.Rechtsverordnung
§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Rechtsverordnung
zur Errichtung diakonischer Kammern
am Kirchengericht für
mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten
Vom 17. August 2017
(KABl. S. 426)
####Aufgrund § 1 Absatz 2 Satz 2, § 2 Absatz 3 und § 3 Absatz 5 Satz 2 Kirchengerichtsgesetz MAV vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 392) verordnet die Erste Kirchenleitung:
#§ 1
Bildung weiterer Kammern
1 Am Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten werden mit Wirkung zum 1. Januar 2018 fünf weitere Kammern gebildet. 2 Es werden gebildet:
- für den Bereich des Diakonischen Werkes Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e. V. zwei Kammern,
- für den Bereich des Diakonischen Werkes Schleswig-Holstein – Landesverband der Inneren Mission e. V. zwei Kammern und
- für den Bereich des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. eine Kammer.
§ 2
Zuständigkeit
1 Die bestehenden Kammern nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Kirchengerichtsgesetz MAV vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 392) sind zuständig für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten aus den Dienststellen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. 2 Die nach § 1 gebildeten Kammern sind zuständig für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten aus den Dienststellen der jeweiligen Diakonischen Werke und ihrer Mitglieder, soweit nicht bereits eine Zuständigkeit nach Satz 1 besteht.
#§ 3
Zusammensetzung
(
1
)
Die nach § 1 gebildeten Kammern entscheiden in der Besetzung mit einem vorsitzenden Mitglied und je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Dienstgeber- und der Dienstnehmerseite als beisitzenden Mitgliedern.
(
2
)
1 Dienstgeber- und Dienstnehmerseite können jeweils die doppelte Anzahl an beisitzenden Richtern zur Wahl vorschlagen. 2 Die Heranziehung und die Vertretung erfolgt nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplanes.
#§ 4
Geschäftsverteilung
Für die nach § 1 gebildeten Kammern kann der Geschäftsverteilungsplan eine gesonderte Abteilung vorsehen.
#§ 5
Aufwandsentschädigung
1 Die Mitglieder der nach § 1 gebildeten Kammern erhalten Ersatz ihrer Reisekosten und eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Richterentschädigungsverordnung vom 30. Dezember 2015 (KABl. 2016 S. 61). 2 Die Kosten werden durch die jeweiligen Diakonischen Werke erstattet.
#§ 6
Geschäftsstelle
Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle werden bei den Diakonischen Werken auf deren Antrag jeweils für die Kammern ihres Bereiches Außenstellen der Geschäftsstelle nach § 15 Kirchengerichtsgesetz vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 386) eingerichtet; die Kosten tragen die jeweiligen Diakonischen Werke.
#§ 7
Übergangsregelung
(
1
)
1 Anhängige Verfahren vor der Schiedsstelle bei der Diakonischen Konferenz in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland e. V. werden nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplanes durch die nach § 1 gebildeten Kammern fortgeführt. 2 Anhängige Verfahren aus dem Bereich des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. werden durch die bisher zuständige Kammer fortgeführt.
(
2
)
Die Neuwahl der Mitglieder für die nach § 1 gebildeten Kammern erfolgt bis zum Ablauf der regelmäßigen Amtszeit.
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