.Rechtsverordnung
§ 1 
#§ 2 
§ 3 
§ 4 
§ 5 
§ 6
§ 7 
§ 8 
        
      Rechtsverordnung
zur Errichtung diakonischer Kammern 
am Kirchengericht für
mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten
Vom 17. August 2017
(KABl. S. 426)
####Aufgrund § 1 Absatz 2 Satz 2, § 2 Absatz 3 und § 3 Absatz 5 Satz 2 Kirchengerichtsgesetz MAV vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 392) verordnet die Erste Kirchenleitung:
#§ 1 
Bildung weiterer Kammern
 1 Am Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten werden mit Wirkung zum 1. Januar 2018 fünf weitere Kammern gebildet.  2 Es werden gebildet: 
- für den Bereich des Diakonischen Werkes Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e. V. zwei Kammern,
- für den Bereich des Diakonischen Werkes Schleswig-Holstein – Landesverband der Inneren Mission e. V. zwei Kammern und
- für den Bereich des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. eine Kammer.
§ 2 
Zuständigkeit
 1 Die bestehenden Kammern nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Kirchengerichtsgesetz MAV vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 392) sind zuständig für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten aus den Dienststellen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.  2 Die nach § 1 gebildeten Kammern sind zuständig für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten aus den Dienststellen der jeweiligen Diakonischen Werke und ihrer Mitglieder, soweit nicht bereits eine Zuständigkeit nach Satz 1 besteht. 
#§ 3 
Zusammensetzung
			(
			1
			)
		 Die nach § 1 gebildeten Kammern entscheiden in der Besetzung mit einem vorsitzenden Mitglied und je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Dienstgeber- und der Dienstnehmerseite als beisitzenden Mitgliedern. 
			(
			2
			)
		 1 Dienstgeber- und Dienstnehmerseite können jeweils die doppelte Anzahl an beisitzenden Richtern zur Wahl vorschlagen.  2 Die Heranziehung und die Vertretung erfolgt nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplanes.
#§ 4 
Geschäftsverteilung
Für die nach § 1 gebildeten Kammern kann der Geschäftsverteilungsplan eine gesonderte Abteilung vorsehen. 
#§ 5 
Aufwandsentschädigung
 1 Die Mitglieder der nach § 1 gebildeten Kammern erhalten Ersatz ihrer Reisekosten und eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Richterentschädigungsverordnung vom 30. Dezember 2015 (KABl. 2016 S. 61).  2 Die Kosten werden durch die jeweiligen Diakonischen Werke erstattet.
#§ 6
Geschäftsstelle
Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle werden bei den Diakonischen Werken auf deren Antrag jeweils für die Kammern ihres Bereiches Außenstellen der Geschäftsstelle nach § 15 Kirchengerichtsgesetz vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 386) eingerichtet; die Kosten tragen die jeweiligen Diakonischen Werke. 
#§ 7 
Übergangsregelung
			(
			1
			)
		 1 Anhängige Verfahren vor der Schiedsstelle bei der Diakonischen Konferenz in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland e. V. werden nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplanes durch die nach § 1 gebildeten Kammern fortgeführt.  2 Anhängige Verfahren aus dem Bereich des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. werden durch die bisher zuständige Kammer fortgeführt. 
			(
			2
			)
		 Die Neuwahl der Mitglieder für die nach § 1 gebildeten Kammern erfolgt bis zum Ablauf der regelmäßigen Amtszeit.
#