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2. Verordnung vom 3. Dezember 1994
zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Versorgung der Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchliches Versorgungsgesetz – KVG) vom 17. November 1991
[Steuervorteilsausgleichsverordnung]1#

(KABl 1995 S. 26)2#

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Verordnung vom 12. November 2005 zur Änderung der Zweiten Verordnung vom 3. Dezember 1994 zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Versorgung der Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchliches Versorgungsgesetz – KVG) vom 17. November 1991 (Steuervorteilsausgleichsverordnung)
12. November 2005
§ 2 Abs. 1
Angabe ersetzt
Abs. 2 und 3
neu gefasst
Abs. 4 und 5
gestrichen
§ 3
neu gefasst
§§ 5 und 6
werden §§ 4 und 5
neu gefasster § 4
Angabe ersetzt
Bekanntmachung der Neufassung der Steuervorteilsausgleichsverordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 10. Januar 2006 (KABl S. 18)
Zur Ausführung von § 45 des Kirchlichen Versorgungsgesetzes vom 17. November 1991 (KABl S. 147) bestimmt die Kirchenleitung das Folgende:
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§ 1
Grundsatz

Renten im Sinne dieser Verordnung sind die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem Kirchlichen Versorgungsgesetz auf die Versorgungsbezüge anzurechnen sind.
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§ 2
Berechnung des Kürzungsbetrages

( 1 ) Die Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger, die infolge der Begründung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der Vereinbarung über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Evangelischen Kirchen und deren Hinterbliebene vom 28. März 1980 sowie des Kirchlichen Versorgungsgesetzes Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten (Rentenempfänger), werden nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gekürzt.
( 2 ) Zur Berechnung des Kürzungsbetrages wird die Differenz ermittelt zwischen
  1. den Steuerabzügen (Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag), die aus den vom Dienstherrn zu gewährenden Versorgungsbezügen ohne Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorzunehmen wären,
    und
  2. den Steuerabzügen, die aus den vom Dienstherrn zu gewährenden Versorgungsbezügen nach Anrechnung des steuerfreien Teils der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorzunehmen wären.
Die so ermittelte Differenz wird zum Ausgleich möglicher Abweichungen, die sich aus der Berechnung nach Satz 1 Nummer 2 und der späteren Einkommensteuerfestsetzung ergeben können, pauschal um 10 Prozent vermindert und ergibt damit den Kürzungsbetrag.
( 3 ) Der Kürzungsbetrag wird erstmals in dem Monat, in dem der Anspruch auf Rente entsteht, ansonsten jeweils im Januar eines Jahres sowie bei Änderung der Steuermerkmale festgesetzt, auf den nächsten durch die Anzahl der bis zum Jahresende verbleibenden Monate teilbaren Betrag abgerundet und in monatlichen Teilbeträgen einbehalten. Grundlage für die Festsetzung des Kürzungsbetrages sind die voraussichtlichen Jahresversorgungsbezüge, errechnet aus den Versorgungsbezügen des Festsetzungsmonats.
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§ 3
Berücksichtigung der Steuermerkmale

( 1 ) Bei der Festsetzung des Kürzungsbetrages werden nur die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, sonstige Freibeträge) berücksichtigt.
( 2 ) Liegt keine Steuerkarte oder eine solche der Steuerklasse V oder VI vor, so wird der Kürzungsbetrag aus den Werten berechnet, die sich ergäben, wenn eine Lohnsteuerkarte mit der dem Familienstand des Rentenempfängers entsprechenden Steuerklasse und der entsprechenden Zahl der Kinderfreibeträge vorläge.
( 3 ) Konnte ein Rentenempfänger aus in seiner Person liegenden Gründen die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte (Absatz 1) bis zum Ablauf des Kalenderjahres nicht rechtzeitig beantragen, wird auf Antrag der Kürzungsbetrag nach Vorlage des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheids für das betreffende Kalenderjahr nach den der Veranlagung zugrunde liegenden Steuermerkmalen neu festgesetzt. Dabei werden abweichend von § 2 Absatz 2 und 3 die tatsächlichen zu versteuernden Einkünfte um den bisher errechneten Kürzungsbetrag erhöht und den fiktiven zu versteuernden Einkünften, die ohne Rentenanrechnung nach § 44 des Kirchlichen Versorgungsgesetzes erzielt worden wären, gegenübergestellt. Kürzungsbetrag ist in diesem Fall die Differenz der sich aus der Gegenüberstellung ergebenden steuerlichen Belastungen. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides zu stellen.
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§ 4
Anwendung auf Dienstbezüge

Die §§ 1 bis 3 finden auf Rentenempfänger, die Dienstbezüge beziehen, sinngemäß Anwendung.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung3# tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
[Die Änderungsverordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Der Kürzungsbetrag im Kalenderjahr 2005 darf den Kürzungsbetrag im Kalenderjahr 2004 nicht überschreiten.]4#

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1 ↑ Red. Anm.: Die Verordnung gilt gemäß § 17 Absatz 5 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 11 Nummer 3 Buchstabe a des Kirchenversorgungsgesetzes vom 26. November 2015 (KABl. 2016 S. 2) fort.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Bekanntmachung der Neufassung erfolgte ohne Bekanntmachungserlaubnis.
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3 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist die Verordnung vom 12. November 2005 zur Änderung der Zweiten Verordnung vom 3. Dezember 1994 zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Versorgung der Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchliches Versorgungsgesetz – KVG) vom 17. November 1991 (Steuervorteilsausgleichsverordnung) (KABl 2005 S. 94).
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4 ↑ Red. Anm.: Der in Klammern abgebildete Text entspricht § 2 der in Fußnote 1 genannten Änderungsverordnung. Der Klammerzusatz wurde dem Rechtstext in der Bekanntmachung der Neufassung vom 10. Januar 2006 (KABl. S. 18) redaktionell angefügt.