.Rechtsverordnung
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§ 3
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§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Rechtsverordnung
über die Vergütung von Reisekosten bei Dienstreisen
und über die Nutzung von Dienstfahrzeugen
(Reisekostenverordnung – RkVO)
Vom 10. Oktober 2018
(KABl. S. 410)
#Aufgrund des § 21 Absatz 1 des Kirchenbesoldungsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 506), des § 17 Absatz 4 des Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetzes vom 31. März 2014 (KABl. S. 219), das durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 9. Dezember 2016 (KABl. 2017 S. 5) geändert worden ist, des § 9 Absatz 4 des Kirchenbeamtengesetzergänzungsgesetzes vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 397, 2016 S. 13), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 3. November 2017 (KABl. S. 528) geändert worden ist, sowie des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Klimaschutzgesetzes vom 31. Oktober 2015 (KABl. S. 426, 2016 S. 102) verordnet die Erste Kirchenleitung:
###§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
Diese Rechtsverordnung regelt Art und Umfang der Reisekostenvergütung sowie die Nutzung von Dienstfahrzeugen und privateigenen Fahrzeugen zu dienstlichen Zwecken aller beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
(
2
)
Für die Vergütung von Reisekosten gilt das Bundesreisekostenrecht in seiner jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
#§ 2
Allgemeine Anforderungen an die Durchführung von Dienstreisen
(
1
)
1 Dienstreisen sind entsprechend den Zielen des Umweltschutzes und unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durchzuführen. 2 Vorrangig sollen für Dienstreisen die regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel genutzt werden.
(
2
)
1 Kraftfahrzeuge sind nur dann zu nutzen, wenn dadurch eine erhebliche Zeit- oder Kostenersparnis erzielt wird oder ihr Einsatz zwingend erforderlich ist. 2 Vor Nutzung eines Kraftfahrzeugs soll die Möglichkeit der Bildung einer Fahrgemeinschaft geprüft werden.
(
3
)
Die Nutzung von Flugzeugen im Inland ist nur im Ausnahmefall und unter Darlegung der besonderen Gründe zulässig.
#§ 3
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
(
1
)
1 Für Fahrten mit anderen als den in § 4 Bundesreisekostengesetz vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. 2 Diese beträgt je Kilometer zurückgelegter Strecke bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs 30 Cent. 3 § 5 Absatz 1 und 2 Bundesreisekostengesetz findet keine Anwendung.
(
2
)
1 Werden auf der Dienstreise mit einem privaten Kraftfahrzeug aus dienstlichen Gründen Personen mitgenommen, wird eine Mitnahmeentschädigung von 5 Cent je Person und Kilometer gewährt. 2 Die Mitnahmeentschädigung wird nur für Personen gewährt, die Anspruch auf Fahrtkostenerstattung nach dieser Rechtsverordnung haben.
#§ 4
Fahrtkostenzuschuss
Ist durch Dienstvereinbarung geregelt, dass den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Arbeitgeberzuschuss für vergünstigte Fahrkarten zur Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln gewährt wird, so finden diese Regelungen auf die in den vom Geltungsbereich umfassten Dienststellen tätigen Pastorinnen und Pastoren sowie Vikarinnen und Vikare entsprechend Anwendung.
#§ 5
Privateigene Fahrzeuge
Privateigene Fahrzeuge müssen, soweit sie für Dienstfahrten eingesetzt werden, gegen Haftpflichtansprüche mit der höchst möglichen Deckungssumme versichert sein.
#§ 6
Beschaffung und Nutzung von Dienstfahrzeugen
(
1
)
1 Dienstfahrzeuge dürfen nur dann beschafft werden, wenn dies notwendig und wirtschaftlich ist. 2 Wird ein Dienstfahrzeug benutzt, so haben die Nutzungsberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass das Dienstfahrzeug gepflegt und in betriebsfähigem Zustand erhalten wird.
(
2
)
1 Für Dienstkraftfahrzeuge ist ein Fahrtenbuch zu führen. 2 Für jede Dienstfahrt sind Datum, Uhrzeit und Kilometerstand zu Beginn und am Ende der Dienstfahrt, Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute, Reisezweck und aufgesuchte Personen oder Institutionen, die zurückgelegten Kilometer sowie der Name der Benutzerin bzw. des Benutzers einzutragen.
(
3
)
Einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter kann ein Dienstfahrzeug zur dauerhaften Verwendung unter Beachtung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zugewiesen werden, wenn dies dienstlich geboten ist und eine schriftliche Überlassungsvereinbarung getroffen wurde.
(
4
)
1 Privatfahrten mit nicht dauerhaft zugewiesenen Dienstfahrzeugen sind nur in Ausnahme unter Beachtung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zulässig. 2 Bei privater Nutzung ist an die das Dienstfahrzeug unterhaltende Stelle eine Wegstreckenentschädigung nach § 3 Absatz 1 zu zahlen. 3 Bei Inanspruchnahme einer Fahrerin bzw. eines Fahrers sind deren bzw. dessen Kosten in voller Höhe zu übernehmen.
(
5
)
1 Die Bischöfinnen und Bischöfe sowie die Präsidentin bzw. der Präsident des Landeskirchenamts sind berechtigt, ein Dienstfahrzeug unter Beachtung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften frei zu nutzen. 2 Bei Inanspruchnahme einer Fahrerin bzw. eines Fahrers für Privatfahrten gilt Absatz 4 Satz 3 entsprechend.
#§ 7
Nordschleswigsche Gemeinde
Dienstreisen innerhalb der Nordschleswigschen Gemeinde, in die Nordschleswigsche Gemeinde und von dort in den Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sind als Inlandsdienstreisen abzurechnen.
#§ 8
Landes- und Kirchenkreissynodale
Für die Mitglieder der Landes- oder Kirchenkreissynode gilt die Rechtsverordnung nur, wenn und soweit die Landes- oder Kirchenkreissynode keine eigenen Regelungen getroffen hat.
#§ 9
Zuständigkeiten
(
1
)
Für die Erstattung von Reisekosten ist die Stelle zuständig, in deren Auftrag die Dienstreise erfolgt.
(
2
)
Zuständig für die Genehmigung einer Dienstreise und die Zuweisung eines Dienstfahrzeugs gemäß § 6 Absatz 3 ist die bzw. der Vorgesetzte; im Falle einer Pastorin bzw. eines Pastors entscheidet die bzw. der mit der Dienstaufsicht Beauftragte.
(
3
)
Die Funktion einer obersten Dienstbehörde im Sinne des Bundesreisekostenrechts nimmt das Landeskirchenamt wahr.
#§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
2
)
Gleichzeitig treten außer Kraft
- die Rechtsverordnung über die Vergütung von Reisekosten vom 26. August 2008 (GVOBl. S. 263) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche;
- die Fahrzeugbenutzungsverordnung vom 10. November 1992 (GVOBl. S. 385) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, die zuletzt durch Rechtsverordnung vom 25. August 2008 (GVOBl. S. 264) geändert worden ist;
- die Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung und dienstlichen Nutzung von Kraftfahrzeugen vom 27. Juni 2006 (KABl S. 46) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.