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Rechtsverordnung
über das Vikariat im Ehrenamt
(Vikariatsehrenamtsverordnung – VikEVO)

Vom 9. März 2016

(KABl. S. 146)

Änderung
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Artikel 3 der
Rechtsverordnung über pfarrdienstausbildungsrechtliche Vorschriften
30. April 2020
KABl. S. 136, 140
§ 1 Abs. 2 Satz 1
Angabe ersetzt
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
aufgehoben
bish. Nrn. 2 und 3
werden Nrn. 1 und 2
Abs. 3
neu gefasst
Aufgrund des § 9 Absatz 6 Pfarrdienstausbildungsgesetz vom 28. November 2013 (KABl. 2014 S. 3) verordnet die Erste Kirchenleitung:
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§ 1
Vikariat im Ehrenamt

( 1 ) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland ermöglicht ein Vikariat im Ehrenamt als Sonderform des Vikariats nach § 7 Pfarrdienstausbildungsgesetz vom 28. November 2013 (KABl. 2014 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Das Vikariat im Ehrenamt dauert in der Regel 37 Monate und schließt die Zweite Theologische Prüfung mit ein. Es wird den Ausbildungsgängen des Regelvikariats durch den Abschluss einer Vereinbarung über die Ableistung des Vorbereitungsdienstes (Ausbildungsvereinbarung) zugeordnet.
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§ 2
Aufnahme in ein Vikariat im Ehrenamt

( 1 ) Ein Vikariat im Ehrenamt kann beantragen, wer die Voraussetzungen von § 8 Pfarrdienstausbildungsgesetz erfüllt, in der Regel das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet, mit Beginn des Vikariats im Ehrenamt seinen Hauptwohnsitz im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat und versichert, dass für den Lebensunterhalt gesorgt ist.
( 2 ) Der Ausbildungsausschuss entscheidet im Rahmen von § 3 Absatz 2 Pfarrdienstausbildungsgesetz über:
  1. die Aufnahme in das Vikariat im Ehrenamt;
  2. die Dauer und eine notwendige Verlängerung des Vikariats im Ehrenamt.
Grundlage für die Entscheidung ist die Ausbildungsvereinbarung.
( 3 ) Für die Aufnahme in das Vikariat im Ehrenamt gilt die Vikariatsaufnahmeverordnung vom 30. April 2020 (KABl. S. 136) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe entsprechend, dass nach § 12 Absatz 1 Vikariatsaufnahmeverordnung der Ausbildungsausschuss die zusätzlich verfügbaren Vikariatsplätze für ein Vikariat im Ehrenamt feststellt.
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§ 3
Inhalt und Gestaltung des Vikariats im Ehrenamt

( 1 ) Das Vikariat im Ehrenamt ist ein kirchliches Ausbildungsverhältnis, das unentgeltlich wahrgenommen wird. Das Vikariat im Ehrenamt begründet kein berufliches Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis.
( 2 ) Das Vikariat im Ehrenamt wird durch die Beauftragung zur Vikarin bzw. zum Vikar im Ehrenamt in einem Gottesdienst begründet.
( 3 ) Die Vikarinnen und Vikare sind vom Landeskirchenamt auf die Dienstverschwiegenheit und die Wahrung des Beichtgeheimnisses zu verpflichten.
( 4 ) Die während des Vikariats im Ehrenamt durchzuführende Ausbildung richtet sich nach den Handlungsfeldern Gottesdienst, Bildung, Seelsorge und Kybernetik/Gemeindeentwicklung. Die Pastorenvorbereitungsdienstverordnung vom 11. Juni 2012 (KABl. S. 106) in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.
( 5 ) Die Anforderungen für die Zweite Theologische Prüfung vor dem Prüfungsamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland richten sich nach der VO Zweite Theologische Prüfung vom 12. Juni 2012 (KABl. S. 109) in der jeweils geltenden Fassung.
( 6 ) Für das Vikariat im Ehrenamt gelten die Vorschriften der §§ 10, 11, 14, 16 bis 30 Pfarrdienstausbildungsgesetz entsprechend, soweit sie nicht ein besoldetes Dienstverhältnis voraussetzen.
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§ 4
Ausbildungsvereinbarung

( 1 ) Die Ausbildungsvereinbarung wird zwischen dem Landeskirchenamt und der Vikarin bzw. dem Vikar abgeschlossen. In ihr ist insbesondere zu regeln:
  1. der Ausbildungsplan für das Vikariat im Ehrenamt;
  2. gegebenenfalls die Anrechnung einzelner Ausbildungs- und Prüfungsteile;
  3. die Dauer des Vikariats im Ehrenamt;
  4. die Zuweisung zu einer Ortskirchengemeinde.
Anrechnungen nach Satz 2 Nummer 2 können vereinbart werden, wenn das mit dem jeweilgen Handlungsfeld bezweckte Ausbildungsziel durch andere berufliche Tätigkeiten oder dafür erforderliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen nachgewiesen werden kann.
( 2 ) Vikarinnen und Vikare haben Anspruch auf Erstattung von Reisekosten nach Maßgabe der für Pastorinnen und Pastoren in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland geltenden Vorschriften und auf einen Zuschuss zur Anschaffung eines Talars nach § 15 Nummer 4 Pfarrdienstausbildungsgesetz bis zur Höhe der nachgewiesenen Anschaffungskosten.
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§ 5
Ende des Vikariats im Ehrenamt

( 1 ) Neben den in § 24 Pfarrdienstausbildungsgesetz genannten Beendigungsgründen endet das Vikariat im Ehrenamt:
  1. mit Bestehen der Zweiten Theologischen Prüfung;
  2. spätestens mit Ablauf der Befristung;
  3. mit Verlegung des Hauptwohnsitzes außerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, sofern nicht im Einzelfall eine andere Regelung getroffen wird.
( 2 ) Die Pflichten aus § 3 Absatz 3 bleiben über die Beendigung des Auftrags hinaus bestehen.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.1#

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat am 2. April 2016 in Kraft.