.Kirchengesetz
Artikel 1
Artikel 2
Kirchengesetz
zum Vertrag vom 5. Februar 2009 zwischen der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs,
der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
und der Pommerschen Evangelischen Kirche
über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland1#, 2#
Vom 28. März 2009
Die Landessynode der Pommerschen Evangelischen Kirche hat in Anwendung von Artikel 125 Absatz 2 und unter Beachtung von Artikel 130 Absatz 6 und 7 der Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####Artikel 1
Zustimmung zum Vertrag
(
1
)
Dem am 5. Februar 2009 in Ratzeburg unterzeichneten Vertrag zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Pommerschen Evangelischen Kirche über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wird zugestimmt.
(
3
)
Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem § 27 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Amtsblatt der Pommerschen Evangelischen Kirche bekannt zu machen.4#
#Artikel 2
Inkrafttreten
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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Begründung und Erläuterung des Vertrags über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland findet sich in Ordnungsnummer 1.107-501 P der Onlinefassung dieser Rechtssammlung.
2 ↑ Red. Anm.: Die Begründung und Erläuterung des Vertrags über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland findet sich in Ordnungsnummer 1.107-501 P der Onlinefassung dieser Rechtssammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Die aktuelle Fassung des Vertrages über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist als Ordnungsnummer 1.106-501 Bestandteil dieser Rechtssammlung.
3 ↑ Red. Anm.: Die aktuelle Fassung des Vertrages über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist als Ordnungsnummer 1.106-501 Bestandteil dieser Rechtssammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Der Vertrag trat am 15. April 2009 in Kraft (vgl. KABl S. 50, GVOBl. S. 182, ABl. S. 98).
4 ↑ Red. Anm.: Der Vertrag trat am 15. April 2009 in Kraft (vgl. KABl S. 50, GVOBl. S. 182, ABl. S. 98).