.Prüfungsordnung
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Anlage zu § 8 Absatz 3
Prüfungsordnung
für die Zweite Theologische Prüfung in der
Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland
(VO Zweite Theologische Prüfung – 2. TheolPO)
Vom 12. Juni 2012
Vollzitat:
VO Zweite Theologische Prüfung vom 12. Juni 2012 (KABl. S. 109), die zuletzt durch Rechtsverordnung vom 29. Juli 2025 (KABl. 2025 A Nr. 91 S. 222) geändert worden ist
VO Zweite Theologische Prüfung vom 12. Juni 2012 (KABl. S. 109), die zuletzt durch Rechtsverordnung vom 29. Juli 2025 (KABl. 2025 A Nr. 91 S. 222) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Gliederungs-einheiten | Art der Änderung |
1 | Artikel 2 der Ersten Rechtsverordnung zur Änderung prüfungsrechtlicher Vorschriften | 9. September 2021 | § 1 Abs. 4 | angefügt | |
§ 3 Abs. 2 Satz 2 | Wörter ersetzt | ||||
§ 3 Abs. 2 Satz 3 | Angaben eingefügt | ||||
§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 | Wörter eingefügt | ||||
Abs. 3 Satz 1 | Wort ersetzt | ||||
Nr. 1 | Wörter gestrichen | ||||
Nr. 2 | Wörter gestrichen | ||||
Abs. 5 | neu gefasst | ||||
Abs. 6 Nr. 1 und 2 | Wörter ersetzt | ||||
Abs. 7 | Wörter ersetzt | ||||
Abs. 8 | neu gefasst | ||||
Abs. 9 Satz 1 und 4 | Wörter ersetzt | ||||
Abs. 9 Satz 5 | angefügt | ||||
§ 5 | neu gefasst | ||||
§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 | neu gefasst | ||||
Abs. 4 | Angabe ersetzt | ||||
Abs. 7 Satz 1 | aufgehoben | ||||
§ 6a | eingefügt | ||||
§ 7 | neu gefasst | ||||
§ 8 Abs. 1 | Wörter und Angaben ersetzt | ||||
Abs. 2 | Wörter ersetzt | ||||
Abs. 3 | Wörter und Angaben ersetzt | ||||
§ 9 Abs. 2 Satz 1 | Wort ersetzt | ||||
§ 10 Abs. 2 | Wort ersetzt | ||||
Abs. 3 | Wörter ersetzt | ||||
Abs. 5 | Wörter ersetzt | ||||
§ 12 Abs. 1 Satz 2 | neu gefasst | ||||
§ 13 Abs. 1 Satz 1 | Wörter ersetzt | ||||
§ 15 Abs. 4 | angefügt | ||||
Anlage | angefügt | ||||
2 | Erste Rechtsverordnung zur Änderung der VO Zweite Theologische Prüfung | 29. Juli 2025 | § 1 Abs. 2 | Wörter eingefügt | |
Satz 2 | angefügt | ||||
Abs. 3 | aufgehoben | ||||
bish. Abs. 4 | wird Abs. 3 | ||||
Abs. 3 Satz 1 | Wörter ersetzt | ||||
§ 2 | neu gefasst | ||||
§ 3 | aufgehoben | ||||
bish. §§ 4 bis 6 | werden §§ 3 bis 5, neu gefasst | ||||
bish. § 6a | wird § 6 | ||||
§ 6 Abs. 1 | neu gefasst | ||||
Abs. 2 Satz 3 | Wörter ersetzt | ||||
Abs. 5 Satz 1 | neu gefasst | ||||
Satz 4 | Wörter ersetzt | ||||
Abs. 7 Satz 1 | Wörter ersetzt | ||||
Satz 3 | Wörter ersetzt | ||||
Satz 5 | Wörter ersetzt | ||||
§ 7 | eingefügt | ||||
bish. § 7 | wird § 8 | ||||
§ 8 Abs. 1 | Wort ersetzt | ||||
Abs. 2 | Wort ersetzt | ||||
Abs. 3 | Angabe ersetzt | ||||
bish. § 8 | wird § 9, neu gefasst | ||||
bish. § 9 | aufgehoben | ||||
§§ 10 und 11 | neu gefasst | ||||
§ 12 Abs. 1 Satz 2 | Wort ersetzt | ||||
Satz 3 | neu gefasst | ||||
Abs. 2 | neu gefasst | ||||
Abs. 3 Satz 2 | Wörter ersetzt | ||||
§ 13 Abs. 1 Satz 1 | Wörter ersetzt | ||||
Abs. 2 | aufgehoben | ||||
bish. Abs. 3 | wird Abs. 2 | ||||
Abs. 2 Satz 1 | Angabe gestrichen | ||||
bish. Abs. 4 | wird Abs. 3 | ||||
Abs. 3 Satz 1 | Wörter ersetzt | ||||
bish. Abs. 5 | wird Abs. 4 | ||||
§ 14 Abs. 1 | neu gefasst | ||||
Abs. 2 Satz 1 | Wörter ersetzt | ||||
§ 15 Abs. 3 und 4 | durch neuen Abs. 3 ersetzt | ||||
Anlage | Angabe ersetzt |
Die Vorläufige Kirchenleitung hat aufgrund von § 25 des Kirchengesetzes über die Ausbildung zum Dienst der Pastorin oder des Pastors in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 8. Oktober 1978 (GVOBl. S. 363), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 2. Dezember 2008 (GVOBl. 2009 S. 2), aufgrund von § 30 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 des Kirchengesetzes über den Vorbereitungsdienst für Pastoren und Pastorinnen vom 23. März 1997 (KABl S. 54), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2012 (KABl S. 14), sowie aufgrund von § 29 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union vom 9. Juni 2002 (ABl. EKD S. 303, S. 361) in Verbindung mit dem Beschluss der Landessynode der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 15. Juni 2003 über die Zustimmung zum Kirchengesetz über die Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union vom 9. Juni 2002 (ABl. PEK 2003 S. 26) die folgende Rechtsverordnung erlassen:
###§ 1
Grundlegende Bestimmungen
(
1
)
Vikarinnen und Vikare haben in der Zweiten Theologischen Prüfung die Kenntnisse und Kompetenzen nachzuweisen, die für den Dienst der Pastorin bzw. des Pastors erforderlich sind.
(
2
)
1 Die Zweite Theologische Prüfung besteht aus praktischen, schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen, die während des Vikariats innerhalb der Ausbildungsphasen erbracht werden. 2 Eine mündliche Prüfung in Form eines Abschlusskolloquiums findet am Ende des Vikariats statt und orientiert sich an dem Handlungsfeld Leitung gemäß § 10 Absatz 3 Nummer 4 Pfarrdienstausbildungsgesetz vom 28. November 2013 (KABl. 2014 S. 3), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 1. April 2025 (KABl. A Nr. 4 S. 74)1# geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(
3
)
1 Den Kandidierenden wird auf Antrag zur Herstellung der Chancengleichheit Nachteilsausgleich gewährt, insbesondere in Form zusätzlicher Arbeits- und Hilfsmittel, einer angemessenen Verlängerung der Bearbeitungszeit oder der Ablegung der Prüfung in einer anderen Form. 2 Ein Nachteilsausgleich soll in der Regel zwei Monate vor Beginn der jeweiligen Prüfung beantragt werden und Angaben zur Form des Nachteilsausgleichs enthalten. 3 Die Beeinträchtigung ist in der Regel durch Vorlage eines ärztlichen Attests oder einen entsprechenden Nachweis glaubhaft zu machen. 4 Das Theologische Prüfungsamt kann zur Glaubhaftmachung die Vorlage eines Attests einer Amtsärztin bzw. eines Amtsarzts oder einer Vertrauensärztin bzw. eines Vertrauensarzts verlangen und trägt die dafür erforderlichen Kosten.
#§ 2
Prüfungskommission
(
1
)
1 Die Mitglieder der Prüfungskommission werden gemäß § 2 Satz 2 Pfarrdienstausbildungsgesetz vom Theologischen Prüfungsamt berufen. 2 Ordinierte Theologinnen und Theologen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, Mentorinnen und Mentoren für die schulische Praxis sowie Mitarbeitende der Pädagogisch-Theologischen Institute können einer Prüfungskommission angehören.
(
2
)
1 Das Landeskirchenamt bestimmt aus den gemäß Absatz 1 Satz 1 berufenen Mitgliedern für jede Prüfung gemäß §§ 3 bis 5 jeweils zwei Mitglieder als prüfende Personen. 2 Bei der Zusammensetzung gilt Folgendes:
- Für die Prüfungsleistung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 werden die zuständige Mentorin bzw. der zuständige Mentor für die schulische Praxis sowie eine mitarbeitende Person der Pädagogisch Theologischen Institute oder eine Ausbildungsleitung als prüfende Personen bestimmt;
- für die Prüfungsleistung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 werden zwei Ausbildungsleitungen als prüfende Personen bestimmt;
- für die Prüfungsleistung nach § 5 wird die Direktorin bzw. der Direktor des Prediger- und Studienseminars, die bzw. der sich von einer Ausbildungsleitung vertreten lassen kann, als eine der beiden prüfenden Personen bestimmt.
3 Das Landeskirchenamt kann Gäste zulassen.
(
3
)
Die Beratungen der prüfenden Personen zur Festsetzung des Prüfungsergebnisses sind nicht öffentlich.
#§ 3
Praktische Prüfungsleistungen
(
1
)
Die praktischen Prüfungsleistungen bestehen aus
- einer religionspädagogischen Unterrichtsstunde mit folgenden Teilprüfungsleistungen:
- Einem zuvor eingereichten schriftlichen Unterrichtsentwurf,
- der Durchführung einer Unterrichtsstunde (Sichtstunde) auf der Grundlage der zuvor eingereichten schriftlichen Arbeit sowie einem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von 30 Minuten als mündliche Prüfung;
- einem Gottesdienst mit folgenden Teilprüfungsleistungen:
- einer zuvor eingereichten schriftlichen Arbeit mit Darstellung der exegetischen und systematischen Erträge für die Predigt sowie der homiletischen und liturgischen Entscheidungen, ausformulierter Predigt sowie Darstellung des liturgischen Ablaufs,
- dem Halten des Gottesdienstes auf der Grundlage der zuvor eingereichten schriftlichen Arbeit sowie einem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von 30 Minuten als mündliche Prüfung.
(
2
)
1 Die Termine der Teilprüfungsleistungen (Abgabefristen, Zeit und Ort der Durchführung und des Reflexionsgesprächs) legt das Landeskirchenamt auf Vorschlag der zuständigen Ausbildungsleitung in der Regel wie folgt fest:
- Der Unterrichtsentwurf nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist während der Schulphase anzufertigen. Dafür steht eine Woche zur Verfügung;
- der Gottesdienstentwurf nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist während der Gemeindephase anzufertigen. Dafür steht eine Woche zur Verfügung.
2 Die Termine werden durch das Landeskirchenamt rechtzeitig bekannt gegeben.
(
3
)
1 Der Gesamtumfang des Textes der schriftlichen Prüfungsteile nach Absatz 1 darf beim
- Unterrichtsentwurf nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a 36 000 Zeichen einschließlich Leerzeichen, Anmerkungen und Unterrichtsverlaufsplan, ausschließlich Literaturverzeichnis, Sitzplan und Unterrichtsmaterialien;
- Gottesdienstentwurf nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a 15 000 Zeichen einschließlich Leerzeichen und Anmerkungen, ausschließlich Literaturverzeichnis, ausformulierter Predigt und Darstellung des liturgischen Ablaufs
nicht überschreiten. 2 Am Schluss der schriftlichen Prüfungsteile nach Satz 1 Nummer 1 und 2 haben die Kandidierenden zu versichern, dass sie die Entwürfe selbstständig angefertigt, andere als die genannten Hilfsmittel nicht benutzt und sämtliche wörtlichen oder inhaltlichen Anführungen aus der Literatur oder dem Internet als solche kenntlich gemacht haben. 3 Die schriftlichen Prüfungsteile sind in einer Druckfassung und in einer nicht veränderbaren elektronischen Form sowie als Word-Datei oder eine vergleichbare Datei einzureichen.
(
4
)
Wird der höchstzulässige Gesamtumfang des Textes der schriftlichen Prüfungsteile nach Absatz 3 Satz 1 überschritten, bleibt ein darüberhinausgehender Text bei der Bewertung unberücksichtigt.
(
5
)
1 Die Themen für die praktischen Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 Nummer 1 werden vom Landeskirchenamt auf Vorschlag der zuständigen Ausbildungsleitung gestellt. 2 Die Themen für die praktischen Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 werden vom Landeskirchenamt in der Regel aus den für den Prüfungstag vorgesehenen Predigttexten der revidierten Ordnung der gottesdienstlichen Lesungen und Predigttexte (Perikopenordnung) vom Oktober 2017 (Amtsblatt VELKD 2018 Bd. VIII S. 569) in der jeweils geltenden Fassung gestellt.
#§ 4
Schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen
(
1
)
Die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen bestehen
- im Handlungsfeld Seelsorge aus folgenden Teilprüfungsleistungen:
- einem Exposé mit Darstellung des eigenen Seelsorgeverständnisses, der Analyse eines Gesprächsprotokolls mit Herausarbeitung dessen poimenisch-theologischer Themen (Seelsorge-Exposé),
- einem darauf aufbauenden Reflexionsgespräch als mündliche Prüfung mit einer Dauer von 30 Minuten;
- im Handlungsfeld Bildung aus einem kirchlichen Projekt in einem selbst gewählten gemeindepädagogischen Bereich mit folgenden Teilprüfungsleistungen:
- einem Exposé mit Darstellung und Begründung des Projektziels sowie konzeptioneller Entscheidungen (Projekt-Exposé),
- einem darauf aufbauenden Reflexionsgespräch als mündliche Prüfung mit Präsentation der Erfahrungen des Projekts und den daraus gewonnenen Erkenntnissen mit einer Dauer von 30 Minuten.
(
2
)
1 Die Exposés sind während der Gemeindephase anzufertigen. 2 Dafür steht jeweils eine Woche zur Verfügung. 3 Über Ausnahmen entscheidet das Landeskirchenamt. 4 Die Termine zur Abgabe der Exposés sowie Zeit und Ort des Reflexionsgesprächs werden jeweils vom Landeskirchenamt auf Vorschlag der zuständigen Ausbildungsleitung bestimmt und rechtzeitig bekannt gegeben.
(
3
)
1 Der Gesamtumfang des Seelsorge-Exposés nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a darf 15 000 Zeichen einschließlich Leerzeichen und Anmerkungen, ausschließlich Literaturverzeichnis und Gesprächsprotokoll nicht überschreiten. 2 Das Projekt-Exposé nach Absatz 1 Nummer 2 darf 15 000 Zeichen einschließlich Leerzeichen und Anmerkungen, ausschließlich Literaturverzeichnis nicht überschreiten. 3 Im Übrigen findet § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie § 3 Absatz 4 entsprechend Anwendung.
#§ 5
Mündliche Prüfung als Abschlusskolloquium
(
1
)
Eine mündliche Prüfung mit einer Dauer von 30 Minuten findet als Abschlusskolloquium im Handlungsfeld Leitung gemäß § 10 Absatz 3 Nummer 4 Pfarrdienstausbildungsgesetz statt.
(
2
)
1 Das Abschlusskolloquium besteht aus einer Präsentation von zwei Fallbeispielen aus der Praxis im Blick auf das eigene Leitungsverständnis und die dahinterstehenden Gemeindeentwicklungskonzepte sowie das eigene pastorale Berufsbild. 2 Für die Vorbereitung steht eine Woche zur Verfügung.
(
3
)
Zeit und Ort der mündlichen Prüfung als Abschlusskolloquium werden vom Landeskirchenamt auf Vorschlag der zuständigen Ausbildungsleitung bestimmt und rechtzeitig bekannt gegeben.
#§ 6
Prüfungen mittels Videokonferenz
(
1
)
1 Teilprüfungsleistungen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und § 5 können mittels Bild- und Tonübertragung in Echtzeit (Videokonferenz) erfolgen, wenn die persönliche Teilnahme vor Ort zu Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Teilnehmenden führen könnte oder wegen staatlicher oder behördlicher Anordnungen nur eingeschränkt möglich ist. 2 Die prüfenden Personen entscheiden über die Durchführung als Videokonferenz.
(
2
)
1 Es ist sicherzustellen, dass unbefugte Dritte vom Inhalt der Videokonferenz keine Kenntnis nehmen können und die kirchlichen Datenschutzbestimmungen eingehalten werden. 2 Eine elektronische Aufzeichnung der Prüfung ist nicht zulässig. 3 Die Prüfungen können nach Wahl der Kandidierenden in einem privaten oder einem anderen für eine Prüfung geeigneten kirchlichen Raum stattfinden. 4 Für die technische Durchführung der Videokonferenz sind Anbieter zu wählen, die die Datenschutzstandards der Europäischen Union einhalten.
(
3
)
1 Prüfungen dürfen mittels Videokonferenz nur durchgeführt werden, wenn allen Teilnehmenden der Zugang und die Teilnahme an der Videokonferenz mit zumutbaren Aufwand möglich ist. 2 Erforderlichenfalls ist auf Orte hinzuweisen, an denen die notwendige technische Ausstattung zur Verfügung gestellt wird.
(
4
)
1 In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung als Videokonferenz durchgeführt wird. 2 Den Teilnehmenden sind die Zugangsdaten rechtzeitig zu übermitteln. 3 Die Einladung, schriftliche Unterlagen sowie das Protokoll können durch die Übermittlung elektronischer Dokumente ersetzt werden.
(
5
)
1 Technische Störungen, die die Kandidierenden nicht zu vertreten haben, gehen nicht zu ihren Lasten. 2 Bei kleineren technischen Störungen (insbesondere kurzzeitiger Ausfall von Bild oder Ton, zeitweise schlechte Bild- oder Tonqualität) wird die Prüfung unterbrochen und später fortgesetzt. 3 Bei erheblichen Störungen (insbesondere dauerhafter Ausfall von Bild oder Ton, dauerhaft schlechte Bild- oder Tonqualität) wird die Prüfung abgebrochen und zeitnah wiederholt. 4 Die Beurteilung, ob eine erhebliche Störung vorliegt, obliegt den prüfenden Personen. 5 Wiederholungsprüfungen nach erheblichen Störungen müssen nicht als Videokonferenz stattfinden.
(
6
)
1 Die Regelungen zum Nachteilsausgleich bleiben unberührt. 2 Ein Anspruch auf Ablegung der Prüfungen mittels Videokonferenz besteht nicht.
(
7
)
1 Vor Beginn der Prüfung sind die Identifikation der Kandidierenden und die zusätzliche telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen. 2 Der Raum wird mit Hilfe der Bildübertragung (Kamera) der Prüfungskommission gezeigt. 3 Bei begründetem Verdacht können die Kandidierenden auch während der Prüfung aufgefordert werden, den Raum mit der Kamera zu zeigen. 4 Im Protokoll werden zusätzlich die technischen Rahmenbedingungen (insbesondere Art der Zusammenkunft, die Qualität der Übertragung, eventuelle Störungen und deren Dauer) festgehalten. 5 Der Oberkörper, einschließlich der Hände, der Kandidierenden wird während der Prüfung vom Kamerabild vollständig erfasst.
#§ 7
Protokoll
1 Über den Verlauf eines jeden Reflexionsgesprächs als mündliche Prüfung sowie der mündlichen Prüfung als Abschlusskolloquium ist jeweils ein Protokoll zu führen. 2 Darin werden festgehalten:
- die Namen der prüfenden Personen,
- der Name der Kandidierenden,
- das Prüfungsthema,
- der Prüfungstag und -ort, Beginn und Ende der Prüfungen,
- die wesentlichen Gegenstände und
- das Ergebnis der Teilprüfungsleistung.
3 Das Protokoll ist von den prüfenden Personen zu unterzeichnen und dem Landeskirchenamt zu übermitteln. 4 Den Kandidierenden werden das bisher vorliegende Ergebnis einschließlich der Bewertungen des schriftlichen Teils im Anschluss an die mündliche Prüfung mitgeteilt und kurz begründet.
#§ 8
Bewertung der Prüfungsleistungen
(
1
)
Die Teilprüfungsleistungen sowie die mündliche Prüfung als Abschlusskolloquium werden nach Punkten bewertet:
15/14/13 Punkte entsprechen: sehr gut (1)
= eine hervorragende Leistung,
12/11/10 Punkte entsprechen: gut (2)
= eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
9/8/7 Punkte entsprechen: befriedigend (3)
= eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
6/5/4 Punkte entsprechen: ausreichend (4)
= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
3/2/1 Punkte entsprechen: mangelhaft (5)
= eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, die jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, und
0 Punkte entspricht: ungenügend (6)
= eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen nicht entspricht und die nicht erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
(
2
)
Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus der Summe der Punktzahlen für die einzelnen Teilprüfungsleistungen sowie der mündlichen Prüfung als Abschlusskolloquium.
(
3
)
1 Die Gesamtnote gibt Auskunft, mit welchem Notendurchschnitt die Zweite Theologische Prüfung unbeschadet der Vorschriften des § 9 bestanden wurde. 2 Sie wird nach den insgesamt erreichten Punkten festgestellt. 3 Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt. 4 Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 5 Dabei gilt ein Notendurchschnitt von
0,6 bis 1,4 als „sehr gut“,
1,5 bis 2,4 als „gut“,
2,5 bis 3,4 als „befriedigend“ und
3,5 bis 4,3 als „ausreichend“.
6 Die Berechnung wird anhand der Anlage zu dieser Prüfungsordnung durchgeführt. 7 Wenn einzelne Prüfungsleistungen gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 Vikariatsehrenamtsverordnung vom 9. März 2016 (KABl. S. 146), die durch Artikel 3 der Rechtsverordnung vom 30. April 2020 (KABl. S. 136, 140) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung angerechnet werden, wird die Gesamtnote in entsprechender Anwendung der Anlage ermittelt.
#§ 9
Bestehen; Nichtbestehen
(
1
)
1 Jede Teilprüfungsleistung sowie die mündliche Prüfung als Abschlusskolloquium werden durch die prüfenden Personen bewertet. 2 Weichen die Bewertungen voneinander ab, wird durch das Landeskirchenamt das arithmetische Mittel gebildet. 3 Bewertet eine prüfende Person eine Teilprüfungsleistung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a mit weniger als vier Punkten oder differieren die zwei Bewertungen um mehr als sechs Punkte, ist eine dritte Bewertung einzuholen. 4 Die Endpunktzahl ergibt sich aus dem Mittelwert der Einzelpunkte.
(
2
)
1 Ergibt das arithmetische Mittel aus zwei Teilprüfungsleistungen einer Prüfungsleistung weniger als vier Punkte oder wird die mündliche Prüfung als Abschlusskolloquium mit weniger als vier Punkten bewertet, kann die gesamte Prüfungsleistung wiederholt werden. 2 Es ist nur eine Wiederholung möglich.
(
3
)
1 Eine mit null Punkten bewertete Teilprüfungsleistung ist nicht ausgleichbar. 2 Wurde eine Teilprüfungsleistung mit null Punkten bewertet, so gilt die Prüfungsleistung als nicht bestanden, auch wenn das arithmetische Mittel aus beiden Bewertungen der Teilprüfungsleistungen rechnerisch den Wert von vier Punkten oder mehr ergibt.
(
4
)
1 Ergibt auch in der Wiederholung das arithmetische Mittel aus zwei Teilprüfungsleistungen einer Prüfungsleistung weniger als vier Punkte oder ist die mündliche Prüfung als Abschlusskolloquium mit weniger als vier Punkten bewertet worden, haben Kandidierende die Zweite Theologische Prüfung nicht bestanden. 2 Es ergeht darüber ein Bescheid des Landeskirchenamts.
(
5
)
Die Zweite Theologische Prüfung ist bestanden, wenn jeweils das arithmetische Mittel aus zwei Teilprüfungsleistungen der Prüfungsleistungen gemäß §§ 3 und 4 mindestens vier Punkte ergibt und die mündliche Prüfung als Abschlusskolloquium gemäß § 5 mit mindestens vier Punkten bewertet worden sind.
#§ 10
Versäumnis; Rücktritt
(
1
)
Wenn die Kandidierenden ohne triftigen Grund
- einen Prüfungstermin versäumen;
- nach Beginn einer einzelnen Teilprüfungsleistung zurücktreten oder
- eine schriftliche Teilprüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringen,
ist die Zweite Theologische Prüfung nicht bestanden.
(
2
)
1 Auf Antrag kann das Landeskirchenamt aus wichtigem Grund die Frist für die Abgabe einer schriftlichen Teilprüfungsleistung verlängern, wenn dies nach Maßgabe der Aufgabenstellung sachgerecht ist. 2 Der schriftliche Antrag muss rechtzeitig vor dem festgesetzten Abgabetermin vorliegen. 3 Bei Erkrankung ist ein ärztliches Attest, auf Verlangen ein amtsärztliches Attest, beizubringen, das den Zeitpunkt der Erkrankung und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit feststellt.
(
3
)
Liegt ein wichtiger Grund für die nicht fristgerechte Abgabe nach Absatz 2 vor, so erhalten die Kandidierenden nach Wegfall des wichtigen Grundes eine entsprechende neue schriftliche Arbeit.
(
4
)
Sind die Kandidierenden im Fall des § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b an der Abhaltung des Gottesdienstes aus wichtigem Grund verhindert, kann das Landeskirchenamt nach Möglichkeit eine Verlegung des Gottesdienstes veranlassen.
(
5
)
1 Können die Kandidierenden wegen Krankheit oder anderer wichtiger Gründe, die sie nicht zu vertreten haben, zu einer praktischen Teilprüfungsleistung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b sowie § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b nicht antreten, gilt die betreffende Teilprüfungsleistung als nicht abgelegt. 2 Sie können die Zweite Theologische Prüfung unter den Bedingungen, die das Landeskirchenamt festlegt, fortsetzen. 3 Krankheit gilt nur dann als wichtiger Grund, wenn sie unverzüglich durch ein amts- oder vertrauensärztliches Attest nachgewiesen wird. 4 Das Landeskirchenamt kann auf die Vorlage verzichten, wenn offensichtlich ist, dass die Kandidierenden erkrankt sind.
(
6
)
Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis oder die Unterbrechung einer mündlichen Teilprüfungsleistung oder der mündlichen Prüfung als Abschlusskolloquium vor, so nehmen die Kandidierenden nach Wegfall des wichtigen Grundes zum nächsten Termin daran teil.
#§ 11
Täuschung; Ordnungsverstoß
(
1
)
1 Besteht der Verdacht eines Täuschungsversuchs, so fertigen die prüfenden Personen über das Vorkommnis einen Vermerk, der nach Abschluss der Prüfungsleistung unverzüglich dem Landeskirchenamt vorgelegt wird. 2 Die Entscheidung darüber, ob ein Täuschungsversuch vorliegt, trifft das Landeskirchenamt nach Anhörung der Kandidierenden.
(
2
)
Kandidierende, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von den prüfenden Personen ermahnt oder bei einem groben Ordnungsverstoß von der Fortsetzung der betreffenden Teilprüfungsleistung oder der mündlichen Prüfung als Abschlusskolloquium ausgeschlossen werden.
(
3
)
Die Kandidierenden können innerhalb einer Frist von einem Monat verlangen, dass die Feststellungen und Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 vom Theologischen Prüfungsamt überprüft werden.
(
4
)
Belastende Entscheidungen sind den Kandidierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 13 zu versehen.
#§ 12
Zeugnis; Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen
(
1
)
1 Über die bestandene Zweite Theologische Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. 2 Dieses enthält die Gesamtnote als Angabe, mit welchem Notendurchschnitt die Zweite Theologische Prüfung bestanden worden ist, die Gesamtpunktzahl und eine Aufstellung der einzelnen Teilprüfungsleistungen sowie der mündlichen Prüfung als Abschlusskolloquium mit Punkten. 3 Haben die Kandidierenden die Zweite Theologische Prüfung nicht bestanden, ist ihnen dies schriftlich mitzuteilen.
(
2
)
Nach Abschluss der Gesamtprüfung können die Kandidierenden innerhalb eines Monats die Beurteilungen ihrer Prüfungsleistungen sowie die Protokolle nach § 7 einsehen.
(
3
)
1 Die Einsichtnahme gewährt das Landeskirchenamt auf Antrag. 2 Sie erfolgt in Anwesenheit einer mitarbeitenden Person des Landeskirchenamts.
#§ 13
Ungültigkeit der Zweiten Theologischen Prüfung
und nachträglich festgestellte Zulassungsmängel
(
1
)
1 Haben Kandidierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht oder wird diese Tatsache innerhalb von drei Jahren nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so werden für die Prüfungsleistung null Punkte festgesetzt. 2 Die Zweite Theologische Prüfung wird für „nicht bestanden“ erklärt. 3 § 11 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(
2
)
1 Das Landeskirchenamt stellt fest, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. 2 Die Entscheidung trifft das Theologische Prüfungsamt.
(
3
)
1 Den Kandidierenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2 Der Entscheidung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 14 Absatz 3 beizufügen.
(
4
)
1 Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ein neues zu erteilen. 2 Im Fall, dass die Zweite Theologische Prüfung für „nicht bestanden“ erklärt wird, gilt § 12 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
#§ 14
Rechtsweg
(
1
)
1 Mängel bei der Durchführung der Prüfungsleistung müssen unverzüglich beim Landeskirchenamt geltend gemacht werden, das darüber die prüfenden Personen informiert und die weiteren Schritte abstimmt. 2 Wird der Mangel nicht behoben, kann das Theologische Prüfungsamt innerhalb eines Monats nach dem Abschluss der Teilprüfungsleistung oder mündlichen Prüfung als Abschlusskolloquium, die mit einem Mangel behaftet waren, anordnen, dass diese oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind.
(
2
)
1 Bei Verstößen gegen das Prüfungsverfahren sowie in den Fällen von § 12 Absatz 1 und 2 und § 13 können Betroffene innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Mitteilung des Prüfungsergebnisses oder der Entscheidung Beschwerde beim Landeskirchenamt einlegen. 2 Die Entscheidung über die Beschwerde trifft das Theologische Prüfungsamt.
(
3
)
Gegen die Entscheidung des Theologischen Prüfungsamtes kann innerhalb eines Monats Klage beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland erhoben werden.
#§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Überleitungsbestimmungen
(
1
)
1 Diese Rechtsverordnung tritt zum 1. September 2012 in Kraft. 2 Sie gilt erstmals für die Vikarinnen und Vikare, die im September 2012 den Vorbereitungsdienst in der Nordkirche begonnen haben.
(
2
)
Gleichzeitig treten außer Kraft
- die Ordnung über die Zweite Theologische Prüfung in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1994 (GVOBl. S. 58), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 27. November 2000 (GVOBl. 2001 S. 2),
- die Prüfungsordnung für das Zweite Theologische Examen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 20. März 1998 (KABl S. 28), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. September 2000 (KABl S. 58),
- die Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung in der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 1. September 2003 (ABl. PEK S. 48).
(
3
)
Für Vikarinnen und Vikare, die sich bis zum Inkrafttreten der Ersten Rechtsverordnung zur Änderung der VO Zweite Theologische Prüfung vom2# (KABl. A Nr. 91 S. 222) am 1. Oktober 2025 im Vikariat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland befinden, findet die VO Zweite Theologische Prüfung in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung.
#Anlage zu § 8 Absatz 3
Berechnung des Notendurchschnitts der Gesamtnote entsprechend der Gesamtpunktzahl
Notendurchschnitt Zweite Theologische Prüfung (9 Teilnoten) | ||
Punkte | Notendurchschnitt | Endnote |
135 | 0,6 | sehr gut |
134 - 132 | 0,7 | |
131 - 129 | 0,8 | |
128 - 127 | 0,9 | |
126 - 124 | 1,0 | |
123 - 121 | 1,1 | |
120 - 118 | 1,2 | |
117 - 116 | 1,3 | |
115 - 113 | 1,4 | |
112 - 110 | 1,5 | gut |
109 - 108 | 1,6 | |
107 - 105 | 1,7 | |
104 - 102 | 1,8 | |
101 - 100 | 1,9 | |
99 - 97 | 2,0 | |
96 - 94 | 2,1 | |
93 - 91 | 2,2 | |
90 -89 | 2,3 | |
88 - 86 | 2,4 |
85 - 83 | 2,5 | befriedigend |
82 - 81 | 2,6 | |
80 - 78 | 2,7 | |
77 - 75 | 2,8 | |
74 - 73 | 2,9 | |
72 - 70 | 3,0 | |
69 - 67 | 3,1 | |
66 - 64 | 3,2 | |
63 - 62 | 3,3 | |
61 - 59 | 3,4 | |
58 - 56 | 3,5 | ausreichend |
55 - 54 | 3,6 | |
53 - 51 | 3,7 | |
50 - 48 | 3,8 | |
47 - 46 | 3,9 | |
45 - 43 | 4,0 | |
42 - 40 | 4,1 | |
39 - 37 | 4,2 | |
36 | 4,3 |
(17 – ( | Gesamtpunktzahl | ) | ||
Notendurchschnitt = | 9 | |||
3 |
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1 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist KABl. 2025 A Nr. 36 S. 74.
1 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist KABl. 2025 A Nr. 36 S. 74.