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Satzung
über die Bildung von Kirchenregionen im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein

Vom 17. November 2025

(KABl. 2025 A Nr. 178 S. 434)

Vollzitat:
Satzung über die Bildung von Kirchenregionen im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein vom 17. November 2025 (KABl. 2025 A Nr. 178 S. 434)
Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein hat am 15. November 2025 aufgrund des Artikels 45 Absatz 3 Nummer 1 auf der Grundlage von Artikel 39 Absatz 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und § 5 Absatz 1 Satz 3 der Kirchenkreissatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-West/ Südholstein vom 1. Juli 2025 (KABl. A 9/2025 S. 278)1# die nachfolgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Zusammenschluss in Kirchenregionen und Zweck

( 1 ) Die Kirchengemeinden des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein werden zur Förderung der Zusammenarbeit nach Artikel 39 Absatz 2 der Verfassung innerhalb einer Propstei zu Kirchenregionen zusammengeschlossen. Die Kirchengemeinden einer Kirchenregion bleiben darüber hinaus aufgefordert, eine weitergehende Zusammenarbeit zu suchen, soweit es für die Kirchengemeinden inhaltlich, wirtschaftlich, personell oder aus sonstigen Gründen sinnvoll ist, um die Aufgaben der Zukunft durch Bündelung der Kräfte zu bewältigen. Die Kirchengemeinden können hierzu Vereinbarungen treffen oder zweckmäßige Formen der Zusammenarbeit nach den Artikeln 36 bis 38 der Verfassung suchen.
( 2 ) In den Kirchenregionen fördern und unterstützen sich die Kirchengemeinden gegenseitig bei der Erfüllung ihres Auftrags zur Verkündigung des Evangeliums. Sie beraten gemeinsame Angelegenheiten und Initiativen, führen gemeinsame Veranstaltungen durch und pflegen die Zusammenarbeit sowie den Gedanken- und Erfahrungsaustausch. Eine Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in den Bereichen der pastoralen Versorgung.
( 3 ) In jeder Kirchenregion sind gemäß § 7 Absatz 3 Kinder- und Jugendgesetz Konzepte für die regionale Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen unter deren angemessener und altersgerechter Beteiligung zu entwickeln.
( 4 ) Die unter § 2 genannten Kirchenregionen entsprechen den im Rahmen des Entwicklungsprozesses gebildeten Kooperationsräumen im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein.
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§ 2
Bildung der Kirchenregionen und Zuordnung der Kirchengemeinden

( 1 ) In der Propstei Altona-Blankenese werden die nachstehenden Kirchenregionen unter Zuordnung der aufgeführten Kirchengemeinden gebildet:
Propstei Altona-Blankenese
  1. Kirchenregion Altona-Blankenese I
    • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Altona-Ost
    • Ev.-Luth. Haupt-Kirchengemeinde St. Trinitatis Altona
    • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ottensen - Christianskirche-Osterkirche
    • Ev.-Luth. St. Petri-Kirchengemeinde Altona
  2. Kirchenregion Altona-Blankenese II
    • Ev.-Luth. Luther-Kirchengemeinde Hamburg-Bahrenfeld
    • Ev.-Luth. Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Altona
    • Ev.-Luth. Paulus-Kirchengemeinde Altona
    • Ev.-Luth. Tabita-Kirchengemeinde Ottensen-Othmarschen
  3. Kirchenregion Altona-Blankenese III
    • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sülldorf-Iserbrook
    • Ev.-Luth. Maria-Magdalena-Kirchengemeinde
    • Ev.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde Hamburg-Lurup
  4. Kirchenregion Altona-Blankenese IV
    • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bugenhagen-Groß Flottbek
    • Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Hamburg-Othmarschen
    • Ev.-Luth. Melanchthon-Kirchengemeinde Hamburg-Groß Flottbek
    • Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Simeon Alt Osdorf
  5. Kirchenregion Altona-Blankenese V
    • Ev.-Luth. Auferstehungskirchengemeinde Hamburg-Lurup
    • Ev.-Luth. Kirchengemeinde „Zu den 12 Aposteln in Hamburg-Lurup“
  6. Kirchenregion Altona-Blankenese VI
    • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Blankenese
    • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nienstedten
( 2 ) In der Propstei Niendorf-Norderstedt werden die nachstehenden Kirchenregionen unter Zuordnung der aufgeführten Kirchengemeinden gebildet:
Propstei Niendorf-Norderstedt
  1. Kirchenregion Niendorf-Norderstedt I
    • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eidelstedt
    • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lokstedt
    • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Stellingen
    • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Langenfelde
    • Anstaltskirchengemeinde der Ev.-Luth. Diakonissenanstalt Alten Eichen
  2. Kirchenregion Niendorf-Norderstedt II
    • Ev.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde Norderstedt
    • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Harksheide
    • Ev.-Luth. Johannes-Kirchengemeinde Norderstedt-Friedrichsgabe
    • Ev.-Luth. Thomas-Kirchengemeinde zu Glashütte in Norderstedt
    • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Vicelin-Schalom Norderstedt
  3. Kirchenregion Niendorf-Norderstedt III
    • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Niendorf
    • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schnelsen
( 3 ) In der Propstei Pinneberg werden die nachstehenden Kirchenregionen unter Zuordnung der aufgeführten Kirchengemeinden gebildet:
Propstei Pinneberg
  1. Kirchenregion Pinneberg I
    • Ev.-Luth. St. Johannes-Kirchengemeinde Appen
    • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Haselau
    • Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Gabriel Haseldorf
    • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Moorrege-Heist
    • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Seester
  2. Kirchenregion Pinneberg II
    • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rellingen
    • Ev.-Luth. Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde Ellerbek
    • Ev.-Luth. Simon-Petrus-Kirchengemeinde Bönningstedt
    • Ev.-Luth. Martin-Luther-Kirchengemeinde Quickborn-Heide
    • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Quickborn-Hasloh
    • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ellerau
  3. Kirchenregion Pinneberg III
    • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Halstenbek
    • Ev.-Luth. Paulskirchengemeinde zu Schenefeld
    • Ev.-Luth. Stephanskirchengemeinde Schenefeld/Hamburg
  4. Kirchenregion Pinneberg IV
    • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kummerfeld
    • Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Pinneberg
    • Ev.-Luth. Heilig-Geist-Kirchengemeinde Pinneberg Kirchengemeinde
    • Ev.-Luth. Kreuz-Kirchengemeinde Pinneberg
    • Ev.-Luth. Lutherkirchengemeinde Pinneberg
  5. Kirchenregion Pinneberg V
    • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Tornesch
    • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Uetersen
  6. Kirchenregion Pinneberg VI
    • Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Schulau
    • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wedel
    • Ev.-Luth. Johannes-Kirchengemeinde Hamburg-Rissen
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§ 3
Regionalkonferenz

( 1 ) Zur Erfüllung der Aufgaben können die Kirchengemeinderäte einer Kirchenregion die Bildung einer Regionalkonferenz beschließen.
( 2 ) Die Regionalkonferenz hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. sie berät über Aufgaben nach § 1 Absatz 2;
  2. sie berät die Konzepte nach § 1 Absatz 3 für die regionale Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen;
  3. sie trägt dafür Sorge, dass mindestens einmal jährlich ein regionales Projekt oder eine Veranstaltung durchgeführt wird;
  4. sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode richten.
( 3 ) Die Zusammensetzung der Regionalkonferenzen wird von den Kirchenregionen in eigener Sache geregelt.
( 4 ) Die Kirchengemeinderäte innerhalb einer Kirchenregion treten in allen gemeinsamen Angelegenheiten ihrer Kirchenregion zu gemeinsamer Beratung zusammen. Beschlussfassungen in gemeinsamen Angelegenheiten erfolgen durch gleichlautende Kirchengemeinderatsbeschlüsse. Die Regionalkonferenz bereitet diese gemeinsamen Entscheidungen vor.
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§ 4
Geschäftsführung der Regionalkonferenz

( 1 ) Die Regionalkonferenz tritt regelmäßig bzw. bei Bedarf zusammen.
( 2 ) Die Regionalkonferenz wählt aus ihrer Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Diese bilden die Geschäftsführung. Wird eine Pastorin bzw. ein Pastor zum vorsitzenden Mitglied gewählt, so ist ein ehrenamtliches Mitglied in die Stellvertretung zu wählen. Wird ein ehrenamtliches Mitglied in den Vorsitz gewählt, so ist eine Pastorin bzw. ein Pastor in die Stellvertretung zu wählen.
( 3 ) Die Regionalkonferenz bestimmt eine Schriftführung. Die Niederschriften sind den Kirchengemeinderäten der jeweiligen Kirchenregion und dem Kirchenkreisrat vorzulegen.
( 4 ) Die Regionalkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 5 ) Die Kosten, die im Rahmen der Tätigkeit der Regionalkonferenzen entstehen (z. B. Fahrtkosten, Bewirtungskosten, Kosten für die Anmietung von Räumlichkeiten etc.), werden zentral durch eine Kirchengemeinde in der jeweiligen Kirchenregion übernommen. Die Verteilung dieser gemeinsamen Geschäftskosten der Regionalkonferenzen erfolgt im Umlageverfahren. Hierfür stellen die anderen zur jeweiligen Kirchenregion dazugehörenden Kirchengemeinden eine Umlage zur Verfügung, die jährlich zu beschließen ist. Diese Mittel sind zweckgebunden und sparsam zu verwenden. Nicht verbrauchte Mittel werden ins Folgejahr übertragen.
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§ 5
Teilnahme und Bezuschussung
gemeinsamer Veranstaltungen und Projekte

( 1 ) Die Teilnahme an gemeinsam durchgeführten Veranstaltungen und Projekten nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Nummer 3 soll in einem Vertrag zwischen den Kirchengemeinden innerhalb der jeweiligen Kirchenregion geregelt werden.
( 2 ) Zur Finanzierung der Veranstaltungen und Projekte nach Absatz 1 sind Zuschüsse zu entrichten. Die Höhe der Zuschussbeträge wird von den teilnehmenden Kirchengemeinden jährlich beschlossen. Die Mittel sind zweckgebunden einzusetzen. Auf eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Mittel ist zu achten.
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§ 6
Änderungen der Kirchenregionensatzung

Änderungen dieser Satzung dürfen nur mit der Zustimmung von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Kirchenkreissynode beschlossen werden.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.2#

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1 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist KABl. 2025 A Nr. 120 S. 278.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 1. Januar 2026 in Kraft.
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