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Mustergeschäftsordnung
Kirchenkreissynode

Fassung vom 8. Dezember 2025

Red. Hinweis:
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sie enthält aus diesem Grund keine Satzzahlen.
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§ 1
Synodale, Gelöbnis

( 1 ) Synodale im Sinne dieser Geschäftsordnung sind die gewählten und berufenen Mitglieder der Kirchenkreissynode sowie die stellvertretenden Mitglieder im Falle der Verhinderung eines Mitglieds.
( 2 ) Synodale legen vor Beginn der Beratungen der ersten Tagung für die Dauer der Wahlperiode vor der an Lebensjahren ältesten Pröpstin bzw. dem an Lebensjahren ältesten Propst das Gelöbnis ab. Synodale, die später eintreten, legen das Gelöbnis vor der oder dem Präses ab.
( 3 ) Das Gelöbnis hat folgenden Wortlaut: „Ich gelobe vor Gott und dieser Gemeinde, das mir anvertraute Amt als Mitglied dieser Kirchenkreissynode gemäß dem Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist, zu führen. Ich bin bereit, gemäß der Verfassung Verantwortung zu übernehmen für den Gottesdienst, für die diakonischen und missionarischen Aufgaben sowie für Lehre, Leben und Ordnung der Kirche.“
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§ 2
Teilnahme

( 1 ) Synodale sind zur Teilnahme an den Tagungen verpflichtet.
( 2 ) Synodale haben dem Präsidium über die Geschäftsstelle (§ 5) unverzüglich anzuzeigen, wenn sie zu einer Tagung ganz oder zeitweise verhindert sind oder eine Tagung vor ihrem Ende verlassen müssen.
( 3 ) Im Fall der Verhinderung einer bzw. eines Synodalen für eine gesamte Tagung ist unverzüglich das stellvertretende Mitglied einzuladen.
( 4 ) Ein Wechsel zwischen einer bzw. einem Synodalen und der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter während eines Tages ist nicht zulässig. Bei mehrtägigen Tagungen ist im Bedarfsfall ein tageweiser Wechsel in der Teilnahme möglich; dieser ist frühestmöglich, spätestens aber zu Beginn der Tagung, dem Präsidium (§ 6) mitzuteilen / Alternative: Eine zeitweise Stellvertretung ist nicht möglich.
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§ 3
Einberufung

( 1 ) Die Kirchenkreissynode wird zu ihrer konstituierenden Tagung durch die an Lebensjahren älteste Pröpstin bzw. den an Lebensjahren ältesten Propst einberufen und von ihr bzw. ihm bis zur Wahl der bzw. des Präses der Kirchenkreissynode geleitet. Zu den weiteren Tagungen wird die Kirchenkreissynode von ihrer bzw. ihrem Präses einberufen.
( 2 ) Das Präsidium bereitet die Tagungen der Kirchenkreissynode im Benehmen mit dem Kirchenkreisrat vor.
( 3 ) Die Kirchenkreissynode soll mindestens zweimal im Kalenderjahr zu einer Tagung zusammentreten. Sie ist auf Antrag eines Viertels ihrer Mitglieder sowie auf Antrag der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs oder der Bischöfin bzw. des Bischofs im Sprengel einzuberufen.
( 4 ) In der Regel tagt die Kirchenkreissynode in persönlicher Anwesenheit. Eine Teilnahme aller oder einzelner Synodaler mittel Bild- und Tonübertragung in Echtzeit (Videokonferenz) ist möglich. Die Entscheidung hierüber trifft das Präsidium.
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§ 4
Einladung, Tagesordnung

( 1 ) Die Einladung der Synodalen soll spätestens zwei Wochen vor Beginn einer Tagung erfolgen. Dabei sind Ort, Zeitplanung, eine vorläufige Tagesordnung sowie die weiteren Tagungsunterlagen beizufügen. Die stellvertretenden Synodalen erhalten dieselben Unterlagen wie die Synodalen.
( 2 ) Die Einladung erfolgt grundsätzlich durch elektronische Übermittlung oder Bereitstellung, soweit das Kirchenrecht dem nicht entgegensteht. Auf Wunsch werden die Sitzungsunterlagen alternativ in Papierform zur Verfügung gestellt.
( 3 ) An die Kirchenkreissynode gerichtete Anliegen sowie Anträge von Synodalen sind, um in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen zu werden, spätestens vier Wochen vor Tagungsbeginn bei der bzw. dem Präses oder der Geschäftsstelle (§ 5) schriftlich einzureichen.
( 4 ) Vor Eintritt in die Sachberatungen legt die Kirchenkreissynode durch Beschluss die endgültige Tagesordnung fest. Erweiterungen der vorläufigen Tagesordnung durch Tagesordnungspunkte, über die die Kirchenkreissynode einen Beschluss fassen soll, sind nur zulässig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Anwesenden zustimmt.
( 5 ) Die Presse wird unter Mitteilung von Ort, Zeitplanung sowie Übersendung einer Ausfertigung der vorläufigen Tagesordnung (ohne Anlagen) eingeladen.
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§ 5
Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle erledigt auf Anweisung durch das Präsidium die für die Vorbereitung, Durchführung sowie Nachbereitung der Tagungen erforderlichen Arbeiten. Sie vermittelt den Geschäftsverkehr der bzw. des Präses sowie des Präsidiums und unterstützt die Arbeit der Ausschüsse.
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§ 6
Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums, Beisitzerinnen und Beisitzer

( 1 ) Das Präsidium der Kirchenkreissynode besteht aus dem vorsitzenden Mitglied (Präses) und zwei stellvertretenden Mitgliedern (Vizepräsides).
( 2 ) Das Präsidium wird auf der konstituierenden Tagung der Kirchenkreissynode aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen und in geheimer Wahl für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit ist die Wahl einmal zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 3 ) Unter Leitung der an Lebensjahren ältesten pröpstlichen Person wird zunächst die bzw. der Präses aus der Gruppe der ehrenamtlichen Mitglieder der Kirchenkreissynode gewählt. Anschließend werden unter der Leitung der bzw. des Präses die beiden Vizepräsides aus der Mitte der Kirchenkreissynode gewählt, wobei eine bzw. ein Vizepräses der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren angehört.
( 4 ) Bei Notwendigkeit einer Nachwahl von einzelnen Mitgliedern des Präsidiums gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Wahl unter dem Vorsitz eines Mitglieds des Präsidiums erfolgt.
( 5 ) Zur Unterstützung des Präsidiums während der Synodentagungen wählt die Kirchenkreissynode im Anschluss an die Wahlen zum Präsidium aus ihrer Mitte zwei Beisitzerinnen / Beisitzer, von denen mindestens eine / einer der Gruppe der ehrenamtlichen Mitglieder der Kirchenkreissynode angehören muss. Die Wahl erfolgt in einem Wahlgang. Die Wahlen gelten für die Wahlperiode der Kirchenkreissynode. Scheidet eine Beisitzerin / ein Beisitzer vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Nachwahl vorzunehmen.
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§ 7
Aufgaben des Präsidiums

( 1 ) Das Präsidium leitet die Verhandlungen und Geschäfte der Kirchenkreissynode unparteiisch und gerecht. Es hat dafür Sorge zu tragen, dass die Würde der Kirchenkreissynode gewahrt bleibt, deren Arbeit gefördert wird und die Rechte ihrer Mitglieder beachtet werden.
( 2 ) Das Präsidium vertritt die Kirchenkreissynode in ihren Angelegenheiten in der Öffentlichkeit. Es wird durch die bzw. den Präses, im Vertretungsfall durch eine bzw. einen Vizepräses, vertreten.
( 3 ) Das Präsidium beschließt über den Arbeitsplan der Kirchenkreissynode, die vorläufige Tagesordnung und besondere Arbeitsformen der Kirchenkreissynode, über Sonderveranstaltungen und die Einladung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kirchenkreises sowie Gästen (§ 11 Absatz 2). In den Arbeitsplan sind Berichtspflichten gegenüber der Kirchenkreissynode und von der Kirchenkreissynode zwingend zu fassende Beschlüsse mit aufzunehmen. Der Arbeitsplan wird der Kirchenkreissynode mit dem jeweils aktualisierten Inhalt bekannt gegeben.
( 4 ) Die bzw. der Präses ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kirchenkreisrats teilzunehmen. Sie bzw. er kann sich durch eine bzw. einen Vizepräses vertreten lassen.
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§ 8
Beschlussfähigkeit

( 1 ) Die Kirchenkreissynode ist beschlussfähig, wenn die Synodalen ordnungsgemäß eingeladen worden sind und mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird bei Beginn der Tagung vom Präsidium festgestellt. Synodale, die an einer Tagung teilnehmen, aber von der Beratung und Entscheidung über einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen sind, gelten als anwesend.
( 2 ) Die Feststellung der Beschlussfähigkeit ist im Laufe einer Tagung nur zu wiederholen, wenn diese von einem Mitglied der Kirchenkreissynode angezweifelt wird. Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt und kann die Beschlussfähigkeit nicht wieder hergestellt werden, so muss die Tagung geschlossen werden. Zuvor durchgeführte Abstimmungen und Wahlen sind wirksam.
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§ 9
Eröffnung und Schließung

( 1 ) Eine Tagung beginnt mit einem öffentlichen Gottesdienst oder einer Andacht. Sie endet mit Gebet und Segen.
( 2 ) Die Präses bzw. der Präses stellt am Ende einer Tagung fest, dass diese geschlossen ist.
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§ 10
Öffentlichkeit der Tagungen

( 1 ) Die Tagungen der Kirchenkreissynode sind öffentlich, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
( 2 ) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende kirchliche oder persönliche Interessen dies erfordern. Beratung und Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgen in nicht öffentlicher Sitzung.
( 3 ) Weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer gemäß § 11 Absatz 1 nehmen auch an nichtöffentlichen Verhandlungsgegenständen teil. Eingeladenen Personen gemäß § 11 Absatz 2 kann die diesbezügliche Anwesenheit durch Beschluss der Kirchenkreissynode gestattet werden.
( 4 ) Am Schluss der nichtöffentlichen Verhandlung beschließt die Kirchenkreissynode, ob das Ergebnis nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit in der Tagung bekannt gegeben werden soll.
( 5 ) Synodale sowie weitere Anwesende nach Absatz 3 sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten worden sind, zu schweigen. Dies gilt für die Beratungen auch dann, wenn der Beschluss oder das Ergebnis öffentlich bekanntgegeben worden ist.
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§ 11
Weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer, eingeladene Personen

( 1 ) Weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind
  1. bis zu (…) Jugenddelegierte, die von der Jugendvertretung des Kirchenkreises entsendet werden. Auf sie findet § 1 Absatz 3 entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass im Gelöbnis das Wort „Mitglied“ ersetzt wird durch die Wörter „Jugenddelegierte bzw. Jugenddelegierter“. Sie haben Rede- und Antragsrecht; insoweit gelten für sie die für die Mitglieder der Kirchenkreissynode in dieser Geschäftsordnung enthaltenen Bestimmungen entsprechend.
  2. die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof, die Bischöfin bzw. der Bischof im Sprengel, die Pröpstinnen und Pröpste des Kirchenkreises; sie haben jederzeit Rederecht.
  3. die Leiterin bzw. der Leiter der Kirchenkreisverwaltung und die im Kirchenkreis wohnenden Mitglieder der Landessynode, die nicht Mitglieder der Kirchenkreissynode sind; sie nehmen an den Tagungen der Kirchenkreissynode mit beratender Stimme teil.
( 2 ) Das Präsidium kann darüber hinaus Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises sowie Gäste zu Synodentagungen einladen.
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§ 12
Werte und Prinzipien, Schutzpflichten

( 1 ) Jegliches Handeln der Kirchenkreissynode ist an christlich-ethischen Werten und Prinzipien orientiert, insbesondere an Rechtschaffenheit und Respekt.
( 2 ) Alle, die als Synodale, weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer, eingeladene Personen oder im Rahmen der Öffentlichkeit an der Kirchenkreissynode teilnehmen, kommen folgenden Pflichten nach:
  1. Wahrung der Grundrechte jeder Person ohne jegliche Form der Diskriminierung,
  2. respektvoller Umgang und ein verantwortungsbewusster Umgang mit Nähe und Distanz,
  3. keine Abwertung oder Ausgrenzung anderer Personen durch Sprache und bzw. oder Verhaltensweisen,
  4. keine Ausnutzung der eigenen Funktion, um die eigenen Bedürfnisse zu befriedigen,
  5. Schutz aller Personen im Rahmen der Synode vor physischer, psychischer und sexualisierter Gewalt,
  6. Beachtung der gesetzlichen und kirchenrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor sexualisierter Gewalt,
  7. keine sexuellen Handlungen mit Schutzbefohlenen, Minderjährigen oder gegen den Willen anderer erwachsener Personen,
  8. Einhaltung des Abstinenzgebots und Abstandsgebots des Präventionsgesetzes der Nordkirche (§ 3 PrävG).
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§ 13
Ordnungsbefugnisse

( 1 ) Das Präsidium übt während der Tagung das Hausrecht aus und trifft die für den ungestörten Ablauf notwendigen Anordnungen. Kundgebungen und Ausstellungen durch Wort, Schrift oder Bild sowie das Auslegen und Verteilen von Schriften sind nur mit Einwilligung des Präsidiums zulässig.
( 2 ) Das Präsidium kann Synodale sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer gemäß § 11 Absatz 1, die die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen. Das Präsidium kann Rednerinnen bzw. Redner, die vom Beratungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen. Wird eine Rednerin bzw. ein Redner zum zweiten Mal zur Ordnung oder zur Sache gerufen, kann das Präsidium ihr bzw. ihm das Wort entziehen. Ist einer Rednerin bzw. einem Redner das Wort entzogen worden, darf es ihr bzw. ihm zum selben Beratungsgegenstand nicht wieder erteilt werden.
( 3 ) Gegen eine Maßnahme des Präsidiums nach Absatz 2 kann schriftlich oder in Textform die Entscheidung der Kirchenkreissynode beantragt werden. Diese entscheidet endgültig darüber, ob die Maßnahme des Präsidiums gerechtfertigt war.
( 4 ) Bleibt eine gemäß Absatz 2 vorgenommene Ordnungsmaßnahme ohne Erfolg, kann das Präsidium die Sitzung unterbrechen, einzelne Störerinnen bzw. Störer entfernen lassen oder den Zuschauerraum räumen lassen.
( 5 ) Die Ordnungsbefugnisse gelten bei Tagungen mittels Videokonferenz entsprechend.
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§ 14
Technische Störungen bei Tagungen als Videokonferenz

( 1 ) Findet die Tagung als Videokonferenz statt und ist aufgrund einer dauerhaften technischen Störung bei einzelnen Synodalen bzw. weiteren Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Teilnahme an der Sitzung nicht möglich, hat die betroffene Person dies dem Präsidium unverzüglich mitzuteilen.
( 2 ) Ist die Bildübertragung bei einzelnen Synodalen bzw. weiteren Teilnehmerinnen und Teilnehmern gestört, ist eine Sitzungsteilnahme mittels Tonübertragung möglich, wenn das Präsidium dies bestimmt.
( 3 ) Ist die Tonübertragung oder die Bild- und Tonübertragung bei mehr als (…) /Alternative: (keine zahlenmäßige Einschränkung) Synodalen sowie weiteren Teilnehmerinnen und Teilnehmern gestört, unterbricht das Präsidium die Sitzung zwecks Wiederherstellung der Kommunikationsfähigkeit. Das Präsidium hat die Sitzung abzubrechen, wenn die Kommunikationsfähigkeit in angemessener Zeit nicht wieder hergestellt werden kann oder ein Viertel aller Synodalen dies verlangt.
( 4 ) Die Regelungen über die Beschlussfähigkeit bleiben unberührt.
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§ 15
Bild- und Tonaufzeichnungen, Live-Stream

( 1 ) Die Beratungen der Kirchenkreissynode werden auf Tonträger aufgezeichnet. Die Aufzeichnungen stehen nur dem Präsidium und der für die Anfertigung der Niederschrift beauftragten Person (Schriftführerin bzw. Schriftführer) zur Verfügung. Das Abhören durch andere Personen bedarf der Einwilligung des Präsidiums und der betreffenden Rednerin bzw. des betreffenden Redners.
( 2 ) Bild- oder Tonaufzeichnungen durch Dritte bedürfen im Vorfeld der Einwilligung des Präsidiums. Dieses sorgt dafür, dass die Arbeitsfähigkeit der Kirchenkreissynode nicht beeinträchtigt wird. Synodale können der Aufzeichnung ihres Wortbeitrags nach Satz 1 widersprechen.
( 3 ) Die öffentlichen Teile der Tagung der Kirchenkreissynode können per Live-Stream (Übertragung von Wort und Bild ohne redaktionelle Aufbereitung) übertragen werden. Das Präsidium legt fest, welche Teile der Tagung per Live-Stream übertragen werden sollen, und welche Teile auch nach der Synodentagung zur Verfügung stehen sollen, es sei denn, dass die jeweilige Rednerin bzw. der jeweilige Redner widerspricht. Im Übrigen erfolgt keine dauerhafte Speicherung der übertragenen Inhalte.
( 4 ) Das Präsidium kann die Übertragung der Tagung per Live-Stream jederzeit untersagen, ab- und unterbrechen. Die Übertragung der Tagung darf den Ablauf und die Ordnung der Tagung nicht beeinträchtigen.
( 5 ) Rednerinnen und Redner, die keine Übertragung ihrer Wortbeiträge wünschen, zeigen dies im Vorfeld dem Präsidium an. Diese Anzeige gilt bis auf Widerruf. Die Übertragung wird für den Zeitraum des Wortbeitrags der Rednerin bzw. des Redners unterbrochen.
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§ 16
Niederschrift

( 1 ) Über jede Tagung der Kirchenkreissynode wird eine Niederschrift angefertigt. Diese muss die endgültige Tagesordnung, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Anträge, die Beschlüsse, die festgestellten Abstimmungs- und Wahlergebnisse sowie den Ort, den Beginn und das Ende der Tagung enthalten. Eine Anwesenheitsliste ist der Niederschrift als Anlage beizufügen.
( 2 ) Es wird keine Wortniederschrift geführt. Jedes Mitglied kann jedoch verlangen, dass eine von ihr bzw. ihm abgegebene Erklärung, die sich auf einen Beratungsgegenstand bezieht und im Laufe der Verhandlungen abgegeben worden ist, in die Niederschrift aufgenommen oder ihr als Anlage beigefügt wird. Das Verlangen ist spätestens sofort nach Beendigung der Ausführungen der bzw. des betreffenden Synodalen zu stellen. Die schriftliche Fassung muss von dieser bzw. diesem spätestens zum Ende der Tagung dem Präsidium oder den Beisitzerinnen und Beisitzern (§ 5 Absatz 5) übergeben werden.
( 3 ) Die Niederschrift wird von der bzw. dem Präses und der für die Anfertigung der Niederschrift beauftragten Person (Schriftführerin bzw. Schriftführer) unterzeichnet. Danach erhalten die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Kirchenkreissynode einen Hinweis auf die Fundstelle / Alternative: Danach erhalten die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Kirchenkreissynode die Niederschrift in Textform zugeleitet. Auf Wunsch einzelner Mitglieder bzw. stellvertretender Mitglieder sind ihnen die Unterlagen in schriftlicher Form zu übermitteln.
( 4 ) Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn innerhalb eines Monats keine der Empfängerinnen bzw. keiner der Empfänger schriftlich oder in Textform gegenüber dem Präsidium eine Einwendung vorgebracht hat. Erfolgt eine Einwendung, entscheidet die Kirchenkreissynode auf ihrer nächsten Tagung über die Genehmigung der Niederschrift.
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§ 17
Redeordnung

( 1 ) Das Präsidium erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Wenn jemand aus dem Präsidium sich als Rednerin bzw. Redner an der Beratung beteiligen will, gibt sie bzw. er insoweit den Vorsitz ab.
( 2 ) Wer Vorlagen oder Anträge einbringt, erhält das Wort zu Beginn der Beratung sowie auf ihren bzw. seinen Wunsch auch nach Schluss der Beratung als Letzte bzw. als Letzter.
( 3 ) Weiteren Teilnehmerinnen und Teilnehmern nach § 11 Absatz 1 kann vom Präsidium das Wort erteilt werden. Eingeladenen Personen nach § 11 Absatz 2 kann das Wort mit Zustimmung der Kirchenkreissynode erteilt werden.
( 4 ) Die Kirchenkreissynode kann die Redezeit durch Beschluss beschränken.
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§ 18
Anträge zur Geschäftsordnung

( 1 ) Anträge und Wortmeldungen zur Geschäftsordnung sind nur zulässig, sowie die Beratung über den betreffenden Gegenstand bereits eröffnet und noch nicht geschlossen worden ist.
( 2 ) Anträge und Wortmeldungen zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden und sind bevorzugt ohne Einhaltung der Rednerliste zu behandeln. Eine Rednerin bzw. ein Redner oder eine Abstimmung darf durch sie jedoch nicht unterbrochen werden. Es besteht ein Recht zur Gegenrede. Über Anträge und Wortmeldungen zur Geschäftsordnung nach Absatz 3 beschließt die Kirchenkreissynode unverzüglich ohne Aussprache.
( 3 ) Wortmeldungen und Anträge zur Geschäftsordnung können sich insbesondere beziehen auf
  1. Zweifel über die Anwendung oder Auslegung dieser Geschäftsordnung,
  2. die Fassung von Anträgen oder die Reihenfolge ihrer Abstimmung,
  3. den Ausschluss der Öffentlichkeit,
  4. die Art der Abstimmung (offen oder geheim),
  5. die Begrenzung der Redezeit,
  6. den Schluss der Redeliste,
  7. den Schluss der Beratung,
  8. die Unterbrechung der Verhandlung,
  9. die Vertagung (ganz oder teilweise) eines Tagesordnungspunktes,
  10. die Überweisung einer Vorlage an einen Ausschuss.
( 4 ) Einen Antrag nach Absatz 3 Nummer 5 bis 7 kann nicht stellen, wer bereits zur Sache gesprochen hat.
( 5 ) Wird ein Antrag auf Schluss der Redeliste oder auf Schluss der Beratung gestellt, werden die noch auf der Redeliste stehenden Namen verlesen.
( 6 ) Nachdem ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt worden ist, darf ein weiterer Antrag zur Geschäftsordnung erst gestellt werden, wenn über den ersten Antrag entschieden worden ist.
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§ 19
Gegenstand von Beratungen

( 1 ) Gegenstand von Beratungen können sein:
  1. Vorlagen und Anträge,
  2. Eingaben,
  3. Berichte.
( 2 ) Vorlagen sind schriftliche Beschlussvorschläge, die vom Präsidium der Kirchenkreissynode, vom Kirchenkreisrat oder von Ausschüssen der Kirchenkreissynode eingebracht werden. Anträge sind schriftliche Beschlussvorschläge, die aus der Mitte der Kirchenkreissynode eingebracht werden. Vorlagen und Anträge sind mit einer Begründung zu versehen.
( 3 ) Eingaben sind die von nicht vorlage- oder antragsberechtigten Gemeindegliedern an die Kirchenkreissynode gerichteten Beschlussvorschläge. Sie werden der Kirchenkreissynode zur Kenntnis gegeben und von ihr ohne Aussprache einem ihrer Tagungsausschüsse bzw. ständigen Ausschüsse zugewiesen. Gegenstand der Beratungen werden sie nur, wenn der Ausschuss dies der Kirchenkreissynode empfiehlt. Das Präsidium informiert die Absender der Eingabe über die weitere Vorgehensweise.
( 4 ) Berichte sind Beiträge zur Information der Kirchenkreissynode, die nicht mit einem Beschlussvorschlag verbunden sind. Sie werden der Synode von den nach dem Kirchenrecht dazu Berechtigten oder Verpflichteten sowie den weiteren Stellen oder Personen, die das Präsidium oder die Kirchenkreissynode darum ersucht, erstattet.
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§ 20
Selbstständige Vorlagen und Anträge

( 1 ) Neben den in § 19 Absatz 2 Benannten können selbstständige Vorlagen und Anträge an die Kirchenkreissynode einbringen:
  1. Kirchengemeinderäte,
  2. Propsteivertretungen,
  3. Kirchenregionen,
  4. Pastorinnen- und Pastorenkonvente in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches,
  5. Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterkonvente in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs,
  6. der Konvent der Dienste und Werke in Angelegenheiten seines Aufgabenbereichs,
  7. Kirchengemeindeverbände in Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbands und
  8. Kirchenkreisverbände in Angelegenheiten des Kirchenkreisverbands.
Die Vorlagen und Anträge müssen mindestens vier Wochen vor Beginn der Synodentagung schriftlich dem Präsidium vorliegen. Eine Beauftragte bzw. ein Beauftragter der einbringenden Stelle hat an der Synodentagung teilzunehmen und für Rückfragen der Kirchenkreissynode zur Verfügung zu stehen.
( 2 ) Synodale sowie Jugenddelegierte (§ 11 Absatz 1 Buchstabe a) sind berechtigt, während einer Synodentagung selbstständige Vorlagen und Anträge an die Kirchenkreissynode zu stellen. Sie bedürfen der Unterstützung durch mindestens (…) Synodale.
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§ 21
Änderungsanträge

( 1 ) Während einer Synodentagung können Synodale sowie Jugenddelegierte (§ 11 Absatz 1 Buchstabe a) schriftlich oder in Textform Änderungsanträge zu Vorlagen und Anträgen stellen. Jeder Änderungsantrag ist so zu fassen, dass über ihn mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden kann.
( 2 ) Liegen mehrere Änderungsanträge zur selben Vorlage bzw. zum selben Antrag vor, ist zunächst der Änderungsantrag abzuhandeln, der von der Vorlage bzw. dem Antrag am weitesten abweicht.
( 3 ) Der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller kann am Schluss der Beratung zu ihrem / seinem Änderungsantrag das Wort erteilt werden, auch wenn die Aussprache beendet ist.
( 4 ) Änderungsanträge mit finanzieller Auswirkung außerhalb der Haushaltsberatungen, die nicht durch den Haushaltsplan gedeckt sind, werden ohne Aussprache von der Kirchenkreissynode an den Kirchenkreisrat sowie den Finanzausschuss überwiesen und bei der folgenden Synodentagung erneut aufgerufen.
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§ 22
Überweisung an Gremien

( 1 ) Die Kirchenkreissynode kann jederzeit beschließen, eine Vorlage bzw. einen Antrag dem Kirchenkreisrat, einem Ausschuss oder mehreren Ausschüssen zur Vorbereitung oder zur weiteren Bearbeitung zu überweisen. Bei der Überweisung an mehrere Ausschüsse bestimmt die Kirchenkreissynode den federführenden Ausschuss.
( 2 ) Ein Antrag auf Überweisung hat Vorrang vor Anträgen zur Sache.
( 3 ) Die bis zur Überweisung eingebrachten Anträge sind dem betreffenden Gremium zur Bearbeitung zugewiesen. Sie gelten mit dem Bericht des Gremiums als erledigt.
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§ 23
Abstimmung

( 1 ) Sobald alle Wortmeldungen zu einem Beschlussvorschlag abgehandelt worden sind, stellt das Präsidium den Schluss der Beratung zu diesem Gegenstand und den Eintritt in die Abstimmung fest.
( 2 ) Jeder Beschlussvorschlag ist so zu formulieren, dass darüber mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden kann.
( 3 ) Bei Abstimmungen ist die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Synodalen erforderlich; bei der Ermittlung der Mehrheit bleiben Stimmenthaltungen außer Betracht. Es wird offen mit Stimmkarten oder einem anderen entsprechenden offenen Abstimmungsverfahren, das eine individuelle Zuordnung der Stimme ermöglicht, abgestimmt. Auf Antrag von mindestens zwanzig Synodalen hat eine geheime Abstimmung zu erfolgen. Das Stimmergebnis ist vom Präsidium getrennt nach Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen festzustellen.
( 4 ) Wird über Abschnitte eines Beschlussvorschlags einzeln beraten und abgestimmt, so gilt die Abstimmung nur als vorläufig. An die vorläufige Abstimmung schließt sich die endgültige Abstimmung über die gesamte Vorlage mit ihrem sich aus den vorhergehenden Beschlüssen ergebenden Wortlaut an.
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§ 24
Befangenheit

( 1 ) Wer im Hinblick auf den Gegenstand der Verhandlung befangen ist, ist von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
( 2 ) Befangen ist, wer unter die Definition einer "ausgeschlossenen Person" gemäß den Vorschriften des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (VVZG-EKD) in der jeweils gültigen Fassung fällt. Dies gilt nicht, wenn die Befangenheit nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt sind.
( 3 ) Wer ausgeschlossen sein kann, ist verpflichtet, dies dem Präsidium mitzuteilen. Ob die Voraussetzungen für einen Ausschluss vorliegen, entscheidet das Präsidium durch Beschluss. Die oder der Betroffene darf bei der Beratung und Entscheidung darüber nicht mitwirken.
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§ 25
Wahlen

( 1 ) Die vorläufige Tagesordnung soll im Einzelnen aufführen, welche Wahlen vorgesehen sind.
( 2 ) Der Nominierungsausschuss schlägt der Kirchenkreissynode für jede Wahl Kandidatinnen und Kandidaten vor. Sie sollen vor der Synodentagung bekannt gegeben werden. Ist dies nicht möglich, soll zwischen dem Einbringen der Namen durch den Nominierungsausschuss und der Wahl eine Zeitspanne liegen, die eine längere Pause einschließt. Weitere Vorschläge sind zulässig, wenn sie von zehn Synodalen während der Tagung unterstützt werden. Alternativ: Synodale haben das Recht zur Einbringung von weiteren Wahlvorschlägen. Die Wahl der Pröpstinnen und Pröpste richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
( 3 ) Hat die Kirchenkreissynode aus ihrer Mitte zu wählen, sind stellvertretende Mitglieder nicht wählbar.
( 4 ) Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen dem Vorschlag ihre Zustimmung erteilt haben. Sie stellen sich der Kirchenkreissynode vor oder werden in geeigneter Weise vorgestellt. Fragen an die Kandidatinnen und Kandidaten sind zulässig. Eine Aussprache findet nicht statt. Zur Wahl vorgeschlagene Synodale sind an der Ausübung ihres aktiven Wahlrechts nicht gehindert.
( 5 ) Die Wahl von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern findet in der Regel in einem Wahlgang statt. Dann sind diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zu Mitgliedern gewählt worden sind, stellvertretende Mitglieder. Die Reihenfolge, in der sie die Stellvertretung wahrnehmen, bestimmt sich nach der Zahl der auf sie entfallenen Stimmen. Die Kirchenkreissynode kann nach Frage des Präsidiums mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Synodalen die Wahl von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern in getrennten Wahlgängen beschließen.
( 6 ) Gewählt wird geheim mit Stimmzetteln, auf denen die Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Dabei hat jede bzw. jeder Synodale so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Offen kann gewählt werden, wenn nur so viele Personen kandidieren, wie zu wählen sind, und sich kein Widerspruch erhebt.
( 7 ) Für geheime Wahlen kann auch ein entsprechendes elektronisches System, das eine anonyme Stimmabgabe ermöglicht, genutzt werden. Findet die Tagung als Videokonferenz statt, soll das elektronische System mit anonymer Stimmabgabe oder alternativ eine schriftliche Stimmabgabe per Brief erfolgen; dazu werden den an der Tagung teilnehmenden Mitgliedern der Kirchenkreissynode einheitliche Stimmzettel und Umschläge zur Verfügung gestellt.
( 8 ) Bei der Auszählung der Stimmzettel müssen mindestens zwei Synodale mitwirken. Die Stimmzettel sind nach der Zählung in einem Umschlag zu verschließen und bis zur Genehmigung der Niederschrift aufzubewahren.
( 9 ) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden Synodalen erhält, wenn nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von der bzw. dem Präses gezogen wird. Steht nur eine Person zur Wahl, ist die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Synodalen erforderlich; dies gilt auch, wenn offen gewählt wird.
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§ 26
Bildung von Ausschüssen

( 1 ) Die Kirchenkreissynode bildet aus ihrer Mitte folgende ständige Ausschüsse:
  1. Finanzausschuss,
  2. Nominierungsausschuss,
  3. (...).
( 2 ) Die Kirchenkreissynode kann weitere beratende Ausschüsse bilden. Ihre Aufgabenstellung ist vor der Wahl festzulegen.
( 3 ) Die ständigen Ausschüsse können auch außerhalb der Tagungen der Landessynode zusammentreten, die weiteren Ausschüsse nur mit Genehmigung des Präsidiums.
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§ 27
Zusammensetzung von Ausschüssen

( 1 ) Ausschüsse sollen nicht mehr als zehn Mitglieder haben.
( 2 ) In die ständigen Ausschüsse werden jeweils zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter gewählt. Die Zahl möglicher stellvertretender Mitglieder weiterer Ausschüsse ist vor der Wahl festzulegen.
( 3 ) Stellvertretende Mitglieder sind zugleich Ersatzmitglieder, soweit nichts anderes bestimmt ist.
( 4 ) Bei der Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten zur Bildung der Ausschüsse sollen Frauen und Männer sowie die sonstige Zusammensetzung der Kirchenkreissynode in ausgewogener Weise berücksichtigt werden. Ehrenamtliche stellen jeweils die Mehrheit der Ausschussmitglieder.
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§ 28
Einberufung und Sitzungen von Ausschüssen

( 1 ) Jeder Ausschuss wird, soweit nichts anderes beschlossen ist, zu seiner konstituierenden Sitzung vom Präsidium einberufen und bis zur Wahl einer bzw. eines Vorsitzenden von einem Präsidiumsmitglied geleitet. Alternative 1: Das Präsidium bestimmt eine Einberuferin bzw. einen Einberufer. Diese bzw. dieser beruft den Ausschuss zu seiner konstituierenden Sitzung ein und leitet diese bis zur Wahl einer bzw. eines Vorsitzenden. / Alternative 2: Jeder Ausschuss wird durch das Mitglied einberufen, das bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten hat, bei Stimmengleichheit durch das ältere Mitglied. Dieses Mitglied leitet die konstituierende Ausschusssitzung bis zur Wahl einer bzw. eines Vorsitzenden. Er wählt auf dieser Sitzung aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Diese müssen Mitglieder der Kirchenkreissynode sein.
( 2 ) Das vorsitzende Mitglied setzt Ort, Termin, Zeit und Verfahrensweise sowie die voraussichtliche Dauer der Sitzungen fest, bestimmt die vorläufige Tagesordnung und unterrichtet die bzw. den Präses hierüber. Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung finden auf die Arbeit der Ausschüsse entsprechende Anwendung.
( 3 ) Die Sitzungen des jeweiligen Ausschusses sind nicht öffentlich. Mitglieder des Präsidiums können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des Kirchenkreises können zu den ihren Aufgabenbereich betreffenden Beratungen der Ausschüsse hinzugezogen werden. Der Ausschuss kann mit Zustimmung des Präsidiums sachkundige Personen an seiner Arbeit beteiligen. Dafür erforderliche Mittel müssen vom Haushaltsplan gedeckt sowie vom Präsidium vorher bewilligt worden sein.
( 4 ) Ständigen Ausschüssen wird durch das Präsidium eine Geschäftsführung zugeordnet. Die Geschäftsführung wird in der Regel von Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des Kirchenkreises wahrgenommen, deren fachlicher Aufgabenbereich einen Bezug zum Aufgabenbereich des jeweiligen Ausschusses hat. Weiteren Ausschüssen kann das Präsidium eine Geschäftsführung zuordnen. Zur Geschäftsführung gehört auch das Anfertigen von Sitzungsniederschriften.
( 5 ) Ausschüsse unterrichten die Kirchenkreissynode über ihre Angelegenheiten. Sitzungsniederschriften nach Absatz 4 werden unverzüglich den Ausschussmitgliedern, dem Kirchenkreisrat sowie dem Präsidium zugeleitet.
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§ 29
Fragestunde

( 1 ) Jede bzw. jeder Synodale hat das Recht, Fragen zu kirchenkreislichen Angelegenheiten an die Kirchenkreissynode zu stellen.
( 2 ) Wenn Fragen spätestens zwei Woche vor einer Synodentagung schriftlich bei dem Präsidium eingereicht werden, besteht ein Anspruch auf Beantwortung während der Tagung. Auf danach bzw. im Rahmen der Tagung gestellte Fragen soll nach Möglichkeit reagiert werden, es besteht jedoch kein formaler Anspruch auf Beantwortung.
( 3 ) Fragen werden mündlich beantwortet. Nach der Antwort ist der Fragestellerin bzw. dem Fragesteller Gelegenheit zu zwei Zusatzfragen zu geben. Danach sind zwei weitere Zusatzfragen von anderen Synodalen zugelassen.
( 4 ) Eine Aussprache findet nicht statt.
( 5 ) Die Fragestunde soll insgesamt einen Zeitrahmen von 45 Minuten nicht überschreiten.
( 6 ) Die Fragestunde findet grundsätzlich im Rahmen der öffentlichen Tagung statt. § 10 Absatz 1 gilt entsprechend.
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Alternativer § 29
Fragestunde

( 1 ) Jedes Mitglied der Kirchenkreissynode kann an die Kirchenkreissynode Fragen in kirchlichen Angelegenheiten stellen und um Beantwortung auf der Tagung der Kirchenkreissynode bitten.
( 2 ) Anfragen, die bis spätestens drei Wochen vor einer Tagung bei dem Präsidium eingegangen sind, werden mit der aktualisierten Tagesordnung versandt. Der Aufruf der Fragen erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs.
( 3 ) Nach Verlesung der Frage durch die Fragestellerin oder den Fragesteller antwortet das Präsidium mündlich durch ein Mitglied oder eine von ihm Beauftragte / einen von ihm Beauftragten. Nach Beantwortung ist der Fragestellerin / dem Fragesteller Gelegenheit zu zwei Zusatzfragen zum gleichen Gegenstand zu geben. Danach sind zwei weitere Zusatzfragen aus der Mitte der Kirchenkreissynode zugelassen. Eine Aussprache findet nicht statt. Die Redezeiten sollen drei Minuten nicht überschreiten.
( 4 ) Der Tagesordnungspunkt "Fragestunde" soll die Gesamtdauer von 45 Minuten nicht überschreiten.
( 5 ) Die Fragestunde findet grundsätzlich im Rahmen der öffentlichen Tagung statt. § 10 Absatz 1 gilt entsprechend.
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§ 30
Geschäftsordnungsanwendung, -änderung, -abweichung

( 1 ) Über Zweifel im Hinblick auf die Auslegung oder Anwendung dieser Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet das Präsidium oder auf Frage des Präsidiums die Kirchenkreissynode.
( 2 ) Änderungen dieser Geschäftsordnung werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.
( 3 ) Die Kirchenkreissynode kann mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Synodalen über eine Abweichung von der Geschäftsordnung beschließen. Soweit die Geschäftsordnung eine gesetzliche Regelung wiedergibt, sind Abweichungen nicht möglich.
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§ 31
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Geschäftsordnung tritt unmittelbar nach Beschlussfassung durch die Kirchenkreissynode in Kraft. Alle vorherigen Geschäftsordnungen treten zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
( 2 ) Diese Geschäftsordnung bleibt auch für künftige Amtszeiten in Kraft, solange keine andere Geschäftsordnung beschlossen wird.

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