.Kirchengesetz
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Kirchengesetz
vom 1. April 2001 über die Einführung der Agende
für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden
und für die Evangelische Kirche der Union
– Band III, Teil 6 –
in der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Mecklenburgs1#
####§ 1
(
1
)
Die von der Generalsynode und der Bischofskonferenz der Vereinigten Evangelisch- Lutherischen Kirche Deutschlands am 19. Oktober 1999 beschlossene und im Jahr 2001 herausgegebene „Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden und für die Evangelische Kirche der Union – Band III, Teil 6 – Konfirmation“ wird zum 1. April 2001 in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs eingeführt.
(
2
)
Die in Teil 6 von Agende Band III enthaltenen Ordnungen treten an die Stelle der bislang geltenden entsprechenden Teile des dritten Bandes der Agende aus dem Jahr 1964.
#§ 2
1 Ausführungsbestimmungen erlässt die Kirchenleitung. 2 Durchführungsbestimmungen erlässt der Oberkirchenrat.
#§ 3
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. April 2001 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz vom 3. April 1964 über die Einführung des dritten Bandes der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (KABl S. 39), soweit es die Ordnungen des Teil 6 von Agende Band III betrifft, außer Kraft.
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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.