.Kirchengesetz
###Teil 1
###§ 1
§ 2
Teil 2
###§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 10a
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Teil 3
###§ 15
§ 16
Teil 4
###§ 17
§ 18
Kirchengesetz
über die Versorgung der
Pastorinnen und Pastoren,
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland
(Kirchenversorgungsgesetz – KVersG)
Vom 26. November 2015
(KABl. 2016 S. 2)
Vollzitat:
Kirchenversorgungsgesetz vom 26. November 2015 (KABl. 2016 S. 2), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 11. Januar 2024 (KABl. A Nr. 1 S. 2, 3) geändert worden ist
Kirchenversorgungsgesetz vom 26. November 2015 (KABl. 2016 S. 2), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 11. Januar 2024 (KABl. A Nr. 1 S. 2, 3) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.: | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Artikel 2 des Kirchengesetzes über die Besoldung der Pastorinnen und Pastoren, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, Vikarinnen und Vikare in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie zur Änderung weiterer Vorschriften | 3. November 2017 | § 3 Abs. 1 Satz 1 | Wörter eingefügt | |
§ 9 Abs. 6 | neu eingefügt | ||||
bish. Abs. 6 | wird Abs. 7 und Angaben geändert | ||||
bish. Abs. 7 und 8 | werden Abs. 8 und 9 | ||||
§ 10 Abs. 5 | Wörter eingefügt | ||||
Abs. 10 | angefügt | ||||
§ 13 Abs. 3 Satz 6 | Wörter ersetzt | ||||
§ 17 Abs. 7 | neu gefasst | ||||
2 | Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenversorgungsgesetzes | 8. März 2019 | § 17 Abs. 12 | angefügt | |
3 | 12. November 2020 | § 2 Abs. 4 Satz 4 | Wort ersetzt | ||
Abs. 6 | angefügt | ||||
§ 3 | neu gefasst | ||||
§ 10 Abs. 6 Satz 2 | angefügt | ||||
§ 10a | eingefügt | ||||
§ 17 Abs. 5 Satz 2 | ersetzt | ||||
Satz 3 | neu eingefügt | ||||
bish. Satz 3 | wird zu Satz 4 | ||||
4 | Artikel 7 des Dritten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften | 31. Okto- ber 2022 | § 2 Abs. 1 | Satz angefügt | |
§ 4 Abs. 1 Satz 3 | aufgehoben | ||||
§ 7 Abs. 3 | aufgehoben | ||||
§ 10 Abs. 6 | eingefügt | ||||
bish. Abs. 6 bis 10 | werden Abs. 7 bis 11 | ||||
§ 13 Abs. 1 Satz 1 | neu gefasst | ||||
Abs. 6 | angefügt | ||||
§ 17 Abs. 13 | angefügt | ||||
5 | Artikel 3 des Kirchengesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung 2023/2024 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften | 11. Januar 2024 | § 13 Abs. 1 Satz 2 | Wörter eingefügt | |
Satz 3 | Wort ersetzt |
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
###§ 1
Anwendungsbereich
(
1
)
Dieses Kirchengesetz regelt die Versorgung der Pastorinnen und Pastoren in einem öffentlich-rechtlichen Pfarrdienstverhältnis, der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten und der Vikarinnen und Vikare in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sowie ihrer Hinterbliebenen (Versorgungsberechtigte) der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland unterstehen.
(
2
)
Versorgungsbezüge sind die in § 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten Versorgungsbezüge, soweit in diesem Kirchengesetz oder aufgrund dieses Kirchengesetzes nicht etwas anderes bestimmt ist.
#§ 2
Anwendung von Bundesrecht
(
1
)
1 Die Versorgung der Versorgungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 richtet sich nach den entsprechend anzuwendenden Bestimmungen des für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten jeweils geltenden Versorgungsrechts, soweit durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes nicht etwas anderes bestimmt ist. 2 Das Bundesversorgungsteilungsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 716), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung.
(
2
)
Rechtsverordnungen des Bundes, die aufgrund von Bestimmungen des für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten jeweils geltenden Versorgungsrechts erlassen wurden, finden nur Anwendung, soweit ihre Anwendung durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes ausdrücklich bestimmt ist.
(
3
)
Wird in den entsprechend anzuwendenden Bestimmungen des für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten jeweils geltenden Versorgungsrechts auf Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verwiesen, sind die jeweils entsprechenden Bestimmungen des Pfarrdienstrechts, des Kirchenbeamtenrechts und des Pfarrdienstausbildungsrechts in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(
4
)
1 Bei den entsprechend anzuwendenden Bestimmungen des für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten jeweils geltenden Versorgungsrechts ist auch der kirchliche Dienst als Dienst bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren oder als öffentlicher Dienst anzusehen. 2 Kirchlicher Dienst im Sinne dieses Kirchengesetzes ist die Tätigkeit bei
- der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer Gliedkirche oder einem gliedkirchlichen Zusammenschluss;
- dem Bund der Evangelischen Kirchen, seiner Gliedkirchen und deren Zusammenschlüssen vor der Herstellung der Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland;
- den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, über die die Evangelische Kirche in Deutschland, eine Gliedkirche oder ein gliedkirchlicher Zusammenschluss die Aufsicht führt.
3 Dem Dienst nach Satz 2 kann gleichgestellt werden eine Tätigkeit
- in missionarischen, diakonischen und sonstigen Diensten, Werken, Anstalten und Einrichtungen, die der Evangelischen Kirche in Deutschland, den Gliedkirchen oder den gliedkirchlichen Zusammenschlüssen zugeordnet worden sind;
- in Diensten, Werken, Anstalten und Einrichtungen, die dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung der Evangelischen Kirche in Deutschland oder dem Diakonischen Werk einer Gliedkirche angeschlossen sind, ohne Rücksicht auf deren Rechtsform;
- in anderen Zusammenschlüssen von Kirchen mit ihren Einrichtungen, einschließlich Mission und Diakonie;
- in einer anderen christlichen Kirche.
4 Die Berücksichtigung der Zeiten nach Satz 3 kann davon abhängig gemacht werden, dass die höhere Versorgungslast durch Drittbeteiligung oder Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften ausgeglichen wird.
(
5
)
1 Die Kirchenleitung kann die Anwendung von Vorschriften, die die nach Absatz 1 anzuwendenden Bestimmungen des für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten jeweils geltenden Versorgungsrechts ändern, innerhalb von drei Monaten nach Verkündung der Vorschriften im Bundesgesetzblatt durch Beschluss vorläufig aussetzen, wenn und soweit Tatsachen vorliegen, aufgrund derer die Beibehaltung des Verfahrens zur Änderung dieses Kirchengesetzes bis zur nächsten Tagung der Landessynode auch bei Abwägung der Belange der Versorgungsberechtigten nicht vertretbar ist. 2 Über die vorläufige Aussetzung nach Satz 1 ist innerhalb von weiteren drei Monaten nach dem Aussetzungsbeschluss durch Rechtsverordnung zu entscheiden. 3 Es soll zeitnah eine kirchengesetzliche Vorschrift erlassen werden. 4 Bis zum Inkrafttreten der kirchengesetzlichen Vorschrift bleiben die Bestimmungen, die von der Änderung betroffen sind, in der Fassung in Kraft, die am Tag vor der Verkündung im Bundesgesetzblatt galten. 5 Sätze 1 und 2 gelten nicht bei linearen Versorgungsanpassungen; die Anwendung dieser Bestimmungen des für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten jeweils geltenden Versorgungsrechts bedarf einer kirchengesetzlichen Vorschrift. 6 Der Verantwortung der Landessynode obliegt es, veränderten Wirtschafts- und Haushaltsentwicklungen Rechnung zu tragen.
(
6
)
1 Verweist dieses Kirchengesetz oder das Beamtenversorgungsgesetz auf Vorschriften des Bundesbesoldungsrechts, treten für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Schuldienst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften an deren Stelle. 2 Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Schuldienst haben Anspruch auf Sonderzahlungen nach den jeweils geltenden landesrechtlichen Bestimmungen. 3 Absatz 5 Satz 5 findet keine Anwendung.
#Teil 2
Ausnahme- und Ergänzungsvorschriften
###§ 3
Ruhegehaltfähige Dienstzeit
1 Die im außerkirchlichen öffentlichen Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 29 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verbrachten Zeiten sollen als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. 2 § 2 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
#§ 4
Ruhegehaltfähige Dienstzeiten und Rentenanrechnung
in besonderen Fällen
(
1
)
1 Renten oder Rententeile aufgrund von Nachversicherungsbeiträgen oder anderen Beitragsleistungen ohne Beteiligung der bzw. des Versorgungsberechtigten werden ohne Höchstgrenzenregelung nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes auf die Versorgungsbezüge angerechnet. 2 Renten im Sinne von Satz 1 sind auch Leistungen einer Lebensversicherung oder einer berufsständischen Versorgung.
(
2
)
1 Hat das dem Versorgungsfall zugrunde liegende Dienstverhältnis oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1999 bestanden und hatte die bzw. der Versorgungsberechtigte zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente erfüllt, der ganz oder teilweise auf Beiträgen aus der Vereinbarung über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Evangelischen Kirchen und deren Hinterbliebene vom 28. März 1980 (KABl S. 57; ABl. S. 42) und deren Fortführungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch beruht, wird die Zeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn die bzw. der Versorgungsberechtigte am 31. Dezember 2010 das 55. Lebensjahr vollendet hat. 2 In diesem Fall beträgt das Ruhegehalt das Zehnfache des in § 14 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Werts (Sockelbetrag).
(
3
)
Im Fall von Absatz 2 findet § 14a Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes keine Anwendung.
(
4
)
1 Absatz 2 gilt nicht für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Absatz 3 Satz 5 und 6 des Beamtenversorgungsgesetzes. 2 In diesem Fall werden auch für die Zeiten vor Vollendung des 27. Lebensjahres die allgemeinen Bestimmungen angewandt.
(
5
)
1 Besteht ein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder berufsständischen Versorgung, für die ein kirchlicher Dienstherr die gesamten Beitragsleistungen erbracht hat, so ist Beitragserstattung zu beantragen und der Anspruch an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland abzutreten. 2 Bei Verletzung dieser Pflicht werden die Versorgungsbezüge um den Abtretungsbetrag gekürzt. 3 Entsprechendes gilt bei Beitragserstattung ohne Kenntnis der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
#§ 5
Kirchlicher Unterhaltsbeitrag
(
1
)
Im Fall der Entlassung einer bzw. eines Versorgungsberechtigten kann zur Vermeidung einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unwiderruflich ein Unterhaltsbeitrag in Höhe der gesetzlichen Rente gewährt werden, die aufgrund einer Nachversicherung zustehen würde.
(
2
)
Widerrufliche Unterhaltsbeiträge sollen widerrufen werden, wenn die bzw. der Versorgungsberechtigte aus der evangelischen Kirche ausgetreten ist oder das Ansehen der Kirche erheblich schädigt.
(
3
)
Bei der Gewährung eines Unterhaltsbeitrags wird Beihilfe nicht gewährt, sofern nicht im Bescheid etwas anderes bestimmt ist.
#§ 6
Übergangsgeld
(
1
)
An die Stelle des § 47 Absatz 3 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes tritt folgende Bestimmung:
Pastorinnen und Pastoren nach § 97 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 des Pfarrdienstgesetzes der EKD vom 10. November 2010 (ABl. EKD S. 307; 2011 S. 149, 289), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 12. November 2014 (ABl. EKD S. 346) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte nach § 76 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder § 79 Absatz 1 Nummer 1 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2012 (ABl. EKD S. 110, 410), das zuletzt durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 12. November 2014 (ABl. EKD S. 346) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung kraft Gesetzes entlassen oder ohne Antrag zu entlassen sind.
(
2
)
Bei der Gewährung eines Übergangsgelds gilt § 5 Absatz 3 entsprechend.
#§ 7
Zuschläge nach §§ 50a bis 50e des
Beamtenversorgungsgesetzes
(
1
)
Die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Zuschläge der §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes werden einmalig festgesetzt und nehmen anschließend als Bestandteil der Versorgung an linearen Anpassungen der Versorgungsbezüge teil.
(
2
)
Zuschläge nach §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes werden nicht gewährt, soweit diese Zeiten in einen Zeitraum fallen, für den nach § 4 Absatz 2 Satz 2 ein Sockelbetrag gezahlt wird.
#§ 8
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen
Wendet der frühere Dienstherr die Bestimmungen über das Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge nicht an, wird § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß angewendet.
#§ 9
Zusammentreffen von Versorgung
mit Einkommen aus einem politischen Amt oder Mandat
(
1
)
Erhält eine Versorgungsberechtigte bzw. ein Versorgungsberechtigter eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, so ruhen die Versorgungsbezüge nach diesem Kirchengesetz in Höhe von 50 Prozent, höchstens jedoch in Höhe von 50 Prozent der Entschädigung aus der Abgeordnetentätigkeit.
(
2
)
Erhält eine Versorgungsberechtigte bzw. ein Versorgungsberechtigter Versorgungsbezüge oder Übergangsgeld aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, so ruhen die Versorgungsbezüge nach diesem Kirchengesetz in Höhe von 50 Prozent des Betrags, um den die Summe beider Versorgungsbezüge die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach diesem Kirchengesetz übersteigt.
(
3
)
Erhält eine Versorgungsberechtigte bzw. ein Versorgungsberechtigter Amtsbezüge aus einer Tätigkeit als Bundespräsidentin bzw. Bundespräsident oder Mitglied einer Regierung oder einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, so ruhen die Versorgungsbezüge nach diesem Kirchengesetz insoweit, als sie zusammen mit diesen Amtsbezügen die ruhegehaltfähigen kirchlichen Dienstbezüge übersteigen.
(
4
)
Erhält eine Versorgungsberechtigte bzw. ein Versorgungsberechtigter Übergangsgeld oder Versorgungsbezüge aus einer Tätigkeit als Bundespräsidentin bzw. Bundespräsident oder Mitglied einer Regierung oder einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, so ruhen die Versorgungsbezüge nach diesem Kirchengesetz insoweit, als sie zusammen mit dem Übergangsgeld oder den Versorgungsbezügen aus einer Tätigkeit als Mitglied einer Regierung die höchstmögliche Versorgung nach diesem Kirchengesetz übersteigen.
(
5
)
Die Absätze 3 und 4 gelten für Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre entsprechend.
(
6
)
Bezieht eine Versorgungsberechtigte bzw. ein Versorgungsberechtigter Witwen- bzw. Witwergeld aus einem politischen Amt oder Mandat der verstorbenen Ehegattin bzw. des verstorbenen Ehegatten, gelten die Vorschriften der Absätze 2, 4 und 5 entsprechend.
(
7
)
1 Kinderbezogene Familienzuschläge und Leistungen wegen Kindererziehung erhöhen die jeweiligen Höchstgrenzen der Absätze 2, 4 bis 6. 2 Auf familienrechtlichem Versorgungsausgleich beruhende Renten- und Versorgungsansprüche oder Minderungen von Renten- und Versorgungsansprüchen bleiben unberücksichtigt.
(
8
)
Die Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach dem Beamtenversorgungsgesetz werden nachträglich aus den ungekürzten kirchlichen Versorgungsbezügen durchgeführt.
(
9
)
Die Bestimmungen über die Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben unberührt.
#§ 10
Weitere Sondervorschriften
(
1
)
1 Bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit findet § 4 Absatz 1 Satz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes keine Anwendung. 2 Zeiten im privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gelten als Dienstzeiten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn sie vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet bei einem kirchlichen Arbeitgeber zurückgelegt wurden. 3 § 12b des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.
(
2
)
§ 5 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes findet auch bei der nach den kirchenbesoldungsrechtlichen Bestimmungen zu erfolgenden Durchstufung einer Pastorin bzw. eines Pastors in die Besoldungsgruppe A 14 Anwendung.
(
3
)
Bei der Anwendung des § 5 Absatz 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt dessen Satz 3 nicht, wenn eine Versorgungsberechtigte bzw. ein Versorgungsberechtigter nicht bis zum Eintritt des Versorgungsfalls für eine herausgehobene Funktion auf Zeit höhere ruhegehaltfähige Dienstbezüge erhalten hat.
(
4
)
§ 12 Absatz 1a des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.
(
5
)
Die Berechnung einer vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltsatzes im Sinne von § 14a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes erfolgt mit der Maßgabe, dass die Ruhegehaltsteigerung die tatsächlich für den Zeitraum in der Rentenversicherung erreichten Anwartschaften zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht übersteigen darf.
(
6
)
1 Für die Erteilung einer Versorgungsauskunft im Sinne von § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes ist das Vorliegen eines berechtigten Interesses erforderlich. 2 Von einem berechtigten Interesse ist insbesondere auszugehen, wenn das 57. Lebensjahr vollendet wurde oder die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bevorsteht.
(
7
)
1 Verwendung im öffentlichen Dienst ist eine Beschäftigung im Sinne des § 53 Absatz 8 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Verwendung im kirchlichen Dienst im Sinne von § 2 Absatz 4. 2 Umlagezahlungen zu Direktversicherungen, zusätzlichen Altersrenten, Zusatzversorgung, Betriebsrenten, Pensionskassen und Pensionsfonds sowie Sach- und Geldleistungen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) in der jeweils geltenden Fassung gelten nicht als Einkommen im Sinne des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes.
(
8
)
Die §§ 59 und 64 des Beamtenversorgungsgesetzes finden keine Anwendung.
(
9
)
Die Gewährung von Anpassungszuschlägen nach entsprechend anzuwendenden Bestimmungen des für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten jeweils geltenden Versorgungsrechts wird ausgeschlossen.
(
10
)
Für den Übergang gesetzlicher Schadensersatzansprüche der Versorgungsberechtigten auf den Dienstherrn gelten § 50 des Pfarrdienstgesetzes der EKD und § 36 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD.
(
11
)
1 Zeiten eines nicht auf Disziplinarurteil beruhenden Wartestands sind unabhängig vom Grad des letzten vor Eintritt in den Wartestand bestehenden Beschäftigungsumfangs in voller Höhe ruhegehaltfähig. 2 § 17 Absatz 7 Satz 2 bleibt unberührt. 3 Für den Versorgungsabschlag gilt § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, Satz 2, 3, 6 und 7 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. 4 Im Fall des Satzes 3 findet § 69h Absatz 3 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgesetzes keine Anwendung.
#§ 10a
Versorgung beim erneuten Eintritt in den Ruhestand nach
Wiederverwendung und nach Hinausschieben des Ruhestands
(
1
)
1 Beim erneuten Eintritt in den Ruhestand findet § 85a des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der hiernach gewährleistete Betrag den regelmäßigen Versorgungsanpassungen unterliegt. 2 Sofern der erste Eintritt in den Ruhestand vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit erfolgte, gilt § 13 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. 3 Wenn sich das Ruhegehalt bei der ersten Versetzung in den Ruhestand verminderte, so verringern sich diese Versorgungsabschläge für jeden Monat der Wiederverwendung um 0,3 Prozent.
(
2
)
1 Wird nach Erreichen der Regelaltersgrenze oder in Fällen der Wiederverwendung ein mit niedrigeren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet als das zuvor übertragene, so wird das Ruhegehalt nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet, sofern die Voraussetzungen für eine Versorgung aus diesem Amt bei Erreichen der Regelaltersgrenze oder bei Beginn des ersten Ruhestandes gegeben waren. 2 § 5 Absatz 5 des Beamtenversorgungsgesetzes findet in diesen Fällen keine Anwendung. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für ein Hinausschieben des Ruhestands bei Verwendung in einem Amt mit niedrigeren Dienstbezügen.
(
3
)
§ 65 des Beamtenversorgungsgesetzes oder vergleichbare Regelungen finden bei Dienst im Ruhestand keine Anwendung.
#§ 11
Verzicht auf Versorgung
(
1
)
1 Versorgungsberechtigte können widerruflich auf einen Teil der Versorgungsbezüge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verzichten. 2 Der Verzicht kann sich wahlweise auf
- einen zahlenmäßig bestimmten Monats- oder Jahresbetrag,
- einen gesetzlich bestimmten Bestandteil der Versorgungsbezüge oder Teile hiervon,
- den Erhöhungsbetrag aus einer allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge
beziehen. 3 Die Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften bleibt von dem Verzicht unberührt. 4 Die Verzichtserklärung bedarf der Schriftform. 5 Sie muss die Geltungsdauer des Verzichts enthalten und den Gegenstand des Verzichts angeben. 6 Sie darf nicht an die Erfüllung von Bedingungen geknüpft sein. 7 Die bzw. der Versorgungsberechtigte hat in der Verzichtserklärung zu versichern, dass die Angemessenheit ihres bzw. seines und gegebenenfalls des Lebensunterhalts ihrer bzw. seiner Familie und sonstiger unterhaltsberechtigter Angehöriger gewährleistet bleibt.
(
2
)
1 Die Verzichtserklärung bedarf der Annahme durch das Landeskirchenamt und wird zum nächstmöglichen Gehaltsabrechnungstermin wirksam. 2 Das Landeskirchenamt kann die Annahme der Erklärung ablehnen oder die Annahme aus wichtigem Grund widerrufen. 3 Die bzw. der Versorgungsberechtigte kann die Verzichtserklärung widerrufen, jedoch nur zum nächstmöglichen Gehaltsabrechnungstermin. 4 Die Verzichtserklärung erlischt mit dem Tode der bzw. des Versorgungsberechtigten.
#§ 12
Anwendung dieses Kirchengesetzes auf
Pastorinnen und Pastoren in besonderen Ämtern
1 Pastorinnen und Pastoren im Dienst der Dänischen Volkskirche, die der kirchlichen Versorgung der deutschen Minderheit in Nordschleswig dienen und keine Versorgungsansprüche gegen die Dänische Volkskirche haben, kann auf Antrag durch Beschluss des Landeskirchenamts Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes zugesichert werden. 2 Die Zusicherung von Versorgungsanwartschaften erlischt, sobald eine Anwartschaft auf Versorgung durch die Dänische Volkskirche erworben wird. 3 Erhalten Versorgungsberechtigte neben einer Versorgung nach diesem Kirchengesetz eine Versorgung nach den Bestimmungen des Königreichs Dänemark, so ist § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
#§ 13
Versorgungsanwartschaften bei Beurlaubung
(
1
)
§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Halbsatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend für Beurlaubungen zur Wahrnehmung eines anderen kirchlichen Dienstes sowie zur Übernahme von Aufgaben, die im kirchlichen Interesse liegen. 2 Der Versorgungsbeitrag beträgt 40 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; es können auch pauschalierte ruhegehaltfähige Dienstbezüge zugrunde gelegt werden. 3 Die Höhe des Prozentsatzes sowie die pauschalierten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge können jährlich durch das Landeskirchenamt verändert werden.2#
(
2
)
Während der Beurlaubung gezahlte höhere Bezüge wirken sich nicht auf die bei Eintritt des Versorgungsfalls zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus, soweit nicht in Absatz 3 etwas anderes bestimmt ist.
(
3
)
1 In einer besonderen Vereinbarung zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und der Urlaubsanstellungsträgerin bzw. dem Urlaubsanstellungsträger kann abweichend von Absatz 1 festgelegt werden, dass gegen Entrichtung erhöhter Versorgungsbeiträge höhere Versorgungsanwartschaften zugesichert werden. 2 Die Vereinbarung über höhere Versorgungsanwartschaften kann sich nur auf eine Besoldungsgruppe nach den kirchenbesoldungsrechtlichen Bestimmungen beziehen, mit der Maßgabe, dass die Besoldungsgruppe B 3 die Obergrenze bildet. 3 Die Zahlung der erhöhten Versorgungsbeiträge endet frühestens mit Abschluss der Beurlaubung. 4 Bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, die nicht in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland stehen, ist der Dienstherr weiterer Beteiligter der Vereinbarung. 5 Dieser haftet neben der Urlaubsanstellungsträgerin bzw. dem Urlaubsanstellungsträger für die Aufbringung des Versorgungsbeitrags. 6 Die Ruhegehaltfähigkeit der vereinbarten höheren Versorgungsanwartschaften richtet sich nach Maßgabe von § 13 Absatz 4 und 5 des Kirchenbesoldungsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 506), in der jeweils geltenden Fassung.
(
4
)
Anstelle einer Vereinbarung nach Absatz 3 kann das Landeskirchenamt die Anwendung von Ruhensvorschriften für den Fall ausschließen, in dem die Versorgungsbezüge nach diesem Kirchengesetz mit einer zusätzlichen Versorgung aus Mitteln der Urlaubsanstellungsträgerin bzw. des Urlaubsanstellungsträgers zusammen treffen.
(
5
)
1 In bereits bestehenden Beurlaubungsfällen können Vereinbarungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 geschlossen werden. 2 Die Zusicherung höherer Versorgungsanwartschaften kann in diesen Fällen rückwirkend erfolgen, soweit die bzw. der Beurlaubte die höheren Dienstbezüge tatsächlich erhalten hat. 3 Für die zurückliegende Zeit ist ein Nachzahlungsbeitrag zu entrichten, der sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Vereinbarung bemisst.
(
6
)
Haben Pastorinnen und Pastoren als Militärgeistliche im Sinne des Vertrags der Evangelischen Kirche in Deutschland mit der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge vom 22. Februar 1957 (ABl. EKD Nr. 162, Sonderheft; BGBl. II S. 702) in der jeweils geltenden Fassung während der Beurlaubung oder Freistellung Dienstbezüge mit einem Grundgehalt oberhalb der Besoldungsgruppe, die ihnen nach dem kirchlichen Besoldungsrecht zusteht, erhalten, gilt für den Unterschiedsbetrag zwischen den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, die ihrem Ruhegehalt aus dem kirchlichen Dienst zugrunde zu legen sind, und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, die einem Ruhegehalt aus dem früheren Amt als Militärgeistliche zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls zugrunde zu legen wären, § 13 Absatz 4 und 5 des Kirchenbesoldungsgesetzes entsprechend.
#§ 14
Zusage von Unfallfürsorge
(
1
)
1 Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten jeweils geltenden Versorgungsrechts kann für Unfälle zugesagt werden, die in Ausübung oder infolge außerdienstlicher im kirchlichen Interesse liegender Tätigkeiten, auch während einer Beurlaubung, eintreten. 2 Die Zusage kann allgemein oder für einzelne Tätigkeitsarten gegeben werden.
(
2
)
1 Die Zusage begründet einen Anspruch auf Unfallfürsorge bei Unfällen, die nach Erteilung der Zusage eintreten. 2 Neben Leistungen, die die Versorgungsberechtigten aufgrund des Unfalls von anderer Seite erhalten, wird Unfallfürsorge nur bis zur Höhe der gesetzlichen Unfallfürsorge gewährt. 3 Leistungen einer Versicherung sind insoweit nicht zu berücksichtigen, als sie auf eigenen Beiträgen der Versorgungsberechtigten beruhen.
#Teil 3
Verfahrensvorschriften
###§ 15
Entscheidungen
1 Zuständige Behörde im Sinne dieses Kirchengesetzes ist das Landeskirchenamt. 2 Es nimmt auch die Aufgaben der obersten Dienstbehörde und der sonstigen Behörden nach den entsprechend anzuwendenden Bestimmungen des für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten jeweils geltenden Versorgungsrechts wahr.
#§ 16
Leistungsbescheid
(
1
)
1 Vermögensrechtliche Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland können gegenüber einer bzw. einem Versorgungsberechtigten durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden. 2 Die Möglichkeit, einen Anspruch durch Erhebung einer Klage zu verfolgen, bleibt unberührt.
(
2
)
1 Der Leistungsbescheid wird vom Landeskirchenamt von Amts wegen erlassen. 2 Er soll nur erlassen werden, wenn die bzw. der Versorgungsberechtigte nicht zur Zahlung bereit oder nicht mit der Einbehaltung von Versorgungsbezügen einverstanden ist.
(
3
)
Der Leistungsbescheid wird mit der Zustellung an die Versorgungsberechtigte bzw. den Versorgungsberechtigten sofort vollziehbar.
(
4
)
1 Der Leistungsbescheid wird durch Einbehaltung des festgesetzten Betrags von den Versorgungsbezügen vollzogen. 2 Zur Vollziehung ist die kirchliche Stelle verpflichtet, durch die die Versorgungsbezüge gezahlt werden, sobald ihr eine Ausfertigung des Leistungsbescheids zugestellt ist.
(
5
)
Für die Vollziehung des Leistungsbescheids gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 145 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung über die Pfändbarkeit von Forderungen entsprechend.
(
6
)
Das Landeskirchenamt bestimmt die Höhe des monatlich einzubehaltenden Betrags und entscheidet über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung.
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7
)
Für das weitere Verfahren nach den Absätzen 3 und 4 gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Ev. Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334; 2010 S. 296) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
#Teil 4
Schlussvorschriften
###§ 17
Vorhandene Versorgungsempfängerinnen und -empfänger,
Überleitung, Besitzstand, weitergeltende Vorschriften
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1
)
Hinsichtlich der
- Ruhegehaltfähigkeit von Dienstbezügen,
- ruhegehaltfähigen Dienstzeiten,
- Ruhegehaltssätze für am 31. Dezember 1991 vorhandene Bezügeempfängerinnen und Bezügeempfänger nach § 85 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- Versorgungsabschläge im Sinne des § 14 Absatz 3 und § 69d Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes und aufgrund Versetzungen in den Ruhestand nach Bestimmungen des Pfarrdienstgesetzes der EKD oder des Kirchenbeamtengesetzes der EKD oder anderer kirchengesetzlicher Bestimmungen und
- Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften
richten sich die Rechtsverhältnisse der vor Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und -empfänger nach dem Recht, das für diese Personen nach Teil 1 § 54 Absatz 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 24. November 2014 (KABl. 2015 S. 25) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anwendbar war, bevor dieses Kirchengesetz in Kraft trat.
(
2
)
1 Bestandskräftige Bescheide in versorgungsrechtlichen Fragen, die vor Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes nach dem zum Zeitpunkt ihres Erlasses nach dem Recht ergangen sind, das nach Teil 1 § 54 Absatz 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes anwendbar war, gelten fort. 2 Die darin festgesetzten
- ruhegehaltfähigen Dienstbezüge,
- ruhegehaltfähigen Dienstzeiten,
- Ruhegehaltssätze für am 31. Dezember 1991 vorhandene Bezügeempfängerinnen und Bezügeempfänger nach § 85 des Beamtenversorgungsgesetzes und
- Versorgungsabschläge im Sinne des § 14 Absatz 3 und § 69d Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes und aufgrund Versetzungen in den Ruhestand nach Bestimmungen des Pfarrdienstgesetzes der EKD, des Kirchenbeamtengesetzes der EKD oder anderer kirchengesetzlicher Bestimmungen
gelten auch für die Versorgung der Hinterbliebenen.
(
3
)
Absätze 1 und 2 gelten auch für bestandskräftige Bescheide in versorgungsrechtlichen Fragen an Versorgungsanwärter.
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4
)
§ 7 Absatz 1 findet auch auf vorhandene Versorgungsempfängerinnen und -empfänger und ihre Hinterbliebenen Anwendung.
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5
)
1 Der sich bei den Versorgungsbezügen vorhandener Versorgungsempfängerinnen und -empfänger und ihrer Hinterbliebenen ergebende Vorteil, der auf die geringere Besteuerung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne von § 4 Absatz 2 zurückzuführen ist, wird pauschal abgeschöpft (Steuervorteilsausgleich). 2 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Rentenanspruch erst nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes entsteht. 3 Satz 1 gilt ferner nicht für das Sterbegeld und Auskünfte an Familiengerichte. 4 Die dazu erlassenen Rechtsverordnungen zu dem Recht, das für Personen nach Teil 1§ 54 Absatz 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes anwendbar war, gelten fort.
(
6
)
1 Vereinbarungen zwischen kirchlichen Dienstherren oder mit den nach § 2 Absatz 4 Satz 3 gleichgestellten Rechtsträgern über die Leistung von Versorgungsbeiträgen gelten fort, wenn die Vereinbarung abgeschlossen wurde, ehe dieses Kirchengesetz in Kraft getreten ist. 2 Rückwirkende Vereinbarungen im Sinne von § 13 Absatz 5 können höchstens bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassung erfolgen, soweit eine Zusicherung nach dem Recht, das für Personen nach Teil 1§ 54 Absatz 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes anwendbar war, ausgeschlossen war.
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7
)
1 Personen, die sich mit Ablauf des 31. Dezember 2017 im Wartestand befinden und Versorgungsbezüge beziehen, erhalten Wartestandsbesoldung nach § 15 des Kirchenbesoldungsgesetzes, mindestens aber in Höhe des bisherigen Wartegelds. 2 Die Berücksichtigung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten im Wartestand richtet sich für Zeiten vor dem 1. Januar 2018 nach dem Recht, das für diese Personen nach Teil 1 § 54 Absatz 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes anwendbar war.
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8
)
1 Für Personen nach Teil 1 § 54 Absatz 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes, für die bis zum Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes die jeweils geltenden kirchenversorgungsrechtlichen Bestimmungen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs Anwendung fanden, wird in § 4 Absatz 2 Satz 1 die Angabe „31. Dezember 2010“ durch die Angabe „31. Dezember 2015“ ersetzt. 2 Für Personen nach Satz 1 kann auf Antrag nach den Grundsätzen der Billigkeit eine Ausgleichszulage gewährt werden, wenn die Nichtberücksichtigung des Sockelbetrags bei Eintritt des Versorgungsfalls zu einer unbilligen Härte führen würde. 3 Eine unbillige Härte liegt nur vor, wenn durch den Wegfall des Sockelbetrags sich eine Minderung von mehr als fünf Prozent vom Ruhegehaltssatz gegenüber der Anwendung des alten Rechts unter Berücksichtigung des Sockelbetrags ergeben würde und die Minderung nicht
- durch einen nach Vollendung des 25. Lebensjahres erfolgten Beginn einer für das kirchliche öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis vorgeschriebenen Ausbildung,
- durch eine von der Person zu vertretenden Unterbrechung oder
- wegen eines Teildienstverhältnisses, dessen Beginn nach dem 31. Dezember 2015 liegt,
verursacht ist. 4 Über das Vorliegen einer unbilligen Härte entscheidet das Landeskirchenamt. 5 Mit der Ausgleichszulage wird die durch den Wegfall des Sockelbetrags eingetretene Minderung der Höhe des Ruhegehalts ausgeglichen, soweit sie fünf Prozent des Ruhegehaltssatzes übersteigt.
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9
)
Für Personen nach Teil 1 § 54 Absatz 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes, für die bis zum Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes die jeweils geltenden kirchenversorgungsrechtlichen Bestimmungen der Nordelbischen Evangelischen Kirche Anwendung fanden, findet § 57 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes keine Anwendung.
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10
)
Bestimmungen aus Anlass früherer Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes, die von den Bestimmungen der §§ 69e, 69g und 69h des Beamtenversorgungsgesetzes abweichen, gelten für den jeweiligen Bereich fort.
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11
)
Neben diesem Kirchengesetz sind mit Wirkung für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland anzuwenden
- die versorgungsrechtlichen Bestimmungen des Kirchengesetzes zur Durchführung der Militärseelsorge im Bereich der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 21. Januar 1979 (GVOBl. S. 21), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 9. Oktober 2007 (GVOBl. S. 266, 269) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
- folgende Rechtsverordnungen des Bundes, die aufgrund des für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten jeweils geltenden Versorgungsrechts erlassen wurden:
- Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) vom 20. Juni 1977 (BGBl. I S. 1004), in der jeweils geltenden Fassung;
- Heilverfahrensverordnung vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 30 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung Abweichendes zu den unter Buchstaben a und b genannten Vorschriften regeln; - folgende Rechtsverordnungen nach Absatz 5 Satz 3:
- Steuervorteilsausgleichsverordnung vom 3. Dezember 1994 der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (KABl 1995 S. 26), die zuletzt durch Verordnung vom 12. November 2005 (KABl S. 94) geändert worden ist;
- Steuervorteilsausgleichsverordnung vom 25. Mai 1994 der Evangelischen Kirche der Union (ABl. EKD S. 403), die zuletzt durch Verordnung vom 30. November 2005 (ABl. EKD S. 575) geändert worden ist.
(
12
)
§ 6 Absatz 1 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt für Teildienste von Pastorinnen und Pastoren in Höhe der Hälfte des Umfangs eines uneingeschränkten Diensts, die nach
- dem Teildienstgesetz vom 23. März 1997 (KABl S. 59) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs in der jeweils geltenden Fassung,
- dem Kirchengesetz zur vorläufigen Regelung von eingeschränkten Dienstverhältnissen für Pastoren vom 22. Januar 1983 (GVOBl. S. 86) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche in der jeweils geltenden Fassung,
- den Artikeln 6 oder 7 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz PEK vom 17. November 1996 (ABl. 1997 S. 56) in der jeweils geltenden Fassung oder
- einer vergleichbaren kirchengesetzlichen Regelung einer anderen Gliedkirche der EKD
ausgeübt wurden, mit der Maßgabe, dass die Versorgungsberechtigten insgesamt für längstens drei Jahre so zu stellen sind, als hätten sie Dienst mit einem uneingeschränkten Dienstumfang geleistet, wenn die Gewährung des Teildiensts nicht lediglich im eigenen Interesse der Versorgungsberechtigten erfolgt ist und nicht die Wahl eines Diensts mit einem uneingeschränkten Dienstumfang bestand.
(
13
)
1 Bestandskräftige Entscheidungen über Rentenanrechnungen auf Grundlage des § 4 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum Inkrafttreten des Dritten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 31. Oktober 2022 (KABl. S. 482) geltenden Fassung gelten fort.3# 2 Sie gelten auch für die Versorgung der Hinterbliebenen.
#§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
(
2
)
1 Gleichzeitig treten außer Kraft
- das Kirchengesetz über die Versorgung der Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchliches Versorgungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2003 (KABl S. 78), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2012 (KABl S. 14) geändert worden ist;
- das Kirchengesetz über die Versorgung der Pastorinnen, Pastoren, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Nordelbischen Evangelisch- Lutherischen Kirche in Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2011 (GVOBl. 2012 S. 2);
- die Rechtsverordnung über die Vereinbarung höherer Versorgungsanwartschaften für beurlaubte Pastoren und Kirchenbeamte vom 10. Juni 1986 (GVOBl. S. 174).
2 Zu diesem Zeitpunkt endet die Anwendung der kirchenversorgungsrechtlichen Bestimmungen der Union Evangelischer Kirchen in der Ev. Kirche in Deutschland4# für den in Teil 1 § 54 Absatz 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes genannten Personenkreis.
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1 ↑ Red. Anm.: Die Änderungen traten gemäß Artikel 7 Absatz 1 vorbehaltlich des Absatzes 2 des Ersten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. November 2020 (KABl. S. 370) am 1. Dezember 2020 in Kraft. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 trat die Änderung in § 2 Absatz 6 am 1. Januar 2021 in Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Die Änderungen traten gemäß Artikel 7 Absatz 1 vorbehaltlich des Absatzes 2 des Ersten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. November 2020 (KABl. S. 370) am 1. Dezember 2020 in Kraft. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 trat die Änderung in § 2 Absatz 6 am 1. Januar 2021 in Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kollegium des Landeskirchenamts hat am 1. März 2022 auf den Beschluss der Kirchenkonferenz der EKD vom 9. Dezember 2021(ABl. EKD S. 282) verwiesen, der im Wesentlichen die Erhebung von Versorgungsbeiträgen bei Beurlaubung zu anderen Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüssen in Höhe von 68 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge zum Inhalt hat. Für alle übrigen Beurlaubungen im kirchlichen Interesse hat das Kollegium den zu entrichtenden Versorgungsbeitragssatz auf 50 Prozent festgesetzt. Beide Regelungen gelten ab dem 1. Januar 2022.
Am 15. August 2023 hat das Kollegium des Landeskirchenamts die für Beurlaubungen im kirchlichen Interesse zu entrichtenden Versorgungsbeiträge, die sich nicht nach den Gemeinsamen Grundsätzen für die Erhebung von Versorgungsbeiträgen bei Beurlaubungen zum Dienst in einer anderen Gliedkirche oder einem gliedkirchlichen Zusammenschluss und für eine Entsendung auf eine Auslandspfarrstelle der EKD richten, mit Wirkung vom 1. Januar 2024 auf 60 Prozent festgesetzt. Anderweitige gesetzliche Vorschriften oder Grundsatzvereinbarungen bleiben unberührt.
2 ↑ Red. Anm.: Das Kollegium des Landeskirchenamts hat am 1. März 2022 auf den Beschluss der Kirchenkonferenz der EKD vom 9. Dezember 2021(ABl. EKD S. 282) verwiesen, der im Wesentlichen die Erhebung von Versorgungsbeiträgen bei Beurlaubung zu anderen Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüssen in Höhe von 68 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge zum Inhalt hat. Für alle übrigen Beurlaubungen im kirchlichen Interesse hat das Kollegium den zu entrichtenden Versorgungsbeitragssatz auf 50 Prozent festgesetzt. Beide Regelungen gelten ab dem 1. Januar 2022.
Am 15. August 2023 hat das Kollegium des Landeskirchenamts die für Beurlaubungen im kirchlichen Interesse zu entrichtenden Versorgungsbeiträge, die sich nicht nach den Gemeinsamen Grundsätzen für die Erhebung von Versorgungsbeiträgen bei Beurlaubungen zum Dienst in einer anderen Gliedkirche oder einem gliedkirchlichen Zusammenschluss und für eine Entsendung auf eine Auslandspfarrstelle der EKD richten, mit Wirkung vom 1. Januar 2024 auf 60 Prozent festgesetzt. Anderweitige gesetzliche Vorschriften oder Grundsatzvereinbarungen bleiben unberührt.
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3 ↑ Red. Anm.: § 4 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum Inkrafttreten des Dritten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 31. Oktober 2022 (KABl. S. 482, 484) lautete: „ 3 Dies gilt auch für Leistungen aus Zeiten, die bei der Festsetzung der Rente berücksichtigt wurden, jedoch keinen eigenen Rentenanspruch nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beruht, begründen.“
3 ↑ Red. Anm.: § 4 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum Inkrafttreten des Dritten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 31. Oktober 2022 (KABl. S. 482, 484) lautete: „ 3 Dies gilt auch für Leistungen aus Zeiten, die bei der Festsetzung der Rente berücksichtigt wurden, jedoch keinen eigenen Rentenanspruch nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beruht, begründen.“
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4 ↑ Red. Anm.: Vgl. Kirchengesetz über die Versorgung der Pfarrer, Pfarrerinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Versorgungsgesetz – VersG) vom 16. Juni 1996 (ABl. EKD S. 400) in der Fassung der Änderung durch Artikel 2 der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 23. März 2011 (ABl. EKD S. 257).
4 ↑ Red. Anm.: Vgl. Kirchengesetz über die Versorgung der Pfarrer, Pfarrerinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Versorgungsgesetz – VersG) vom 16. Juni 1996 (ABl. EKD S. 400) in der Fassung der Änderung durch Artikel 2 der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 23. März 2011 (ABl. EKD S. 257).