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Rechtsverordnung
über die Arbeitszeit
der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
(Kirchenbeamtenarbeitszeitverordnung – KBAZVO)

Vom 28. März 2017

(KABl. S. 224)

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Aufgrund des § 5 des Kirchenbeamtengesetzergänzungsgesetzes vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 397, 2016 S. 13) verordnet die Erste Kirchenleitung:
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§ 1
Geltungsbereich

(1) 1Diese Rechtsverordnung gilt für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte der Landeskirche, der Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Kirchengemeinde- und Kirchenkreisverbände sowie der anderen kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht nach den Absätzen 2 oder 3 ausgenommen sind. 2Sie gilt auch für Pastorinnen und Pastoren, die einen Dienst wahrnehmen, der dem einer Kirchenbeamtin bzw. eines Kirchenbeamten entspricht. 3Ob der Dienst einer Pastorin bzw. eines Pastors dem einer Kirchenbeamtin bzw. eines Kirchenbeamten entspricht, entscheidet die bzw. der mit der Dienstaufsicht Beauftragte; für Pastorinnen und Pastoren in den Dezernaten des Landeskirchenamts entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident des Landeskirchenamts.
(2) 1Diese Rechtsverordnung gilt nicht für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die als Lehrkräfte oder Professorinnen und Professoren im Kirchendienst an staatlich anerkannten Schulen, Hochschulen oder anderen Ausbildungsstätten tätig sind. 2Deren Arbeitszeit wird unter Beachtung der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeiten durch die jeweilige oberste Dienstbehörde festgelegt, wobei die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften für diese Laufbahngruppen angemessen berücksichtigt werden.
(3) Diese Rechtsverordnung gilt nicht für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Ehrenamt sowie für Vikarinnen und Vikare.
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§ 2
Zuständigkeit

Die oberste Dienstbehörde ist für die Entscheidungen nach dieser Rechtsverordnung zuständig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
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§ 3
Regelmäßige Arbeitszeit

(1) 1Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit. 2Sie beträgt 40 Stunden. 3Bei Teildienst wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Umfang des bewilligten Teildienstes ermäßigt.
(2) 1Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird bei Vollzeitbeschäftigung auf Montag bis Freitag verteilt. 2Mit Zustimmung der bzw. des Vorgesetzten kann die Kirchenbeamtin bzw. der Kirchenbeamte freiwillig sonnabends Dienst leisten.
(3) 1Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verkürzt sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag um die darauf entfallende Arbeitszeit. 2Sofern die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, ist an Sonnabenden, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen Dienst zu leisten. 3Dies gilt insbesondere für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, denen ein Predigtauftrag erteilt wurde. 4Für die an diesen Tagen geleistete Arbeitszeit ist an einem anderen Tag entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren.
(4) 1Am 24. und 31. Dezember wird Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung gewährt, soweit dienstliche Verhältnisse nicht entgegenstehen. 2Ist eine Dienstbefreiung aus dienstlichen Gründen nicht möglich, gilt Absatz 3 Satz 4 entsprechend.
(5) Die jeweilige Dienststellenleitung kann festlegen, dass zwischen Weihnachten und Neujahr und an Tagen zwischen einem gesetzlichen Feiertag und einem Wochenende oder zwischen einem Wochenende und einem gesetzlichen Feiertag allgemein kein Dienst zu leisten und die ausgefallene Zeit vor- oder nachzuarbeiten ist.
(6) 1Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit darf einschließlich der Ruhepausen nach § 4 13 Stunden nicht überschreiten. 2Bei Teildienst ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit individuell festzulegen.
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§ 4
Ruhepausen und Ruhezeit

(1) 1Der Dienst ist bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden durch Ruhepausen von insgesamt mindestens 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden durch Ruhepausen von insgesamt mindestens 45 Minuten zu unterbrechen. 2Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. 3Die Pausenzeiten werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet und in Abzug gebracht.
(2) Nach Beendigung des täglichen Dienstes soll eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden eingehalten werden.
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§ 5
Gleitende Arbeitszeit

(1) 1Gleitende Arbeitszeit ist die Arbeitszeit, bei der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst bestimmen können. 2Die Einführung und nähere Ausgestaltung der gleitenden Arbeitszeit wird durch Dienstvereinbarung geregelt.
(2) 1Es sind Kernarbeitszeiten oder Funktionszeiten festzulegen. 2Kernarbeitszeit ist der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem grundsätzlich alle Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Dienststelle anwesend sein müssen. 3Funktionszeit ist der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem der Dienstbetrieb durch Absprache der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sichergestellt wird.
(3) Zum Ausgleich von Zeitguthaben kann die bzw. der Vorgesetzte eine ganztägige Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung (Zeitausgleich) gewähren.
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§ 6
Langzeitkonten

Durch Dienstvereinbarung kann die Einrichtung von Langzeitkonten ermöglicht werden.
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§ 7
Arbeitsplatz

1Der Arbeitsplatz ist in der Regel die Dienststelle. 2Abweichendes kann durch Dienstvereinbarung geregelt werden. 3Darüber hinaus kann aus dienstlichen Gründen ausnahmsweise die Vorgesetzte bzw. der Vorgesetzte bestimmen, dass der Dienst an einem anderen Ort zu leisten ist.
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§ 8
Dienstreisen

(1) 1Bei Dienstreisen ist Arbeitszeit die Zeit, die zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle aufgewendet wird. 2Bei mehrtägigen Dienstreisen wird mindestens die regelmäßige tägliche Arbeitszeit zugrunde gelegt. 3Satz 2 gilt nicht für den An- und Abreisetag. 4Reisezeiten werden als Arbeitszeit berücksichtigt, soweit die Dienstreise eine Zeit von elf Stunden nicht überschreitet. 5In begründeten Ausnahmefällen kann die bzw. der Vorgesetzte, bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in den Dezernaten des Landeskirchenamts die Präsidentin bzw. der Präsident des Landeskirchenamts, entscheiden, dass eine über elf Stunden hinausgehende Zeit als Arbeitszeit berücksichtigt wird.
(2) 1Bei Teildienst gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass bei mehrtägigen Dienstreisen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt wird. 2Fällt eine Dienstreise bei Teildienst auf einen nach dem jeweiligen Arbeitszeitmodell dienstfreien Arbeitstag, gilt § 3 Absatz 3 Satz 4 entsprechend.
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§ 9
Rufbereitschaft

1Rufbereitschaft ist die Pflicht, sich auf Anordnung der bzw. des Vorgesetzten außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können. 2Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit.
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§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft1#.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. die Rechtsverordnung über die Arbeitszeit der Kirchenbeamten vom 12. April 1983 (GVOBl. S. 127), die durch Rechtsverordnung vom 14. März 1989 (GVOBl. S. 105) geändert worden ist;
  2. die Rechtsverordnung zur Anwendung und Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 9. September 1997 (GVOBl. S. 193);
  3. die Zweite Verordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Arbeitszeit der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten vom 21. Dezember 2004 (GVOBl. 2005 S. 2).

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat am 3. Mai 2017 in Kraft.
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