauerfeier). 2 Über Ausnahmen in Härtefällen entscheidet das NFW auf schriftlich begründeten Antrag.
#§ 8 Särge und Urnen
(
1
)
1 Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. 2 Ausnahmsweise kann das NFW auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegen stehen. 3 Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der Auftrag gebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem NFW zu schaffen. 4 Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend. 5 Für den Transport des Leichnams zum Grab ist ein verschlossener Sarg zu verwenden.
(
2
)
1 Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. 2 Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(
3
)
1 Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. 2 Größere Särge sind dem NFW rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen.
(
4
)
Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.
(
5
)
1 Für die Bestattung in Mausoleen oder gemauerten Grüften sind nur Steinsärge, Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(
6
)
Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
#§ 9 Ruhezeit
(
1
)
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, soweit nicht für einzelne Friedhöfe aufgrund der Bodenverhältnisse eine längere Ruhezeit festgelegt wird (Anlage 2).
(
2
)
Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.
(
3
)
1 Die Ruhezeit für Totgeborene i. S. v. § 2 Nr. 4 Satz 2 BestattG SH und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte kann auf Antrag abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Ruhezeiten kürzer festgelegt werden. 2 Für totgeborene Kinder nach § 2 Nr. 4 Satz 1 BestattG SH und verstorbene Kinder bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres ist auf Antrag eine Verkürzung auf mindestens 15 Jahre bei Leichen und 10 Jahre bei Aschen möglich.
#§ 10
Ausheben und Schließen der Gräber
(
1
)
Die Gräber werden von Beauftragten des NFW ausgehoben und wieder geschlossen.
(
2
)
Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges bzw. des Leichnams im Leichentuch mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(
3
)
1 Beim Grabaushub hinderliche Pflanzen- oder Pflanzenteile können ersatz- und entschädigungslos entfernt werden. 2 Dies gilt auch für benachbarte Gräber.
#§ 11
Umbettungen und Ausgrabungen
(
1
)
Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(
2
)
1 Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Zustimmung des NFW. 2 Erforderlich sind ein schriftlicher Antrag und, falls diese nicht zugleich Antragstellerin ist, die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person. 3 Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig.
(
3
)
1 Die Zustimmung des NFW zur Umbettung darf nur dann erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 des Grundgesetzes abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. 2 Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung von dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat die antragstellende Person zu tragen.
(
4
)
1 Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. 2 Die nutzungsberechtigte Person soll vorher gehört werden.
(
5
)
Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(
6
)
1 Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt. 2 Mit Zustimmung des NFW können sie auch in anderen Grabstätten beigesetzt werden.
(
7
)
Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
(
8
)
Leichen und Aschen dürfen nur nach behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden, sofern es sich nicht um eine Umbettung handelt.
(
9
)
Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Bestattung einer Leiche und die anschließende umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstätte stellt keine Umbettung dar.
#Abschnitt 4: Grabstätten
##§ 12
Allgemeines
(
1
)
1 Rechte an einer Grabstätte werden grundsätzlich nur im Todesfall vergeben. 2 Das NFW kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
(
2
)
1 Die Grabstätte bleibt Eigentum des NFW. 2 An ihr werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung vergeben. 3 Mit der Überlassung der Grabstätte wird die Befugnis verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe dieser Satzung zu nutzen. 4 Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätte. 5 Die Nutzungsberechtigten haben für die Verkehrssicherheit auf den Grabstätten zu sorgen.
(
3
)
Ein Anspruch auf Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(
4
)
Die nutzungsberechtigte Person hat jede Änderung ihrer Anschrift dem NFW mitzuteilen.
(
5
)
1 Die Grabstätten können insbesondere angelegt werden als
- Wahlgrabstätten für alle Bestattungsformen,
- Reihengrabstätten für alle Bestattungsformen,
2 Das NFW kann kombinierte Erd- und Urnengrabstätten ausweisen. 3 Die Gestaltung der jeweiligen Friedhofsanlage kann dazu führen, dass nicht jede Grabstättenart auf jedem Friedhof angeboten wird.
(
6
)
Die Größe der Grabstätten ist in den jeweiligen Friedhofsplänen festgelegt.
(
7
)
1 Bei Grabfeldern oder Grabanlagen mit besonderen Gestaltungsvorschriften behält sich das NFW die Errichtung und Pflege vor, um ein einheitliches Gesamtbild sicherzustellen. 2 Die dafür anfallenden Kosten werden in den entsprechenden Gebührentatbestand mit einkalkuliert.
#§ 13
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Aberkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich dem NFW.
#§ 14
Wahlgrabstätten
(
1
)
Wahlgrabstätten werden grundsätzlich für alle Bestattungsformen vergeben.
(
2
)
1 Für Erdbestattungen werden Wahlgrabstätten mit einer oder mehreren Grabbreiten vergeben. 2 Gegen Entrichtung einer zusätzlichen Gebühr kann die Beisetzungsmöglichkeit von Urnen auf diesen Grabbreiten vorgesehen sein. 3 Die Zulässigkeit ergibt sich aus dem jeweiligen Friedhofsplan. 4 Die zusätzlichen Urnenbelegungen werden dann aus verwaltungsorganisatorischen Gründen als gesonderte Grabbreiten ausgewiesen.
(
3
)
1 In jeder Erdgrabbreite darf nur eine Leiche bestattet werden. 2 Das NFW kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer zusätzlichen Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm zusätzlich beigesetzt wird.
(
4
)
1 Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde dokumentiert. 2 Das Nutzungsrecht entsteht mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides.
(
5
)
1 Das Nutzungsrecht kann wieder entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. 2 Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Gebühren nicht beigetrieben werden konnten.
(
6
)
1 In einer Wahlgrabstätte dürfen die nutzungsberechtigte Person und ihre Angehörigen bestattet werden. 2 Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:
- die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragenen Lebenspartner,
- die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte,
- die Abkömmlinge,
- die Eltern,
- die Geschwister,
- die Großeltern sowie
- die Ehegatten und die eingetragenen Lebenspartner der unter 3 und 5 bezeichneten Personen.
(
7
)
1 Die Bestattung anderer als in Absatz 6 bezeichneter Personen bedarf neben der Zustimmung der nutzungsberechtigten Person zusätzlich der Einwilligung des NFW. 2 Die Kostenerstattung muss gesichert sein.
#§ 15
Reihengrabstätten
(
1
)
1 Reihengrabstätten sind Grabstätten für alle Bestattungsformen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. 2 Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(
2
)
1 In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. 2 Das NFW kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder eine Urne zusätzlich beigesetzt wird, sofern die erste Ruhezeit dadurch nicht überschritten wird.
(
3
)
Das Abräumen von Reihengräbern wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit bekannt gemacht.
#§ 16
Nutzungszeit der Wahlgrabstätten
(
1
)
1 Die Nutzungszeit beträgt grundsätzlich 25 Jahre, beginnend mit dem Tag der Zuweisung. 2 Beträgt die Ruhezeit mehr als 25 Jahre, gilt dies für das erste Nutzungsrecht entsprechend. 3 Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlängert oder wiedererworben werden. 4 Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert oder wiedererworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit.
(
2
)
1 Die nutzungsberechtigte Person hat rechtzeitig die Verlängerung oder den Wiedererwerb zu beantragen. 2 Der Ablauf der Nutzungszeit wird sechs Monate vorher durch Anschreiben oder einen Hinweis auf der Grabstätte der nutzungsberechtigten Person bekannt gemacht.
(
3
)
1 Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern. 2 Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung.
#§ 17
Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten
(
1
)
1 Sind auf dem Friedhof genügend freie Grabstätten vorhanden, so kann ohne Vorliegen eines Todesfalles und/oder nach Ablauf der letzten Ruhezeit ein eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten verliehen werden. 2 Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung eines eingeschränkten Nutzungsrechts besteht nicht.
(
2
)
Das eingeschränkte Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte unterliegt den Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung in den jeweils geltenden Fassungen mit folgenden Sonderregelungen:
- Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Bestattung von Leichen oder zur Beisetzung von Urnen, solange es nicht vorzeitig nach Nummer 3 endet und in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht umgewandelt wird.
- Das eingeschränkte Nutzungsrecht wird jährlich verliehen.
- Das eingeschränkte Nutzungsrecht endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, an dem in der Wahlgrabstätte eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt wird. In diesem Fall gelten ab dem Zeitpunkt der Belegung die Bestimmungen für ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten bis zum Ablauf der letzten Ruhezeit.
- Für die Dauer des eingeschränkten Nutzungsrechts ist eine ermäßigte Grabnutzungsgebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
- Endet das eingeschränkte Nutzungsrecht vorzeitig nach Nummer 3, so ist die entrichtete Grabnutzungsgebühr, soweit sie auf den Zeitraum nach der vorzeitigen Beendigung des Nutzungsrechts entfällt, auf die Grabnutzungsgebühr anzurechnen, die ab dem Zeitpunkt der Belegung der Grabstätte für das uneingeschränkte Nutzungsrecht zu entrichten ist.
§ 18
Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
(
1
)
1 Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten der nutzungsberechtigten Person auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Absatz 6 übertragen werden. 2 Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung des NFW.
(
2
)
1 Stirbt die nutzungsberechtigte Person, so kann das Nutzungsrecht vom NFW auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Absatz 6 mit deren oder dessen Zustimmung übertragen werden. 2 Der Vorrang einer Person vor einer anderen bestimmt sich nach der in § 14 Absatz 6 genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die Person Vorrang hat, die dies zuerst beantragt. 3 Sind keine Angehörigen vorhanden oder bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, kann das NFW das Nutzungsrecht auch auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen.
(
3
)
1 Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens einer Person nach § 14 Absatz 6 oder – mit Zustimmung des NFW – einer anderen Person durch Vertrag übertragen. 2 Eine Ausfertigung des Vertrages ist dem NFW unverzüglich einzureichen.
(
4
)
1 Diejenige Person, der das Nutzungsrecht nach Absatz 1 oder nach Absatz 3 übertragen wird, hat innerhalb von sechs Monaten nach der Übertragung die Umschreibung auf ihren Namen zu beantragen. 2 Die Umschreibung kann versagt werden, wenn die Übertragung nicht hinreichend nachgewiesen ist.
(
5
)
1 Der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung durch das NFW.
#§ 19
Rückgabe von Wahlgrabstätten
(
1
)
1 Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. 2 Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des NFW.
(
2
)
Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren.
#§ 20
Urnenwahlgrabstätten und Urnenreihengrabstätten
(
1
)
1 Für Urnenwahlgrabstätten werden auf Antrag Nutzungsrechte für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) verliehen. 2 Es werden Urnenwahlgrabstätten angelegt für eine oder mehrere Urnen.
(
2
)
Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) zur Beisetzung einer Urne vergeben werden.
(
3
)
Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnengrabstätten die Vorschriften für Reihengrabstätten bzw. Wahlgrabstätten entsprechend
#§ 21
Grabstätten in einer Gemeinschaftsanlage
(
1
)
1 Grabstätten in einer Gemeinschaftsanlage können als Wahlgrabstätten oder Reihengrabstätten für Erdbestattungen und/oder Urnenbeisetzungen eingerichtet werden. 2 Die Anlage und Pflege ist für die Dauer der Ruhezeit dem NFW vorbehalten, um ein einheitliches Gestaltungsbild sicherzustellen (§ 12 Absatz 7).
(
2
)
1 Baumgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die an einem vorhandenen oder neu zu pflanzenden Baum erfolgen. 2 Der Baum darf durch sein Wachstum die benachbarten Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. 3 Um die Baumwurzeln zu schonen, dürfen ausschließlich liegende Grabmale (ohne Fundament) oder andere wurzelschonende Gedenktafeln verwendet werden. 4 Alternativ kann das NFW ein gemeinsames Grabmal errichten. 5 Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und den Bodenwuchs darf ausschließlich das NFW vornehmen.
#§ 22
Registerführung
1 Das NFW führt einen Gesamtplan, einen Lageplan und ein chronologisches Bestattungs-Register der Bestatteten. 2 Die Führung soll mittels elektronischer Datenverarbeitung erfolgen.
#Abschnitt 5: Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
##§ 23
Gestaltungsgrundsatz
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt sowie das christliche Empfinden nicht verletzt werden.
#§ 24
Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
(
1
)
Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung und christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen.
(
2
)
1 Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. 2 Das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern ist auf den Grabstätten nicht gestattet. 3 Bestehende Gehölze dürfen nur mit Zustimmung des NFW verändert oder beseitigt werden.
(
3
)
1 Zur Sicherstellung des Gesamteindrucks des Friedhofs als gärtnerisch kultivierte Anlage bzw. Park sowie zur Vermeidung einer übermäßigen Bodenversiegelung ist das Einkieseln oder eine vergleichbare Bodenverdichtung bzw. Bodenabdeckung grundsätzlich nur bei eingefassten Grabstätten und auf maximal 50 Prozent der jeweiligen Grabstättenfläche zulässig. 2 Zur Vermeidung von Steinschlag bei Mäharbeiten ist die Einkieselung entsprechend zu sichern. 3 Hecken und einfache Steinkanten sind insoweit nicht ausreichend. 4 Über Ausnahmen entscheidet das NFW auf schriftlichen Antrag, in dem der besondere Grund darzulegen ist. 5 Aus Sicherheitsgründen oder zur Sicherstellung der Vergänglichkeit nach Erdbestattungen kann die Einkieselung vom NFW auch noch stärker eingeschränkt werden. 6 Zugelassen sind Grababdeckungen und Schrittplatten aus Naturstein.
#§ 25
Gestaltungsvorschriften für Gemeinschaftsanlagen
(
1
)
Gemeinschaftsanlagen sind die in den jeweiligen Friedhofsplänen entsprechend gekennzeichneten Grabfelder.
(
2
)
Die Grabstätten in Gemeinschaftsanlagen erhalten eine Bepflanzung, welche durch die besondere gärtnerische Gestaltung zu einem ausgewogenen Bild des Friedhofes beiträgt.
#§ 26
Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
(
1
)
1 Für Grabmale sollen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. 2 Es dürfen keine Grabsteine verwendet werden, die unter unwürdigen Arbeitsbedingungen, insbesondere mittels Kinderarbeit, produziert worden sind. 3 Sie sollen handwerklich gearbeitet sein.
(
2
)
1 Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe 12 cm, über 100 cm Höhe 15 cm. 2 Das NFW kann weiter gehende Anforderungen (z. B. besondere Verdübelung) verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals erforderlich ist. 3 Je nach verwendetem Material kann von diesen Vorgaben abgewichen werden, sofern die Standsicherheit gewährleistet ist.
(
3
)
1 Liegende Grabmale in Rasen müssen mindestens 10 cm stark sein. 2 Sie müssen so gestaltet sein, dass das Rasenmähen nicht behindert wird.
(
4
)
Das Grabmal muss in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich harmonisch in das vorgesehene Gesamtbild einfügt.
(
5
)
Die Breite eines stehenden Grabmals soll die Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiten.
(
6
)
Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, können Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischer oder handwerklicher Ausführung, auf schriftlichen Antrag zugelassen werden.
(
7
)
Abbildungen sind auf Grabmälern grundsätzlich zugelassen, solange diese keinen dominierenden Charakter haben und/oder die Würde des Ortes nicht verletzen.
#Abschnitt 6:
Anlage und Pflege der Grabstätten
##§ 27
Allgemeines
(
1
)
1 Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. 2 Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person verpflichtet. 3 Sie kann entweder die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder das NFW oder eine nach § 6 zugelassene Person damit beauftragen. 4 Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
(
2
)
1 Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflege nicht verwehrt werden. 2 Die Gestaltung der Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu, soweit sie nicht Nutzungsberechtigte sind.
(
3
)
Das NFW ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung behindernde Hecken, Bäume und Gehölze entschädigungslos zu beschneiden bzw. zu beseitigen.
(
4
)
Kränze usw. sind spätestens nach vier Wochen durch die nutzungsberechtigte Person oder deren Beauftragte von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(
5
)
Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein dem NFW.
#§ 28
Grabpflege und Grabschmuck
(
1
)
Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet.
(
2
)
1 Produkte der Trauerfloristik, die Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe enthalten, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken, dürfen nicht verwendet werden. 2 Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material, ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. 3 LED-Grablichter dürfen nicht verwendet werden, da sie ein erhebliches Umwelt- und Abfallentsorgungsproblem darstellen.
(
3
)
Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen oder Ähnlichem für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.
#§ 29
Vernachlässigung und Entzug des Nutzungsrechts
(
1
)
1 Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so ist die nutzungsberechtigte Person zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. 2 Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf sechs Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. 3 Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Grabstätten und Urnenreihengrabstätten vom NFW kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden.
(
2
)
1 Vor dem Entzug eines Nutzungsrechts ist die nutzungsberechtigte Person noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist sie nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung sowie ein erneuter, auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. 2 Die nutzungsberechtigte Person ist in den Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die sie treffenden Rechtsfolgen von Absatz 1 aufmerksam zu machen. 3 In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des NFW fallen.
(
3
)
1 Wird bei ordnungswidrigem Grabschmuck die Aufforderung zur Beseitigung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann das NFW den Grabschmuck entschädigungslos entfernen. 2 Das NFW ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.
#Abschnitt 7:
Grabmale und bauliche Anlagen
##§ 30
Zustimmungserfordernis
(
1
)
1 Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des NFW. 2 Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals zu beantragen. 3 Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person oder eine bevollmächtigte Person zu stellen.
(
2
)
1 Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:
- Grabmalentwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamentierung, sowie
- Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner Bearbeitung.
2 In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(
3
)
1 Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen wie Einfriedigungen (Steineinfassungen), Bänke und provisorischer Tafeln, bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des NFW. 2 Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(
4
)
Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
#§ 31
Prüfung durch das NFW
(
1
)
Das NFW kann verlangen, dass ihm das Grabmal und der genehmigte Antrag bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorgewiesen werden.
(
2
)
1 Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, kann das NFW die Zustimmung zur Errichtung des Grabmals verweigern oder der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals setzen. 2 Bei bereits errichteten Grabmalen kann das NFW nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen.
(
3
)
Die Absätze 1 und 2 gelten für sonstige bauliche Anlagen nach § 30 Absatz 3 entsprechend.
#§ 32
Fundamentierung und Befestigung
(
1
)
1 Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. 2 Als allgemein anerkannte Regeln des Handwerks gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.
(
2
)
Absatz 1 Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
#§ 33
Mausoleen und gemauerte Grüfte
(
1
)
Soweit auf dem Friedhof Mausoleen oder gemauerte Grüfte bestehen, können sie im Rahmen der bestehenden Nutzungsrechte genutzt werden.
(
2
)
Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen oder gemauerten Grüften sowie die Errichtung neuer Mausoleen und gemauerter Grüfte soll nur erfolgen werden, wenn durch vertragliche Regelungen sichergestellt wird, dass das NFW von entstehenden Kosten dauerhaft freigehalten wird.
#§ 34
Unterhaltung
(
1
)
1 Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind ständig in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. 2 Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person.
(
2
)
1 Mängel hat die nutzungsberechtigte Person unverzüglich durch zugelassene Gewerbetreibende oder das NFW beseitigen zu lassen. 2 Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält die nutzungsberechtigte Person eine schriftliche Aufforderung zur Befestigung oder zur Beseitigung. 3 Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so ist sie hierauf durch ein Schild auf der Grabstätte oder durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. 4 Kommt die nutzungsberechtigte Person der Aufforderung nicht fristgerecht nach, kann das NFW das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten der nutzberechtigten Person instand setzen oder beseitigen lassen.
(
3
)
1 Bei unmittelbarer Gefahr ist das NFW berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. 2 Die nutzungsberechtigte Person erhält danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. 3 Kommt die nutzungsberechtigte Person der Aufforderung nicht fristgerecht nach, kann das NFW die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. 4 Die entstehenden Kosten hat die nutzungsberechtigte Person zu tragen.
#§ 35
Entfernung
(
1
)
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung des NFW entfernt werden.
(
2
)
1 Nach Ablauf des Nutzungsrechts muss die nutzungsberechtigte Person das Grabmal bzw. eine sonstige bauliche Anlage innerhalb von drei Monaten entfernen oder entfernen lassen. 2 Die Einzelheiten sind mit dem NFW abzustimmen. 3 Ist bis zum Ablauf dieser Frist keine Abräumung und auch keine Beauftragung des NFW erfolgt, gehen Grabmal bzw. bauliche Anlage entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des NFW über. 4 Dieses kann das Grabmal bzw. die bauliche Anlage von der Grabstätte entfernen, Fachfirmen zur Wiederverwendung anbieten oder einem Recycling zuführen und die nutzungsberechtigte Person zur Übernahme der Kosten heranziehen.
#Abschnitt 8:
Leichenräume und Trauerfeiern
##§ 36
Benutzung der Leichenräume
(
1
)
1 Die Leichenräume dienen zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. 2 Sie dürfen nur mit Erlaubnis des NFW betreten werden.
(
2
)
Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
(
3
)
1 Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, werden nach Möglichkeit in einem besonderen Leichenraum aufgestellt. 2 Der Zutritt Unbefugter zu diesem Raum sowie das Öffnen des Sarges bedürfen der vorherigen amtsärztlichen Zustimmung.
#§ 37
Trauerfeiern
(
1
)
Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen insbesondere das christliche Empfinden nicht verletzen.
(
2
)
Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder im Freien an einer dafür vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(
3
)
1 Über die Durchführung von Trauerfeiern in Kirchen entscheidet auf Antrag die örtliche Kirchengemeinde in Abstimmung mit dem NFW. 2 Auf Friedhöfen mit Friedhofskapelle bzw. Trauerhalle kann diese von jedermann für die Trauerfeier genutzt werden.
(
4
)
Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person eine anzeigepflichtige Krankheit gehabt hat oder der Zustand der Leiche eine Aufstellung des Sarges nicht zulässt.
#Abschnitt 9: Haftung und Gebühren
##§ 38
Haftung
(
1
)
1 Die/der Bestattungspflichtige bzw. die nutzungsberechtigte Person haftet für alle Personen- und Sachschäden, die durch von ihr oder in ihrem Auftrag durchgeführte Veranstaltungen, errichtete Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entstehen. 2 Dies gilt insbesondere auch für die Verbreitung von Infektionskrankheiten, wenn dazu besondere Schutzvorschriften zu beachten sind.
(
2
)
Das NFW ist über die gesetzlichen Vorgaben hinaus nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden können, Vorkehrungen zu treffen.
#§ 39
Gebühren und Rechnungen
1 Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Anlagen und Einrichtungen werden die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben. 2 Für über die hoheitlichen Tätigkeiten hinaus gehende Lieferungen und Leistungen stellt das NFW Rechnungen.
#Abschnitt 10:
Schlussvorschriften
##§ 40
Übergangsregelung für alte Grabnutzungsrechte
1 Grabnutzungsrechte, die unbefristet oder auf Friedhofsdauer verliehen worden sind, unterliegen den Bestimmungen dieser Satzung mit der Maßgabe, dass die Nutzungsrechte fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Satzung erlöschen, es sei denn, dass ein Wiedererwerb nach § 17 rechtzeitig vorgenommen wird. 2 Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits einer Übergangsregelung unterworfen sind, richtet sich die Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften.
#§ 41
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland in Kraft. Die Friedhofssatzung für die Friedhöfe des Ev.-Luth. Nordfriesischen Friedhofswerks vom 29. Dezember 2017 (KABl. 2018 S. 50) und die Friedhofsgestaltungssatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland vom 29. Dezember 2017 (KABl. 2018 S. 61) treten mit dem Tag der Bekanntmachung nach Satz 1 außer Kraft.
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Die Satzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland wurde mit Schreiben des Landeskirchenamts vom 15. Dezember 2021 (Az.: 82 Kkr. Nordfriesland – R Bt) gemäß Artikel 46 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Breklum, 21. Dezember 2021 | ||||
Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland | ||||
Pröpstin Annegret Wegner-Braun | Propst Jürgen Jessen-Thiesen | |||
(L. S.) | ||||
Vorsitzendes Mitglied des Kirchenkreisrates | Mitglied des Kirchenkreisrates | |||
* |
Anlage 1:
Anlageverzeichnis, Stand 13. Dezember 2021
Verzeichnis der Friedhöfe im Sinne von § 1 Absatz 1 der NFW-Friedhofssatzung
- Aventoft
- Braderup
- Emmelsbüll
- Friedrichstadt
- Garding AF
- Garding NF
- Hattstedt
- Horsbüll
- Husum Südfriedhof
- Husum Ostfriedhof
- Husum Westfriedhof
- Husum OT Schobüll
- Katharinenheerd
- Kating
- Klanxbüll
- Klixbüll
- Kotzenbüll
- Neugalmsbüll
- Niebüll OT Deezbüll
- Niebüll Parkfriedhof
- Oldenswort AF
- Oldenswort NF
- Ostenfeld Kirche
- Ostenfeld RuheForst
- Osterhever
- Poppenbüll
- Rodenäs
- Sankt Peter-Ording Bövergeest
- Sankt Peter-Ording OT Dorf
- Sankt Peter-Ording OT Ording
- Tating
- Tetenbüll
- Tönning AF
- Tönning NF
- Uelvesbüll
- Vollerwiek
- Welt
- Westerhever
- Witzwort AF
- Witzwort NF
Anlage 2:
Zu § 9 Absatz 1, abweichende Ruhezeiten
- Emmelsbüll, 30 Jahre Ruhezeit
- Friedrichstadt, 40 Jahre Ruhezeit
- Garding, Alter Friedhof, 50 Jahre Ruhezeit
- Neugalmsbüll, 30 Jahre Ruhezeit
- Witzwort, Neuer Friedhof, 40 Jahre Ruhezeit
*
Hiermit wird die Veröffentlichung der Satzung nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung vorgenommen.
Kiel, 3. Januar 2022 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Bethmann | ||||
Az.: 82 Kkr. Nordfriesland – R Bt | ||||
Einführung von Kirchensiegeln
Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dambeck-Beidendorf
ist am 8. November 2021 durch die Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg genehmigt worden.
Kiel, 14. Januar 2022 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10 Dambeck-Beidendorf – R We | ||||
* |
Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Scharbeutz
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Ostholstein genehmigt worden.
Kiel, 14. Januar 2022 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10.9 Scharbeutz – R We | ||||
Verwendung von Kirchengemeindeseigeln für örtliche Kirchen
Die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg hat am 8. November 2021 folgenden Beschluss des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dambeck-Beidendorf genehmigt:
Für die örtlichen Kirchen
Ev.-Luth. Kirche Beidendorf
Ev.-Luth. Kirche Dambeck bei Wismar
wird ab dem Tag der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt das Kirchensiegel der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dambeck-Beidendorf
geführt.
Kiel, 14. Januar 2022 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10 Dambeck-Beidendorf – R We | ||||
Berichtigung der Bekanntgabe der Ersten Satzung zur Änderung der Satzung
der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Stralsunder Schwesternheimathaus“
der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Stralsunder Schwesternheimathaus“
Vom 3. Januar 2022
Die Bekanntgabe der Ersten Satzung zur Änderung der Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Stralsunder Schwesternheimathaus“ vom 16. November 2021 (KABl. S. 541) ist wie folgt zu korrigieren:
In Nummer 10 ist die Angabe „Absatz 13“ durch die Angabe „§ 13“ zu ersetzen.
Schwerin, 3. Januar 2022 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Kriedel | ||||
Az.: 0134 - 210 – R Kr | ||||
Berichtigung der Bekanntmachung der Finanzsatzung
des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises
des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises
Vom 5. Januar 2021
Die Bekanntmachung der Finanzsatzung des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises vom 9. Dezember 2021 (KABl. S. 537) ist wie folgt zu korrigieren:
Die Genehmigung der Finanzsatzung durch das Landeskirchenamt gemäß Artikel 46 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung erfolgte ohne Einbeziehung von § 9 Absatz 5 der am 9. Dezember 2021 ausgefertigten Finanzsatzung.
Kiel, 5. Januar 2022 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Dr. Rosenkötter | ||||
Az.: 10.8 Kkr. Pommern – R Rk | ||||
Bekanntgabe eines Tarifvertrages
Wir veröffentlichen nachstehend den folgenden vom Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland (VKDA) mit der Kirchengewerkschaft Landesverband Nord und der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) geschlossenen Tarifvertrag:
Änderungstarifvertrag Nr. 19 vom 15. Oktober 2021 zum Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie (KTD).
Der Tarifvertrag ist im Rundschreiben 2/2021 des VKDA bekannt gegeben worden.
Kiel, 14. Dezember 2021 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Dr. Lutze-Sorger | ||||
Az.: 3634-03 – DAR LS | ||||
* |
Änderungstarifvertrag Nr. 19 vom 15. Oktober 2021 zum Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie (KTD)
Zwischen
dem Verband kirchlicher und diakonischer
Anstellungsträger in Norddeutschland (VKDA),
Anstellungsträger in Norddeutschland (VKDA),
vertreten durch den Vorstand
– einerseits –
und
der Kirchengewerkschaft
Landesverband Nord,
Landesverband Nord,
vertreten durch den Vorstand,
der „ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft“ (ver.di),
vertreten durch
die Landesbezirksleitung Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg und
die Landesbezirksleitung Nord, Hüxstraße 1–9, 23552 Lübeck
die Landesbezirksleitung Nord, Hüxstraße 1–9, 23552 Lübeck
– andererseits –
wird auf Grundlage der Tarifverträge vom 5. November 1979 Folgendes vereinbart:
####§ 1
Änderung des KTD
Der Kirchliche Tarifvertrag Diakonie vom 15. August 2002, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 18 vom 11. November 2020, wird wie folgt geändert:
- In § 5 Absatz 9 KTD wird „bis zum 31. Juli 2021“ gestrichen.
- In § 13 Absatz 1 wird die Zahl „60“ durch die Zahl „70 “ ersetzt.
- In § 26 Absatz 3 wird nach „1,55 v. H.“ „(ab 1. April 2022: 1,7 v. H. und ab 1. April 2023: 1,85 v. H.)“ ergänzt.
- In § 32 wird im Absatz 2 „31. Dezember 2021“ durch „31. Dezember 2023“ ersetzt.
- In Anlage 6 Nr. 1 wird die Nr. 8 „Remise Ladengeschäft in Itzehoe“ umbenannt in „Himmelsglück Ladengeschäft in Itzehoe“.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert und wieder in Kraft gesetzt:
- Abteilung 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:„Nr. 2
Entgelttabelle zu Abteilung 1(gültig vom 1. April 2022 bis 31. Dezember 2022)
(monatlich in Euro)Entgelt-gruppe1. Stufe2. Stufe3. Stufe4. Stufenach 3 Jahrennach 7 Jahrennach 12 JahrenE12.0672.1392.2132.360E22.1392.2422.4042.578E32.2852.4042.5782.843E42.5782.7382.8843.103E52.7382.8843.0313.254E62.8842.9883.1473.408E73.0313.2213.3223.629E83.3143.5053.7664.146E93.5773.8113.9874.296E103.8414.1044.3654.745E114.2204.5875.0375.343E124.6315.0375.5926.090E135.0375.5616.0906.759“ - Abteilung 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:„Nr. 2
Entgelttabelle zu Abteilung 1(gültig vom 1. Januar 2023 bis 31. März 2023)
(monatlich in Euro)
*Ab 1. Januar 2025 wird die 5. Stufe nach einer Erfahrungszeit von 18 Jahren erreicht.“Entgeltgruppe1. Stufe2. Stufe3. Stufe4. Stufe5. Stufenach 3 Jahrennach 7 Jahrennach 12 Jahrennach 20* JahrenE12.0672.1392.2132.360E22.1392.2422.4042.578E32.2852.4042.5782.843E42.5782.7382.8843.103E52.7382.8843.0313.254E62.8842.9883.1473.4083.469E73.0313.2213.3223.6293.694E83.3143.5053.7664.1464.221E93.5773.8113.9874.2964.373E103.8414.1044.3654.7454.830E114.2204.5875.0375.3435.439E124.6315.0375.5926.0906.200E135.0375.5616.0906.7596.881 - Abteilung 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:„Nr. 2
Entgelttabelle zu Abteilung 1(ab 1. April 2023)
(monatlich in Euro)Entgeltgruppe1. Stufe2. Stufe3. Stufe4. Stufe5. Stufenach 3 JahrenNach 7 Jahrennach 12 Jahrennach 20* JahrenE12.0982.1712.2462.395E22.1712.2762.4402.617E32.3192.4402.6172.886E42.6172.7792.9273.150E52.7792.9273.0763.303E62.9273.0333.1943.4593.521E73.0763.2693.3723.6833.749E83.3643.5583.8224.2084.284E93.6313.8684.0474.3604.439E103.8994.1664.4304.8164.902E114.2834.6565.1135.4235.521E124.7005.1135.6766.1816.293E135.1135.6446.1816.8606.984*Ab 1. Januar 2025 wird die 5. Stufe nach einer Erfahrungszeit von 18 Jahren erreicht.“ - Abteilung 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:„Nr. 2
Entgelttabelle zu Abteilung 2(gültig vom 1. April 2022 bis 31. März 2023)
(monatlich in Euro)Entgeltgruppe1. Stufe2. Stufe3. Stufe4. Stufe5. Stufenach 3 Jahrennach 7 Jahrennach 12 Jahrennach 18 JahrenES32.2852.4042.5782.843ES42.5782.7552.9033.133ES52.7382.9033.0513.286ES73.0313.3253.4443.6423.735ES83.1723.4393.6253.8873.973ES93.3143.5843.8504.1464.236ES103.5773.8964.0774.2964.393ES113.8414.1954.4634.7454.851ES124.2204.6915.1515.3435.462“ - Abteilung 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:„Nr. 2
Entgelttabelle zu Abteilung 2(gültig ab 1. April 2023)
(monatlich in Euro)Entgeltgruppe1. Stufe2. Stufe3. Stufe4. Stufe5. Stufenach 3 Jahrennach 7 Jahrennach 12 Jahrennach 18 JahrenES32.3192.4402.6172.886ES42.6172.7962.9473.180ES52.7792.9473.0973.335ES73.0763.3753.4963.6973.791ES83.2203.4913.6793.9454.033ES93.3643.6383.9084.2084.300ES103.6313.9544.1384.3604.459ES113.8994.2584.5304.8164.924ES124.2834.7615.2285.4235.544“ - Abteilung 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:„Nr. 2
Entgelttabelle zu Abteilung 3(gültig vom 1. April 2022 bis 31. Dezember 2022)
(monatlich in Euro)Entgeltgruppe1. Stufe2. Stufe3. Stufe4. Stufe5. Stufenach 3 Jahrennach 7 Jahrennach 12 Jahrennach 18 JahrenEP32.2852.4042.5782.843EP42.5782.7382.8843.103EP52.7382.8843.0313.254EP62.8842.9883.1473.408EP73.0313.2213.3713.6293.694EP83.1253.3163.4703.8003.869EP93.2203.4103.6183.9734.046EP103.3143.5053.8224.1464.220EP113.5773.8113.9874.2964.373EP123.8414.1044.3654.7454.831EP134.2204.5875.0375.3435.438“ - Abteilung 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:„Nr. 2
Entgelttabelle zu Abteilung 3(gültig vom 1. Januar 2023 bis 31. März 2023)
(monatlich in Euro)Entgeltgruppe1. Stufe2. Stufe3. Stufe4. Stufe5. Stufenach 3 Jahrennach 7 Jahrennach 12 Jahrennach 18* JahrenEP32.2852.4042.5782.843EP42.5782.7382.8843.103EP52.7382.8843.0313.254EP62.8842.9883.1473.4083.469EP73.0313.2213.3713.6293.694EP83.1253.3163.4703.8003.869EP93.2203.4103.6183.9734.046EP103.3143.5053.8224.1464.220EP113.5773.8113.9874.2964.373EP123.8414.1044.3654.7454.831EP134.2204.5875.0375.3435.438*Ab 1. Januar 2023 wird die 5. Stufe in der Entgeltgruppe EP6 nach einer Erfahrungszeit von 20 Jahren erreicht. Ab 1. Januar 2025 wird die 5. Stufe in der Entgeltgruppe EP6 nach einer Erfahrungszeit von 18 Jahren erreicht.“ - Abteilung 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:„Nr. 2
Entgelttabelle zu Abteilung 3(gültig ab 1. April 2023)
(monatlich in Euro)Entgeltgruppe1. Stufe2. Stufe3. Stufe4. Stufe5. Stufenach 3 Jahrennach 7 Jahrennach 12 Jahrennach 18* JahrenEP32.3192.4402.6172.886EP42.6172.7792.9273.150EP52.7792.9273.0763.303EP62.9273.0333.1943.4593.521EP73.0763.2693.4223.6833.749EP83.1723.3663.5223.8573.927EP93.2683.4613.6724.0334.107EP103.3643.5583.8794.2084.283EP113.6313.8684.0474.3604.439EP123.8994.1664.4304.8164.903EP134.2834.6565.1135.4235.520*Ab 1. Januar 2023 wird die 5. Stufe in der Entgeltgruppe EP6 nach einer Erfahrungszeit von 20 Jahren erreicht. Ab 1. Januar 2025 wird die 5. Stufe in der Entgeltgruppe EP6 nach einer Erfahrungszeit von 18 Jahren erreicht.“ - Abteilung 4 Nr. 2 erhält folgende Fassung:„Nr. 2
Entgelttabelle zu Abteilung 4(gültig vom 1. April 2022 bis 31. Dezember 2022)
(monatlich in Euro)Entgeltgruppe1. Stufe2. Stufe3. Stufe4. Stufe5. Stufenach 3 Jahrennach 7 Jahrennach 12 Jahrennach 18* JahrenEK32.2852.4042.5782.843EK42.5782.7382.8843.103EK52.7382.8843.0313.254EK62.8842.9883.1473.408EK73.0313.2213.3713.6293.694EK83.1253.3163.4703.8003.869EK93.2203.4103.6183.9734.046EK103.3143.5583.8224.1464.220EK113.4453.6593.8774.2214.297EK123.5773.8113.9874.2964.373EK133.7093.9574.1764.5224.602EK143.8414.1044.3654.7454.831EK154.1574.4204.6825.0615.148“ - Abteilung 4 Nr. 2 erhält folgende Fassung:„Nr. 2
Entgelttabelle zu Abteilung 4(gültig vom 1. Januar 2023 bis 31. März 2023)
(monatlich in Euro)Entgeltgruppe1. Stufe2. Stufe3. Stufe4. Stufe5. Stufenach 3 Jahrennach 7 Jahrennach 12 Jahrennach 18* JahrenEK32.2852.4042.5782.843EK42.5782.7382.8843.103EK52.7382.8843.0313.254EK62.8842.9883.1473.4083.469EK73.0313.2213.3713.6293.694EK83.1253.3163.4703.8003.869EK93.2203.4103.6183.9734.046EK103.3143.5583.8224.1464.220EK113.4453.6593.8774.2214.297EK123.5773.8113.9874.2964.373EK133.7093.9574.1764.5224.602EK143.8414.1044.3654.7454.831EK154.1574.4204.6825.0615.148*Ab 1. Januar 2023 wird die 5. Stufe in der Entgeltgruppe EK6 nach einer Erfahrungszeit von 20 Jahren erreicht. Ab 1. Januar 2025 wird die 5. Stufe in der Entgeltgruppe EK6 nach einer Erfahrungszeit von 18 Jahren erreicht.“ - Abteilung 4 Nr. 2 erhält folgende Fassung:„Nr. 2
Entgelttabelle zu Abteilung 4(gültig ab 1. April 2023)
(monatlich in Euro)Entgeltgruppe1. Stufe2. Stufe3. Stufe4. Stufe5. Stufenach 3 Jahrennach 7 Jahrennach 12 Jahrennach 18* JahrenEK32.3192.4402.6172.886EK42.6172.7792.9273.150EK52.7792.9273.0763.303EK62.9273.0333.1943.4593.521EK73.0763.2693.4223.6833.749EK83.1723.3663.5223.8573.927EK93.2683.4613.6724.0334.107EK103.3643.6113.8794.2084.283EK113.4973.7143.9354.2844.361EK123.6313.8684.0474.3604.439EK133.7654.0164.2394.5904.671EK143.8994.1664.4304.8164.903EK154.2194.4864.7525.1375.225*Ab 1. Januar 2023 wird die 5. Stufe in der Entgeltgruppe EK6 nach einer Erfahrungszeit von 20 Jahren erreicht. Ab 1. Januar 2025 wird die 5. Stufe in der Entgeltgruppe EK6 nach einer Erfahrungszeit von 18 Jahren erreicht.“ - Abteilung 6 Nr. 2 erhält folgende Fassung:„Nr. 2
Entgelttabelle zu Abteilung 6(gültig vom 1. April 2022 bis 31. März 2023)
(monatlich in Euro)Entgeltgruppe I 11. – 2. Jahr3. – 5. Jahr6. Jahr7. – 8. Jahrab 9. Jahrpro Monat2.0202.0472.1602.2592.555pro Stunde12,0012,1612,8313,4215,18Entgeltgruppe I 21. Jahr2. – 3. Jahr4. – 6. Jahr7. – 8. Jahrab 9. Jahrpro Monat2.1602.2592.5552.7773.025pro Stunde12,8313,4215,1816,5017,97Entgeltgruppe I 31. – 3. Jahr4. – 6. Jahr7. – 8. Jahrab 9. Jahrpro Monat3.0803.3573.6593.991pro Stunde18,3019,9421,7423,71Entgeltgruppe I 41. – 3. Jahr4. – 6. Jahr7. – 8. Jahrab 9. Jahrpro Monat3.3573.6593.9914.358pro Stunde19,9421,7423,7125,89Entgeltgruppe I 51. – 3. Jahr4. – 6. Jahr7. – 8. Jahrab 9. Jahrpro Monat3.6293.9614.3234.723pro Stunde21,5623,5325,6828,06Die Arbeitnehmerin erreicht die jeweils nächste Stufe nach Erfahrungszeiten in den Tätigkeiten, die Grundlage ihrer Eingruppierung sind.“ - Abteilung 6 Nr. 2 erhält folgende Fassung:„Nr. 2
Entgelttabelle zu Abteilung 6(gültig ab 1. April 2023)
(monatlich in Euro)Entgeltgruppe I 11. – 2. Jahr3. – 5. Jahr6. Jahr7. – 8. Jahrab 9. Jahrpro Monat2.0502.0772.1922.2932.594pro Stunde12,1812,3413,0213,6215,41Entgeltgruppe I 21. Jahr2. – 3. Jahr4. – 6. Jahr7. – 8. Jahrab 9. Jahrpro Monat2.1602.2592.5552.8203.070pro Stunde13,0213,6215,4116,7518,24Entgeltgruppe I 31. – 3. Jahr4. – 6. Jahr7. – 8. Jahrab 9. Jahrpro Monat3.1263.4073.7154.052pro Stunde18,5720,2422,0724,07Entgeltgruppe I 41. – 3. Jahr4. – 6. Jahr7. – 8. Jahrab 9. Jahrpro Monat3.3573.6593.9914.424pro Stunde20,2422,0724,0726,28Entgeltgruppe I 51. – 3. Jahr4. – 6. Jahr7. – 8. Jahrab 9. Jahrpro Monat3.6834.0204.3884.794pro Stunde21,8823,8826,0728,48Die Arbeitnehmerin erreicht die jeweils nächste Stufe nach Erfahrungszeiten in den Tätigkeiten, die Grundlage ihrer Eingruppierung sind.“ - In den Abteilungen 1, 2, 3 und 4 wird ab 1. Januar 2024 auch in den Entgeltgruppen 3, 4 und 5 eine 5. Stufe mit einer Steigerung von 1,4 Prozent auf die 4. Stufe nach einer Erfahrungszeit von 20 Jahren eingeführt. Ab dem 1. Januar 2026 wird die 5. Stufe nach 18 Jahren Erfahrungszeit erreicht.
§ 2
Ausgleich der Besitzstandszulagenkürzung 2022 und 2023
- Für Arbeitnehmerinnen, die unter § 3 Absatz 2 Buchstabe c der Tarifverträge zur Einführung des Kirchlichen Tarifvertrages Diakonie (KTD) ihrer jeweiligen Einrichtung oder § 3 Absatz 4 Buchstabe c des Tarifvertrages zur Einführung des Kirchlichen Tarifvertrages Diakonie (KTD) in der Evangelischen Stiftung Alsterdorf oder § 3 Absatz 2 des Tarifvertrages zur Einführung des Kirchlichen Tarifvertrages Diakonie (KTD) im Margaretenhort fallen, gilt Folgendes:Die der Arbeitnehmerin zustehende Ausgleichszahlung beträgt für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis 31. März 2023 ein Zwölffaches des Betrages, um den die Besitzstandszulage aufgrund der Anhebung der Tabellenentgelte um 3,0 Prozent zum 1. April 2022 gekürzt wird. Sie wird fällig im Oktober 2022. Sie kann auch in zwei gleichen Teilen gezahlt werden, wobei dann der letzte Teil im April 2022 fällig ist. Die der Arbeitnehmerin zustehende Ausgleichszahlung beträgt für den Zeitraum vom 1. April 2023 bis 31. Dezember 2023 ein Neunfaches des Betrages, um den die Besitzstandszulage aufgrund der Anhebung der Tabellenentgelte um 1,5 Prozent zum 1. April 2021 gekürzt wird. Sie wird fällig im August 2023.
- Die Höhe der Ausgleichszahlung vermindert sich jeweils um einen der errechneten Unterschiedsbeträge nach Absatz 1 für jeden Kalendermonat, in dem die Arbeitnehmerin zwischen dem 1. April 2022 und 31. Dezember 2023 keinen Anspruch auf Entgelt oder Zahlungen nach dem Mutterschutzgesetz hat. In diesem Sinne besteht auch Anspruch auf Rückzahlung des Entgelts, wenn der Anspruch auf Entgeltzahlung nach Auszahlung des vollen Betrages im Zeitraum nach Satz 1 endet.
§ 3
Verhandlungsvereinbarung
Die Tarifvertragsparteien vereinbaren die Verhandlungsbereitschaft zu den Themen:
- Einspringzulage („Holen aus dem Frei“),
- abteilungsbezogene Betrachtung im Hinblick auf zukünftige Entgeltrunden,
- Eingruppierung SPAs und
- Analyse der Entgeltstruktur (Systematik Stufensteigerung bzw. Stufensprünge, Fachkräfte).
§ 4
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Abweichend von Satz 1 treten in § 1 Nr. 6 die Buchstaben b, g und j am 1. Januar 2023 und die Buchstaben c, e, h, k und m am 1. April 2023 und Buchstabe n am 1. Januar 2024 in Kraft.
Hamburg, 15. Oktober 2021 | ||
Für den Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland (VKDA) | Für die Gewerkschaften | |
gez. Unterschriften | gez. Unterschriften | |
Bekanntgabe der Satzung des Verbandes kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland (VKDA)
Wir veröffentlichen nachstehend die vom Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland (VKDA) auf seiner Mitgliederversammlung am 7. Dezember 2020 beschlossene Neufassung der Satzung. Diese ist am 24. September 2021 in das Vereinsregister unter der Nummer VR 2727 KI eingetragen worden.
Kiel, 14. Dezember 2021 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Dr. Lutze-Sorger | ||||
Az.: 3632-01 – DAR LS | ||||
* |
Satzung
des Verbandes kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland
Vom 26. September 1979
##§ 1
Name und Sitz
(
1
)
Der Verband führt den Namen „Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland“ (VKDA).
(
2
)
Er ist ein rechtsfähiger Verein und hat seinen Sitz in Kiel.
(
3
)
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
#§ 2
Zweck
(
1
)
1 Zweck des Verbandes ist die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder an der Einheitlichkeit der Arbeitsbedingungen im kirchlichen und diakonischen Dienst. 2 Er verfolgt diesen Zweck insbesondere durch den Abschluss von Tarifverträgen und Vereinbarungen, die dem gleichen Zweck dienen. 3 Er kann dabei für besondere, sachliche abgrenzbare Bereiche Sonderregelungen oder Tarifverträge vereinbaren. 4 Dabei ist er an die Entscheidung der Synode im Rahmen des Kirchengesetzes über die Regelung der Rechtsverhältnisse der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigten Mitarbeiter in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG) vom 9. Juni 1979 (GVOBl. S. 193) in seiner jeweiligen Fassung gebunden. 5 Im Falle der Kündigung des „Tarifvertrages zur Regelung der Grundlagen einer kirchengemäßen Tarifpartnerschaft“ durch eine einzelne Mitarbeiterorganisation werden Verhandlungen über neue Vereinbarungen im Sinne der Protokollnotiz zum Grundlagenvertrag mit allen Mitarbeiterorganisationen gemeinsam geführt.
(
2
)
1 Der Verband soll mit anderen Arbeitgebern und Arbeitgeberverbänden im Bereich der Kirche und Diakonie zusammenarbeiten. 2 Er kann sich einer Spitzenorganisation im Sinne des § 2 Absatz 2 Tarifvertragsgesetz anschließen oder eine solche mit gleichartigen Verbänden bilden.
#§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 4
Mitgliedschaft
(
1
)
Mitglieder des Verbandes können sein
- die Kirchengemeinden und Kirchenkreise der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie die aus diesen gebildeten Verbände mit ihren Diensten und Werken,
- die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland mit ihren Diensten und Werken,
- frei
- andere Träger kirchlicher oder diakonischer Arbeit, die selbstständige juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind,
- andere christliche Religionsgemeinschaften, soweit sie einer Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehören und selbstständige juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind,
- andere Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(
2
)
Die Aufnahme in den Verband erfolgt auf schriftlichen Antrag vorläufig durch Beschluss des Gesamtvorstandes. Sie ist endgültig, sofern die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung dem Beschluss des Gesamtvorstandes nicht widerspricht.
Die öffentlich-rechtliche Körperschaft, die im Wege einer Zusammenlegung die kirchengesetzlich oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag bestimmte Gesamtrechtsnachfolge eines Mitglieds antritt, wird Mitglied des Verbandes. Der Gesamtvorstand kann der Mitgliedschaft innerhalb eines halben Jahres widersprechen.
(
3
)
Die Mitgliedschaft endet durch schriftlich erklärten Austritt oder Ausschluss durch die Mitgliederversammlung oder im Falle der Auflösung des Mitgliedes. Der Austritt wird mit Ablauf des dritten vollen Kalendermonats wirksam, der dem Tag des Zugangs der Austrittserklärung folgt. Ausschlussgründe sind u. a.:
- Verstöße gegen einen laufenden Tarifvertrag oder gegen Vereinbarungen, die gleichen Zwecken dienen, sowie sonstige Verstöße gegen die Interessen des Verbandes,
- Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Verbandsmitgliedes gegen den Verband trotz zweimaliger Aufforderung.
Der Ausschluss wird mit dem Ablauf des Kalendermonats wirksam, in welchem dem Mitglied der Beschluss durch eingeschriebenen Brief oder gegen Empfangsbestätigung bekanntgegeben wird. Bei der Auflösung eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft am Tage der Auflösung.
(
4
)
Bei Austritt und Ausschluss bleibt die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr unberührt.
# § 5
Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben nach Maßgabe des § 8 Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
#§ 6
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet,
- die vom Verband geschlossenen Tarifverträge und andere Vereinbarungen durchzuführen,
- die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes zu befolgen,
- eigene Tarifverträge und Vereinbarungen nur mit Zustimmung des Gesamtvorstandes oder der Mitgliederversammlung abzuschließen,
- die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die für die Arbeit des Verbandes notwendig sind,
- die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeiträge zu zahlen.
§ 7
Organe
Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung, der Gesamtvorstand, die Tarifkommission Kirchlicher Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT) und die Tarifkommission Kirchlicher Tarifvertrag Diakonie (KTD).
#§ 8
Mitgliederversammlung
(
1
)
Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Vertreter und Vertreterinnen der Mitglieder.
(
2
)
1 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied mindestens eine Stimme. 2 Hat ein Mitglied mehr als 50 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die mindestens die Hälfte der tariflichen Arbeitszeit gegen Entgelt tätig sind, so hat es für über 50 hinausgehende je angefangene 50 weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eine weitere Stimme. 3 Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland und, für die Bereiche der diakonischen Verbandsmitglieder, das Diakonische Werk Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e. V. und das Diakonische Werk Schleswig-Holstein – Landesverband der Inneren Mission e. V. gemeinsam können gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung binnen drei Wochen Einspruch einlegen. 4 Wird Einspruch eingelegt, so kann er durch den Beschluss der Mehrheit der Mitgliederversammlung zurückgewiesen werden.
(
3
)
1 Die Mitglieder können sich gegenseitig zur Vertretung ermächtigen oder ihre Stimmen auf einen Dritten bzw. eine Dritte übertragen. 2 Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Vollmacht.
(
4
)
Personen, die Mitglieder der Organe einer Gewerkschaft oder sonstigen Vereinigung sind, die mit dem Verband Tarifverträge abschließt, sowie deren hauptamtliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen können weder Vertreter bzw. Vertreterinnen noch Bevollmächtigte eines Mitgliedes sein.
#§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
(
1
)
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
- Änderung der Satzung,
- Feststellung des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans aufgrund der Vorschläge des Gesamtvorstandes,
- Festsetzung der zur Deckung der Ausgaben erforderlichen Mitgliedsbeiträge,
- Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Gesamtvorstandes,
- Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes nach § 11,
- den Abschluss von Tarifverträgen anstelle des Gesamtvorstandes, wenn dieser, die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der Stimmen, die Kirchenleitung oder, für den Bereich der diakonischen Verbandsmitglieder, die beiden in § 8 Absatz 2 genannten Diakonischen Werke gemeinsam es verlangen,
- Ausschluss von Mitgliedern,
- Auflösung des Verbandes.
(
2
)
1 Beschlüsse zu Absatz 1 Buchstaben a, g und h bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen. 2 Hierauf ist jeweils in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich hinzuweisen.
#§ 10
Durchführung der Mitgliederversammlung
(
1
)
1 Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. 2 Sie ist ferner einzuberufen, wenn es der Gesamtvorstand, die Kirchenleitung oder ein Fünftel der Mitglieder verlangen. 3 Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden des Gesamtvorstandes einberufen und geleitet. 4 Bis zur Wahl des bzw. der Vorsitzenden tritt an seine bzw. ihre Stelle das von der Kirchenleitung entsandte Mitglied. 5 Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. 6 Solange eine solche nicht erlassen ist, findet die Geschäftsordnung der Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sinngemäß Anwendung.
(
2
)
1 Die Einladung zur Mitgliederversammlung soll in Textform mit einer Frist von einem Monat unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. 2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen können mit einer Frist von drei Tagen auch fernmündlich einberufen werden.
(
3
)
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
#§ 11
Gesamtvorstand
(
1
)
Der Gesamtvorstand besteht aus siebzehn Mitgliedern; er setzt sich wie folgt zusammen:
- dreizehn Vorstandsmitglieder, die von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt werden,
- ein Vorstandsmitglied, das die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland entsendet,
- ein Vorstandsmitglied, das das Diakonische Werk Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e. V. entsendet,
- ein Vorstandsmitglied, das das Diakonische Werk Schleswig-Holstein – Landesverband der Inneren Mission e.V. entsendet,
- ein Vorstandsmitglied, das vom Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland entsandt wird.
(
2
)
1 Für die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Vorstandsmitglieder werden sechs Stellvertreter oder Stellvertreterinnen gewählt, die in der Reihenfolge der Wahl bei Verhinderung der ordentlichen Vorstandsmitglieder eintreten. 2 Für die in Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Vorstandsmitglieder ist je ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestimmen.
(
3
)
Der Gesamtvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende und einen ersten Stellvertreter bzw. eine erste Stellvertreterin und einen zweiten Stellvertreter bzw. eine zweite Stellvertreterin für den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende.
#§ 12
1 Die Vorstandsmitglieder gemäß § 11 Absatz 1 Buchstaben b und e können gemeinsam verlangen, dass der Vollzug eines Beschlusses über den Abschluss von Tarifverträgen längstens für die Dauer eines Monats ausgesetzt wird und eine erneute Beratung im Gesamtvorstand oder in der Mitgliederversammlung erfolgt, wenn sie dies wegen nicht vertretbarer finanzieller Auswirkungen für erforderlich halten. 2 Gegen Beschlüsse des Gesamtvorstandes kann vom Vertreter bzw. der Vertreterin der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und dem Vertreter bzw. der Vertreterin des Landeskirchenamtes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gemeinsam sowie für den Bereich der diakonischen Verbandsmitglieder von den Vertretern bzw. den Vertreterinnen der beiden Diakonischen Werke gemeinsam die Mitgliederversammlung binnen zwei Wochen angerufen werden. 3 Anderenfalls sind die Beschlüsse endgültig.
#§ 13
Geschäftsführung und Aufgaben des Gesamtvorstandes
(
1
)
1 Der Gesamtvorstand wird zu seinen Sitzungen vom Vorsitzenden bzw. von seiner Vorsitzenden oder dessen bzw. deren amtierenden Stellvertreter oder Stellvertreterin einberufen. 2 Er soll mindestens dreimal jährlich zusammentreten.
(
2
)
Der Gesamtvorstand hat die Aufgabe,
- Entscheidungen der Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen;
- Tarifverträge abzuschließen; der Gesamtvorstand kann die Entscheidung über den Abschluss gemäß § 9 Absatz 1 Buchstabe f an die Mitgliederversammlung verweisen. Auf Verlangen der in § 9 Absatz 1 Buchstabe f sonst Genannten hat er die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen. Die Entscheidung über die Annahme eines Tarifvertrages erfordert die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gesamtvorstandes;
- den Entwurf des Haushaltsplans aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen;
- die Besetzung und die Aufgaben der Kommissionen nach § 7 zu beschließen;
- über die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern in den Verband zu beschließen;
- seinen Vorsitzenden bzw. seine Vorsitzende und dessen bzw. deren Stellvertreter oder Stellvertreterin zu wählen;
- die Dienstverhältnisse des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin und der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle zu regeln;
- im Übrigen alle Maßnahmen zu treffen, die für die Erfüllung der Zwecke des Verbandes erforderlich sind, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung obliegen;
- die Einsetzung von Ausschüssen für einzelne Bereiche zu beschließen.
(
3
)
1 Der Gesamtvorstand kann Entscheidungen mit Ausnahme solcher zu Absatz 2 Buchstabe f in einem schriftlichen Umlaufverfahren treffen, wenn ¾ der Mitglieder des Gesamtvorstandes sich dafür entscheiden. 2 Die Entscheidung zur Sache und zum Verfahren wird in einem Umlauf getroffen.
#§ 14
Vorstand im Sinne des § 26 BGB
(
1
)
1 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Gesamtvorstandes, sein bzw. ihr erster Stellvertreter oder seine bzw. ihre erste Stellvertreterin und sein bzw. ihr zweiter Stellvertreter oder sein bzw. ihre zweite Stellvertreterin. 2 Er führt die Verhandlungen mit Dritten, sofern nicht der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende oder der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin beauftragt wird. 3 Je zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(
2
)
1 Abweichend von Absatz 1 können Verpflichtungserklärungen im Rahmen der laufenden Geschäftsführung des Verbandes vom Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführerin allein vollzogen werden.
#§ 15
Kommissionen
(
1
)
Die Tarifkommission KAT erarbeitet und verhandelt die Tarifverträge für den Bereich KAT.
(
2
)
Die Tarifkommission KTD erarbeitet und verhandelt die Tarifverträge für den Bereich KTD.
(
3
)
Fachkundige Personen können zu den Sitzungen der Kommissionen mit beratender Funktion hinzugezogen werden.
(
4
)
Die Protokolle der Kommissionssitzungen werden den Mitgliedern des Gesamtvorstandes vorgelegt.
#§ 16
Geschäftsführung
(
1
)
Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die laufenden Geschäfte zu führen,
- die Mitglieder in arbeits- und tarifrechtlichen Fragen zu beraten,
- die Mitglieder vor den Gerichten für Arbeitssachen nach Maßgabe der jeweils geltenden Prozessrichtlinien zu vertreten,
- die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Gesamtvorstandes vorzubereiten und für die Durchführung der Beschlüsse zu sorgen.
(
2
)
Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin nimmt an den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes mit beratender Stimme teil.
#§ 17
Amtszeit
(
1
)
1 Die Organe nach §§ 11 und 15 werden auf sechs Jahre gewählt. 2 Sie bleiben bis zum ersten Zusammentreten der neugebildeten Organe im Amt. 3 Scheidet ein ordentliches Mitglied aus, tritt ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin in der Reihenfolge der Wahl für den Rest der Amtszeit als Ersatzmitglied in den Gesamtvorstand ein. 4 Ausgeschiedene Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden für den Rest der Amtszeit durch Neuwahl ersetzt.
(
2
)
1 Gewählt wird durch Stimmzettel, auf denen die Kandidaten oder Kandidatinnen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt sein sollen (geheime Wahl). 2 Durch Handzeichen kann gewählt werden, wenn nur ein Vorschlag vorliegt und sich kein Widerspruch erhebt.
(
3
)
1 Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält; bei mehreren zu wählenden Kandidaten oder Kandidatinnen in der Reihenfolge der Stimmen. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Wahl zu ziehende Los.
#§ 18
Niederschriften
1 Über die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Gesamtvorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die vom Verhandlungsleiter bzw. der Verhandlungsleiterin und dem Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführerin oder im Verhinderungsfall vom Protokollführer bzw. der Protokollführerin zu unterzeichnen sind. 2 Die Niederschriften müssen mindestens die Beschlüsse sowie die Feststellung über die Teilnehmer und Teilnehmerinnen sowie die Beschlussfähigkeit enthalten.
#§ 19
Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfung obliegt dem Rechnungsprüfungsamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
#§ 20
Gemeinnützigkeit
1 Der Verband dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Körperschaftssteuergesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften. 2 Die Mitglieder der Verbandsorgane dürfen nur Ersatz für ihre Auslagen einschließlich des entstandenen Zeitverlustes erhalten. 3 Der Verband darf keine Gewinne erzielen. 4 Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland, die es im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden hat.
Rendsburg, 26. September 1979
*
Der vorstehende Satzungsausdruck entspricht der Vereinssatzung in der Fassung der in der Mitgliederversammlung vom 7. Dezember 2020 beschlossenen Satzungsänderung.
Bekanntgabe einer Arbeitsrechtlichen Regelung
Wir veröffentlichen nachstehend die folgende von der Arbeitsrechtlichen Kommission des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg und des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises beschlossene Arbeitsrechtliche Regelung zur Änderung der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern (KAVO-MP):
Beschluss 2-2021 vom 27. Oktober 2021:
Arbeitsrechtliche Regelung zur Änderung der Entgelttabelle der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern.
Entsprechend dem Beschluss 2-2021 der Arbeitsrechtlichen Kommission des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg und des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises vom 27. Oktober 2021 wurde die beigefügte ab dem 1. Januar 2022 geltende Fassung der Anlage 5 zur Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern (Entgelttabelle) berechnet.
Kiel, 17. Dezember 2021 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Dr. Lutze-Sorger | ||||
Az.: 3633-01 – DAR LS | ||||
* |
Beschluss 2-2021
Arbeitsrechtliche Regelung
zur Änderung der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern (KAVO-MP)
Vom 27. Oktober 2021
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat folgende Arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
##§ 1
Aufhebung der Aussetzung
Die im Beschluss 1-2021 der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 24. März 2021 (KABl. S. 236) beschlossene Aussetzung der Entgelterhöhung in Höhe von 0,6 Prozent wird mit Wirkung zum 1. Januar 2022 aufgehoben.
#§ 2
Inkrafttreten
Diese Arbeitsrechtliche Regelung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Güstrow, 27. Oktober 2021 | ||||
Die Arbeitsrechtliche Kommission | ||||
Manfred Hanse Vorsitzender | ||||
Az.: NK 3217-8 – DAR LS | ||||
* |
Entgelttabelle der KAVO-MP, ab 1. Januar 2022
(alle Beträge in €)
Entgeltgruppe | Grundentgelt | Entwicklungsstufen | ||||
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | |
15 | 4.578,43 | 5.076,36 | 5.270,35 | 5.929,96 | 6.434,36 | 6.767,02 |
14 | 4.151,62 | 4.597,81 | 4.862,96 | 5.270,35 | 5.884,70 | 6.218,35 |
13 | 3.834,75 | 4.248,62 | 4.468,48 | 4.908,21 | 5.522,56 | 5.776,04 |
12 | 3.485,55 | 3.854,16 | 4.390,88 | 4.856,48 | 5.464,36 | 5.733,76 |
11 | 3.356,22 | 3.718,35 | 3.983,50 | 4.390,88 | 4.979,35 | 5.248,59 |
10 | 3.239,81 | 3.589,02 | 3.854,16 | 4.119,28 | 4.630,16 | 4.751,46 |
9b | 2.864,75 | 3.175,15 | 3.330,34 | 3.763,62 | 4.099,89 | 4.370,07 |
9a | 2.864,75 | 3.175,15 | 3.230,32 | 3.339,55 | 3.764,60 | 3.845,93 |
8 | 2.696,62 | 2.987,61 | 3.123,40 | 3.246,29 | 3.375,61 | 3.472,62 |
7 | 2.528,47 | 2.793,61 | 2.981,14 | 3.110,47 | 3.213,96 | 3.310,95 |
6 | 2.483,21 | 2.748,34 | 2.884,15 | 3.007,00 | 3.097,53 | 3.188,07 |
5 | 2.379,75 | 2.631,96 | 2.754,81 | 2.890,62 | 2.981,14 | 3.045,81 |
4 | 2.263,35 | 2.502,60 | 2.664,29 | 2.761,27 | 2.851,81 | 2.910,03 |
3 | 2.231,01 | 2.470,27 | 2.528,47 | 2.644,88 | 2.722,48 | 2.787,14 |
2 | 2.062,88 | 2.269,80 | 2.340,95 | 2.412,08 | 2.554,33 | 2.716,02 |
1 | 1.836,54 | 1.868,87 | 1.914,14 | 1.946,47 | 2.049,95 |
Die Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 6 beträgt 135,79 € monatlich.
Die Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 6 beträgt 0,83 € pro Stunde.
Die Schichtzulage nach § 8 Abs. 7 beträgt 51,73 € monatlich.
Die Schichtzulage nach § 8 Abs. 7 beträgt 0,33 € pro Stunde.
Der kinderbezogene Entgeltbestandteil nach § 17 beträgt monatlich 120,54 €.
Berichtigung
der Mitteilung über die Wahl der Mitglieder des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 26. Oktober 2021
der Mitteilung über die Wahl der Mitglieder des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 26. Oktober 2021
Die Mitteilung über die Wahl der Mitglieder des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 26. Oktober 2021 (KABl. S. 496, 560) ist wie folgt zu berichtigen:
Der stellvertretende rechtskundige Richter Reinhard Humke, Greifswald, ist Richter am OVG.
Kiel, 10. Januar 2022 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Dr. Triebel | ||||
Az.: 1221-2 (2021) NK 1222-2 – R Tr | ||||
Pfarrstellenänderungen:
Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Nicolai Eckernförde, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in die 1. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Eckernförde, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Rendsburg-Eckernförde – P Hl/P Ha
*
Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Borby, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in die 2. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Eckernförde, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Rendsburg-Eckernförde – P Hl/P Ha
*
Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Nicolai Eckernförde, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in die 3. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Eckernförde, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Rendsburg-Eckernförde – P Hl/P Ha
*
Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Borby, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in die 4. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Eckernförde, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Rendsburg-Eckernförde – P Hl/P Ha
*
Die 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Nicolai Eckernförde, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in die 5. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Eckernförde, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Rendsburg-Eckernförde – P Hl/P Ha
*
Die 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Borby, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in die 6. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Eckernförde, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Rendsburg-Eckernförde – P Hl/P Ha
III. Pfarrstellenausschreibungen
Pfarrstellen innerhalb
der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland
der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland
In der Ev.-Luth. Christophorus-Kirchengemeinde Laage im Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, Propstei Rostock, Kirchenregion Güstrow, wird die 2. Pfarrstelle (100 Prozent) zur Wiederbesetzung ab 1. September 2022 durch bischöfliche Ernennung ausgeschrieben.
Die Kleinstadt Laage liegt zentral zwischen der Barlachstadt Güstrow und der Hansestadt Rostock an der B 103 und B 108 nahe der A 19 mit rund 12 300 Einwohnern (einschließlich der eingemeindeten Dörfer) mit guter Bahn- und Busanbindung.
Geprägt von innovativer Wirtschaftsentwicklung, lebendiger Tradition, intakter Natur und hoher Lebensqualität bietet Laage beste Bedingungen zum Leben, Arbeiten und Erholen, erlebbar z. B. durch die Nähe zur Ostsee oder die Mecklenburgische Schweiz und die Mecklenburger Seenplatte.
Am Ort sind alle Schularten vorhanden, ebenso eine Kindertagesstätte und weitere in angrenzenden Dörfern.
Zu den vielfältigen sozialen Einrichtungen gehören neben der eigenen offenen Kinder- und Jugendarbeit mit sieben Jugendclubs, Alten- und Pflegeheime der Volkssolidarität und des DRK, die Freiwillige Feuerwehr, sowie mehrere Sportvereine. Viele weitere Vereine bereichern das kulturelle Leben der Stadt.
Zur Kirchengemeinde gehören knapp 1700 Gemeindeglieder nach der am 1. Januar 2022 erfolgten Fusion der Kirchengemeinden Laage und Hohen Sprenz-Kritzkow.
Seit Herbst 2021 ist eine neue Gottesdienststruktur mit unterschiedlichen Gottesdienstformaten und Zeiten eingeführt worden. Wir wünschen uns Kreativität und Experimentierfreudigkeit bei der Gestaltung der verschiedenen Gottesdienstformen.
Als geistlich-kulturelle Besonderheit etabliert sich gerade mit einer halben Organisationsstelle die Kultur.Feldstein.Kirche Recknitz (www.recknitz.com).
Regelmäßige Gottesdienste finden in sechs Kirchen und einer Kapelle statt sowie in den Pflege- und Seniorenheimen.
Die offene Kinder- und Jugendarbeit (www.kreativer-jugendtreff.de) ist ein wichtiger Bestandteil der im Gemeinwesen vernetzten Arbeit und wird durch drei Mitarbeitende (davon ein Gemeindepädagoge), eine Ehrenamtliche und einen Bufdi gestaltet und geleitet.
Der Ökumenische Kirchenchor stellt das Bindeglied zur örtlichen katholischen Kirchengemeinde dar.
Neben einer unbesetzten 25 Prozent B-Kirchenmusikerstelle gehören ebenfalls zum Mitarbeitendenteam zwei Friedhofsmitarbeiter mit 50 Prozent Anbindung von Küsterdiensten und eine Hauswirtschaftskraft für das Freizeitheim „Dat Armenhus“ (www.gruppenhaus.de/freizeitheim-dat-armenhus-laage-hs1422.html).
Die verschiedenen Bereiche der Gemeindearbeit werden im Team der ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitenden gemeinsam und gabenorientiert gestaltet.
Der Gemeinde steht ein aktiver Kirchengemeinderat mit eigenverantwortlicher Ausschussarbeit vor, der durch zwei Kirchbaufördervereine unterstützt wird.
Von Ihnen als Pastorin bzw. Pastor wünschen wir uns eine aktive Teilnahme und Mitarbeit in folgenden Aufgabengebieten:
- lebendige Verkündigung des Evangeliums,
- Freude im Umgang mit allen Altersgruppen,
- Interesse und Engagement an Umweltthemen und Nachhaltigkeit,
- Verwaltungsaufgaben innerhalb der Kirchengemeinde,
- Arbeit mit modernen Medien,
- Teamfähigkeit mit ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitenden,
- Mitgestaltung einer kollegialen Zusammenarbeit in der Kirchenregion,
- Engagement im Gemeinwesen „Netzwerk Region Laage“ (www.netzwerk-region-laage.de).
In unserer ländlichen Region mit 60 Dörfern erwarten wir einen Führerschein Klasse B.
Die Pfarrwohnung von knapp 90 Quadratmetern befindet sich im Pfarrhaus Laage, das 1995 und 1996 aufwendig und denkmalgerecht saniert wurde.
Im Pfarrhaus befinden sich für die 1. und 2. Pfarrstelle zwei geräumige Arbeitszimmer sowie zwei weitere Mietwohnungen. Eine zurzeit freie Mietwohnung (ca. 40 Quadratmeter) kann bei Bedarf der Pfarrwohnung zugeschlagen werden.
Zur Pfarrwohnung gehören Abstellmöglichkeiten (Schuppen), ein PKW Stellplatz und ein großer Garten, der auch zu Gemeindeveranstaltungen genutzt wird.
Nähere Auskünfte erteilen:
- Pastor Thomas Kretschmann (Vorsitzender des Kirchengemeinderats Laage), Tel.: 038459 18997, E-Mail: laage-christophorus@elkm.de,
- Gudrun Rahm (Vorsitzende des Geschäftsausschusses und zuständig für Personalangelegenheiten), Tel.: 038459 30770, E-Mail: sigrunrahm@web.de,
- Propst Wulf Schünemann, Propst der Propstei Rostock, Tel.: 0381 4904 096, E-Mail: propst-rostock@elkm.de.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung und stehen für Fragen gerne zur Verfügung.
Ihre vollständigen und aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen schicken Sie bitte per E-Mail oder per Post an folgende Adresse: Bischof Tilman Jeremias, Karl-Marx-Platz 15, 17489 Greifswald, E-Mail: bischofskanzlei@bkgw.nordkirche.de.
Auf diese Pfarrstelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) stehen.
Die Bewerbungsfrist endet am 28. Februar 2022.
Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Az.: 20 Christophorus Laage (2) – P Ha
*
Der Ev.-Luth. Kirchenkreis Altholstein sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Pastorin oder einen Pastor zur Besetzung der 1. und 2. Pfarrstelle (je 100 Prozent) für örtlichen Entlastungsbedarf im Ev.-Luth. Kirchenkreis Altholstein. Die Stellen werden für die Dauer von acht Jahren durch den Kirchenkreisrat besetzt.
Bei den örtlichen Entlastungspfarrstellen handelt es sich um neu eingerichtete Kirchenkreispfarrstellen. Sie übernehmen auf Weisung der zuständigen pröpstlichen Person für einen längeren Zeitraum Vertretungsdienste in Kirchengemeinden, in denen mittelfristig Pfarrstellenreduzierungen im Rahmen des Pfarrstellenplanes vollzogen werden. Der Dienst während dieser Übergangszeit umfasst das gesamte Spektrum pfarramtlicher Tätigkeiten einschließlich der Übernahme von gemeindeleitenden Aufgaben.
Für kurzfristige Vertretungsaufgaben sind im Kirchenkreis zurzeit weitere 4,5 Pfarrstellen vorhanden.
Wir wünschen uns eine Pastorin oder einen Pastor
- mit Berufserfahrung im Gemeindepfarramt,
- mit guter Selbstorganisation,
- mit einem Gespür für unterschiedliche Situationen und Traditionen in den Kirchengemeinden,
- mit der Bereitschaft auf die vor Ort geäußerten Erwartungen einzugehen,
- der oder die das Evangelium menschennah und milieuorientiert weitergeben kann.
Es besteht keine Residenzpflicht, eine Dienstwohnung ist nicht vorhanden.
Bewerbungen mit aussagekräftigen Unterlagen sind zu richten an die Vorsitzende des Kirchenkreisrates des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein, Frau Pröpstin Almut Witt, Sophienblatt 60, 24114 Kiel; E-Mail: proepstin.kiel@altholstein.de
Auf diese Pfarrstelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland stehen.
Auskünfte erteilen Pröpstin Almut Witt, Tel.: 0431 2402 302, Propst Stefan Block, Tel.: 04321 498 134, Pastor Christian Kröger, PE/OE, Tel.: 04321 498 135.
Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des 28. Februar 2022. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Az.: 20 Kkr. Altholstein Entlastung der Kirchengemeinden (1 und 2) – P Ha
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Der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Plön-Segeberg sucht zum 1. Juni 2022 oder später eine Pastorin bzw. einen Pastor für die 7. Pfarrstelle für Vertretungsdienste im Kirchenkreis Plön-Segeberg in einem Umfang von 100 Prozent.
Diese Pfarrstelle ist eine von zwei Vertretungspfarrstellen, die die Kirchenkreissynode im September 2021 eingerichtet hat, um die Kirchengemeinden im Prozess „Kirchenkreis 2030“ zu unterstützen. Die Inhaberin der 6. Vertretungspfarrstelle wird ihren Dienst am 1. April beginnen, die 7. Vertretungspfarrstelle wird hiermit erneut ausgeschrieben. Aufgabe dieser Pfarrstelle ist vor allem die Durchführung von längerfristigem Vertretungsdienst in Kirchengemeinden im Rahmen des Prozesses „Kirchenenkreis 2030“, den der Kirchenkreis begonnen hat.
Für Vertretungsdienste sind derzeit im Kirchenkreis noch drei weitere Pfarrstellen im Umfang von je 100 Prozent und zwei Stellen im Umfang von je 50 Prozent eingerichtet und besetzt. Einzelne weitere Vakanzvertretungen werden von Emeriti wahrgenommen.
Der Kirchenkreis Plön-Segeberg erstreckt sich von der Ostseeküste zwischen Laboe und Lütjenburg im Norden bis südlich von Bad Oldesloe. Westlich reicht er fast bis nach Neumünster, östlich bis kurz vor Lübeck. Zu ihm gehören 38 Gemeinden mit etwa 115 000 Gemeindegliedern, die in kleinstädtischen und ländlichen Regionen leben. Die Kirchenkreiszentren sind Preetz mit dem Haus der Diakonie und Bad Segeberg mit dem Bildungswerk und der Kirchenkreisverwaltung.
Im landschaftlich reizvoll gelegenen Kirchenkreis gibt es zwischen traditionellen Frömmigkeitsstilen und modernen Gemeindeaufbrüchen vielfältige Gemeindeangebote.
Der Wohnsitz soll möglichst im Gebiet des Kirchenkreises Plön-Segeberg liegen. Eine Dienstwohnung steht nicht zur Verfügung. Die Stelle wird für einen Zeitraum von sechs Jahren besetzt.
Wir suchen eine Pastorin bzw. einen Pastor mit
- der Bereitschaft, Kirchengemeinden und ihre Kirchspiele im Rahmen des Prozesses „Kirchenkreis 2030“ zu unterstützen,
- vielfältiger Berufserfahrung und Freude an Gemeindearbeit,
- Leitungskompetenz und Teamfähigkeit,
- ausgeprägten Kommunikationsfähigkeiten,
- ausgeprägten Kompetenzen darin, sich selber zu organisieren,
- der Bereitschaft, sich auf unterschiedliche liturgische und theologische Prägungen einzulassen,
- der Fähigkeit, die eigene Rolle zu reflektieren und Konflikte zu bearbeiten,
- Erfahrung und Kompetenzen in der Begleitung von Prozessen,
- der Bereitschaft zu Weiterbildung und regelmäßiger Supervision,
- Führerschein der Klasse B/BE und der Bereitschaft, Einsätze im gesamten Kirchenkreis zu leisten.
Auf diese Stelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) stehen.
Telefonische Auskünfte erteilen der Vorsitzende des Kirchenkreisrates Propst Dr. Daniel Havemann (Tel.: 04551 9636 420) oder Propst Erich Faehling (Tel.: 04342 717 44).
Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte bis zum 6. März 2022 an den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Plön-Segeberg, Herrn Propst Dr. Daniel Havemann, Falkenburger Str. 88, 23795 Bad Segeberg (E-Mail: propst.havemann@kirche-ps.de). Entscheidend ist nicht das Datum des Poststempels, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Az.: 20 Vertretungsdienste (7), Kkr. Plön-Segeberg – P Sc
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Im Prediger- und Studienseminar der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Ratzeburg ist zum 1. April 2023 für einen Zeitraum von zunächst acht Jahren die Stelle einer Direktorin bzw. eines Direktors zu besetzen. Die Berufung auf diese Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung der Nordkirche unter Berücksichtigung eines Vorschlags des Beirats für das Prediger- und Studienseminar. Dienst- und Wohnsitz ist Ratzeburg; eine Dienstwohnung wird gestellt. Die Stelle hat einen Dienstumfang von 100 Prozent.
Die Direktorin bzw. der Direktor hat die Leitungsverantwortung für die Vikariatsausbildung. Gemeinsam mit den Studienleiterinnen und Studienleitern verantwortet sie oder er das Curriculum des Prediger- und Studienseminars. Ein Beirat, dem die Direktorin bzw. der Direktor angehört, berät und entscheidet bei allen konzeptionellen und curricularen Fragen. Zu den Aufgaben des Prediger- und Studienseminars gehören auch die Nachwuchsförderung für Theologiestudium, Pfarrberuf sowie die Begleitung von Theologiestudierenden. Über die Regionalmentorinnen und Regionalmentoren erfolgt die Verknüpfung mit den Lernorten Gemeinde, Schule und Regionalgruppe. Über die Leitung von Kursen hinaus gehört insbesondere zu ihren bzw. seinen Aufgaben:
- Leitung des Prediger- und Studienseminars und seines Teams mit inhaltlicher und wirtschaftlicher Gesamtverantwortung der Einrichtung,
- konzeptionelle Weiterentwicklung des Curriculums mit dem Team des Predigerseminars,
- Begleitung und Förderung der Vikarinnen und Vikare in der Ausbildung ihrer pastoralen Identität im Rahmen des kirchlichen Dienstes,
- Dienstaufsicht über die Vikarinnen und Vikare während ihrer Ausbildung im Prediger- und Studienseminar,
- Verantwortung hinsichtlich der Entscheidung über die Empfehlung für die Berufung der Vikarinnen und Vikare in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe,
- Vertretung des Prediger- und Studienseminars nach außen,
- Pflege der ökumenischen Partnerschaften des Prediger- und Studienseminars.
Predigerseminar, Pastoralkolleg, Gästehaus der Vorwerker Diakonie und Domgemeinde bilden gemeinsam den Campus auf der Domhalbinsel. Das erfordert ein hohes Maß an Abstimmung. Die Funktion der Sprecherin der Einrichtungen ist zurzeit mit der Leitung des Pastoralkollegs verbunden.
Am Standort Ratzeburg finden gegenwärtig umfangreiche Bauarbeiten statt, sodass das Pastoralkolleg, das Predigerseminar, die Vorwerker Diakonie und die weiteren auf der Domhalbinsel angesiedelten Einrichtungen unter der spirituellen Ausstrahlung des Domes auf lange Sicht gut untergebracht sein werden.
Gesucht wird eine Pastorin oder ein Pastor
- mit ausgewiesener theologischer, pädagogischer und kommunikativer Handlungs- und Reflexionskompetenz,
- mit pädagogisch-didaktischen Fähigkeiten im Bereich der Erwachsenenbildung,
- mit Erfahrungen im Pfarramt, möglichst in der Anleitung von Vikarinnen und Vikaren,
- mit Leitungskompetenz und Team- und Integrationsfähigkeiten,
- mit einem Blick für die Herausforderungen und Chancen der Nordkirche und der Bereitschaft, sich in die entsprechenden Diskurse einzubringen,
- mit Lust und Mut, gemeinsam im Team Neues zu entwickeln und Akzente zu setzen,
- mit der Bereitschaft zur Mitgestaltung des geistlichen Lebens auf der Domhalbinsel.
Die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber erhält eine Besoldung nach Besoldungsgruppe A 13/A 14. Für die Dauer der Wahrnehmung der Stelle wird eine Zulage im Rahmen der kirchenbesoldungsrechtlichen Vorschriften in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe A 16 gewährt.
Auf diese Pfarrstelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) stehen.
Auskünfte erteilen der stellvertretende Direktor des Prediger- und Studienseminars, Dr. Christian Butt, Tel.: 040 697 045 28, Oberkirchenrat Mathias Lenz, Tel.: 0431 9797 901 und Oberkirchenrat Dr. Matthias de Boor, Tel. 0385 2022 3115.
Bewerbungen mit Lebenslauf und Qualifikationsnachweisen sind zu richten an: Oberkirchenrat Mathias Lenz, Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, Dänische Straße 21–35, 24103 Kiel. Bei E-Mail-Bewerbungen fassen Sie Ihre Unterlagen bitte zu einem Dokument zusammen.
Die Bewerbungsfrist endet am 31. März 2022. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Fahrtkosten und andere im Zusammenhang mit der Bewerbung stehende Auslagen werden nicht erstattet.
Az.: 20 Prediger- und Studienseminar (1) – P Te/P Sc
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Das Seemannspfarramt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist zum 1. Juni 2022 mit einer Pastorin, mit einem Pastor im Dienstumfang von 100 Prozent zu besetzten.
Die Besetzung erfolgt durch Berufung der Kirchenleitung auf die Dauer von zunächst acht Jahren. Dienstsitz ist Hamburg. Die Stelle ist als landeskirchliche Stelle eingebunden in den Hauptbereich Mission und Ökumene der Nordkirche.
Das Seemannspfarramt hat folgende Aufgaben:
- Begleitung und Förderung der Zusammenarbeit der sieben selbstständigen Vereine der Seemannsmission (DSM) im Bereich der Nordkirche,
- Begleitung und Beratung der DSM-Vorstände, Teilnahme an deren Vorstandssitzungen, langfristige Entwicklungsberatung,
- Koordination der PSNV (Psychosoziale Notfallversorgung bzw. Notfallseelsorge) für Seeleute innerhalb der Nordkirche; Unterstützung der Kolleginnen und Kollegen vor Ort durch eigene Einsätze und Nachsorge,
- Öffentlichkeitsarbeit (Erstellung von Materialien, Journalistengespräche, Vorträge, Veranstaltungen),
- Zusammenarbeit mit überregionalen und internationalen Zusammenschlüssen der Seemannsmissionen und ihnen nahestehenden Einrichtungen,
- Begleitung und Fortbildung haupt- und ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Themen wie: Mission, Ökumene, Diakonie, Seelsorge und Spiritualität,
- seelsorgerlich-diakonische Begleitung von Seeleuten und ihren Familien an Bord und an Land unabhängig von ihrer Herkunft und ihrer Religion,
- Seelsorge für Seeleute in Krisensituationen,
- Amtshandlungen für Seeleute und deren Angehörige,
- theologische Arbeit in diesen Themenfeldern,
- Gesamtpräsenz der Arbeit und Vertretung der Anliegen der Seemannsmission auf allen Ebenen der Nordkirche,
- Beteiligung an schifffahrtsbezogenen Veranstaltungen und Gottesdiensten in Gemeinden,
- Kontaktpflege zur Arbeitswelt der Schifffahrts- und Hafenwirtschaft sowie Behörden und Traditionsvereinen,
- Geschäftsführung des Ausschusses für das Seemannspfarramt.
Von der Stelleninhaberin bzw. dem Stelleninhaber erwarten wir:
- die Fähigkeit, Themen der Seemannsmission in der Vernetzung mit den Vereinen der Deutschen Seemannsmission im Bereich der Nordkirche zu positionieren,
- die Fähigkeit, Interessen der Seemannsmission mit Akteuren in Wirtschaft, Verwaltung und Zivilgesellschaft zu kommunizieren,
- diakonisch-seelsorgerliche Kompetenz; ökumenische Perspektiven im Arbeitsfeld; Engagement für die Belange der Seeleute aus aller Welt – auf Schiffen, in Heimen und Clubs. Offenheit sich in die Welt der Seeleute und die praktische Arbeit der Seemannsmission durch Hospitation an verschiedenen Orten einzuarbeiten.
Englischkenntnisse sind zwingend erforderlich, andere Fremdsprachen wünschenswert.
Nähere Auskünfte erteilen Oberkirchenrat Dr. Christoph Schöler (Tel.: 0431 9797 806 oder E-Mail: christoph.schoeler@lka.nordkirche.de), sowie für die praktische Arbeit einer Seemannspastorin bzw. eines Seemannspastors der Nordkirche der derzeitige Stelleninhaber Pastor Matthias Ristau (Tel.: 040 3287 1992 oder E-Mail: nordkirche@seemannsmission.org).
Bewerbungen mit ausführlichem Lebenslauf sind zu richten an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland, Landeskirchenamt, Dezernat M, Frau Oberkirchenrätin Dr. Uta Andrée, Dänische Str. 21–35, 24103 Kiel.
Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des 28. Februar 2022. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Auf diese Stelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) stehen.
Az.: 20 Seemannspfarramt – P Sc
Pfarrstellen außerhalb
der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland
der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland
Das Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Dozentin bzw. einen Dozenten für die Lehrtätigkeit am Nyakato Bible College der East of Lake Victoria Diözese der ELCT in Mwanza, Tansania.
Gesucht wird eine Pastorin oder ein Pastor oder eine Diplom-Theologin oder ein Diplom-Theologe mit sehr guten theologischen Kenntnissen. Der Berufungszeitraum beträgt drei Jahre mit Möglichkeit einer Verlängerung. Dem Einsatz geht eine mehrmonatige Vorbereitungszeit – zunächst in Deutschland, dann in Tansania – voraus, die zur Orientierung und zum Erlernen von Swahili dient.
Voraussetzungen für eine Berufung sind:
- abgeschlossenes Hochschulstudium der ev. Theologie (erstes theologisches Examen, Masters oder Diplom),
- pädagogische und didaktische Fähigkeiten und Interesse an Lehrtätigkeit,
- kulturelle Offenheit, Tropentauglichkeit und Belastbarkeit,
- die Bereitschaft zum Erlernen von Swahili und gute Englisch-Kenntnisse in Wort und Schrift.
Zu den Aufgaben zählen:
- regelmäßige Lehrtätigkeit in den Fächern Neues Testament und Altes Testament oder Systematik
(ca. 14 Wochenstunden), - Mitarbeit in der Abteilung für christliche Bildungsarbeit in der East of Lake Victoria Diözese. Hierzu gehören z. B. Fortbildungen im Bereich Konfirmandenarbeit, Kindergottesdienst und Religionsunterricht an Schulen sowie die Vorbereitung von schriftlichen Unterrichtsmaterialien für die Gemeinden.
Das Nyakato Bible College befindet sich in Mwanza, der am Lake Victoria gelegenen zweitgrößten Stadt Tansanias. Das Nyakato Bible College ist eins von drei Zonal Colleges der Evangelisch-Lutherischen Kirche Tansanias und dient nicht nur der East of Lake Victoria Diözese, sondern auch den benachbarten Diözesen im Nord-Westen Tansanias zur Ausbildung ihrer Pastorinnen und Pastoren und Evangelistinnen und Evangelisten. Angeboten werden Studiengänge sowohl in Swahili als auch in Englisch. Das Nyakato Bible College hat ca. 90 Studierende, die aktuell von sechs Dozentinnen und Dozenten unterrichtet werden.
Auf diese Stelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland stehen. Auch Theologinnen bzw. Theologen mit einem Master- oder Diplom-Abschluss sind eingeladen, sich zu bewerben. Erfahrung in der Partnerschaftsarbeit oder ein bereits erfolgter längerer Aufenthalt in Tansania oder einem anderen afrikanischen Land sind vorteilhaft.
Wir freuen uns auf Ihre aussagefähige Bewerbung bis zum 15. März 2022. Die Bewerbungsgespräche werden am 25. März 2022 in Hamburg geführt.
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an Propst Stefan Block, Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit, Agathe-Lasch-Weg 16, 22605 Hamburg (bevorzugt per E-Mail: bewerbung@nordkirche-weltweit.de).
Auskünfte erteilen die Afrikareferentin des Zentrums für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit, Pastorin Katharina Davis, Tel.: 040 8818 1321 und der Bereichsleiter für Ökumenische Beziehungen, Pastor Jörn Möller, Tel.: 040 8818 1212.
Az.: 20 ZMÖ – P Kü/P Sc
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Das Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Dozentin bzw. einen Dozenten für die Lehrtätigkeit an der Voi Bible School der Kenya Evangelical Lutheran Church (KELC) in Voi, Kenia.
Gesucht wird eine Pastorin oder ein Pastor, eine Diplom-Theologin oder ein Diplom-Theologe oder ein Religionspädagoge oder eine Religionspädagogin mit sehr guten theologischen Kenntnissen. Der Berufungszeitraum beträgt drei Jahre mit Möglichkeit einer Verlängerung. Dem Einsatz geht eine mehrmonatige Vorbereitungszeit – zunächst in Deutschland, dann in Tansania – voraus, die zur Orientierung und zum Erlernen von Swahili dient.
Voraussetzungen für eine Berufung sind:
- abgeschlossenes Hochschulstudium der ev. Theologie (erstes theologisches Examen, Masters oder Diplom),
- pädagogische und didaktische Fähigkeiten und Interesse an Lehrtätigkeit,
- kulturelle Offenheit, Tropentauglichkeit und Belastbarkeit,
- die Bereitschaft zum Erlernen von Swahili und gute Englisch-Kenntnisse in Wort und Schrift.
Zu den Aufgaben zählen:
- regelmäßige Lehrtätigkeit in den Fächern Neues Testament und Altes Testament. Bereitstellung von Lern-Materialien und Abnahme von Prüfungen,
- Weiterentwicklung des Curriculums der Bibelschule,
- Mitarbeit im Vorstand der Bibelschule,
- seelsorgerliche Begleitung der Studierenden.
Die Voi Bible School der Kenya Evangelical Lutheran Church befindet sich in der Kleinstadt Voi, die im Süden Kenias am Rande des Tsavo East National Parks, 304 Kilometer von Nairobi entfernt an der Straße nach Mombasa liegt. Die Missionsstation der KELC in Voi umfasst neben der Bibelschule eine wachsende Gemeinde, ein Gästehaus und ein Waisenprojekt. Die Bibelschule wurde 2011 gegründet, um den Mangel an Evangelistinnen und Evangelisten sowie Pastorinnen und Pastoren in der KELC zu beheben. Bislang haben drei Jahrgänge von jeweils ca. zehn Studierenden ein dreijähriges Studium an der Voi Bible School absolviert. Der Unterricht wird von einem kleinen Team von drei Dozenten durchgeführt. Die KELC möchte die Bibelschule weiter ausbauen und vergrößern und das Curriculum überarbeiten.
Auf diese Stelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland stehen. Auch Theologinnen und Theologen mit einem Master- oder Diplom-Abschluss und Religionspädagoginnen bzw. Religionspädagogen mit sehr guten theologischen Kenntnissen sind eingeladen, sich zu bewerben. Erfahrung in der Partnerschaftsarbeit oder ein bereits erfolgter längerer Aufenthalt in Tansania oder einem anderen afrikanischen Land sind vorteilhaft.
Wir freuen uns auf Ihre aussagefähige Bewerbung bis zum 15. März 2022. Die Bewerbungsgespräche werden am 25. März 2022 in Hamburg geführt.
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an Propst Stefan Block, Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit, Agathe-Lasch-Weg 16, 22605 Hamburg (bevorzugt per E-Mail: bewerbung@nordkirche-weltweit.de).
Auskünfte erteilen die Afrikareferentin des Zentrums für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit, Pastorin Katharina Davis, Tel.: 040 8818 1321 und der Bereichsleiter für Ökumenische Beziehungen, Pastor Jörn Möller, Tel.: 040 8818 1212.
Az.: 20 ZMÖ – P Kü/P Sc
IV. Stellenausschreibungen
Soziale und bildende Berufe
Im Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg ist die Stelle einer Referentin bzw. eines Referenten (m/w/d) für Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung im Bereich Gemeindedienst des Zentrums Kirchlicher Dienste in Rostock mit einem Stellenumfang von 100 Prozent zum 1. September 2022 neu zu besetzen.
1. Die Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung (GBOE) ist ein internes Beratungsangebot des Kirchenkreises, um Kirchengemeinden und Regionen, kirchliche Einrichtungen, Teams und Arbeitsgruppen bei Klärungs-, Entwicklungs- und Veränderungsprozessen zu unterstützen.
Zu den Aufgaben der Referentin bzw. des Referenten gehören insbesondere:
- Leitung, Fachberatung und Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft GB/OE, in der zurzeit ca. 18 Beraterinnen und Berater in diesem Arbeitsfeld beauftragt sind
- Organisation der Fortbildung der beauftragten Beraterinnen und Beratern
- eigene Beratungstätigkeit in kirchenkreislichen Kontexten
- Sicherung der Qualitätsstandards nach den GBOE-Standards (DACH-Verband)
- Vermittlung und Kommunikation von Erfahrungen und Einsichten aus GB/OE, konzeptionelle Weiterentwicklung der GB/OE
- Vertretung der GB/OE in Gremien sowohl im Kirchenkreis als auch in der Nordkirche
- Vernetzung und Zusammenarbeit mit den entsprechenden Organisationen anderer Kirchenkreise und der Nordkirche
Die Organisationsentwicklung auf der Ebene des Kirchenkreises (Kirchenkreisentwicklung) wird durch die Leitung des ZKD im Zusammenwirken mit den Pröpsten und den anderen Leitungsgremien des Kirchenkreises wahrgenommen.
Eine kollegiale Zusammenarbeit wird aber in diesem Arbeitsbereich erwartet.
2. Der Gemeindedienst versteht sich als Einrichtung, die Kirchengemeinden und andere Organisationen des Kirchenkreises in unterschiedlicher Weise unterstützt, z. B. durch Ehrenamtsförderung, Fortbildung von Prädikantinnen bzw. Prädikanten und Lektorinnen bzw. Lektoren, Kirche und Tourismus, Gemeindeberatung, Personalberatung für Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen.
Im Team werden Entwicklungen im Kirchenkreis theologisch reflektiert; die geistliche Dimension kirchlichen Handelns erfährt besondere Aufmerksamkeit; Tradition und Entwicklung der Gemeinschaft der Dienste spielen eine besondere Rolle. Projekte werden gemeinsam entwickelt und durchgeführt.
Sich in diesem Team konstruktiv und kooperativ einzubringen, sowie die Beteiligung an der Durchführung von Projekten gehört ebenfalls zu den Aufgaben der Referentin bzw. des Referenten.
Wir freuen uns auf:
Eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter mit einem geeigneten Studienabschluss (FH) zur Gemeindepädagogin bzw. Gemeindepädagogen, Diakonin bzw. Diakon oder vergleichbaren Qualifikationen, die bzw. der über eine Ausbildung, Erfahrungen und Kompetenzen im Bereich der systemischen Beratung bzw. Organisationsentwicklung verfügt.
Wir erwarten:
- eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter, die bzw. der mit forschender Haltung und eigenem geistlichen Profil aufmerksam ist für die Situationen und Zusammenhänge im Kirchenkreis Mecklenburg.
- Offenheit für unterschiedliche Gemeindebilder
- Reflexions- und Teamfähigkeit
- Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den anderen Arbeitsbereichen des ZKD
- Flexibilität in der Arbeitszeitgestaltung, insbesondere die Bereitschaft, auch an Wochenenden zu arbeiten
- die Mitgliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland oder in einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK).
- Führerschein Klasse B
Wir bieten:
- Zusammenarbeit mit engagierten Kolleginnen und Kollegen im Zentrum Kirchlicher Dienste
- ein engagiertes Team in der Arbeitsgemeinschaft GB/OE
- Vergütung nach der Kirchliche Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern (KAVO-MP), max. Entgeltgruppe E 11
- Büroarbeitsplatz im Zentrum Kirchlicher Dienste sowie die Möglichkeit, auch von zu Hause arbeiten zu können
- Mitnutzung eines Dienstwagens
- Möglichkeiten der eigenen Fort- und Weiterbildung.
Ihre Bewerbungen mit aussagekräftigen Unterlagen richten Sie bitte bis zum 31. März 2022 an die Leiterin des Zentrums Kirchlicher Dienste, Alter Markt 19, 18055 Rostock, Pastorin Dorothea Strube.
Weitere Informationen erhalten Sie auch bei Dr. Dietmar Schicketanz, Gemeindedienst im Zentrum Kirchlicher Dienste, Tel.: 0381 377 987 10, E-Mail: dietmar.schicketanz@elkm.de.
Az.: 30 Kkr. Mecklenburg – DAR Bk
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Für ihre im Aufbau befindliche Arbeitsstelle zur Förderung von Vielfalt, Inklusion und Teilhabe sucht die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Nordkirche), Hauptbereich Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog, zum 1. Mai 2022 eine Diakonin bzw. einen Diakon, eine Gemeindepädagogin bzw. einen Gemeindepädagogen oder eine Sozialarbeiterin bzw. einen Sozialarbeiter (w/m/d), die bzw. der dieses spannende Arbeitsfeld im Team mit zwei im Sprengel Hamburg und Lübeck und im Sprengel Mecklenburg und Pommern bereits vorhandenen weiteren Kräften aufbaut und entwickelt. Die Fachstelle soll vorwiegend Netzwerk- und Multiplikationsarbeit im Sprengel Schleswig und Holstein leisten. Sie soll Mitarbeitenden von Kirchenkreisen, Kirchengemeinden und Einrichtungen der Nordkirche Fortbildung und Beratung im Bereich der Förderung von Vielfalt, Inklusion und Teilhabe anbieten.
Der Umfang der Stelle beträgt 50 Prozent (dies entspricht 19,5 Wochenstunden). Die Eingruppierung erfolgt nach der Entgeltgruppe K 10 des Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrags (KAT), siehe www.vkda-nordkirche.de.
Wir bieten:
- ein spannendes und zu entwickelndes Arbeitsfeld: zusammen mit zwei weiteren Fachkräften soll die Arbeitsstelle neu aufgebaut werden; bisher ist sie im Raum der EKD einmalig;
- flexibel und eigenverantwortlich zu gestaltende Arbeitszeiten;
- Arbeit im Team, in dem sich die drei Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber regelmäßig treffen;
- einen sicheren Arbeitsplatz;
- Supervisionsförderung durch Freistellung und hohe Kostenanteilsübernahmen.
Ein fester Dienstort ist nicht vorgegeben. Gearbeitet werden soll im „mobile office“; ein Büro steht nicht zur Verfügung.
Wir suchen eine Persönlichkeit mit
- Hochschul- bzw. Bachelorabschluss in einer der o. a. Fachrichtungen;
- Praxis in der Förderung von Vielfalt, Inklusion und Teilhabe oder zumindest ein gutes Verständnis für die entsprechenden Konzepte;
- Feldkompetenz im Bereich der inklusiven Arbeit mit Menschen mit Seh-, Hör- und anderen körperlichen Beeinträchtigungen;
- wahlweise Kompetenzen im Bereich der inklusiven Arbeit mit Menschen mit unterschiedlichen kulturellen Hintergründen, geschlechtlichen Identitäten und sexuellen Orientierungen,
- Kenntnissen im Bereich der barrierefreien Gestaltung von kirchlichen Bauten und Räumen sowie in der Akquisition von Fördermitteln hierfür;
- pädagogische und beraterische Kompetenz, um andere in diesen Themen fortzubilden bzw. fachlich zu beraten;
- Systemkompetenz für die Arbeitsfelder und für die Struktur und Kultur der evangelischen Kirche;
- Teamfähigkeit und Fähigkeit zur selbstkritischen Reflexion der eigenen Arbeit.
Der Besitz eines Führerscheins und eines Fahrzeugs ist für die regionale Arbeit notwendig.
Menschen mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellte Personen sind in besonderem Maße aufgefordert, sich zu bewerben. Wir fördern die berufliche Gleichstellung der Geschlechter und die Heterogenität unter unseren Mitarbeitenden.
Sie übernehmen in Ihrem Aufgabenbereich Mitverantwortung für die glaubwürdige Erfüllung kirchlicher Aufgaben. Wir setzen daher voraus, dass Sie sich gegenüber der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland loyal verhalten, die evangelische Identität des Hauptbereichs achten und in Ihrem beruflichen Handeln den Auftrag der Kirche vertreten und fördern.
Bewerbungen richten Sie bitte bis zum 15. März 2022 an den Verwaltungsleiter des Hauptbereichs Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog, Herrn Swen Rauh, Königstraße 54, 22767 Hamburg, oder per E-Mail an swen.rauh@hb2.nordkirche.de.
Auskünfte erteilen Ihnen der aktuelle Inhaber der Netzwerkstelle „Kirche inklusiv“, Jörg Stoffregen, Tel.: 016 090 604 375, E-Mail: joerg.stoffregen@seelsorge.nordkirche.de sowie die aktuell stellvertretende Leitung des Hauptbereichs Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog, Pastor Dr. Jörg Herrmann, Tel.: 040 306 201 450, E-Mail: Joerg.Herrmann@akademie.nordkirche.de; die Leitung des Hauptbereichs ist der Stelleninhaberin bzw. dem Stelleninhaber künftig vorgesetzt.
Wir machen darauf aufmerksam, dass Fahrtkosten oder andere im Zusammenhang mit der Bewerbung stehende Auslagen nicht erstattet werden. Sollte anlässlich der Einstellung ein Umzug erforderlich werden, können keine Umzugskosten erstattet werden.
Az.: 30-2.2.52 – DAR Bk (bitte angeben).
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Das Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Dozentin bzw. einen Dozenten (m/w/d) für die Lehrtätigkeit am Nyakato Bible College der East of Lake Victoria Diözese der ELCT in Mwanza, Tansania.
Gesucht wird eine Pastorin bzw. ein Pastor oder eine Diplom-Theologin bzw. ein Diplom-Theologe mit sehr guten theologischen Kenntnissen. Der Berufungszeitraum beträgt drei Jahre mit Möglichkeit einer Verlängerung. Dem Einsatz geht eine mehrmonatige Vorbereitungszeit – zunächst in Deutschland, dann in Tansania – voraus, die zur Orientierung und zum Erlernen von Swahili dient.
Voraussetzungen für eine Berufung sind:
- abgeschlossenes Hochschulstudium der ev. Theologie (Erstes Theologisches Examen, Master oder Diplom),
- pädagogische und didaktische Fähigkeiten und Interesse an Lehrtätigkeit,
- kulturelle Offenheit, Tropentauglichkeit und Belastbarkeit,
- die Bereitschaft zum Erlernen von Swahili und gute Englisch-Kenntnisse in Wort und Schrift.
Zu den Aufgaben zählen:
- regelmäßige Lehrtätigkeit in den Fächern Neues Testament und Altes Testament oder Systematik
(ca. 14 Wochenstunden), - Mitarbeit in der Abteilung für christliche Bildungsarbeit in der East of Lake Victoria Diözese. Hierzu gehören z. B. Fortbildungen im Bereich Konfirmandenarbeit, Kindergottesdienst und Religionsunterricht an Schulen sowie die Vorbereitung von schriftlichen Unterrichtsmaterialien für die Gemeinden.
Das Nyakato Bible College befindet sich in Mwanza, der am Lake Victoria gelegenen zweitgrößten Stadt Tansanias. Das Nyakato Bible College ist eins von drei Zonal Colleges der Evangelisch-Lutherischen Kirche Tansanias und dient nicht nur der East of Lake Victoria Diözese, sondern auch den benachbarten Diözesen im Nord-Westen Tansanias zur Ausbildung ihrer Pastorinnen und Pastoren sowie Evangelistinnen und Evangelisten. Angeboten werden Studiengänge sowohl in Swahili als auch in Englisch. Das Nyakato Bible College hat ca. 90 Studierende, die aktuell von sechs Dozentinnen und Dozenten unterrichtet werden.
Auf diese Stelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland stehen. Auch Theologinnen und Theologen mit einem Master- oder Diplom-Abschluss sind eingeladen, sich zu bewerben. Erfahrung in der Partnerschaftsarbeit oder ein bereits erfolgter längerer Aufenthalt in Tansania oder einem anderen afrikanischen Land sind vorteilhaft.
Wir freuen uns auf Ihre aussagefähige Bewerbung bis zum 15. März 2022. Die Bewerbungsgespräche werden am 25. März 2022 in Hamburg geführt.
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an Propst Stefan Block, Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit, Agathe-Lasch-Weg 16, 22605 Hamburg (bevorzugt per E-Mail: bewerbung@nordkirche-weltweit.de).
Auskünfte erteilen die Afrikareferentin des Zentrums für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit, Pastorin Katharina Davis, Tel.: 040 8818 1321 und der Bereichsleiter für Ökumenische Beziehungen, Pastor Jörn Möller, Tel.: 040 8818 1212.
Az.: 0122-012 – DAR Bk
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Das Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Dozentin bzw. einen Dozenten (m/w/d) für die Lehrtätigkeit an der Voi Bible School der Kenya Evangelical Lutheran Church (KELC) in Voi, Kenia.
Gesucht wird eine Pastorin bzw. ein Pastor, eine Diplom-Theologin bzw. ein Diplom-Theologe oder eine Religionspädagogin bzw. ein Religionspädagoge mit sehr guten theologischen Kenntnissen. Der Berufungszeitraum beträgt drei Jahre mit Möglichkeit einer Verlängerung. Dem Einsatz geht eine mehrmonatige Vorbereitungszeit – zunächst in Deutschland, dann in Tansania – voraus, die zur Orientierung und zum Erlernen von Swahili dient.
Voraussetzungen für eine Berufung sind:
- abgeschlossenes Hochschulstudium der ev. Theologie (Erstes Theologisches Examen, Master oder Diplom),
- pädagogische und didaktische Fähigkeiten und Interesse an Lehrtätigkeit,
- kulturelle Offenheit, Tropentauglichkeit und Belastbarkeit,
- die Bereitschaft zum Erlernen von Swahili und gute Englisch-Kenntnisse in Wort und Schrift.
Zu den Aufgaben zählen:
- regelmäßige Lehrtätigkeit in den Fächern Neues Testament und Altes Testament; Bereitstellung von Lern-Materialien und Abnahme von Prüfungen,
- Weiterentwicklung des Curriculums der Bibelschule,
- Mitarbeit im Vorstand der Bibelschule,
- seelsorgerliche Begleitung der Studierenden.
Die Voi Bible School der Kenya Evangelical Lutheran Church befindet sich in der Kleinstadt Voi, die im Süden Kenias am Rande des Tsavo East National Parks, 304 km von Nairobi entfernt an der Straße nach Mombasa liegt. Die Missionsstation der KELC in Voi umfasst neben der Bibelschule eine wachsende Gemeinde, ein Gästehaus und ein Waisenprojekt. Die Bibelschule wurde 2011 gegründet, um den Mangel an Evangelistinnen und Evangelisten sowie Pastorinnen und Pastoren in der KELC zu beheben. Bislang haben drei Jahrgänge von jeweils ca. zehn Studierenden ein dreijähriges Studium an der Voi Bible School absolviert. Der Unterricht wird von einem kleinen Team von drei Dozenten durchgeführt. Die KELC möchte die Bibelschule weiter ausbauen und vergrößern und das Curriculum überarbeiten.
Auf diese Stelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland stehen. Auch Theologinnen und Theologen mit einem Master- oder Diplomabschluss sowie Religionspädagoginnen und Religionspädagogen mit sehr guten theologischen Kenntnissen sind eingeladen, sich zu bewerben. Erfahrung in der Partnerschaftsarbeit oder ein bereits erfolgter längerer Aufenthalt in Kenia oder einem anderen afrikanischen Land sind vorteilhaft.
Wir freuen uns auf Ihre aussagefähige Bewerbung bis zum 15. März 2022. Die Bewerbungsgespräche werden am 25. März 2022 in Hamburg geführt.
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an Propst Stefan Block, Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit, Agathe-Lasch-Weg 16, 22605 Hamburg (bevorzugt per E-Mail: bewerbung@nordkirche-weltweit.de).
Auskünfte erteilen die Afrikareferentin des Zentrums für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit, Pastorin Katharina Davis, 040 8818 1321 und der Bereichsleiter für Ökumenische Beziehungen, Pastor Jörn Möller, Tel.: 040 8818 1212.
Az.: 0122-012 – DAR Bk
V. Personalnachrichten
Bekanntgabe der Bestellung eines Ersatzmitglieds und eines stellvertretenden Ersatzmitglieds in den Kirchenbeamtenausschuss der Nordkirche durch die Kirchenleitung
Vom 11. Dezember 2021
Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat auf ihrer Sitzung am 11. Dezember 2021 nach § 6 Satz 2 der Rechtsverordnung über Zusammensetzung und Aufgaben des Kirchenbeamtenausschusses (KBAVO)
- Herrn Oberstudiendirektor im Kirchendienst Christoph Pallmeier (Wichern-Schule) als Ersatzmitglied und
- Frau Konrektorin im Kirchendienst Katja Zimmer als stellvertretendes Ersatzmitglied für Herrn Oberstudiendirektor im Kirchendienst Christoph Pallmeier
mit Wirkung der Bekanntgabe des Beschlusses im Kirchlichen Amtsblatt bis zum 12. Dezember 2025 in den Kirchenbeamtenausschuss der Nordkirche bestellt.
Schwerin, 14. Januar 2022 | ||||
Die Vorsitzende der Kirchenleitung | ||||
Kristina Kühnbaum-Schmidt Landesbischöfin | ||||
Az.: NK 3724 – DAR An | ||||
Pfarramtliche Personalnachrichten
Ordiniert wurden:
am 21. Februar 2021 Elina Bernitt;
am 5. September 2021 Alexander Michael Bieniasz;
am 9. Mai 2021 Andra Lilly Ricarda Bock;
am 7. Februar 2021 Olivia Brown;
am 28. August 2021 Lisa Fischer;
am 5. September 2021 Verena Fitz;
am 28. August 2021 Hartwig Freese;
am 28. August 2021 Marlene Freese;
am 7. Februar 2021 Katharina Fried;
am 28. August 2021 Janika Frunder;
am 7. Februar 2021 Marielene Sophia Göhring;
am 28. August 2021 Dr. Heiko Herrmann;
am 28. August 2021 Sarah Hertel;
am 7. Februar 2021 Janna Horstmann;
am 7. Februar 2021 Sinia Margarethe Katzmann;
am 28. August 2021 Moritz Keppel;
am 7. Februar 2021 Lukas Max Klette;
am 12. September 2021 Dr. Christoph Krasemann;
am 28. August 2021 Philipp-Simeon Lammert;
am 28. August 2021 Tanja Lammert;
am 12. September 2021 Eva Langner;
am 5. September 2021 Johanna Lembcke-Oberem;
am 5. September 2021 Kaja Lenzing;
am 7. Februar 2021 Swantje Luthe ins Ehrenamt;
am 28. August 2021 Alisa Mühlfried;
am 9. Mai 2021 Daniel Rathjens;
am 9. Mai 2021 Laura Roth;
am 28. August 2021 Stefan Schilk ins Ehrenamt;
am 9. Mai 2021 Inga Schwerdtfeger;
am 9. Mai 2021 Wiebke Seeler;
am 5. September 2021 Laura Spath;
am 5. September 2021 Tobias Stäbler;
am 17. Oktober 2021 Heide Steinwehr;
am 9. Mai 2021 Lea Thermann;
am 7. Februar 2021 Jaan Thiesen;
am 7. Februar 2021 Jana Kristin Wagner.
Ernannt wurden:
mit Wirkung vom 15. Januar 2022 bei gleichzeitiger Begründung des Pfarrdienstverhältnisses auf Lebenszeit die Pastorin Christina Hitscher-Kleszcz zur Pastorin der 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Simeon-Kirchengemeinde Bramfeld, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost;
vom Ev. Kirchenamt der Bundeswehr mit Wirkung vom 1. Januar 2022 auf die Dauer von sechs Jahren die Pastorin Prof. Dr. Kerstin Lammer unter Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis auf Zeit zur Leitenden Militärdekanin beim Ev. Militärdekanat Berlin.
Bestätigt wurden:
mit Wirkung vom 1. April 2022 die Wahl des Pastors Andreas Kunert, Warin, zum Pastor der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dassow, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg (Stellenteilung);
mit Wirkung vom 1. April 2022 die Wahl der Pastorin Dorothea Kunert, Warin, zur Pastorin der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dassow, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg (Stellenteilung).
Berufen wurden:
mit Wirkung vom 1. März 2022 bis einschließlich 28. Februar 2027 der Pastor Karsten Baden-Rühlmann, Ahrensburg, in die Pfarrstelle Jugendkirche des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein;
mit Wirkung vom 1. März 2022 bis einschließlich 28. Februar 2027 der Pastor Wolfgang Boten, in die Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland eines Referenten im Dezernat „Dienst der Pastorinnen und Pastoren“ im Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland;
mit Wirkung vom 1. Februar 2022 Herr Oberkirchenrat Professor Dr. Bernd-Michael Haese zum theologischen Vizepräsidenten des Landeskirchenamtes.
mit Wirkung vom 1. März 2022 bis einschließlich 28. Februar 2030 die Pastorin Antje Hanselmann in die 1. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland des Studenten- und Hochschulpfarramtes Kiel;
mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 bis einschließlich 31. Dezember 2029 die Pastorin Ursula Kranefuß, Hamburg, in die 7. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für Diakonie und Bildung (erneute Berufung);
mit Wirkung vom 1. Januar 2022 bis einschließlich 31. Dezember 2022 der Pastor Dr. Matthias Lobe in die 35. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag;
mit Wirkung vom 1. Januar 2022 der Pastor im Ehrenamt Uwe Mletzko in ein Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland;
mit Wirkung vom 1. März 2022 bis einschließlich 28. Februar 2030 die Pastorin Katja Pettenpaul in die Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland für die Evangelische Studierendengemeinde Flensburg an der Hochschule;
mit Wirkung vom 1. März 2022 bis einschließlich 28. Februar 2023 der Pastor Peter Scharfenberg in die 24. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag (erneute Berufung);
mit Wirkung vom 1. April 2022 bis einschließlich 31. März 2027 die Pastorin Carola Scherf, Lübeck, in die Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Ostholstein für Vertretungs- und Unterstützungsdienste inklusive Mini-Sabbatical-Vertretung;
mit Wirkung vom 1. Januar 2022 bis einschließlich 31. Dezember 2022 der Pastor Georg Warnecke in die 33. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag;
mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 bis einschließlich 30. April 2025 der Pastor Heiner Wedemeyer, Kollmar, in die Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Dithmarschen für die Ökumenische Arbeitsstelle in Dithmarschen (erneute Berufung).
Beauftragt wurden:
mit Wirkung vom 1. Februar 2022 der Pastor Dr. Alexander Dietz unter Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit der Verwaltung der 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Segeberg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Plön-Segeberg;
mit Wirkung vom 1. Februar 2022 die Pastorin Fabienne Fronek unter Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit der Verwaltung der gemeinsamen Pfarrstelle (Pfarrsprengel) der Ev.-Luth. Kirchengemeinden St. Nikolai Grevesmühlen und Diedrichshagen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg;
mit Wirkung vom 1. Februar 2022 die Pastorin Marei Glüer unter Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit der Verwaltung der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Proseken-Hohenkirchen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg;
mit Wirkung vom 1. Februar 2022 der Pastor Dennis Koch unter Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe zur Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland mit einem Dienstauftrag im Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Ostholstein und ab dem 1. November 2022 mit der Verwaltung der 2. Pfarrstelle der Kirchengemeinde Malente, Ev.-Luth. Kirchenkreis Ostholstein;
mit Wirkung vom 1. Februar 2022 die Pastorin Sophie Kotte unter Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit der Dienstleistung im Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, Propstei Wismar, nach näherer pröpstlicher Weisung;
mit Wirkung vom 1. Februar 2022 der Pastor Simon Lescow unter Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit der Verwaltung der 1. Pfarrstelle der Kirchengemeinde Eimsbüttel, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, Propstei Alster-West;
mit Wirkung vom 1. Februar 2022 der Pastor Konrad Otto unter Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit einem Dienstauftrag nach näherer pröpstlicher Weisung im Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, Propstei Hzgt. Lauenburg sowie mit Wirkung vom 1. Mai 2022 mit der Verwaltung der 1. Pfarrstelle der Kirchengemeinde Brunstorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, Propstei Hzgt. Lauenburg;
mit Wirkung vom 1. Februar 2022 die Pastorin Carolin Sauer im Rahmen eines privat-rechtlichen Arbeitsverhältnisses zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit der Verwaltung der 5. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für kirchenkreisliche Dienstleistung;
mit Wirkung vom 1. Februar 2022 der Pastor Jan Störtebecker unter Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit der Verwaltung der 5. Pfarrstelle der Laurentius-Kirchengemeinde Lübeck, Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, Propstei Lübeck.
Beurlaubt wurden:
mit Wirkung vom 1. Juni 2022 bis einschließlich 31. Mai 2028 die Pastorin Peggy Kersten, Waabs, gemäß § 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Pfarrdienstgesetz der EKD;
mit Wirkung vom 1. August 2022 bis einschließlich 31. Januar 2024 die Pastorin Peggy Rotter, Lambrechtshagen, gemäß § 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Pfarrdienstgesetz der EKD;
mit Wirkung vom 1. Juni 2022 bis einschließlich 31. Mai 2028 der Pastor Dirk Schulz, Gettorf, gemäß § 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Pfarrdienstgesetz der EKD.
In den Ruhestand versetzt wurden:
mit Wirkung vom 1. Juni 2022 der Pastor Eckart Drews;
mit Wirkung vom 1. Mai 2022 der Pastor Jörn Engler in Kropp;
mit Wirkung vom 1. Juni 2022 der Pastor Hans Ulrich Friese in Schacht-Audorf;
mit Wirkung vom 1. Mai 2022 der Pastor Klaus Grottke;
mit Wirkung vom 1. Juni 2022 der Pastor Martin Krumbeck in Karby;
mit Wirkung vom 1. Juni 2022 der Pastor Egmont Rausch in Kuddewörde;
mit Wirkung vom 1. Juni 2022 der Pastor Ullrich Schiller in Eckernförde;
mit Wirkung vom 1. Juli 2022 der Pastor Michael Szelinski in Brügge;
mit Wirkung vom 1. Juli 2022 der Pastor Matthias Wanckel in Grabow.
Verstorben im Ruhestand:
Landessuperintendent i. R. |
Traugott Ohse |
geboren am 28. Mai 1928 in Boizenburg gestorben am 4. Dezember 2021 in Rostock |
Traugott Ohse wurde am 12. April 1953 in Döbbersen ordiniert. Mit seiner Ernennung zum Hilfsprediger zum 1. Dezember 1954 wurde ihm die Pfarrstelle der Kirchengemeinde Döbbersen übertragen. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1966 erfolgte seine Berufung zum Landespastor für Volksmission in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs. Seine Berufung zum Landessuperintendenten des Kirchenkreises Rostock-Land und gleichzeitig zum 1. Prediger am Münster zu Bad Doberan erfolgte mit Wirkung vom 1. Januar 1970. Er übte dieses Amt bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand aus, der mit Wirkung vom 1. Mai 1993 erfolgte. Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erinnert sich dankbar an den Dienst von Landessuperintendent Ohse. Jesus Christus lasse ihn die ewige Herrlichkeit schauen. |
Pastor i. R. |
Ernst-Ulrich Binder |
geboren am 10. August 1931 in Hamburg gestorben am 19. Dezember 2021 in Brunsbüttel |
Ernst-Ulrich Binder wurde am 22. Oktober 1961 in Kiel ordiniert. Anschließend war er Hilfsgeistlicher und Pastor in der Kirchengemeinde Albersdorf. Mit Wirkung vom 1. Dezember 1972 wurde ihm die 2. Pfarrstelle der Kirchengemeinde Brunsbüttel übertragen. Er blieb Inhaber dieser Pfarrstelle bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand, die mit Wirkung vom 1. März 1995 erfolgte. Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erinnert sich dankbar an den Dienst von Pastor Binder. Jesus Christus lasse ihn die ewige Herrlichkeit schauen. |
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In eigener Sache: Die Januar-Ausgabe des Kirchlichen Amtsblatts wurde versehentlich mit einem falschen Erscheinungsdatum ausgeliefert (1. Januar 2022). Das korrekte Erscheinungsdatum ist der 31. Januar 2022. Das Deckblatt der Ausgabe 1/2022 liegt hiermit korrigiert vor. Wir bitten alle Bezieherinnen und Bezieher um den Austausch des Deckblatts. 1. Februar 2022 Die Redaktion |