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Prüfungsordnung
für die Zweite Theologische Prüfung in der
Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland
(VO Zweite Theologische Prüfung – 2. TheolPO)

Vom 12. Juni 2012

(KABl. S. 109)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte Paragrafen
Art der Änderung
1
Artikel 2 der Ersten Rechtsverordnung zur Änderung prüfungsrechtlicher Vorschriften
9. September 2021
§ 1 Abs. 4
angefügt
§ 3 Abs. 2 Satz 2
Wörter ersetzt
§ 3 Abs. 2 Satz 3
Angaben eingefügt
§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Wörter eingefügt
Abs. 3 Satz 1
Wort ersetzt
Nr. 1
Wörter gestrichen
Nr. 2
Wörter gestrichen
Abs. 5
neu gefasst
Abs. 6 Nr. 1 und 2
Wörter ersetzt
Abs. 7
Wörter ersetzt
Abs. 8
neu gefasst
Abs. 9 Satz 1 und 4
Wörter ersetzt
Abs. 9 Satz 5
angefügt
§ 5
neu gefasst
§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
neu gefasst
Abs. 4
Angabe ersetzt
Abs. 7 Satz 1
aufgehoben
§ 6a
eingefügt
§ 7
neu gefasst
§ 8 Abs. 1
Wörter und Angaben ersetzt
Abs. 2
Wörter ersetzt
Abs. 3
Wörter und Angaben ersetzt
§ 9 Abs. 2 Satz 1
Wort ersetzt
§ 10 Abs. 2
Wort ersetzt
Abs. 3
Wörter ersetzt
Abs. 5
Wörter ersetzt
§ 12 Abs. 1 Satz 2
neu gefasst
§ 13 Abs. 1 Satz 1
Wörter ersetzt
§ 15 Abs. 4
angefügt
Anlage
angefügt
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Die Vorläufige Kirchenleitung hat aufgrund von § 25 des Kirchengesetzes über die Ausbildung zum Dienst der Pastorin oder des Pastors in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 8. Oktober 1978 (GVOBl. S. 363), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 2. Dezember 2008 (GVOBl. 2009 S. 2), aufgrund von § 30 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 des Kirchengesetzes über den Vorbereitungsdienst für Pastoren und Pastorinnen vom 23. März 1997 (KABl S. 54), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2012 (KABl S. 14), sowie aufgrund von § 29 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union vom 9. Juni 2002 (ABl. EKD S. 303, S. 361) in Verbindung mit dem Beschluss der Landessynode der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 15. Juni 2003 über die Zustimmung zum Kirchengesetz über die Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union vom 9. Juni 2002 (ABl. PEK 2003 S. 26) die folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Grundlegende Bestimmungen

( 1 ) Vikarinnen und Vikare haben in der Zweiten Theologischen Prüfung die Kenntnisse und Kompetenzen nachzuweisen, die für den Dienst der Pastorin bzw. des Pastors erforderlich sind.
( 2 ) Die Zweite Theologische Prüfung besteht aus praktischen, schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen.
( 3 ) Die praktischen und schriftlichen Prüfungsleistungen werden während der Ausbildung erbracht. Die mündliche Prüfung findet am Ende der Ausbildung statt.
( 4 ) Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten wird auf Antrag zur Herstellung der Chancengleichheit Nachteilsausgleich gewährt, insbesondere in Form zusätzlicher Arbeits- und Hilfsmittel, einer angemessenen Verlängerung der Bearbeitungszeit oder der Ablegung der Prüfung in einer anderen Form. Ein Nachteilsausgleich soll in der Regel zwei Monate vor Beginn der jeweiligen Prüfung beantragt werden und Angaben zur Form des Nachteilsausgleichs enthalten. Die Beeinträchtigung ist in der Regel durch Vorlage eines ärztlichen Attests oder einen entsprechenden Nachweis glaubhaft zu machen. Das Theologische Prüfungsamt kann zur Glaubhaftmachung die Vorlage eines Attests einer Amtsärztin bzw. eines Amtsarzts oder einer Vertrauensärztin bzw. eines Vertrauensarzts verlangen und trägt die dafür erforderlichen Kosten.
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§ 2
Prüfungskommission

( 1 ) Die Prüfungskommission wird für jede Prüfung vom Theologischen Prüfungsamt berufen. Sie wird je nach Bedarf gebildet aus den Bischöfinnen und Bischöfen sowie weiteren ordinierten Theologinnen und Theologen der Nordkirche, hauptamtlichen und nebenamtlichen Fachdozentinnen und Fachdozenten kirchlicher Einrichtungen, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, fachlich qualifizierten Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst und den Schulmentorinnen und Schulmentoren.
( 2 ) Die Berufung derjenigen Mitglieder der Prüfungskommission, die an der Beurteilung der praktischen und schriftlichen Prüfungsleistungen, nicht aber an der mündlichen Prüfung mitwirken, erfolgt dadurch, dass das Landeskirchenamt den Auftrag erteilt, eine Beurteilung zu erstellen.
( 3 ) Das Theologische Prüfungsamt bestimmt die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie deren bzw. dessen Stellvertretung. Es kann Gäste zulassen.
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§ 3
Meldung und Zulassung, Beschwerde

( 1 ) Die Meldung zur mündlichen Prüfung hat beim Theologischen Prüfungsamt zu dem vom Landeskirchenamt festgesetzten Termin zu erfolgen. Der Meldung ist eine Bescheinigung des Prediger- und Studienseminars über die ordnungsgemäße Teilnahme am Vorbereitungsdienst beizulegen.
( 2 ) Über die Zulassung zur mündlichen Prüfung entscheidet das Theologische Prüfungsamt. Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist die Vorlage der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 und der Nachweis von den mit mindestens vier Punkten bewerteten praktischen Prüfungsleistungen. § 4 Absatz 9 Satz 4 und 5 ist zu beachten.
( 3 ) Gegen die Nichtzulassung ist eine Beschwerde möglich. Hilft das Theologische Prüfungsamt der Beschwerde nicht ab, steht der Vikarin bzw. dem Vikar die weitere Beschwerde bei der Kirchenleitung zu. Sie ist innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Die Entscheidung der Kirchenleitung ist endgültig.
( 4 ) Die Zulassung zum praktischen und schriftlichen Teil der Zweiten Theologischen Prüfung ist durch die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst erfolgt.
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§ 4
Praktische Prüfungsleistungen

( 1 ) Die praktischen Prüfungsleistungen bestehen aus
  1. einer religionspädagogischen Unterrichtsstunde mit folgenden Prüfungsteilen:
    1. einem zuvor eingereichten schriftlichen Unterrichtsentwurf mit ausgeführten didaktischen und methodischen Vorarbeiten,
    2. der Durchführung einer Unterrichtsstunde (Sichtstunde) auf der Grundlage der zuvor eingereichten schriftlichen Arbeit;
  2. einem Gottesdienst mit folgenden Prüfungsteilen:
    1. einer zuvor eingereichten schriftlichen Arbeit mit Exegese, Meditation, systematisch-theologischer Reflexion und ausgeführter Predigt sowie mit Überlegungen zur liturgischen Gestalt des Gottesdienstes,
    2. dem Halten des Gottesdienstes auf der Grundlage der zuvor eingereichten schriftlichen Arbeit.
( 2 ) Die Termine der praktischen Prüfungsleistungen legt das Landeskirchenamt nach Absprache mit der zuständigen Regionalmentorin bzw. dem zuständigen Regionalmentor in der Regel wie folgt fest:
  1. Der Unterrichtsentwurf nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist während der Schulphase anzufertigen. Dafür stehen zwei Wochen zur Verfügung.
  2. Der Gottesdienstentwurf nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist während der Gemeindephase, in der Regel frühestens 15 Monate nach Beginn der Ausbildung, anzufertigen. Dafür stehen zwei Wochen zur Verfügung.
Über Ausnahmen entscheidet das Landeskirchenamt.
( 3 ) Der Gesamtumfang des Textes der schriftlichen Prüfungsteile nach Absatz 1 darf beim
  1. Unterrichtsentwurf nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe à 48 000 Zeichen einschließlich Leerzeichen und Anmerkungen ausschließlich Literaturverzeichnis
    und
  2. Gottesdienstentwurf nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe à 60 000 Zeichen einschließlich Leerzeichen und Anmerkungen ausschließlich Literaturverzeichnis
nicht überschreiten. Am Schluss der schriftlichen Prüfungsteile nach Satz 1 Num- mer 1 und 2 hat die Kandidatin bzw. der Kandidat zu versichern, dass sie bzw. er die Entwürfe selbstständig angefertigt, andere als die von ihr bzw. ihm genannten Hilfsmittel nicht benutzt und sämtliche wörtlichen oder inhaltlichen Anführungen aus der Literatur bzw. dem Internet als solche kenntlich gemacht hat. Die schriftlichen Prüfungsteile sind in einer Druckfassung und in einer nicht veränderbaren elektronischen Form sowie als Word-Datei oder eine vergleichbare Datei einzureichen.
( 4 ) Wird der höchstzulässige Gesamtumfang des Textes der schriftlichen Prüfungsteile nach Absatz 3 Satz 1 überschritten, bleibt ein darüber hinausgehender Text bei der Bewertung unberücksichtigt.
( 5 ) Die Themen für die praktischen Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 Nummer 1 werden vom Landeskirchenamt auf Vorschlag der zuständigen Studienleiterin bzw. des zuständigen Studienleiters gestellt. Die Themen für die praktischen Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 werden vom Landeskirchenamt in der Regel aus den für den Prüfungstag vorgesehenen Predigttexten der revidierten Ordnung der gottesdienstlichen Lesungen und Predigttexte (Perikopenordnung) vom Oktober 2017 (Amtsblatt VELKD 2018 Bd. VIII S. 569) in der jeweils geltenden Fassung gestellt.
( 6 ) Für die Bewertung der praktischen Prüfungsleistungen gilt:
  1. Die praktische Prüfungsleistung nach Absatz 1 Nummer 1 ist durch zwei Mitglieder der Prüfungskommission zu bewerten, die beide an der Sichtstunde teilnehmen und die beide das anschließende reflektierende Gespräch mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten führen. Von diesen beiden ist einer die zuständige Schulmentorin bzw. der zuständige Schulmentor. Beide Mitglieder der Prüfungskommission haben den Unterrichtsentwurf und die Sichtstunde in einer Gesamtpunktzahl zu bewerten.
  2. Die praktische Prüfungsleistung nach Absatz 1 Nummer 2 ist durch zwei Mitglieder der Prüfungskommission zu bewerten, von denen ein Mitglied am Gottesdienst teilnimmt. Das Mitglied der Prüfungskommission, das am Gottesdienst teilnimmt, leitet das anschließende Nachgespräch und hat den schriftlichen Prüfungsteil und den gehaltenen Gottesdienst in einer Gesamtpunktzahl zu bewerten. Das zweite Mitglied der Prüfungskommission beurteilt ausschließlich den schriftlichen Prüfungsteil.
( 7 ) Das Landeskirchenamt setzt die Endpunktzahl aus dem Mittelwert der Gesamtpunkte nach Absatz 6 Nummer 1 und 2 fest.
( 8 ) Bewertet einer der prüfenden Mitglieder der Prüfungskommission einen Prüfungsteil mit weniger als vier Punkten oder differieren die zwei Bewertungen um mehr als sechs Punkte, ist eine dritte Bewertung, die sich ausschließlich auf den schriftlichen Prüfungsteil bezieht, einzuholen. Die Endpunktzahl ergibt sich aus dem Mittelwert der Einzelpunkte.
( 9 ) Wird eine praktische Prüfungsleistung nicht mit mindestens vier Punkten bewertet, kann diese praktische Prüfungsleistung einmal wiederholt werden. Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat nach Weisung des Landeskirchenamts einen neuen schriftlichen Prüfungsteil vorzulegen. Das Landeskirchenamt entscheidet, ob erneut die Durchführung einer Sichtstunde bzw. das Halten des Gottesdienstes erforderlich ist. Wird auch dann die praktische Prüfungsleistung nicht mit mindestens vier Punkten bewertet, hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zweite Theologische Prüfung nicht bestanden.§ 9 findet keine Anwendung.
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§ 5
Schriftliche Prüfungsleistungen

( 1 ) Die schriftlichen Prüfungsleistungen bestehen aus
  1. einer Seelsorgearbeit, bestehend aus einem verschlüsselten Gesprächsprotokoll mit Analyse,
    und
  2. einem Essay, in dem ein systematisch-theologisches Thema im Kontext eines kirchlichen Arbeitsfeldes zu entfalten und unter Verdeutlichung der eigenen theologischen Position zu diskutieren ist.
( 2 ) Der Termin zur Abgabe der Seelsorgearbeit gemäß Absatz 1 Nummer 1 wird vom Landeskirchenamt auf Vorschlag der zuständigen Studienleiterin bzw. des zuständigen Studienleiters bestimmt und rechtzeitig bekannt gegeben. Der Essay gemäß Absatz 1 Nummer 2 wird am letzten Tag des Theologischen Kurses geschrieben.
( 3 ) Der Gesamtumfang des Textes der Seelsorgearbeit nach Absatz 1 Nummer 1 darf 48 000 Zeichen einschließlich Leerzeichen und Anmerkungen ausschließlich Literaturverzeichnis nicht überschreiten. Der Gesamtumfang des Textes des Essays nach Absatz 1 Nummer 2 darf 24 000 Zeichen einschließlich Leerzeichen und Anmerkungen ausschließlich Literaturverzeichnis nicht überschreiten. Am Schluss der Arbeit hat die Kandidatin bzw. der Kandidat zu versichern, dass sie bzw. er die Arbeit selbst angefertigt, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt und sämtliche wörtlichen oder inhaltlichen Zitate als solche kenntlich gemacht hat. Die Arbeit ist in einer Druckfassung und in einer nicht veränderbaren elektronischen Form sowie als Word-Datei oder eine vergleichbare Datei einzureichen.
( 4 ) Wird der höchstzulässige Gesamtumfang der schriftlichen Prüfungsleistungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 überschritten, bleibt ein darüber hinausgehender Text bei der Bewertung unberücksichtigt.
( 5 ) Für die Aufgabenstellungen der schriftlichen Prüfungsleistungen gilt:
  1. Für das verschlüsselte Gesprächsprotokoll, das der Seelsorgearbeit nach Absatz 1 Nummer 1 zugrunde liegt, wählt die Kandidatin bzw. der Kandidat ein eigenes Gesprächsprotokoll aus, das sie bzw. er während der Gemeindephase angefertigt hat.
  2. Das Landeskirchenamt stellt auf Vorschlag der für den Theologischen Kurs verantwortlichen Studienleitung mindestens zwei Themen für den Essay zur Auswahl.
( 6 ) Für die Durchführung des Essays gilt:
  1. Die Bearbeitungszeit beträgt zehn Zeitstunden zuzüglich 45 Minuten Pause.
  2. Der Essay wird im Prediger- und Studienseminar oder am häuslichen Arbeitsplatz geschrieben. Die verwendete Literatur ist in einem Literaturverzeichnis anzugeben.
  3. Das Landeskirchenamt teilt den Kandidatinnen und Kandidaten die Themen unmittelbar vor Beginn der Bearbeitungszeit auf elektronischem Weg mit. Der Eingang ist unverzüglich durch die Kandidatinnen und Kandidaten zu bestätigen. Unverzüglich nach Ablauf der Bearbeitungszeit wird der Essay in einer nicht veränderbaren elektronischen Form sowie als Word-Datei oder vergleichbaren Datei an das Landeskirchenamt auf elektronischem Weg übermittelt. Das Landeskirchenamt bestätigt unverzüglich den Eingang und vermerkt die Uhrzeit.
( 7 ) Für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen bestimmt das Landeskirchenamt jeweils zwei Mitglieder der Prüfungskommission. Für die Festsetzung der Endpunktzahl gilt § 4 Absatz 7.
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§ 6
Mündliche Prüfungen

( 1 ) Die mündliche Prüfung ist an den pastoralen Grundaufgaben und den Grundsätzen der Ausbildung orientiert.
( 2 ) Die mündlichen Prüfungsfächer sind
  1. Gottesdienst (Predigt, Liturgie, Kasualien),
  2. Bildung (kirchliche Bildungsarbeit, Gemeindepädagogik),
  3. Seelsorge (Beratung, Kasualgespräche, Besuchsarbeit),
  4. Leitung (Kybernetik, Gemeindeentwicklung, Gemeindeleitung),
  5. ein Wahlpflichtfach.
( 3 ) Die Kandidatin bzw. der Kandidat wählt das Wahlpflichtfach nach Absatz 2 Nummer 5 aus den Bereichen
  1. Religionswissenschaften, Mission und Ökumene;
  2. Diakonie und gesellschaftsbezogene Arbeit der Kirche oder
  3. Regionale Kirchengeschichte im Kontext theologie- oder kulturgeschichtlicher Entwicklungen.
Sie bzw. er teilt ihre bzw. seine Entscheidung dem Landeskirchenamt spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Termin der mündlichen Prüfung mit.
( 4 ) Die Prüfungszeit beträgt für jede Kandidatin bzw. jeden Kandidaten in den einzelnen Fächern 20 Minuten.
( 5 ) Die mündliche Prüfung wird vor mindestens zwei Mitgliedern der Prüfungskommission abgelegt. Die Direktorin bzw. der Direktor des Prediger- und Studienseminars kann an der mündlichen Prüfung beratend teilnehmen.
( 6 ) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist ein Protokoll zu führen. Darin werden festgehalten:
  1. die Namen der prüfenden Personen,
  2. der Name der Kandidatin bzw. des Kandidaten,
  3. das Prüfungsfach,
  4. der Prüfungstag, Beginn und Ende der Prüfung,
  5. die wesentlichen Gegenstände und
  6. das Ergebnis der Prüfung.
Das Protokoll ist von den prüfenden Personen zu unterschreiben.
( 7 ) Die Beratungen der im Prüfungstermin anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission zur Festsetzung des Prüfungsergebnisses sind nicht öffentlich.
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§ 6a
Prüfungen mittels Videokonferenz

( 1 ) Prüfungen gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und § 6 können mittels Bild- und Tonübertragung in Echtzeit (Videokonferenz) erfolgen, wenn die persönliche Teilnahme vor Ort zu Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Teilnehmenden führen könnte oder wegen staatlicher oder behördlicher Anordnungen nur eingeschränkt möglich ist. Die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß § 2 Absatz 3 entscheidet über die Durchführung der Prüfungen als Videokonferenz.
( 2 ) Es ist sicherzustellen, dass unbefugte Dritte vom Inhalt der Videokonferenz keine Kenntnis nehmen können und die kirchlichen Datenschutzbestimmungen eingehalten werden. Eine elektronische Aufzeichnung der Prüfung ist nicht zulässig. Die Prüfungen können nach Wahl der Kandidatin bzw. des Kandidaten in einem privaten oder einem anderen für eine Prüfung geeigneten kirchlichen Raum stattfinden. Für die technische Durchführung der Videokonferenz sind Anbieter zu wählen, die die Datenschutzstandards der Europäischen Union einhalten.
( 3 ) Prüfungen dürfen mittels Videokonferenz nur durchgeführt werden, wenn allen Teilnehmenden der Zugang und die Teilnahme an der Videokonferenz mit zumutbaren Aufwand möglich ist. Erforderlichenfalls ist auf Orte hinzuweisen, an denen die notwendige technische Ausstattung zur Verfügung gestellt wird.
( 4 ) In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung als Videokonferenz durchgeführt wird. Den Teilnehmenden sind die Zugangsdaten rechtzeitig zu übermitteln. Die Einladung, schriftliche Unterlagen sowie das Protokoll können durch die Übermittlung elektronischer Dokumente ersetzt werden.
( 5 ) Technische Störungen, die die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht zu vertreten hat, gehen nicht zu ihren bzw. seinen Lasten. Bei kleineren technischen Störungen (insbesondere kurzzeitiger Ausfall von Bild oder Ton, zeitweise schlechte Bild- oder Tonqualität) wird die Prüfung unterbrochen und später fortgesetzt. Bei erheblichen Störungen (insbesondere dauerhafter Ausfall von Bild oder Ton, dauerhaft schlechte Bild- oder Tonqualität) wird die Prüfung abgebrochen und zeitnah wiederholt. Die Beurteilung, ob eine erhebliche Störung vorliegt, obliegt den Prüferinnen bzw. Prüfern bzw. der vorsitzenden Person. Wiederholungsprüfungen nach erheblichen Störungen müssen nicht als Videokonferenz stattfinden.
( 6 ) Die Regelungen zum Nachteilsausgleich bleiben unberührt. Ein Anspruch auf Ablegung der Prüfungen mittels Videokonferenz besteht nicht.
( 7 ) Vor Beginn der Prüfung sind die Identifikation der Kandidatin bzw. des Kandidaten und die zusätzliche telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen. Der Raum wird mit Hilfe der Bildübertragung (Kamera) der Prüfungskommission gezeigt. Bei begründetem Verdacht kann die Kandidatin bzw. der Kandidat auch während der Prüfung aufgefordert werden, den Raum mit der Kamera zu zeigen. Im Protokoll werden zusätzlich die technischen Rahmenbedingungen (insbesondere Art der Zusammenkunft, die Qualität der Übertragung, eventuelle Störungen und deren Dauer) festgehalten. Der Oberkörper, einschließlich der Hände, der Kandidatin bzw. des Kandidaten wird während der Prüfung vom Kamerabild vollständig erfasst.
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§ 7
Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1 ) Die Prüfungsleistungen werden nach Punkten bewertet:
15/14/13 Punkte entsprechen: sehr gut (1)
= eine hervorragende Leistung,
12/11/10 Punkte entsprechen: gut (2)
= eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
9/8/7 Punkte entsprechen: befriedigend (3)
= eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
6/5/4 Punkte entsprechen: ausreichend (4)
= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
3/2/1 Punkte entsprechen: mangelhaft (5)
= eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, die jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, und
0 Punkte entspricht: ungenügend (6)
= eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen nicht entspricht und die nicht erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
( 2 ) Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus der Summe der Punktzahlen für die einzelnen Prüfungsleistungen.
( 3 ) Die Gesamtnote gibt Auskunft, mit welchem Notendurchschnitt die Zweite Theologische Prüfung unbeschadet der Vorschriften des § 8 bestanden wurde. Sie wird nach den insgesamt erreichten Punkten festgestellt. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Dabei gilt ein Notendurchschnitt von
0,6 bis 1,4 als „sehr gut“,
1,5 bis 2,4 als „gut“,
2,5 bis 3,4 als „befriedigend“ und
3,5 bis 4,3 als „ausreichend“.
Die Berechnung wird anhand der Anlage zu dieser Prüfungsordnung durchgeführt. Wenn einzelne Prüfungsleistungen gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 Vikariatsehrenamtsverordnung vom 9. März 2016 (KABl. S. 146), die durch Artikel 3 der Rechtsverordnung vom 30. April 2020 (KABl. S. 136, 140) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung angerechnet werden, wird die Gesamtnote in entsprechender Anwendung der Anlage ermittelt.
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§ 8
Bestehen; Nichtbestehen

( 1 ) Die Zweite Theologische Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen mit mindestens vier Punkten bewertet worden sind oder höchstens eine Prüfungsleistung mit ein bis drei Punkten bewertet worden ist, unbeschadet der Vorschriften nach Absatz 2 und § 4 Absatz 9 Satz 4.
( 2 ) Wird die schriftliche Prüfungsleistung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 mit ein bis drei Punkten bewertet, ist im mündlichen Prüfungsfach Seelsorge nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 mindestens eine Bewertung mit sieben Punkten erforderlich, damit die Zweite Theologische Prüfung nach Absatz 1 bestanden werden kann.
( 3 ) Die Zweite Theologische Prüfung ist nicht bestanden, wenn eine oder mehr Prüfungsleistungen mit null Punkten bewertet oder zwei oder mehr Prüfungsleistungen mit ein bis drei Punkten bewertet worden sind. § 4 Absatz 9 bleibt unberührt.
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§ 9
Wiederholung

( 1 ) Die nicht bestandene Zweite Theologische Prüfung kann nur einmal wiederholt werden. Nach Rücksprache mit dem Prediger- und Studienseminar bestimmt das Landeskirchenamt, für welchen Zeitraum der Vorbereitungsdienst der Kandidatin bzw. des Kandidaten verlängert werden soll und setzt den Termin für die Wiederholung der Prüfung fest.
( 2 ) Praktische Prüfungsleistungen können auf Antrag angerechnet werden, wenn sie mit mindestens sieben Punkten bewertet worden sind. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung über das Nichtbestehen zu stellen.
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§ 10
Versäumnis; Rücktritt

( 1 ) Wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat ohne triftigen Grund
  1. einen Prüfungstermin versäumt;
  2. nach Beginn einer einzelnen Prüfung zurücktritt oder
  3. eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringt,
ist die Zweite Theologische Prüfung nicht bestanden.
( 2 ) Auf Antrag kann das Landeskirchenamt aus wichtigem Grund die Frist für die Abgabe des schriftlichen Prüfungsteils der praktischen Prüfungsleistung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bzw. Nummer 2 Buchstabe a und für die Abgabe der schriftlichen Prüfungsleistung (Seelsorgearbeit) nach § 5 Absatz 2 Satz 1 verlängern, wenn dies nach Maßgabe der Aufgabenstellung sachgerecht ist. Der schriftliche Antrag muss rechtzeitig vor dem festgesetzten Abgabetermin vorliegen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Attest, auf Verlangen ein amtsärztliches Attest, beizubringen, das den Zeitpunkt der Erkrankung und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit feststellt.
( 3 ) Liegt ein wichtiger Grund für die nicht fristgerechte Abgabe nach Absatz 2 vor, so erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat nach Wegfall des wichtigen Grundes eine entsprechende neue schriftliche Arbeit bzw. bestimmt das Landeskirchenamt einen neuen Termin zur Anfertigung des Essays nach § 5 Absatz 1 Nummer 2.
( 4 ) Ist die Kandidatin bzw. der Kandidat im Fall des § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buch- stabe b an der Abhaltung des Gottesdienstes aus wichtigem Grund verhindert, kann das Landeskirchenamt nach Möglichkeit eine Verlegung des Gottesdienstes veranlassen.
( 5 ) Kann die Kandidatin bzw. der Kandidat wegen Krankheit oder anderer wichtiger Gründe, die sie bzw. er nicht zu vertreten hat, zu einem praktischen Prüfungsteil nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bzw. Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder des Essays nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 nicht antreten, gilt die betreffende Prüfung als nicht abgelegt. Sie bzw. er kann die Zweite Theologische Prüfung unter den Bedingungen, die das Landeskirchenamt festlegt, fortsetzen. Krankheit gilt nur dann als wichtiger Grund, wenn sie unverzüglich durch ein amts- oder vertrauensärztliches Attest nachgewiesen wird. Das Landeskirchenamt kann auf die Vorlage verzichten, wenn offensichtlich ist, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat erkrankt ist.
( 6 ) Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis bzw. die Unterbrechung einer mündlichen Prüfung vor, so nimmt die Kandidatin bzw. der Kandidat nach Wegfall des wichtigen Grundes zum nächsten Termin an der mündlichen Prüfung teil. § 9 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 11
Täuschung; Ordnungsverstoß

( 1 ) Besteht der Verdacht eines Täuschungsversuchs, so fertigt die jeweilige Prüferin bzw. der jeweilige Prüfer oder die aufsichtführende Person über das Vorkommnis einen Vermerk, der nach Abschluss des Prüfungsteils oder der Prüfungsleistung unverzüglich dem Landeskirchenamt vorgelegt wird. Die Entscheidung darüber, ob ein Täuschungsversuch vorliegt, trifft das Landeskirchenamt nach Anhörung der Kandidatin bzw. des Kandidaten.
( 2 ) Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer oder der aufsichtführenden Person ermahnt oder bei einem groben Ordnungsverstoß von der Fortsetzung der betreffenden Prüfung ausgeschlossen werden.
( 3 ) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann innerhalb einer Frist von einem Monat verlangen, dass die Feststellungen und Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 vom Theologischen Prüfungsamt überprüft werden.
( 4 ) Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 14 zu versehen.
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§ 12
Zeugnis; Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen

( 1 ) Über die bestandene Zweite Theologische Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Dieses enthält die Gesamtnote als Angabe, mit welchem Notendurchschnitt die Zweite Theologische Prüfung bestanden worden ist, die Gesamtpunktzahl und eine Aufstellung der einzelnen Prüfungsleistungen mit Punkten. Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zweite Theologische Prüfung nicht bestanden, ist ihr bzw. ihm dies schriftlich mitzuteilen.
( 2 ) Nach Abschluss der Gesamtprüfung kann die Kandidatin bzw. der Kandidat innerhalb eines Monats die Beurteilungen ihrer bzw. seiner praktischen und schriftlichen Prüfungsleistungen sowie die Protokolle ihrer bzw. seiner mündlichen Prüfungen einsehen.
( 3 ) Die Einsichtnahme gewährt das Landeskirchenamt auf Antrag. Sie erfolgt in Anwesenheit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters des Landeskirchenamts.
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§ 13
Ungültigkeit der Zweiten Theologischen Prüfung
und nachträglich festgestellte Zulassungsmängel

( 1 ) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht oder wird diese Tatsache innerhalb von drei Jahren nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so werden für die Prüfungsleistung null Punkte festgesetzt. Die Zweite Theologische Prüfung wird für „nicht bestanden“ erklärt. § 11 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
( 2 ) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zulassung zur mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 2 vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so wird die Zweite Theologische Prüfung für „nicht bestanden“ erklärt.
( 3 ) Das Landeskirchenamt stellt fest, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 und 2 erfüllt sind. Die Entscheidung trifft das Theologische Prüfungsamt.
( 4 ) Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Entscheidung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 14 Absatz 3 beizufügen.
( 5 ) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ein neues zu erteilen. Im Fall, dass die Zweite Theologische Prüfung für „nicht bestanden“ erklärt wird, gilt § 12 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
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§ 14
Rechtsweg

( 1 ) Mängel bei der Durchführung der Prüfung müssen unverzüglich,
  1. soweit sie die praktische und schriftliche Prüfungsleistungen betreffen, beim Landeskirchenamt;
  2. soweit sie die mündlichen Prüfungsleistungen betreffen, bei der bzw. dem Vorsitzenden der jeweiligen Prüfungskommission
geltend gemacht werden. Wird der Mangel nicht behoben, kann das Theologische Prüfungsamt innerhalb eines Monats nach dem Abschluss des Prüfungsteils bzw. der Prüfungsleistung, die mit einem Mangel behaftet war, anordnen, dass diese oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind.
( 2 ) Bei Verstößen gegen das Prüfungsverfahren sowie in den Fällen von § 12 Absatz 1 und 2 und § 13 kann die bzw. der Betroffene innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Mitteilung des Prüfungsergebnisses bzw. der Entscheidung Beschwerde beim Landeskirchenamt einlegen. Die Entscheidung über die Beschwerde trifft das Theologische Prüfungsamt.
( 3 ) Gegen die Entscheidung des Theologischen Prüfungsamtes kann innerhalb eines Monats Klage beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland erhoben werden.
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§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Überleitungsbestimmungen

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt zum 1. September 2012 in Kraft. Sie gilt erstmals für die Vikarinnen und Vikare, die im September 2012 den Vorbereitungsdienst in der Nordkirche begonnen haben.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft
  1. die Ordnung über die Zweite Theologische Prüfung in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1994 (GVOBl. S. 58), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 27. November 2000 (GVOBl. 2001 S. 2),
  2. die Prüfungsordnung für das Zweite Theologische Examen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 20. März 1998 (KABl S. 28), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. September 2000 (KABl S. 58),
  3. die Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung in der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 1. September 2003 (ABl. PEK S. 48).
( 3 ) Vikarinnen und Vikare, die sich am 27. Mai 2012 im Vorbereitungsdienst befinden, beenden ihre Ausbildung nach der bisher für sie geltenden Ordnung (§ 43 Absatz 1 der Überleitungsbestimmungen [Teil 1 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland]). Entsprechendes gilt für Beurlaubte, deren kirchliche Ausbildung unterbrochen worden ist, sofern sie ihre Ausbildung innerhalb von drei Jahren ab dem Datum von Satz 1 beenden (§ 43 Absatz 2 der Überleitungsbestimmungen [Teil 1 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland]).
( 4 ) Kandidatinnen bzw. Kandidaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ersten Rechtsverordnung zur Änderung prüfungsrechtlicher Vorschriften vom 9. September 2021 (KABl. S. 370) als schriftliche Prüfungsleistung eine Klausur gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 in der bisher geltenden Fassung abgelegt haben, beenden ihre Ausbildung hinsichtlich der schriftlichen Prüfungsleistung einer Klausur nach den bis zum Inkrafttreten der Ersten Rechtsverordnung zur Änderung prüfungsrechtlicher Vorschriften geltenden Regelungen. Für Kandidatinnen bzw. Kandidaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ersten Rechtsverordnung zur Änderung prüfungsrechtlicher Vorschriften vom 9. September 2021 (KABl. S. 370) bereits zur mündlichen Prüfung gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 zugelassen worden sind, findet § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 in der bis zum Inkrafttreten der Ersten Rechtsverordnung zur Änderung prüfungsrechtlicher Vorschriften geltenden Fassung Anwendung.
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Anlage zu § 7 Absatz 3
Berechnung des Notendurchschnitts der Gesamtnote entsprechend der Gesamtpunktzahl

Notendurchschnitt
Zweite Theologische Prüfung
(9 Teilnoten)
Punkte
Notendurchschnitt
Endnote
135
0,6
sehr gut
134 - 132
0,7
131 - 129
0,8
128 - 127
0,9
126 - 124
1,0
123 - 121
1,1
120 - 118
1,2
117 - 116
1,3
115 - 113
1,4
112 - 110
1,5
gut
109 - 108
1,6
107 - 105
1,7
104 - 102
1,8
101 - 100
1,9
99 - 97
2,0
96 - 94
2,1
93 - 91
2,2
90 -89
2,3
88 - 86
2,4
85 - 83
2,5
befriedigend
82 - 81
2,6
80 - 78
2,7
77 - 75
2,8
74 - 73
2,9
72 - 70
3,0
69 - 67
3,1
66 - 64
3,2
63 - 62
3,3
61 - 59
3,4
58 - 56
3,5
ausreichend
55 - 54
3,6
53 - 51
3,7
50 - 48
3,8
47 - 46
3,9
45 - 43
4,0
42 - 40
4,1
39 - 37
4,2
36
4,3
(17 – (
Gesamtpunktzahl
)
Notendurchschnitt =
9
3