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Organisationssatzung
für das Ev.-Luth. Liegenschaftswerk
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland

Vom 7. März 2026

(KABl. 2026 A Nr. 31 S. 53)

Vollzitat:
Organisationssatzung für das Ev.-Luth. Liegenschaftswerk des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland vom 7. März 2026 (KABl. 2026 A Nr. 31 S. 53)
Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland hat am 7. März 2026 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 und 6 und Artikel 41 Absatz 2 der Verfassung die nachfolgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Errichtung, Rechtsform, Name, Sitz

( 1 ) Die Kirchenkreissynode errichtet ein Liegenschaftswerk als unselbstständiges Werk des Kirchenkreises nach Artikel 41 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 115 der Verfassung.
( 2 ) Das Liegenschaftswerk führt den Namen „Evangelisch-Lutherisches Nordfriesisches Liegenschaftswerk“ (im Folgenden: LW).
( 3 ) Der Sitz des LW ist der Sitz des Kirchenkreises.
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§ 2
Zweck, Aufgaben

( 1 ) Zweck des LW ist die wirtschaftliche Verwaltung, Verwertung (u. a. Sanierung, Vermietung, Veräußerung) und soweit erforderlich der Neubau von Immobilien im Eigentum des Kirchenkreises.
Daneben erbringt das LW entgeltpflichtige Leistungen in den Bereichen
  1. Beratung zur Verwertung, Wirtschaftlichkeit, Nutzungskonzepten etc.
  2. Projektentwicklung und Bauprojektierung
  3. Architektenleistungen
  4. Sachverständigentätigkeit
  5. Liegenschaftsverwaltung
  6. Restaurierung
von Immobilien und Liegenschaften mit kirchlichem Bezug für die Kirchengemeinden im Ev- Luth. Kirchenkreis Nordfriesland oder andere Einrichtungen. Die Wahrnehmung von Pflichtaufgaben auf Grundlage des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes durch die Kirchenkreisverwaltung bleibt hiervon unberührt.
( 2 ) Die Kirchengemeinden können ihr Grundeigentum durch Veräußerung oder Vergabe von Erbbaurechten an das LW übergeben. Ein Anspruch auf Übernahme besteht nicht.
( 3 ) Das LW kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen.
( 4 ) Die Arbeit des LW geschieht im Bewusstsein der Verantwortung für einen wirtschaftlichen, nachhaltigen und sozial verträglichen Umgang mit kirchlichen Liegenschaften. Ziel ist es, den gemeinsamen kirchlichen Auftrag unter Beachtung der kirchlichen Selbstverwaltung und des Gemeinwohls durch eine professionelle, integrierte Verwaltung und Entwicklung der Liegenschaften zu erfüllen.
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§ 3
Kirchenkreisrat

Der Kirchenkreisrat führt nach Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung die Aufsicht über das LW. Er beschließt über die Angelegenheiten des LW, soweit nicht die Kirchenkreissynode zuständig ist. Er kann Aufgaben, Befugnisse und Entscheidungen nach Maßgabe der Verfassung übertragen, soweit seine Gesamtverantwortung bzw. Leitungsfunktion gemäß §§ 6 Absatz 3 und 13 Absatz 3 der Kirchenkreissatzung in der jeweils geltenden Fassung nicht beeinträchtigt ist. Der Kirchenkreisrat führt die Dienstaufsicht, die er gemäß Satz 3 auf die Leitung des LW übertragen kann.
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§ 4
Beirat

Der Kirchenkreisrat kann zu seiner Beratung einen Ausschuss nach Artikel 64 Absatz 2 der Verfassung bilden. Er kann den Ausschuss Beirat nennen. Die Aufgaben, Größe und Zusammensetzung seines Ausschusses regelt der Kirchenkreisrat. Mitglied kann insbesondere die bzw. der für die Verwaltung zuständige Pröpstin bzw. Propst sein.
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§ 5
Leitung des LW

Das Werk wird von einer Leitung nach Maßgabe der Beschlüsse des Kirchenkreisrats geleitet. Das Nähere, insbesondere die Aufgaben, ist in deren Stellenbeschreibung und einer Dienstanweisung geregelt. Der Kirchenkreisrat sorgt für die Vertretung der Leitung. Die Leitung berichtet regelmäßig im Kirchenkreisrat über die Arbeit und Entwicklung des Werks.
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§ 6
Finanzierung, Haushalt

( 1 ) Der Kirchenkreis führt für das Werk einen Teilhaushaltsplan. Die kirchlichen Bestimmungen zur Haushaltsführung sind anzuwenden.
( 2 ) Die Finanzierung erfolgt durch Veräußerungsgewinne von Grundeigentum, Fördermittel und Miet- bzw. Pachteinnahmen sowie Entgelten aus der Erbringung von Dienstleistungen. Ziel ist der (weitgehend) kostendeckende Betrieb des LW. Der durch Einnahmen nach Satz 1 nicht gedeckte notwendige laufende Finanzbedarf des LW wird nach den Bestimmungen der jeweiligen Finanzsatzung durch den Kirchenkreisanteil gedeckt. Die Kirchenkreissynode entscheidet mit dem Haushaltsplan über die Höhe der im Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel sowie erforderliche Kreditaufnahmen. Sofern die im Rahmen des Haushaltsplans zur Verfügung gestellten Mittel nicht ausreichen, entscheidet der Kirchenkreisrat mit Beteiligung des Finanzausschusses der Kirchenkreissynode über die Deckung eines Haushaltsdefizits.
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§ 7
Änderung dieser Satzung

Änderungen dieser Satzung werden durch die Kirchenkreissynode mit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschlossen.
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§ 8
Bekanntmachung

Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekanntzumachen.
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§ 9
Schlussbestimmung

Das Liegenschaftswerk nimmt zum 1. April 2026 seine Arbeit auf.
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§ 10
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.1#

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 1. April 2026 in Kraft.
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