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Erläuterungen
zu Artikel 19 der Verfassung

Bearbeitungsstand: Juli 2023

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Artikel 19
Aufgaben

Die Kirchengemeinde trägt Sorge dafür, dass das Evangelium den Menschen in ihrem Bereich verkündigt wird und sie sich um Wort und Sakrament sammeln. Dies geschieht in vielfältiger Weise, insbesondere durch Gottesdienst, Gebet, Kirchenmusik, Kunst, Bildung und Unterricht, Erziehung, Seelsorge, Mission und Diakonie als Dienst christlicher Liebe an allen Menschen. Über ihre eigenen Grenzen hinaus stärkt sie die Verantwortung für das Zusammenleben der Menschen. Zusammen mit den anderen Kirchengemeinden ist sie berufen zum missionarischen Dienst für die Welt und zur Stärkung der ökumenischen Gemeinschaft der Christenheit.
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Grundinformationen

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I. Textgeschichte

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1. Veränderungen

Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
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2. Textentwicklung

Artikel 18: Aufgaben
Die Kirchengemeinde trägt Sorge dafür, dass das Evangelium den Menschen in ihrem Bereich verkündigt wird und sie sich um Wort und Sakrament sammeln. Dies geschieht in vielfältiger Weise, insbesondere durch Gottesdienst, durch öffentliche Wortverkündigung und Feier der Sakramente sowie durch Gebet, religiöse Bildung, Erziehung der Jugend, Kirchenmusik, Seelsorge, Diakonie, Mission und Ausübung christlicher Liebe an allen Menschen. Über ihre eigenen Grenzen hinaus weckt sie die Verantwortung für das Zusammenleben der Menschen in Familie, Beruf und öffentlichem Leben. Zusammen mit den anderen Kirchengemeinden ist sie berufen zum missionarischen Dienst für die Welt und zur Stärkung der ökumenischen Gemeinschaft der Christenheit.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 13)
Zur zweiten Lesung erfolgten Änderungen in der Aufzählung des Satzes 1: „religiöse Bildung und Erziehung“ (Zusammenfassung zu einem Punkt und Streichung „der Jugend“) und „Diakonie als Dienst christlicher Liebe an allen Menschen“ (Zusammenfassung zu einem Punkt). In Satz 2 wurde das Verb „weckt“ durch „stärkt“ ersetzt und der Bezug „in Familie, Beruf und öffentlichem Leben“ gestrichen.
Artikel 20: Aufgaben
Die Kirchengemeinde trägt Sorge dafür, dass das Evangelium den Menschen in ihrem Bereich verkündigt wird und sie sich um Wort und Sakrament sammeln. Dies geschieht in vielfältiger Weise, insbesondere durch Gottesdienst, durch öffentliche Wortverkündigung und Feier der Sakramente sowie durch Gebet, religiöse Bildung und Erziehung, Kirchenmusik, Seelsorge, Mission und Diakonie als Dienst christlicher Liebe an allen Menschen. Über ihre eigenen Grenzen hinaus stärkt sie die Verantwortung für das Zusammenleben der Menschen. Zusammen mit anderen Kirchengemeinden ist sie berufen zum missionarischen Dienst für die Welt und zur Stärkung der ökumenischen Gemeinschaft der Christenheit.
(2. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 3/II, Seite 15)
Der Verfassungsentwurf zur 3. Tagung der Verfassunggebenden Synode (Drucksache 4/III) sah dann in Artikel 19 die aktuelle Textfassung mit einer an Artikel 1 Absatz 5 angepassten Aufzählung vor.
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3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung

„Dieser Teil enthält die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Kirchengemeinden. Der Umfang dieser Bestimmungen wurde intensiv beraten. Zugunsten einer „schlanken“ Verfassung und eines Kirchengesetzes mit den erforderlichen Vorschriften für die Arbeit der Mitglieder des Kirchengemeinderates werden die verfassungsrechtlichen Bestimmungen auf das unbedingt Erforderliche begrenzt und die Kirchengemeindeordnung im Teil 4 des Einführungsgesetzes vorgelegt. Artikel 18 beginnt mit der Aufzählung der Aufgaben der Kirchengemeinde, ohne zunächst eine geistliche Bestimmung oder Beschreibung des Wesens der Kirchengemeinde vorzunehmen, wie dieses für den Kirchenkreis in Artikel 40 und für die Landeskirche in Artikel 73 erfolgt.“
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 75)
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4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)

Ausgangspunkt war die Überlegung, dass nur die Grundzüge der Aufgaben und der Struktur der Kirchengemeinden in die Verfassung aufgenommen werden sollte. Einzelheiten sollten in einer Kirchengemeindeordnung und in speziellen Kirchengesetzen geregelt werden. Als Grundlage dienten die entsprechenden Vorschriften der Verfassung der NEK.
Die AG Ökumene regte an, bei den Aufgaben der Kirchengemeinde neben der Verantwortlichkeit für die ökumenische Zusammenarbeit auch die Mitverantwortung für den Austausch mit Partnerkirchen aufzunehmen, darüber hinaus die Unterstützung der Gemeinden in der Diaspora. Dieser Vorschlag wurde von der Steuerungsgruppe im Februar 2010 an die AG Verfassung weitergeleitet.
Dort wurde im Februar/März 2010 der Textentwurf der AG Dienste und Werke berücksichtigt: „Die örtliche Kirchengemeinde/Kirchgemeinde und die Dienste und Werke wissen sich aufeinander bezogen. Sie nehmen in enger Zusammenarbeit ihren Dienst wahr, unterstützen sich gegenseitig und lernen voneinander.“
Aus der ELLM und der NEK kam im Rahmen der Sondertagung der Verfassunggebenden Synode im Januar 2011 die Anregung, den zweiten Teil der Verfassung insgesamt schlanker zu gestalten, da die Regelungen in die Kirchengemeindeordnung verschoben werden können. Die Arbeitsgruppen der Sondertagung schlugen vor, dass in den damaligen Artikel 18 die geistliche Wesensbestimmung aus § 1 der Kirchengemeindeordnung aufgenommen werden solle.
Der Rechtsausschuss empfahl in seiner Sitzung vom 18. und 19. März 2011, Artikel 18 neu zu formulieren:
„Die Kirchengemeinde trägt Sorge dafür, dass sich Menschen in ihrem Bereich um Wort und Sakrament sammeln und dass das Evangelium in Wort und Tat verkündigt und bezeugt wird. Über ihre Grenzen hinaus weckt sie die Verantwortung für das Zusammenleben der Menschen in Familie, Beruf und öffentlichem Leben. Sie ist berufen zum missionarischen Dienst für die Welt und zur Stärkung der ökumenischen Gemeinschaft der Christenheit. In der Wahrnehmung ihres Auftrages ist sie an eine Zusammenarbeit mit anderen Kirchengemeinden gewiesen.“
Propst Gorski wies in der Vorlage für den Theologischen Ausschuss im März 2011 darauf hin, dass die Verfassung zwischen „Gemeinde Jesu Christi“ und der Kirchengemeinschaft als Gemeinschaft von Gemeindegliedern in einem räumlich bestimmten Bereich (Ortskirchengemeinde) unterscheide.
Die Propstei Rostock schlug vor, § 1 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung als Artikel 18 Absatz 1 unter der Überschrift „Kirchliche Einheit und Aufgaben“ in die Verfassung aufzunehmen, da die Kirchengemeinde ebenso wie der Kirchenkreis und die Landeskirche in der Verfassung geistlich zu bestimmen und zu beschreiben sei.
Der Konvent der Krankenhausseelsorgerinnen und -seelsorger in der ELLM äußerte sich im April 2011 ausführlich zum damaligen Artikel 18: Die Gleichrangigkeit von Kirchengemeinden und Diensten und Werken hinsichtlich der Gemeinde Jesu Christi wurde begrüßt, es wurde aber der Wunsch geäußert, dass die besondere Bedeutung der Seelsorge im Rahmen der kirchlichen Aufgaben zum Ausdruck kommt. Es wurde für den damaligen Artikel 18 folgende Formulierung vorgeschlagen:
„Die Kirchengemeinde trägt Sorge dafür, dass das Evangelium den Menschen in ihrem Bereich verkündigt wird und die sich um Wort und Sakrament sammeln. Dies geschieht in vielfältiger Weise, insbesondere durch Gottesdienst, durch öffentliche Wortverkündigung und Feier der Sakramente sowie durch Gebet, Seelsorge, religiöse Bildung, Erziehung der Jugend, Kirchenmusik, Diakonie, Mission und Ausübung christlicher Liebe an allen Menschen[…]“
Das Kirchenmusikerwerk der ELLM und der PEK sprach sich dafür aus, bei der Aufzählung die Aufzählung aus Artikel 2 zu übernehmen.
Die Diakonen- und Diakoninnengemeinschaft schlug im Mai 2011 vor, Satz 1 zu ändern: „Die Kirchengemeinde trägt Sorge dafür, dass das Evangelium den Menschen in ihrem Bereich in Wort und Tat verkündigt wird, sie sich um Wort und Sakrament sammeln und es in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe erfahrbar wird.“ Auf diese Weise werde der Grundauftrag der Kirche, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen, auch für die einzelne Kirchengemeinde klar beschrieben.
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II. Vorgängervorschriften

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1. Verfassung der NEK

Artikel 7 Verfassung NEK bestimmte:
(1) In der Kirchengemeinde sammeln sich die Glieder der Kirche um Wort und Sakrament.
(2) Die Kirchengemeinde sorgt dafür, dass das Evangelium verkündigt, die Taufe empfangen und das Abendmahl gefeiert wird.
(3) Zu ihren Aufgaben gehört die Förderung der Gemeinschaft unter ihren Gliedern, die Unterweisung im christlichen Glauben und der Dienst an den Nächsten, besonders an den Benachteiligten, Schwachen und Kranken. Sie ist mitverantwortlich für die ökumenische Zusammenarbeit, die Arbeit in der Diaspora, die Mission und den Dienst der Kirche in Öffentlichkeit und Gesellschaft.
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2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK

§ 2 Kirchgemeindeordnung ELLM lautete:
(1) Der Wirkungskreis der Kirchgemeinde ist bestimmt durch den Auftrag, den die Gemeinde Jesu Christi von ihrem Herrn erhalten hat.
(2) In Erfüllung dieses Auftrages hat die Kirchgemeinde die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass missionarischer Dienst in der Welt getan wird. Sie hat für den Aufbau und die Gestaltung des Gemeindelebens zu sorgen. Sie hat besonders auf die rechte Ordnung in der Verkündigung des Wortes und in der Verwaltung der Sakramente zu achten, die kirchliche Unterweisung zu fördern, die brüderliche Gemeinschaft zu pflegen und den Dienst der christlichen Liebe zu üben und zu unterstützen. Die Kirchgemeinde erfüllt ihre Aufgabe im Zusammenwirken aller ihrer Glieder unter der Leitung des Kirchgemeinderats mit den Pastoren.
(3) Die Kirchgemeinde beteiligt sich in der Gemeinschaft aller Kirchgemeinden an den Aufgaben und Lasten der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs. Darüber hinaus tritt sie für die kirchlichen Zusammenschlüsse und für die weltweiten Aufgaben der Kirche Jesu Christi ein. Sie fördert den Austausch der Gaben und Dienste über die Grenzen der Kirchgemeinde hinaus. Kirchgemeinden können einzelne Aufgaben übergemeindlich wahrnehmen oder wahrnehmen lassen.
Artikel 5 Kirchenordnung PEK lautete:
(1) Die Kirchengemeinde trägt die Verantwortung dafür, dass das Evangelium verkündigt wird: Im Gottesdienst und in der Seelsorge, in der Erziehung der Jugend, im Dienst der Nächstenliebe und im missionarischen Dienst.
(2) Sie ist dafür verantwortlich, dass zur Erfüllung dieser Aufgaben gemäß der Ordnung der Kirche die erforderlichen Ämter und Dienste in der Kirchengemeinde eingerichtet, besetzt und ausgeübt werden.
(3) Sie hat die notwendigen gottesdienstlichen Stätten und sonstigen Einrichtungen zu schaffen.
(4) Sie hat die ihr anvertrauten Mittel gewissenhaft für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu verwenden. Eingedenk ihrer Gliedschaft am Ganzen der Kirche trägt sie nach Kräften auch zur Erfüllung der gesamtkirchlichen Aufgaben und zur Abhilfe der Note in anderen Gemeinden bei.
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3. Grundsätze zum Fusionsvertrag

II. Die Kirchengemeinden
II.1 Selbstbestimmungsrecht
II.1.1 Die Kirchengemeinden ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen des geltenden Rechts in eigener Verantwortung.
II.1.2 Die Kirchengemeinden werden mit den notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen ausgestattet (VI.2.3.2), um ihre Grundaufgaben in eigener Verantwortung erfüllen zu können.
II.2 Leitung
Die Kirchengemeinden werden von den Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern und den Pastorinnen und Pastoren in den Kirchenvorständen in gemeinsamer Verantwortung geleitet. Das maßgebliche Verhältnis von Amt und Gemeinde ist durch die Verfassunggebende Synode zu beraten und zu entscheiden. Dabei sollen die Traditionen aller drei Kirchen angemessen berücksichtigt werden. An der grundlegenden Entscheidung zum Verhältnis von Amt und Gemeinde sollen die Einzelbestimmungen für die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und die landeskirchliche Ebene ausgerichtet werden.
II.3 Zuschnitt und Zusammenarbeit
II.3.1 Beim Größenzuschnitt der Kirchengemeinden ist auf Überschaubarkeit und Erreichbarkeit zu achten sowie auf die Bildung arbeitsfähiger Größen, die Anstellungen auch in der Gemeinschaft der Dienste (I.3) ermöglichen.
II.3.2 Regionale Zusammenschlüsse von Kirchengemeinden bilden Gestaltungsräume für das kirchengemeindliche Leben und stärken die Gemeinschaft der Mitarbeitenden.
II.3.3 Die Kirchenkreise können Regelungen für eine verbindliche Zusammenarbeit von Kirchengemeinden in regionalen Zusammenschlüssen treffen.
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III. Ergänzende Vorschriften

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1. Normen mit Verfassungsrang

Die Kirchengemeindeordnung führt die Regelungen der Verfassung zur Kirchengemeinde aus. Sie wurde als Teil 4 des Einführungsgesetzes beschlossen. Nach Teil 6 § 1 Einführungsgesetz bedarf eine Änderung der Kirchengemeindeordnung einer verfassungsändernden Mehrheit gem. Artikel 110 Absatz 3 Verfassung.
§ 1 Absatz 2 KGO wiederholt den Wortlaut des Artikels 19. § 1 Absatz 1 KGO stellt den dort beschriebenen Aufgaben eine Bestimmung zum Wesen der Kirchengemeinde voran:
(1) In der Kirchengemeinde verwirklicht sich Gemeinde Jesu Christi. In ihr sind die durch Wort und Sakrament aufgebaute Gemeinde und das Amt mit dem Auftrag zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung unter ihrem Haupt Jesus Christus als dem Herrn der Kirche einander zugeordnet.
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2. Einfache Kirchengesetze

Nach § 34 Absatz 2 Kirchengemeinderatswahlgesetz geloben die gewählten Mitglieder des Kirchengemeinderats ihre Bereitschaft Verantwortung zu übernehmen für „den Gottesdienst, für die diakonischen und missionarischen Aufgaben sowie für Lehre, Leben und Ordnung der Kirche“. Das Gelöbnis für die Synodalen der Kirchenkreise der Landeskirche wurde ergänzt um die pädagogischen und ökumenischen Aufgaben (§ 29 KKSynBG bzw. § 25 LSynBG, geändert durch Kirchengesetz vom 14. März 2023, KABl. A Nr. 18 S. 50).
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IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich

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1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen

Artikel 19 nimmt Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 5 für die Kirche allgemein benannten Aufgaben. Artikel 25 Absatz 3 Nr. 1-3 (und §§ 19, 20 KGO) beschreibt die Aufgaben des Kirchengemeinderates für den Aufbau und die Gestaltung des Lebens der Kirchengemeinde.
In Artikel 41 sind die Aufgaben der Kirchenkreise als eigenständige Einheit kirchlichen Lebens beschrieben. Er nimmt Aufgaben wahr, die den Bereich der Kirchengemeinden überschreiten (Absatz 2). Er ist ein Bereich gemeinsamen geistlichen Dienstes und zugleich Verwaltungs- und Aufsichtsbezirk der Landeskirche (Absatz 4).
Artikel 75 wiederum beschreibt die Aufgaben der dritten Ebene, der Landeskirche. In ihr sind die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und die Dienste und Werke zu gemeinsamem kirchlichen Leben und Handeln zusammengeschlossen. Die Landeskirche sorgt für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten (Absatz 2) und nimmt Aufgaben wahr, die den Bereich der Kirchenkreise überschreiten (Absatz 3).
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2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)

Artikel 8 Grundordnung EKBO regelt den Auftrag der Kirchengemeinde:
(1) Die Kirchengemeinde nimmt den Auftrag der Kirche Jesu Christi in ihrem Bereich wahr. Sie steht in Zeugnis und Dienst in gesamtkirchlicher Verantwortung.
(2) Die Kirchengemeinde hat die Aufgabe, in ihrem Bereich den Menschen das Evangelium zu bezeugen und sie zur Gemeinschaft der Glaubenden zu sammeln. Das geschieht in vielfältiger Weise, insbesondere im Gottesdienst und in der Feier der Sakramente sowie durch Unterweisung, Kirchenmusik, Diakonie, Seelsorge, missionarischen Dienst, Zurüstung und gemeinsames Leben.
Artikel 21 Kirchenverfassung der EKM regelt die Aufgaben der Kirchengemeinde:
(1) Die Kirchengemeinde ist die Gemeinschaft der evangelischen Christen gemäß Artikel 9 in einem räumlich bestimmten Bereich. Sie kann auch von einem Personenkreis her oder in Anbindung an eine rechtlich selbstständige diakonische Einrichtung bestimmt werden; das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
(2) Die Kirchengemeinde nimmt den Auftrag der Kirche gemäß Artikel 2 in ihrem Bereich im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung wahr. Sie wendet sich in Zeugnis und Dienst allen Menschen an ihrem Ort zu. Sie nimmt die kirchlichen Dienste, Einrichtungen und Werke in Anspruch und fördert ihren Dienst.
(3) Die Kirchengemeinde steht in der Zeugnis- und Dienstgemeinschaft ihres Kirchenkreises und der Landeskirche.
(4) Die Kirchengemeinde soll so geordnet sein, dass sie kirchliche Gemeinschaft ermöglicht und dass sie ihre Aufgaben auch unter sich verändernden Bedingungen erfüllen kann.
(5) Dazu können Kirchengemeinden auf Antrag der Gemeindekirchenräte oder auf Vorschlag des Kirchenkreisrates neu gebildet, verändert, aufgehoben oder zu Kirchengemeindeverbänden zusammengeschlossen werden. Bei Einvernehmen beschließt der Kirchenkreisrat. Der zuständige Regionalbischof ist zuvor zu hören. Wird kein Einvernehmen erzielt, beschließt die Kirchenkreissynode. Der Beschluss nach Satz 2 beziehungsweise 4 bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Ein betroffener Gemeindekirchenrat kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde bei der Landessynode einlegen.
(6) Kirchengemeinden können Untergliederungen bilden, denen eigenständig zu verantwortende Aufgaben übertragen werden können. Das Maß ihrer Eigenständigkeit, ihre Vertretung im Gemeindekirchenrat, ihre Beteiligung an Aufgaben, Rechten, Zuständigkeiten, Einrichtungen und Lasten wird in einer Satzung geregelt.
Artikel 19 Absatz 1 der Kirchenverfassung Hannover enthält nur eine allgemeine Regelung zur Kirchengemeinde
(1) Die Kirchengemeinde nimmt als rechtlich verfasste Gemeinschaft von Mitgliedern der Kirche den Auftrag der Kirche in ihrem Bereich in eigener Verantwortung wahr. Sie wendet sich in Wort und Tat allen Menschen zu. Sie kann als Ortsgemeinde, aber auch als Personalgemeinde gebildet werden.
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3. Verweise auf staatliches Recht

§ 1 Absatz 1 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein formuliert im Rahmen der Selbstverwaltung u. a. als Aufgabe der Gemeinden:
„Sie haben das Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu fördern. Sie handeln zugleich in Verantwortung für die zukünftigen Generationen. Sie schützen und fördern die nationale dänische Minderheit, die Minderheit der deutschen Sinti und Roma und die friesische Volksgruppe.“
§ 2 Absatz 2 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern benennt die konkreten Aufgaben der Gemeinden im eigenen Wirkungskreis:
(2) Zu den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises gehören insbesondere die harmonische Gestaltung der Gemeindeentwicklung unter Beachtung der Belange der Umwelt und des Naturschutzes, des Denkmalschutzes und der Belange von Wirtschaft und Gewerbe, die Bauleitplanung, die Gewährleistung des örtlichen öffentlichen Personennahverkehrs, die Versorgung mit Energie, insbesondere erneuerbarer Art, und mit Wasser, die Abwasserbeseitigung und -reinigung, die Sicherung und Förderung eines bedarfsgerechten öffentlichen Angebotes an Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen, die Entwicklung der Freizeit- und Erholungseinrichtungen sowie des kulturellen Lebens, der öffentliche Wohnungsbau, die gesundheitliche und soziale Betreuung, der Brandschutz und die Entwicklung partnerschaftlicher Beziehungen zu Gemeinden anderer Staaten.