.

Geltungszeitraum von: 24.09.2021

Geltungszeitraum bis: 21.08.2023

Satzung
des Verbandes kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland1#

Vom 26. September 1979

Neufassung nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 7. Dezember 20202#
(KABl. 2022 S. 44)
####

§ 1
Name und Sitz

( 1 ) Der Verband führt den Namen „Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland“ (VKDA).
( 2 ) Er ist ein rechtsfähiger Verein und hat seinen Sitz in Kiel.
( 3 ) Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
#

§ 2
Zweck

( 1 ) Zweck des Verbandes ist die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder an der Einheitlichkeit der Arbeitsbedingungen im kirchlichen und diakonischen Dienst. Er verfolgt diesen Zweck insbesondere durch den Abschluss von Tarifverträgen und Vereinbarungen, die dem gleichen Zweck dienen. Er kann dabei für besondere, sachliche abgrenzbare Bereiche Sonderregelungen oder Tarifverträge vereinbaren. Dabei ist er an die Entscheidung der Synode im Rahmen des Kirchengesetzes über die Regelung der Rechtsverhältnisse der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigten Mitarbeiter in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG) vom 9. Juni 1979 (GVOBl. S. 193) in seiner jeweiligen Fassung gebunden. Im Falle der Kündigung des „Tarifvertrages zur Regelung der Grundlagen einer kirchengemäßen Tarifpartnerschaft“ durch eine einzelne Mitarbeiterorganisation werden Verhandlungen über neue Vereinbarungen im Sinne der Protokollnotiz zum Grundlagenvertrag mit allen Mitarbeiterorganisationen gemeinsam geführt.
( 2 ) Der Verband soll mit anderen Arbeitgebern und Arbeitgeberverbänden im Bereich der Kirche und Diakonie zusammenarbeiten. Er kann sich einer Spitzenorganisation im Sinne des § 2 Absatz 2 Tarifvertragsgesetz anschließen oder eine solche mit gleichartigen Verbänden bilden.
#

§ 3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#

§ 4
Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder des Verbandes können sein
  1. die Kirchengemeinden und Kirchenkreise der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie die aus diesen gebildeten Verbände mit ihren Diensten und Werken,
  2. die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland mit ihren Diensten und Werken,
  3. frei
  4. andere Träger kirchlicher oder diakonischer Arbeit, die selbstständige juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind,
  5. andere christliche Religionsgemeinschaften, soweit sie einer Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehören und selbstständige juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind,
  6. andere Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 2 ) Die Aufnahme in den Verband erfolgt auf schriftlichen Antrag vorläufig durch Beschluss des Gesamtvorstandes. Sie ist endgültig, sofern die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung dem Beschluss des Gesamtvorstandes nicht widerspricht.
Die öffentlich-rechtliche Körperschaft, die im Wege einer Zusammenlegung die kirchengesetzlich oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag bestimmte Gesamtrechtsnachfolge eines Mitglieds antritt, wird Mitglied des Verbandes. Der Gesamtvorstand kann der Mitgliedschaft innerhalb eines halben Jahres widersprechen.
( 3 ) Die Mitgliedschaft endet durch schriftlich erklärten Austritt oder Ausschluss durch die Mitgliederversammlung oder im Falle der Auflösung des Mitgliedes. Der Austritt wird mit Ablauf des dritten vollen Kalendermonats wirksam, der dem Tag des Zugangs der Austrittserklärung folgt. Ausschlussgründe sind u. a.:
  1. Verstöße gegen einen laufenden Tarifvertrag oder gegen Vereinbarungen, die gleichen Zwecken dienen, sowie sonstige Verstöße gegen die Interessen des Verbandes,
  2. Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Verbandsmitgliedes gegen den Verband trotz zweimaliger Aufforderung.
Der Ausschluss wird mit dem Ablauf des Kalendermonats wirksam, in welchem dem Mitglied der Beschluss durch eingeschriebenen Brief oder gegen Empfangsbestätigung bekanntgegeben wird. Bei der Auflösung eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft am Tage der Auflösung.
( 4 ) Bei Austritt und Ausschluss bleibt die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr unberührt.
#

§ 5
Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben nach Maßgabe des § 8 Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
#

§ 6
Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet,
  1. die vom Verband geschlossenen Tarifverträge und andere Vereinbarungen durchzuführen,
  2. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes zu befolgen,
  3. eigene Tarifverträge und Vereinbarungen nur mit Zustimmung des Gesamtvorstandes oder der Mitgliederversammlung abzuschließen,
  4. die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die für die Arbeit des Verbandes notwendig sind,
  5. die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeiträge zu zahlen.
#

§ 7
Organe

Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung, der Gesamtvorstand, die Tarifkommission Kirchlicher Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT) und die Tarifkommission Kirchlicher Tarifvertrag Diakonie (KTD).
#

§ 8
Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Vertreter und Vertreterinnen der Mitglieder.
( 2 ) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied mindestens eine Stimme. Hat ein Mitglied mehr als 50 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die mindestens die Hälfte der tariflichen Arbeitszeit gegen Entgelt tätig sind, so hat es für über 50 hinausgehende je angefangene 50 weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eine weitere Stimme. Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland und, für die Bereiche der diakonischen Verbandsmitglieder, das Diakonische Werk Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e. V. und das Diakonische Werk Schleswig-Holstein – Landesverband der Inneren Mission e. V. gemeinsam können gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung binnen drei Wochen Einspruch einlegen. Wird Einspruch eingelegt, so kann er durch den Beschluss der Mehrheit der Mitgliederversammlung zurückgewiesen werden.
( 3 ) Die Mitglieder können sich gegenseitig zur Vertretung ermächtigen oder ihre Stimmen auf einen Dritten bzw. eine Dritte übertragen. Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Vollmacht.
( 4 ) Personen, die Mitglieder der Organe einer Gewerkschaft oder sonstigen Vereinigung sind, die mit dem Verband Tarifverträge abschließt, sowie deren hauptamtliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen können weder Vertreter bzw. Vertreterinnen noch Bevollmächtigte eines Mitgliedes sein.
#

§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
  1. Änderung der Satzung,
  2. Feststellung des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans aufgrund der Vorschläge des Gesamtvorstandes,
  3. Festsetzung der zur Deckung der Ausgaben erforderlichen Mitgliedsbeiträge,
  4. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Gesamtvorstandes,
  5. Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes nach § 11,
  6. den Abschluss von Tarifverträgen anstelle des Gesamtvorstandes, wenn dieser, die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der Stimmen, die Kirchenleitung oder, für den Bereich der diakonischen Verbandsmitglieder, die beiden in § 8 Absatz 2 genannten Diakonischen Werke gemeinsam es verlangen,
  7. Ausschluss von Mitgliedern,
  8. Auflösung des Verbandes.
( 2 ) Beschlüsse zu Absatz 1 Buchstaben a, g und h bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen. Hierauf ist jeweils in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich hinzuweisen.
#

§ 10
Durchführung der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es der Gesamtvorstand, die Kirchenleitung oder ein Fünftel der Mitglieder verlangen. Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden des Gesamtvorstandes einberufen und geleitet. Bis zur Wahl des bzw. der Vorsitzenden tritt an seine bzw. ihre Stelle das von der Kirchenleitung entsandte Mitglied. Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Solange eine solche nicht erlassen ist, findet die Geschäftsordnung der Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sinngemäß Anwendung.
( 2 ) Die Einladung zur Mitgliederversammlung soll in Textform mit einer Frist von einem Monat unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können mit einer Frist von drei Tagen auch fernmündlich einberufen werden.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
#

§ 11
Gesamtvorstand

( 1 ) Der Gesamtvorstand besteht aus siebzehn Mitgliedern; er setzt sich wie folgt zusammen:
  1. dreizehn Vorstandsmitglieder, die von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt werden,
  2. ein Vorstandsmitglied, das die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland entsendet,
  3. ein Vorstandsmitglied, das das Diakonische Werk Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e. V. entsendet,
  4. ein Vorstandsmitglied, das das Diakonische Werk Schleswig-Holstein – Landesverband der Inneren Mission e. V. entsendet,
  5. ein Vorstandsmitglied, das vom Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland entsandt wird.
( 2 ) Für die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Vorstandsmitglieder werden sechs Stellvertreter oder Stellvertreterinnen gewählt, die in der Reihenfolge der Wahl bei Verhinderung der ordentlichen Vorstandsmitglieder eintreten. Für die in Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Vorstandsmitglieder ist je ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestimmen.
( 3 ) Der Gesamtvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende und einen ersten Stellvertreter bzw. eine erste Stellvertreterin und einen zweiten Stellvertreter bzw. eine zweite Stellvertreterin für den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende.
#

§ 12

Die Vorstandsmitglieder gemäß § 11 Absatz 1 Buchstaben b und e können gemeinsam verlangen, dass der Vollzug eines Beschlusses über den Abschluss von Tarifverträgen längstens für die Dauer eines Monats ausgesetzt wird und eine erneute Beratung im Gesamtvorstand oder in der Mitgliederversammlung erfolgt, wenn sie dies wegen nicht vertretbarer finanzieller Auswirkungen für erforderlich halten. Gegen Beschlüsse des Gesamtvorstandes kann vom Vertreter bzw. der Vertreterin der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und dem Vertreter bzw. der Vertreterin des Landeskirchenamtes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gemeinsam sowie für den Bereich der diakonischen Verbandsmitglieder von den Vertretern bzw. den Vertreterinnen der beiden Diakonischen Werke gemeinsam die Mitgliederversammlung binnen zwei Wochen angerufen werden. Anderenfalls sind die Beschlüsse endgültig.
#

§ 13
Geschäftsführung und Aufgaben des Gesamtvorstandes

( 1 ) Der Gesamtvorstand wird zu seinen Sitzungen vom Vorsitzenden bzw. von seiner Vorsitzenden oder dessen bzw. deren amtierenden Stellvertreter oder Stellvertreterin einberufen. Er soll mindestens dreimal jährlich zusammentreten.
( 2 ) Der Gesamtvorstand hat die Aufgabe,
  1. Entscheidungen der Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen;
  2. Tarifverträge abzuschließen; der Gesamtvorstand kann die Entscheidung über den Abschluss gemäß § 9 Absatz 1 Buchstabe f an die Mitgliederversammlung verweisen. Auf Verlangen der in § 9 Absatz 1 Buchstabe f sonst Genannten hat er die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen. Die Entscheidung über die Annahme eines Tarifvertrages erfordert die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gesamtvorstandes;
  3. den Entwurf des Haushaltsplans aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen;
  4. die Besetzung und die Aufgaben der Kommissionen nach § 7 zu beschließen;
  5. über die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern in den Verband zu beschließen;
  6. seinen Vorsitzenden bzw. seine Vorsitzende und dessen bzw. deren Stellvertreter oder Stellvertreterin zu wählen;
  7. die Dienstverhältnisse des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin und der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle zu regeln;
  8. im Übrigen alle Maßnahmen zu treffen, die für die Erfüllung der Zwecke des Verbandes erforderlich sind, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung obliegen;
  9. die Einsetzung von Ausschüssen für einzelne Bereiche zu beschließen.
( 3 ) Der Gesamtvorstand kann Entscheidungen mit Ausnahme solcher zu Absatz 2 Buchstabe f in einem schriftlichen Umlaufverfahren treffen, wenn ¾ der Mitglieder des Gesamtvorstandes sich dafür entscheiden. Die Entscheidung zur Sache und zum Verfahren wird in einem Umlauf getroffen.
#

§ 14
Vorstand im Sinne des § 26 BGB

( 1 ) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Gesamtvorstandes, sein bzw. ihr erster Stellvertreter oder seine bzw. ihre erste Stellvertreterin und sein bzw. ihr zweiter Stellvertreter oder sein bzw. ihre zweite Stellvertreterin. Er führt die Verhandlungen mit Dritten, sofern nicht der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende oder der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin beauftragt wird. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 können Verpflichtungserklärungen im Rahmen der laufenden Geschäftsführung des Verbandes vom Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführerin allein vollzogen werden.
#

§ 15
Kommissionen

( 1 ) Die Tarifkommission KAT erarbeitet und verhandelt die Tarifverträge für den Bereich KAT.
( 2 ) Die Tarifkommission KTD erarbeitet und verhandelt die Tarifverträge für den Bereich KTD.
( 3 ) Fachkundige Personen können zu den Sitzungen der Kommissionen mit beratender Funktion hinzugezogen werden.
( 4 ) Die Protokolle der Kommissionssitzungen werden den Mitgliedern des Gesamtvorstandes vorgelegt.
#

§ 16
Geschäftsführung

( 1 ) Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die laufenden Geschäfte zu führen,
  2. die Mitglieder in arbeits- und tarifrechtlichen Fragen zu beraten,
  3. die Mitglieder vor den Gerichten für Arbeitssachen nach Maßgabe der jeweils geltenden Prozessrichtlinien zu vertreten,
  4. die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Gesamtvorstandes vorzubereiten und für die Durchführung der Beschlüsse zu sorgen.
( 2 ) Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin nimmt an den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes mit beratender Stimme teil.
#

§ 17
Amtszeit

( 1 ) Die Organe nach §§ 11 und 15 werden auf sechs Jahre gewählt. Sie bleiben bis zum ersten Zusammentreten der neugebildeten Organe im Amt. Scheidet ein ordentliches Mitglied aus, tritt ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin in der Reihenfolge der Wahl für den Rest der Amtszeit als Ersatzmitglied in den Gesamtvorstand ein. Ausgeschiedene Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden für den Rest der Amtszeit durch Neuwahl ersetzt.
( 2 ) Gewählt wird durch Stimmzettel, auf denen die Kandidaten oder Kandidatinnen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt sein sollen (geheime Wahl). Durch Handzeichen kann gewählt werden, wenn nur ein Vorschlag vorliegt und sich kein Widerspruch erhebt.
( 3 ) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält; bei mehreren zu wählenden Kandidaten oder Kandidatinnen in der Reihenfolge der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Wahl zu ziehende Los.
#

§ 18
Niederschriften

Über die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Gesamtvorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die vom Verhandlungsleiter bzw. der Verhandlungsleiterin und dem Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführerin oder im Verhinderungsfall vom Protokollführer bzw. der Protokollführerin zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften müssen mindestens die Beschlüsse sowie die Feststellung über die Teilnehmer und Teilnehmerinnen sowie die Beschlussfähigkeit enthalten.
#

§ 19
Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfung obliegt dem Rechnungsprüfungsamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
#

§ 20
Gemeinnützigkeit

Der Verband dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Körperschaftssteuergesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften. Die Mitglieder der Verbandsorgane dürfen nur Ersatz für ihre Auslagen einschließlich des entstandenen Zeitverlustes erhalten. Der Verband darf keine Gewinne erzielen. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland, die es im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden hat.

#
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 20 der am 29. März 2023 beschlossenen Neufassung der Satzung des Verbands kirchlicher und diakonischer Dienstgeber in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und gemäß § 71 Absatz 1 Satz 1 BGB mit Ablauf des 21. August 2023 außer Kraft (Newsletter VKDN 8/2023). Die Neufassung wurde am 22. August 2023 in das Vereinsregister eingetragen.
#
2 ↑ Red. Anm.: Die am 7. Dezember 2020 beschlossene Neufassung der Satzung wurde am 24. September 2021 in das Vereinsregister unter der Nummer VR 2727 KI eingetragen.