.

Verwaltungsvorschrift über die Anwendung der Regelungen des staatlichen Steuerrechts auf der landeskirchlichen Ebene (SteuerVwV)

Vom 1. März 2022

(KABl. S. 134)

#
#
#
Das Landeskirchenamt hat aufgrund von Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
#
1
Anwendungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Anwendung der Regelungen des staatlichen Steuerrechts für die Landeskirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Diese umfasst insbesondere die Landessynode, die Kirchenleitung, die Bischofskanzleien, das Landeskirchenamt, das Rechnungsprüfungsamt, die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz, die Institutionsberatung, die rechtlich unselbstständigen Dienste und Werke in den Hauptbereichen und die weiteren rechtlich unselbstständigen Dienste, Werke und Einrichtungen der Landeskirche.
2
Grundsätzliches
2.1
Grundsätzliche Anwendung der staatlichen Besteuerung
Die Landeskirche unterliegt wie andere Körperschaften des öffentlichen Rechts in verschiedenen Teilbereichen der staatlichen Besteuerung. Die korrekte Erfüllung steuergesetzlicher Pflichten ist ein grundsätzliches Anliegen der Landeskirche.
2.2
Einbindung in das IKS
Hierfür hat sich die Einführung eines „Tax Compliance Management Systems“ als geeignetes Instrument etabliert. Im Landeskirchenamt ist dieses im Internen Kontrollsystem (IKS) zu verorten, das ein Risikomanagement in allen betroffenen Arbeitsfeldern ermöglichen soll.
2.3
Selbstverpflichtung
Um die dadurch gesteckten Ziele zu erreichen, ist eine gelebte Kultur zur Einhaltung der Steuerpflichten erforderlich. Die Grundeinstellung zur Einhaltung von steuerlich relevanten Gesetzen und kircheninternen Regeln wird durch die Leitungspersonen vorgelebt, sie übernehmen eine Vorbildfunktion für die Mitarbeitenden:
1.
Die Einhaltung von Gesetzen und Regeln liegt in der Verantwortung der Leitungspersonen und aller Mitarbeitenden und ist selbstverständlich.
2.
Die Leitungspersonen nehmen die Vorbildfunktion für alle Mitarbeitenden wahr und verpflichten sich, Prozesse in ihrem Verantwortungsbereich so zu gestalten, dass die Einhaltung von Gesetzen und Regeln gewährleistet ist. Sie entwickeln dazu die Geschäftsprozesse laufend weiter und passen sie regelmäßig veränderten Anforderungen an.
3.
Die Leitungspersonen sind sich bewusst, dass eine Nichteinhaltung von Gesetzen und Regeln haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
4.
Die Leitungspersonen gehen mit festgestellten oder vermuteten Fehlern konstruktiv um und melden Verstöße dem Bereich Steuern, Mitgliedschaftsrecht und Meldewesen im Dezernat Finanzen (StMM) unmittelbar nach deren Erkennen.
5.
Die notwendige Dokumentation zur Überprüfung der Funktionalität des IKS für staatliche Steuern erfolgt durch den Bereich StMM.
3
Verantwortung
Die Verantwortung für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten, insbesondere die Abgabe ordnungsmäßiger Erklärungen und die Leistung staatlicher Steuern in der Landeskirche, stellt sich wie folgt dar:
3.1
Grundsätzliche Verantwortung des Landeskirchenamts
Das Landeskirchenamt ist die oberste Verwaltungsbehörde der Landeskirche. Es führt im Rahmen des geltenden Rechts und der von der Kirchenleitung aufgestellten Grundsätze in eigener Verantwortung die Verwaltung aller Angelegenheiten der Landeskirche, wenn die Verwaltung nicht anderen kirchlichen Stellen übertragen ist (Artikel 105 Absatz 1 der Verfassung). Für die staatlichen Steuern, die die landeskirchliche Ebene betreffen, ist damit das Landeskirchenamt zuständig. Das Landeskirchenamt ist kollegial verfasst, es wird von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten geleitet.
3.2
Steuerliche Beauftragte bzw. steuerlicher Beauftragter
Die gesetzliche Vertretung des Landeskirchenamts im Sinne von § 34 der Abgabenordnung (AO) obliegt der Präsidentin bzw. dem Präsidenten. Die hauptamtlichen Mitglieder des Kollegiums führen ihre Aufgabenbereiche in eigener Verantwortung. Hierzu zählt unter anderem die Verantwortung für die Erfüllung der staatlichen Steuerpflichten im Rahmen ihres jeweiligen Verantwortungsbereichs.
3.3
Verantwortung innerhalb des Kollegiums
Innerhalb des Kollegiums ist die Verantwortung für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Landeskirche durch die Geschäftsverteilung nach dem Ressortprinzip wie folgt geregelt:
3.3.1
Alle Steuerarten außer Lohnsteuer
Die Pflichten im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer und den Ertragsteuern sowie aller übrigen Steuern außer der Lohnsteuer liegen bei der Leitung des Dezernats Finanzen (F). Diese delegiert die Verantwortung für die Erfüllung dieser steuerlichen Pflichten der Landeskirche wie folgt:
a.
Die Leitung des Bereichs Rechnungswesen verantwortet die Abgabe ordnungsmäßiger Steuererklärungen der Landeskirche.
b.
Die Leitung der Finanzbuchhaltung verantwortet die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung (insbesondere die Einhaltung der Ordnungsvorschriften des § 146 AO) als Basis für die Ermittlung der Steuerlasten.
c.
Die Leitung des Bereichs StMM im Landeskirchenamt ist verantwortlich für die Konzeption, Fortschreibung und Überwachung des IKS für den Bereich der staatlichen Steuern, die die landeskirchliche Ebene betreffen, wobei die Überwachung zu großen Teilen in anderen jeweils verantwortlichen IKS-Bereichen stattfindet (insbesondere Finanzbuchhaltung, Bezüge, Gebäudemanagement).
3.3.2
Lohnsteuer
Die Verantwortung für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Landeskirche im Zusammenhang mit der Lohnsteuer liegt bei der Leitung des Dezernats Dienst- und Arbeitsrecht (DAR). Diese delegiert die Verantwortung für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Landeskirche im Zusammenhang mit der Lohnsteuer
a.
auf die Leitung der Abteilung Bezüge für die aktiven Beschäftigten, soweit diese sich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bzw. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeskirche befinden und die betreuten Personen Bezüge von der Landeskirche erhalten bzw.
b.
auf die Leitung der Abteilung Versorgung für die pensionierten Beschäftigten, soweit die Versteuerung nicht durch die Evangelische Ruhegehaltskasse in Darmstadt (ERK-Darmstadt) verantwortet wird, und für bestimmte verrentete Beschäftigte der ehemaligen Evangelisch-lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate (sog. „Haushaltsrentnerinnen bzw. Haushaltsrentner Hamburg“).
3.3.3
Steuerlich relevante Sachverhalte
Die Verantwortungen für steuerlich relevante Sachverhalte bestehen wie folgt:
a.
Die hauptamtlichen Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamts verantworten die Einhaltung der steuerrechtlichen Vorgaben und der vorgesehenen Kontrollen in den Prozessen ihrer Zuständigkeit. Sie tragen insbesondere die Verantwortung dafür, die Bereiche Rechnungswesen und StMM und das Dezernat DAR auf alle steuerlich relevanten Sachverhalte hinzuweisen bzw. diese mitzuteilen.
b.
Die Leitenden der Hauptbereiche und der unselbstständigen Dienste und Werke sowie die Leitung der Institutionsberatung verantworten die Einhaltung der steuerrechtlichen Vorgaben und der vorgesehenen Kontrollen in den Prozessen ihrer Zuständigkeit. Sie tragen insbesondere die Verantwortung dafür, die Bereiche Rechnungswesen und StMM und das Dezernat DAR auf alle steuerlich relevanten Sachverhalte hinzuweisen bzw. diese mitzuteilen.
c.
Für die Bereiche
  • Landessynode,
  • Kirchenleitung,
  • Bischofskanzleien,
  • Landeskirchliche Beauftragte,
  • Aufsichtsbehörde für den Datenschutz,
  • Fachstelle gegen sexualisierte Gewalt
verantwortet die Leitung des Dezernats L die Einhaltung der steuerrechtlichen Vorgaben und der vorgesehenen Kontrollen in den Prozessen ihrer Zuständigkeit. Sie trägt insbesondere die Verantwortung dafür, die Bereiche Rechnungswesen und StMM und das Dezernat DAR auf alle steuerlich relevanten Sachverhalte hinzuweisen bzw. diese mitzuteilen.
d.
Für das Rechnungsprüfungsamt verantwortet die Leitung des Rechnungsprüfungsamts die Einhaltung der steuerrechtlichen Vorgaben und der vorgesehenen Kontrollen in den Prozessen ihrer Zuständigkeit. Sie trägt insbesondere die Verantwortung dafür, die Bereiche Rechnungswesen und StMM und das Dezernat DAR auf alle steuerlich relevanten Sachverhalte hinzuweisen bzw. diese mitzuteilen.
4
Umsatzsteuer
4.1
Rechtlicher Rahmen
Der Umsatzsteuer unterliegen u. a. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, „die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt“ (§ 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)). Nach dem allgemeinen Unternehmerbegriff des UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt (§ 2 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)). Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR), wie die Landeskirche, können daher Unternehmer im Sinne des UStG sein.
Die Zusammenstellung der in den folgenden Ziffern beschriebenen umsatzsteuerlichen Vorgänge ist nicht abschließend. Sie umfasst aktuell in der Landeskirche bekannte Fragestellungen. Im Zweifel sind die Bereiche Rechnungswesen und StMM zu kontaktieren.
4.2
Handlungsform
Für die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistung ist unter anderem auch die Handlungsform von entscheidender Bedeutung. Die Sonderreglung des § 2b UStG kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Landeskirche auf öffentlich-rechtlicher Grundlage tätig wird.
4.2.1
Tätigkeiten auf privatrechtlicher Grundlage
Die Landeskirche ist Unternehmerin im Sinne des UStG, wenn sie eine Leistung auf privatrechtlicher Grundlage erbringt, und zwar unabhängig von der Frage, ob die Tätigkeit dem Grunde nach dem hoheitlichen oder dem wirtschaftlichen Betätigungsfeld zuzurechnen ist. Sie wird unter denselben Bedingungen tätig wie private Mitbewerbende, sodass eine Nicht-Besteuerung zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte. Bei Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen des § 4 UStG können die Leistungen dennoch im Einzelfall steuerfrei sein (z. B. Leistungen der Jugendhilfe, eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen). Jede Leistung ist daher auf ihre Steuerpflicht zu überprüfen (siehe Anlage 1 „Merkblatt zur Unternehmereigenschaft kirchlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts“).
4.2.2
Tätigkeiten auf öffentlich-rechtlicher Grundlage
Wird die Landeskirche auf öffentlich-rechtlicher Grundlage tätig, ist der Anwendungsbereich des § 2b UStG eröffnet. Danach gilt sie unter den folgenden Voraussetzungen nicht als Unternehmerin im Sinne des § 2 Absatz 1 UStG:
4.2.2.1
Die Landeskirche muss Tätigkeiten ausüben, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Sie wird nur dann im Rahmen öffentlicher Gewalt tätig, wenn sie ihre Tätigkeit aufgrund einer (kirchlichen) öffentlich-rechtlichen Sonderregelung (z. B. Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung, öffentlich-rechtlicher Vertrag, Verwaltungsvereinbarung) ausübt. Wesen des Tätigwerdens auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung ist, dass ein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis besteht.
4.2.2.2
Die Behandlung als Nichtunternehmer im Sinne des § 2b UStG darf nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen. § 2b UStG enthält in den Absätzen 2 und 3 Regelungen, in welchen Fällen dies gilt (siehe Anlage 1 „Merkblatt zur Unternehmereigenschaft kirchlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts“).
4.3
Umsatzsteuerliche Würdigung von Verträgen
4.3.1
Entgeltliche Verträge
Verträge, in denen sich die Landeskirche gegen Gewährung eines Entgelts insbesondere zur Erbringung einer Leistung oder einer Duldung verpflichtet, sind (spätestens) durch die zeichnende Person umsatzsteuerlich zu würdigen. Ein Entgelt kann in Form einer Geldleistung, aber auch in Form einer Lieferung oder sonstigen Leistung bestehen. Im Zweifel ist der Bereich StMM in die Prüfung einzubeziehen.
Wird mit dem Vertrag ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch begründet, ist bei der Kalkulation etwaiger Preise zu berücksichtigen, dass der Leistungsaustausch der Umsatzsteuer unterliegt. Die Umsatzsteuer ist aus dem vereinbarten Bruttopreis herauszurechnen und an das Finanzamt abzuführen, sodass als Ertrag ausschließlich der Nettopreis verbleibt.
4.3.2
Verträge mit im Ausland Ansässigen
Werden Verträge mit im Ausland Ansässigen geschlossen, kann es zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG kommen. Das bedeutet, dass nicht diejenigen, die eine Leistung erbringen, die Umsatzsteuer schulden, sondern die Landeskirche als Leistungsempfängerin. Etwaige Verträge sind der Finanzbuchhaltung und dem Bereich StMM anzuzeigen (siehe Anlage 2 „Merkblatt zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§13b UStG)“).
4.3.3
Sponsoringverträge
Sponsoringverträge sind dem Bereich StMM vor Abschluss zur umsatzsteuerlichen Würdigung vorzulegen (siehe Anlage 3 „Merkblatt zum Sponsoring“).
4.4
Ausstellung von Ausgangsrechnungen
Werden Rechnungen über steuerbare Leistungsaustausche ausgestellt, ist sicherzustellen, dass die Rechnungen den umsatzsteuerlichen Anforderungen entsprechen (siehe Anlage 4 „Merkblatt zur Erstellung von Ausgangsrechnung und Adressierung von Eingangsrechnungen“). Rechnungen dürfen erst nach Prüfung und Verbuchung durch die Finanzbuchhaltung verschickt werden.
4.5
Eingangsrechnungen
4.5.1
Vorsteuerabzug
Sofern in Eingangsrechnungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge mit Ausgangsumsätzen im Zusammenhang stehen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist durch die Anweisenden auf der Rechnung zu dokumentieren, dass der Vorsteuerabzug vorzunehmen ist.
Für eine korrekte steuerliche Abwicklung und zum Zwecke eines möglichen Vorsteuerabzugs muss in den Eingangsrechnungen die Landeskirche als Adressatin genannt sein. Die Abteilungen haben bereits im Bestellvorgang auf die korrekte Adressierung zu achten bzw. bei der Prüfung der Eingangsrechnung eine entsprechend erforderliche Korrektur zu veranlassen (siehe Anlage 4 „Muster Merkblatt zur Erstellung von Ausgangsrechnung und Adressierung von Eingangsrechnungen“).
4.5.2
Rechnungen von im Ausland Ansässigen
Geht eine Rechnung für eine Leistung ein, die im Ausland Ansässige gegenüber der Landeskirche erbracht haben, kann es zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft (s. Nummer 4.3.2) kommen. Derartige Rechnungen sind der Finanzbuchhaltung mit dem Hinweis „Prüfung Umkehr Steuerschuldnerschaft“ zuzuleiten (siehe Anlage 2 „Merkblatt zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§13b UStG)“).
4.6
Umsatzsteuervoranmeldung, Umsatzsteuererklärung
Die Umsätze der Landeskirche – mit Ausnahme der Umsätze des Hauptbereichs Generationen und Geschlechter – werden durch die Finanzbuchhaltung beim Finanzamt Kiel unter der Steuernummer 20/296/45886 erklärt. Die Landeskirche gibt aktuell monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Umsatzsteuererklärung für die Umsätze des Hauptbereichs Generationen und Geschlechter erfolgt durch den Hauptbereich gegebenenfalls unter Beteiligung externer Steuerberatung.
5
Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer
5.1
Rechtlicher Rahmen
Die Landeskirche unterliegt nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art der Körperschaftsteuer. Entsprechendes gilt für die Gewerbesteuer (§ 2 der Gewerbesteuerdurchführungsverordnung, Abschnitt 17 der Gewerbesteuerrichtlinien).
Ein Betrieb gewerblicher Art ist eine Einrichtung, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dient und sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich heraushebt (Jahresumsatz 45 000 Euro). Die Umsatzgrenze bezieht sich für den jeweiligen Tätigkeitsbereich auf die Einnahmen aus allen Bereichen der Landeskirche (siehe Anlage 5 „Merkblatt zu Betrieben gewerblicher Art“).
5.2
Feststellung und Einrichtung eines Betriebs gewerblicher Art
Werden Verträge über von der Landeskirche zu erbringende wirtschaftliche Tätigkeiten abgeschlossen oder wirtschaftliche Tätigkeiten erbracht, ist die Finanzbuchhaltung durch den Hauptbereich bzw. das Fachdezernat über diesen Sachverhalt zu informieren. Sofern die Tätigkeit insgesamt einen Betrieb gewerblicher Art begründet, wird durch die Finanzbuchhaltung eine Kostenstelle eingerichtet.
5.3
Körperschaftsteuererklärung/Gewerbesteuererklärung
Im Jahresabschluss prüft der Bereich Rechnungswesen, ob eine Körperschaftsteuererklärung erforderlich ist. Sofern eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer erfolgt, ist darüber hinaus zu prüfen, ob für den Betrieb gewerblicher Art eine Gewerbesteuerpflicht entstanden ist. Für den Tätigkeitsbereich des Hauptbereiches Generationen und Geschlechter erfolgt die Prüfung und etwaige Erstellung von Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen durch den Hauptbereich Generationen und Geschlechter.
5.4
Beantragung von Freistellungsbescheinigungen vom Kapitalertragssteuerabzug
Bescheinigungen zur Freistellung vom Kapitalertragssteuerabzug werden durch die Finanzbuchhaltung beantragt und bei Bedarf zur Verfügung gestellt.
6.
Lohnsteuer
6.1
Rechtlicher Rahmen
Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Sie wird arbeitgeberseitig vom zu zahlenden Arbeitslohn der Arbeitnehmenden einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
Arbeitnehmende im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind Personen, die in einem öffentlich- oder privatrechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis beschäftigt sind oder waren und aus diesem Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder einem früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis Arbeitslohn beziehen. Arbeitnehmende sind auch die Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger dieser Personen (in der Regel die Hinterbliebenen), soweit sie Arbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihrer Rechtsvorgängerin bzw. ihres Rechtsvorgängers beziehen.
Der Landeskirche obliegt als Arbeitgeberin und Dienstherrin (im Folgenden Arbeitgeberin) der Pastorinnen und Pastoren sowie der Arbeitnehmenden auf landeskirchlicher Ebene unter anderem die Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug.
Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die die Arbeitnehmenden sowie deren Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder im Hinblick auf ein künftiges Dienst- oder Arbeitsverhältnis zufließen. Einnahmen in diesem Sinne sind alle Güter in Geld sowie Güter in Geldeswert (z. B. Wohnungsüberlassungen, Mahlzeitengestellungen, Gestellungen von Fahrzeugen, Amtszimmerentschädigungen). Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden. Arbeitslohn in diesem Sinne sind damit insbesondere Lohn, Arbeitsentgelt, Besoldung und Versorgungsbezüge.
Aus der Eigenschaft als Arbeitgeberin resultieren für die Landeskirche steuerliche Pflichten, wie insbesondere die ordnungsgemäße Erfassung der Arbeitslöhne sowie der geldwerten Vorteile. Die Landeskirche wird unter der Arbeitgebersteuernummer 20/235/05466 beim Finanzamt Kiel geführt. Die Fachdezernate des Landeskirchenamts, die rechtlich unselbstständigen Dienste und Werke in den Hauptbereichen sowie die weiteren rechtlich unselbstständigen Dienste, Werke und Einrichtungen der Landeskirche sind verpflichtet, der jeweiligen Abteilung im Dezernat DAR sämtliche Informationen und Unterlagen zur vollständigen und korrekten Erfassung des Arbeitslohns der Arbeitnehmenden zukommen zu lassen.
Die Zusammenstellung der in den folgenden Ziffern beschriebenen lohnsteuerlichen Vorgänge ist nicht abschließend. Sie umfasst aktuell in der Landeskirche bekannte Fragestellungen. Im Zweifel ist der Bereich StMM oder die jeweils zuständige Abteilung im Dezernat DAR zu kontaktieren.
6.2
Geschenke und Aufmerksamkeiten
Geschenke und Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen, z. B. Blumen, Genussmittel, Bücher oder Tonträger, die Arbeitnehmenden, deren Angehörigen
oder auch Dritten durch die Arbeitgebenden zugewendet werden. Es gelten unterschiedliche steuerliche Freigrenzen von 60 bzw. 50 Euro. Für die Bestimmung der Wertgrenzen sind sämtliche Zuwendungen aus der Sphäre der Arbeitgeberin (Landeskirche, die ihr zugeordneten rechtlich unselbstständigen Dienste und Werke in den Hauptbereichen, weitere rechtlich unselbstständige Dienste, Werke und Einrichtungen der Landeskirche), zusammenzurechnen.
6.2.1
Aus Vereinfachungsgründen sind durch die Finanzbuchhaltung folgende Konten eingerichtet (siehe Anlage 6 „Merkblatt zur Erfassung von Geschenken und Aufmerksamkeiten“):
a.
Geschenke an Dritte
Unabhängig von einer Wertgrenze werden alle Geschenke und Aufmerksamkeiten an Dritte sowie die Geschenke ohne besondere Personenangaben auf einem Konto „Geschenke an Dritte“ gebucht. Dieses Konto wird einmal jährlich durch die Finanzbuchhaltung ausgewertet. Der sich aus der Auswertung ergebende Gesamtwert der Geschenke an Dritte wird nach § 37b EStG pauschal versteuert. Der Steuerbetrag für Geschenke an Dritte wird nach dem Verursacherprinzip (basierend auf der erfolgten Auswertung) auf die verschiedenen Mandanten aufgeteilt.
b.
Geschenke an Arbeitnehmende bis 50 Euro
Auf diesem Konto werden alle Aufmerksamkeiten und Geschenke an Arbeitnehmende bis zu einem Wert von 50 Euro gebucht. Das Konto wird einmal jährlich durch die Finanzbuchhaltung ausgewertet. Sofern einzelne Arbeitnehmende mehrere Geschenke in einem Monat erhalten haben, die dazu führen, dass die Sachbezugsfreigrenze nicht zum Tragen kommt, meldet die Finanzbuchhaltung diesen Sachverhalt der Abteilung Bezüge bzw. der Abteilung Versorgung des Dezernats DAR zur weiteren Prüfung.
c.
Geschenke an Arbeitnehmende über 50 Euro
Auf diesem Konto werden alle Aufmerksamkeiten und Geschenke an Arbeitnehmende mit einem Wert von mehr als 50 Euro gebucht. Jeder Beleg ist der Abteilung Bezüge bzw. der Abteilung Versorgung des Dezernats DAR durch die Finanzbuchhaltung mit der Bitte um Versteuerung und bei bestehender Beitragspflicht zur Verbeitragung zuzuleiten. Der Wert wird als Sachbezug erfasst. Es erfolgt im Personalfall eine Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG, die Steuer wird durch den Zuwendenden übernommen. Die Sozialversicherung fällt den Arbeitnehmenden zur Last.
Soweit Pastorinnen und Pastoren betroffen sind, ist die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG ausgeschlossen, da diese nicht durch die Personalkostenabrechnungsverordnung abgedeckt ist. In diesen Fällen ist zwingend die individuelle Versteuerung und bei bestehender Beitragspflicht die Verbeitragung im jeweiligen Personalfall vorzunehmen.
6.2.2
Aus den Belegen müssen sich folgende Angaben ergeben:
a.
Der Name der beschenkten Person,
b.
das Verhältnis zur Landeskirche (Arbeitnehmende, Angehörige oder Dritte) und
c.
bei Arbeitnehmenden der Arbeitsbereich, bei Dritten eine Adresse, sofern diese bekannt oder ermittelbar ist.
6.2.3
Geschenke und Aufmerksamkeiten sind aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auf das notwendige Maß zu beschränken.
6.3
Erstattung von Telefonkosten
6.3.1
Nutzen Arbeitnehmende ihren privaten Anschluss für dienstliche Telefonate, können die auf den beruflichen Anteil entfallenden Aufwendungen nach § 3 Nummer 50 EStG steuerfrei erstattet werden. Hierzu gilt nach R 3.50 Absatz 2 der Lohnsteuerrichtlinien, dass
a.
die einzeln nachgewiesenen Aufwendungen für die dienstlichen Telefonate,
b.
aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 Prozent des Rechnungsbetrags, höchstens 20 Euro monatlich, oder
c.
anhand eines individuell berechneten Satzes
steuerfrei erstattet werden können.
6.3.2
Die eingereichten Rechnungen sowie die Abrechnungsunterlagen sind als Beleg zur Telefonkostenerstattung aufzubewahren.
6.3.3
Telefonkostenerstattungen, die abweichend von diesen Regelungen vorgenommen werden, sind nicht nach § 3 Nummer 50 EStG steuerfrei und stellen daher steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Sie sind mit den monatlichen Bezügen zu versteuern und bei bestehender Beitragspflicht zu verbeitragen. Derartige Auszahlungen sind durch die Telefonkosten abrechnende Stelle der Abteilung Bezüge bzw. der Abteilung Versorgung des Dezernats DAR zur Versteuerung und bei bestehender Beitragspflicht zur Verbeitragung aufzugeben
6.3.4
Im Übrigen wird auf Anlage 7 „Merkblatt zur Erstattung von dienstlichen Telefonkosten“ verwiesen.
6.4
Meldung geldwerter Vorteile
6.4.1
Zum Arbeitslohn gehören nicht nur Geldleistungen, die den Arbeitnehmenden im Rahmen ihrer Dienstverhältnisse zufließen, sondern auch Einnahmen in Geldeswert (z. B. freie Unterkunft, freie Verpflegung und andere unentgeltlich oder verbilligt überlassene Waren- und Dienstleistungen). In Abgrenzung zum Barlohn wird diese Form des Arbeitslohns auch als Sachbezug bzw. Sachlohn oder geldwerter Vorteil bezeichnet. Hierzu zählen u. a. geldwerte Vorteile aus der
a.
Überlassung eines Fahrzeugs, einer Wohnung oder anderer Gegenstände,
b.
Gewährung eines zinsverbilligten Darlehens,
c.
Gestellung von Mahlzeiten,
d.
Übernahme der Beiträge für die Architektenkammer oder Rechtsanwaltskammer,
e.
Übernahme der Startgebühr für Sportveranstaltungen (z. B. Firmenlauf),
f.
Übernahme der Aufwendungen oder Zuschüsse zu den Aufwendungen für ein Fahrsicherheitstraining.
6.4.2
Der Abteilung Bezüge bzw. der Abteilung Versorgung des Dezernats DAR sind geldwerte Vorteile, die Arbeitnehmenden gewährt werden, zur Versteuerung und bei bestehender Beitragspflicht zur Verbeitragung aufzugeben.
6.5
Amtszimmerentschädigung nach § 25 der Dienstwohnungsverordnung
Mit den Amtszimmerentschädigungen nach § 25 der Dienstwohnungsverordnung sollen auf pauschalierende Weise Reinigungskosten, Heizung und Stromkosten abgedeckt werden. Es handelt sich insoweit um pauschalen Auslagenersatz, der regelmäßig zu Arbeitslohn führt. Die Amtszimmerentschädigung ist der Abteilung Bezüge bzw. der Abteilung Versorgung des Dezernats DAR zu melden und zur Versteuerung und bei bestehender Beitragspflicht zur Verbeitragung aufzugeben.
Sofern die angefallenen Aufwendungen einzeln nachgewiesen werden und entsprechend erstattet werden, liegt hingegen nach § 3 Nummer 50 EStG steuerfreier Auslagenersatz vor.
6.6
Selbstständige Tätigkeit, Aushilfskräfte, Aufwandsentschädigung, Übungsleiterfreibetrag, Ehrenamtsfreibetrag
6.6.1
Selbstständige Tätigkeit
Sollen Personen für die Landeskirche entgeltlich tätig werden, ist zu prüfen, ob es sich um eine selbstständige Tätigkeit in Form einer Honorartätigkeit oder eines Werkvertrages oder ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt. Es ist daher
in allen Fällen, in denen Personen eine Geldleistung für aufgewendete Zeit erhalten sollen, zunächst eine Anfrage an die Abteilung Personalverwaltung des Dezernats DAR zu richten und von dort eine Prüfung vorzunehmen, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung handelt. Die Abteilung Personalverwaltung des Dezernats DAR klärt mit dem Fachdezernat und dem Hauptbereich die weitere Verfahrensweise.
Die Meldung entsprechender Fälle an die Abteilung Personalverwaltung des Dezernats DAR muss rechtzeitig vor der Arbeitsaufnahme der Personen erfolgen. Der Meldung ist eine Tätigkeitsbeschreibung beizufügen. Im Übrigen wird auf Anlage 8 „Merkblatt zur Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung sowie Aushilfstätigkeiten, Nebentätigkeiten, Aufwandsentschädigungen und nebenberuflicher Beschäftigung“ verwiesen.
Liegt eine selbstständige Tätigkeit vor, ist die selbstständig tätige Person auf Grund der umsatzsteuerlichen Regelungen verpflichtet, eine Rechnung auszustellen. Das Honorar wird auf Anweisung der jeweils beauftragenden Stelle durch die Finanzbuchhaltung ausgezahlt. Eine Barauszahlung des Honorars ist unzulässig.
6.6.2
Aushilfskräfte
Aushilfskräfte sind Personen, die in der Landeskirche als Ersatz oder zur Verstärkung für das Stammpersonal vorübergehend nur kurze Zeit beschäftigt werden. Die Aushilfskräfte sind für die Dauer ihrer
Tätigkeit in den Betrieb eingebunden und weisungsgebunden. Sie sind daher grundsätzlich Arbeitnehmende. Dass die Beschäftigung nur kurze Zeit andauert, ist hierfür ohne Bedeutung. Die Beschäftigung erfolgt im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses über die Abteilung Personalverwaltung des Dezernats DAR. Vergütungen für Aushilfskräfte sind zwingend über die Abteilung Bezüge bzw. die Abteilung Versorgung des Dezernats DAR auszuzahlen. Eine Barauszahlung des Aushilfslohns oder der Vergütung ist unzulässig.
Nehmen Arbeitnehmende neben ihrer eigentlichen Beschäftigung zusätzliche Aufgaben als Nebentätigkeiten oder Aushilfstätigkeiten für die Landeskirche wahr und erhalten sie hierfür eine Vergütung, ist diese Vergütung grundsätzlich zusammen mit den Bezügen zu versteuern. Der Abschluss eines Mini-Jobs ist in der Regel nicht zulässig.
6.6.3
Aufwandsentschädigungen
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 3 Nummer 12 EStG liegen grundsätzlich nur dann vor, wenn durch die Entschädigung tatsächlich entstandene Aufwendungen, die steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig wären, erstattet werden. Entschädigungen für Zeitaufwand sind grund
sätzlich nicht steuerfrei. Die Zahlung einer nach Steuerrecht möglichen Aufwandsentschädigung ist nur dann zulässig, wenn auch eine kirchliche Rechtsgrundlage für die Zahlung einer Aufwandsentschädigung besteht und die Aufwandsentschädigung als solche im Haushalt ausgewiesen ist. Die ehrenamtliche Tätigkeit in der Landeskirche zieht grundsätzlich die Unentgeltlichkeit dieser Tätigkeit nach sich. Sollte im Einzelfall die Zahlung einer Aufwandsentschädigung zulässig sein, wird diese auf Anweisung der jeweils beauftragenden Stelle durch die Finanzbuchhaltung ausgezahlt. Eine Barauszahlung der Aufwandsentschädigung ist unzulässig.
6.6.4
Übungsleiterfreibetrag § 3 Nummer 26 EStG
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiterin bzw. Übungsleiter, Ausbilderin bzw. Ausbilder, Erzieherin bzw. Erzieher, Betreuerin bzw. Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Dienst oder im Auftrag der Landeskirche zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) sind nach § 3 Nummer 26 EStG bis zur Höhe von insgesamt 3000 Euro im Jahr steuerfrei. Dieser Steuerfreibetrag kann bereits im Rahmen der Abrechnung der Vergütung berücksichtigt werden.
Nebenberuflichkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Im Fall der zeitlichen Befristung einer Tätigkeit ist die Nebenberuflichkeit für den Zeitraum der Befristung zu prüfen. Eine typischerweise hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit kann nicht wegen ihrer zeitlichen Befristung als nebenberuflich angesehen werden. Im Übrigen wird auf Anlage 8 „Merkblatt zur Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung sowie Aushilfstätigkeiten, Nebentätigkeiten, Aufwandsentschädigungen und nebenberuflicher Beschäftigung“ verwiesen.
Durch die Person ist zu erklären, dass der Freibetrag nach § 3 Nummer 26 EStG nicht bereits durch eine andere Tätigkeit bzw. in welchem Umfang der Übungsleiterfreibetrag bereits in Anspruch genommen worden ist. Es ist die Erklärung aus Anlage 8 „Merkblatt zur Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung sowie Aushilfstätigkeiten, Nebentätigkeiten, Aufwandsentschädigungen und nebenberuflicher Beschäftigung“ zu verwenden. Die Erklärung ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen.
6.6.5
Ehrenamtspauschale
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag der Landeskirche zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) sind nach § 3 Nummer 26a EStG bis zur Höhe von insgesamt 840 Euro im Jahr steuerfrei. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26b gewährt wird. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter 6.6.4 sowie Anlage 8 „Merkblatt zur Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung sowie Aushilfstätigkeiten, Nebentätigkeiten, Aufwandsentschädigungen und nebenberuflicher Beschäftigung“ verwiesen.
6.7
Steuerabzug nach § 50a EStG für ausländische Kunstschaffende
6.7.1
Erzielen im Ausland Ansässige Einkünfte, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, unterliegen diese Einkünfte dem Steuerabzug nach § 50a EStG. Der Steuerabzug beträgt 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag. Die Steuer ist von der Bruttovergütung einzubehalten und an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen.
6.7.2
Ein Steuerabzug unterbleibt, sofern die Einnahmen je Darbietung 250 Euro nicht übersteigen. Zu den Einnahmen gehören zusätzlich zur Vergütung ersetzte oder übernommene Reisekosten nur insoweit, als die Fahrt- und Übernachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten und die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand die geltenden Pauschbeträge übersteigen.
6.7.3
Die Abrechnungsunterlagen sind dem Bereich Rechnungswesen unverzüglich zur Verfügung zu stellen, damit die Steuer gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern angemeldet und an dieses abgeführt werden kann (siehe Anlage 9 „Merkblatt zu Auftritten ausländischer Kunstschaffender in Deutschland“). Bezüglich der umsatzsteuerlichen Auswirkungen wird auf 4.3.2 sowie Anlage 2 „Merkblatt zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§13b UStG)“ verwiesen.
6.8
Bewirtung von Arbeitnehmenden (Arbeitsessen, Geschäftsessen, Belohnungsessen, Bewirtungen anlässlich von Dienstreisen)
6.8.1
Steuerlich ist zwischen Arbeits-, Geschäfts- und Belohnungsessen sowie Bewirtungen anlässlich von Dienstreisen zu differenzieren, die jeweils unterschiedliche steuerliche Folgen nach sich ziehen. Damit eine Qualifizierung von Arbeits-, Geschäfts- und Belohnungsessen vorgenommen werden kann, sind auf dem Bewirtungsbeleg oder der Anlage zum Bewirtungsbeleg die teilnehmenden Personen zu erfassen. Zudem ist ein Vermerk aufzunehmen, ob es sich um Dritte oder Arbeitnehmende handelt. Es wird auf Anlage 10 „Merkblatt zur Bewirtung von Arbeitnehmenden“ verwiesen.
6.8.2
Notwendige Trinkgelder sind höchstens bis zehn Prozent des Rechnungsbetrags erstattungsfähig.
6.8.3
Sofern die Bewirtung mit den tatsächlichen Kosten oder dem Sachbezugswert als Arbeitslohn zu erfassen ist, ist dieses der Abteilung Bezüge bzw. der Abteilung Versorgung des Dezernats DAR durch die abrechnende Stelle zur Versteuerung und bei bestehender Beitragspflicht zur Verbeitragung aufzugeben.
6.9
Erstattung von Reisekosten
6.9.1
Die nach der Rechtsverordnung über die Vergütung von Reisekosten bei Dienstreisen und über die Nutzung von Dienstfahrzeugen (Reisekostenverordnung – RkVO) in Verbindung mit dem Bundesreisekostengesetz gewährten Reisekostenvergütungen sind nach § 3 Nummer 13 EStG steuerfrei.
6.9.2
Insbesondere folgende Zahlungen an Arbeitnehmende stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar und sind der Abteilung Bezüge bzw. der Abteilung Versorgung des Dezernats DAR zur Versteuerung und bei bestehender Beitragspflicht zur Verbeitragung aufzugeben:
a.
Mitnahmeentschädigungen nach § 3 Absatz 2 Reisekostenverordnung,
b.
Erstattung von BahnCards, die sich nicht vollständig durch dienstliche Fahrten amortisiert haben.
Es wird auf Anlage 11 „Merkblatt zur Erstattung von Reisekosten“ hingewiesen.
6.10
Betriebsveranstaltungen
6.10.1
Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen mit geselligem Charakter, bei denen die Teilnahme allen Arbeitnehmenden offen steht, z. B. Betriebsausflug, Adventsfeier, Sommerfest, Ehemaligentreffen. Es ist unerheblich, ob die Veranstaltung von einer Dienststellenleitung oder Mitarbeitervertretung durchgeführt wird. Steuerlich führen bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr nicht zu Arbeitslohn, soweit die Aufwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und Teilnehmenden nicht übersteigen. Die übrigen Betriebsveranstaltungen führen zu Arbeitslohn.
6.10.2
Werden mehrere Betriebsveranstaltungen durchgeführt, ist zu entscheiden, welche Betriebsveranstaltungen als übliche Betriebsveranstaltungen durchgeführt werden. Für diese wird die Freibetragsregelung in Anspruch genommen. Die Aufwendungen für die übrigen Betriebsveranstaltungen führen zu Arbeitslohn und sind zu versteuern. Die entsprechenden Beträge sind der Abteilung Bezüge des Dezernats DAR zur Versteuerung aufzugeben. Die Entscheidung sowie die Meldung obliegen für die Betriebsveranstaltungen
  1. des Landeskirchenamts dem Dezernat L,
  2. der rechtlich unselbstständigen Dienste und Werke in den Hauptbereichen der Hauptbereichsleitung,
  3. der weiteren rechtlich unselbstständigen Dienste, Werke und Einrichtungen der Landeskirche der jeweiligen Leitung.
6.10.3
Die Lohnsteuer wird durch die Abteilung Bezüge des Dezernats DAR nach § 40 Absatz 2 Nummer 2 EStG mit einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent erhoben. Die Pauschalierung der Lohnsteuer löst die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.
6.10.4
Im Übrigen wird auf Anlage 12 „Merkblatt zur Behandlung von Betriebsveranstaltungen“ hingewiesen.
6.11
Typische Berufskleidung; Dienstkleidung der Fahrerinnen und Fahrer der Bischöfinnen, der Bischöfe und der Präsidentin bzw. des Präsidenten; Talargeld
6.11.1
Die typische Berufskleidung, die die Landeskirche ihren Arbeitnehmenden unentgeltlich oder verbilligt überlässt, ist nach § 3 Nummer 31 EStG steuerfrei. Zur typischen Berufskleidung gehören Kleidungsstücke, die als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten sind oder nach ihrer z. B. uniformartigen Beschaffenheit der dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch Firmenemblem objektiv eine berufliche Funktion erfüllen, wenn ihre private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist. Bürgerliche Kleidung stellt keine typische Berufskleidung dar.
6.11.2
Die Fahrerinnen und Fahrer der Bischöfinnen, der Bischöfe und der Präsidentin bzw. des Präsidenten wird eine übertarifliche Zulage in Höhe von 500 Euro jährlich zur Beschaffung von „Dienstkleidung“ gewährt. Die „Dienstkleidung“ der Fahrerinnen und Fahrer stellt keine typische Berufsbekleidung dar. Die Zulage ist der Abteilung Bezüge zur Versteuerung und Verbeitragung aufzugeben.
6.11.3
Der Talar der Pastorinnen und Pastoren stellt hingegen typische Berufskleidung in diesem Sinne dar. Das an die Vikarinnen und Vikare gezahlte Talargeld ist gleichwohl als Arbeitslohn zu erfassen, da dieses ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten ausgezahlt wird und damit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Zahlung die tatsächlichen Kosten übersteigt. Das Talargeld ist daher der Abteilung Bezüge des Dezernats DAR zur Versteuerung und im Falle der Beitragspflicht zur Verbeitragung aufzugeben.
6.12
Entschädigung der Mitglieder der Kirchengerichte oder ähnliche Entschädigungen
Erhalten Arbeitnehmende der Landeskirche als Mitglied des Kirchengerichts eine Entschädigung, stellt diese Entschädigung Arbeitslohn dar und ist der Abteilung Bezüge bzw. der Abteilung Versorgung des Dezernats DAR zur Versteuerung und im Falle der Beitragspflicht zur Verbeitragung zu melden. Dieses gilt entsprechend für andere vergleichbare Zahlungen landeskirchlicher Einrichtungen an Arbeitnehmende der Landeskirche.
6.13
Nutzung der Dienstkraftfahrzeuge
6.13.1
Für Dienstkraftfahrzeuge ist nach § 6 Absatz 2 der Reisekostenverordnung ein Fahrtenbuch zu führen. Es ist durch die das Dienstfahrzeug unterhaltende Stelle zehn Jahre aufzubewahren. Für jede Dienstfahrt sind einzutragen: Datum, Uhrzeit und Kilometerstand zu Beginn und am Ende der Dienstfahrt, Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute, Reisezweck und aufgesuchte Personen oder Institutionen, die zurückgelegten Kilometer sowie der Name der Person, die das Fahrzeug benutzt.
6.13.2
Die Privatnutzung der Dienstfahrzeuge des Fahrzeugpools ist verboten. Die Fahrtenbücher sind dahingehend regelmäßig durch die das Dienstfahrzeug unterhaltende Stelle zu überprüfen. Die Privatnutzung eines Dienstfahrzeugs des Fahrzeugpools im Einzelfall aus gewichtigen Gründen bedarf der vorherigen Einwilligung der das Dienstfahrzeug unterhaltenden Stelle. An die das Dienstfahrzeug unterhaltende Stelle ist nach § 6 Absatz 4 Satz 2 der Reisekostenverordnung eine Wegstreckenentschädigung nach § 3 Absatz 1 der Reisekostenverordnung zu zahlen. Durch die das Dienstfahrzeug unterhaltende Stelle ist zu prüfen, ob die Wegstreckenentschädigung die Kosten des Dienstfahrzeugs abdeckt. Ergeben sich höhere Kosten des Dienstfahrzeugs, ist der Differenzbetrag durch die den Dienstwagen verwaltende Stelle der Abteilung Bezüge bzw. der Abteilung Versorgung des Dezernats DAR zur Versteuerung und im Falle der Beitragspflicht zur Verbeitragung aufzugeben.
6.13.3
Wird Arbeitnehmenden nach § 6 Absatz 3 der Reisekostenverordnung ein Dienstfahrzeug zur dauerhaften Verwendung auch zur privaten Nutzung zugewiesen, ist der aus der Privatnutzung resultierende geldwerte Vorteil der Abteilung Bezüge bzw. der Abteilung Versorgung des Dezernats DAR zur Versteuerung und im Falle der Beitragspflicht zur Verbeitragung zu melden.
Sollte grundsätzlich ein Privatnutzungsverbot ausgesprochen sein, ist dieses durch die das Dienstfahrzeug unterhaltende Stelle zu überwachen. Hierzu ist zwingend ein Fahrtenbuch zu führen.
Sollte kein Privatnutzungsverbot ausgesprochen sein und eine Privatnutzung nicht erfolgen, ist dieses durch Führen eines Fahrtenbuches nachzuweisen. Die Fahrtenbücher sind regelmäßig durch die das Dienstfahrzeug unterhaltende Stelle zu überprüfen und auszuwerten. Sie sind zehn Jahre aufzubewahren.
Etwaige geldwerte Vorteile sind der Abteilung Bezüge bzw. der Abteilung Versorgung des Dezernats DAR durch die den Dienstwagen verwaltende Stelle zur Versteuerung und im Falle der Beitragspflicht zur Verbeitragung aufzugeben.
6.13.4
Im Übrigen wird auf Anlage 13 „Merkblatt zur Überlassung eines Dienstwagens“ verwiesen.
6.14
Preisgelder, Verlosungen
Erhalten Arbeitnehmende einen Preis für ihre Arbeit, ist dies steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn der Preis im ursächlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht. Preise an Arbeitnehmende aus einem Ideenwettbewerb stellen regelmäßig Arbeitslohn dar. Erhalten Arbeitnehmende im Rahmen einer betriebsintern veranstalteten Verlosung einen Preis, so ist dieser Preis ein steuer- und beitragspflichtiger geldwerter Vorteil.
Preise gehören hingegen nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der Preis eine Würdigung des Gesamtschaffens darstellt. Erhält beispielsweise eine Wissenschaftlerin bzw. ein Wissenschaftler den Nobelpreis, ist von einer solchen Würdigung des Gesamtschaffens auszugehen. Mit dem Preis wird nicht direkt die berufliche Leistung der Preisträgerin bzw. des Preisträgers gewürdigt, sondern vielmehr ihre bzw. seine Persönlichkeit.
6.15
Überlassung von Fahrrädern
Werden Arbeitnehmenden betriebliche Fahrräder überlassen, ist durch die überlassende Stelle zu prüfen, ob hierdurch ein geldwerter Vorteil entsteht. Ein betriebliches Fahrrad liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber Eigentümer bzw.
6.15.1
Leasingnehmer oder Mieter des Fahrrades ist. Wirtschaftliches Eigentum der Arbeitnehmenden ist schädlich. Wirtschaftliches Eigentum der Arbeitnehmenden liegt vor, wenn Arbeitnehmende im Innenverhältnis die wesentlichen Rechte und Pflichten des Leasingnehmers haben und sie allein die Gefahr und Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung treffen. Wird durch die Arbeitgebenden für das Fahrrad eine Versicherung abgeschlossen und treten die Arbeitgebenden als Versicherungsnehmende auf und wälzen sie im Innenverhältnis die Kosten für Versicherung auf die Arbeitnehmenden ab, handelt es sich im Ergebnis um ein betriebliches Fahrrad.
6.15.2
Nach § 3 Nummer 37 EStG sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgebenden gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das keiner Kennzeichnungs- und Versicherungspflicht unterliegt, steuerfrei. Das Zusätzlichkeitserfordernis ist insbesondere im Falle der Überlassung des betrieblichen Fahrrads im Wege der Gehaltsumwandlung nicht erfüllt, sodass die Steuerbefreiung in diesen Fällen ausscheidet.
6.15.3
Kommt die Steuerbefreiung für die Überlassung des betrieblichen Fahrrads, das keiner Kennzeichnungs- und Versicherungspflicht unterliegt, nach § 3 Nummer 37 EStG nicht zum Tragen (z. B. da das betriebliche Fahrrad im Wege der Gehaltsumwandlung überlassen wird), sind die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9. Januar 2020 (BStBl. I 2020 S. 174) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
a.
Wird das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 überlassen, wird seit dem 1. Januar 2020 als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung ein Prozent des auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.
b.
Wurde das betriebliche Fahrrad bereits vor dem 1. Januar 2019 Arbeitnehmenden überlassen, wird als monatlicher Durchschnittswert – auch im Falle des Wechsels der Nutzenden – der privaten Nutzung ein Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.
6.15.4
Wird ein betriebliches Fahrrad überlassen, das der Kennzeichnungs- und Versicherungspflicht unterliegt, handelt es sich steuerlich um die Überlassung eines Kraftfahrzeuges. Für die Überlassung zu privaten Fahrten gelten die unter 6.13 dargestellten Grundsätze entsprechend.
6.15.5
Etwaige geldwerte Vorteile sind der Abteilung Bezüge bzw. der Abteilung Versorgung des Dezernats DAR durch die überlassende Stelle zur Versteuerung und im Falle der Beitragspflicht zur Verbeitragung aufzugeben. Die Sachbezugsfreigrenze kommt nicht zum Tragen.
6.15.6
Zuschüsse von Arbeitgebenden zur Anschaffung eines Fahrrades durch die Arbeitnehmenden stellen in voller Höhe Arbeitslohn dar und sind der Abteilung Bezüge bzw. der Abteilung Versorgung des Dezernats DAR durch die gewährende Stelle zur Versteuerung und im Falle der Beitragspflicht zur Verbeitragung aufzugeben.
6.16
Gewährung von Vergütungen für Vakanzverwaltung
6.16.1
Erhalten Pastorinnen und Pastoren eine Vergütung für eine Vakanzverwaltung im Sinne der Vertretungskostenverordnung, sind diese Vergütungen durch die gewährende Stelle der Abteilung Bezüge bzw. der Abteilung Versorgung des Dezernats DAR zur Versteuerung und bei bestehender Beitragspflicht zur Verbeitragung aufzugeben.
6.16.2
Erhalten Pastorinnen und Pastoren im Ruhestand, deren Versorgungsbezüge durch die Abteilung Versorgung des Dezernats DAR ausgezahlt werden, eine Vergütung für eine Vakanzverwaltung im Sinne der Vertretungskostenverordnung, sind diese Vergütungen durch die gewährende Stelle der Abteilung Versorgung des Dezernats DAR zur Versteuerung aufzugeben.
6.16.3
Erhalten Pastorinnen und Pastoren im Ruhestand, deren Versorgungsbezüge durch die Evangelische Ruhegehaltskasse Darmstadt ausgezahlt werden, eine Vergütung für eine Vakanzverwaltung im Sinne der Vertretungskostenverordnung, sind diese Vergütungen durch die gewährende Stelle zu versteuern.
6.17
Überlassung von Wohnungen
6.17.1
Die verbilligte Überlassung der Dienstwohnung durch Arbeitgebende an Arbeitnehmende führt zu einem geldwerten Vorteil, der den Arbeitnehmenden im Rahmen des Dienstverhältnisses zufließt. Dieser geldwerte Vorteil ist als Sachbezug nach § 8 Absatz 2 EStG mit dem Unterschiedsbetrag zwischen dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort und dem Betrag, den die Arbeitnehmenden zu entrichten haben, anzusetzen.
Der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort ist der ortsübliche Mietwert (= steuerlicher Mietwert). Als ortsüblicher Mietwert ist die Miete anzusetzen, die für eine nach Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage vergleichbare Wohnung üblich ist (Vergleichsmiete).
6.17.2
Für die Bewertung der Dienstwohnungen der Pastorinnen und Pastoren wurde ein besonderes Verfahren entwickelt. Insoweit wird auf Anlage 14 „Merkblatt zur lohnsteuerlichen Bewertung der kirchlichen Dienstwohnungen der Pastorinnen und Pastoren im Bereich der Nordkirche“ verwiesen.
Die geldwerten Vorteile sind durch die die Wohnung überlassende Stelle der Abteilung Bezüge bzw. der Abteilung Versorgung des Dezernats DAR zur Versteuerung und bei bestehender Beitragspflicht zur Verbeitragung mitzuteilen.
6.18
Stipendien
Stipendien können nach § 3 Nummer 11 EStG als Beihilfen zur Förderung der Wissenschaft oder nach § 3 Nummer 44 EStG als Stipendien zur Förderung der Forschung oder Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen steuerfrei gewährt werden.
Sollen aus Mitteln der Landeskirche Stipendien vergeben werden, sind hierfür Vergaberichtlinien aufzustellen. Diese Richtlinien sind dem Bereich StMM zur Verfügung zu stellen, damit beim zuständigen Finanzamt eine Anrufungsauskunft zur steuerlichen Behandlung der Stipendien eingeholt werden kann.
Die Landeskirche gewährt auf Grundlage der Prüfungs- und Promotionsförderungsverordnung Prüfungsvorbereitungsstipendien sowie Promotionsstipendien. Die Prüfungsvorbereitungsstipendien sind nach § 3 Nummer 11 EStG, die Promotionsstipendien nach § 3 Nummer 44 EStG steuerfrei.
7
Sonstige staatliche Steuern
7.1
Grundsteuer
7.1.1
Die Grundsteuer ist eine Steuer auf das Eigentum sowie auf Erbbaurechte an Grundstücken. Grundbesitz kirchlicher Körperschaften, der für Zwecke der religiösen Unterweisung, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Erziehung oder für Zwecke der eigenen Verwaltung benutzt wird oder eine Dienstwohnung der Geistlichen darstellt, ist grundsätzlich von der Grundsteuer befreit.
7.1.2
Für die Landeskirche fällt Grundsteuer an, wenn Objekte, die aufgrund der kirchlichen Nutzung grundsätzlich steuerbefreit sind, an Dritte vermietet oder verpachtet werden. In diesen Fällen besteht eine Meldepflicht gegenüber der Steuerverwaltung sowie der Kommune als Steuergläubigerin.
7.1.3
Die Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte ist für die Liegenschaften der Landeskirche durch die Abteilung Gebäudemanagement des Dezernats F zu erstellen und abzugeben.
7.2
Grunderwerbsteuer
Der Grunderwerbsteuer unterliegen insbesondere Grundstücksübertragungen sowie die Einräumung von Erbbaurechten. Grundstücksübertragungen sowie die Einräumung von Erbbaurechten bedürfen in der Regel zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Die jeweiligen Vertragsparteien schulden die Grunderwerbsteuer und haften gesamtschuldnerisch. Die Erwerbs- und Rechtsvorgänge sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Im Falle der notariellen Beurkundung eines Erwerbsvorgangs obliegt die Anzeigepflicht dem Notariat. Sofern eine Grundstücksübertragung durch Rechtsakt erfolgt, ohne dass es einer notariellen Beurkundung bedarf (z. B. Fusion von kirchlichen Körperschaften), obliegt den am Erwerbsvorgang Beteiligten die Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt.
7.3
Rennwett-/Lotteriesteuer
7.3.1
Öffentliche Lotterien und Ausspielungen, worunter auch eine Tombola fällt, dürfen nur mit Erlaubnis der jeweils zuständigen Behörde veranstaltet werden. Zuständig ist in der Regel die politische Gemeinde. Eine „öffentliche Ausspielung“ ist gegeben, wenn sich außenstehende Dritte daran beteiligen können.
7.3.2
Von der Lotteriesteuer sind nach § 28 des Rennwett- und Lotteriesteuergesetzes von den zuständigen inländischen Behörden erlaubte öffentliche Lotterien und Ausspielungen befreit,
a.
bei denen der Gesamtbetrag der geleisteten Teilnahmeentgelte den Wert von 1000 Euro nicht übersteigt oder
b.
bei denen der Gesamtbetrag der geleisteten Teilnahmeentgelte einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken den Wert von 40 000 Euro nicht übersteigt
und der Reinertrag für die genannten Zwecke verwandt wird.
7.3.3
Erlöse aus dem Losverkauf sind umsatzsteuerpflichtig. In diesem Fall greift der ermäßigte Steuersatz von zurzeit 7 Prozent (§ 12 Absatz 2 Nummer 8 a UStG). Dies gilt auch, wenn eine Tombola (vgl. 7.3.1) im Rahmen eines Zweckbetriebs nach § 68 Nummer 6 AO durchgeführt wird.
7.4
Erbschaft- und Schenkungsteuer
7.4.1
Zuwendungen an inländische Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sind gem. § 13 Absatz 1 Nummer 16 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Es ist dabei unerheblich, ob die Zuwendung unter Lebenden oder von Todes wegen erfolgt. Es besteht eine Anzeigepflicht gegenüber dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt.
7.4.2
Nach § 13 Absatz 1 Nummer 19 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes sind insbesondere Leistungen von Religionsgemeinschaften an Personen in Ansehung der Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder seelischen Unversehrtheit, insbesondere aufgrund sexuellen Missbrauchs, durch Handlungen von Personen, die für die Religionsgemeinschaft oder für eine ihr über-, neben- oder nachgeordnete Einrichtung tätig sind oder waren, von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit, wenn die Leistungen in einem geordneten Verfahren gewährt werden, das allen betroffenen Personen offensteht. Für die gewährende Stelle besteht eine Anzeigepflicht gegenüber dem für die Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt. Die Anzeige ist mit einer Bestätigung des Leistenden zu verbinden, dass die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung erfüllt sind.
7.5
Weitere Steuern
Sofern im Einzelfall andere Steuerarten betroffen sein sollten, ist der Bereich StMM hinzuzuziehen.
8
Nachschlagewerk (Steuer-Wiki)
8.1
Inhalte
Durch den Bereich StMM wird ein Steuer-Wiki eingerichtet. Das Steuer-Wiki enthält Hinweise zu steuerlich relevanten Sachverhalten, die dauerhaft von Bedeutung sind (z. B. weitere Erläuterungen, Schulungsunterlagen, Rundverfügungen).
8.2
Anwendung
Das Steuer-Wiki ist unter https://arbeitsstelle-it.nordkirche.de abgebildet. Die Arbeitnehmenden der landeskirchlichen Ebene haben einen lesenden Zugriff und können die Dokumente herunterladen. Der Bereich StMM stellt die Zugangsdaten zur Verfügung.
8.3
Aktualisierung
Nur der Bereich StMM ist berechtigt, Dateien hochzuladen, zu ändern oder wieder zu löschen. Gleichzeitig wird durch das System festgehalten, wann ein Dokument hochgeladen wurde.
9
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Bekanntgabe1# im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
*
#

Anlage 1
zu 4.2 SteuerVwV

Merkblatt zur Unternehmereigenschaft
kirchlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts
Die Unternehmereigenschaft von kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR, z. B. Landeskirche, Kirchenkreis, Kirchengemeinde) richtet sich nach § 2 Absatz 1 sowie § 2b UStG.
Tätigkeiten auf zivilrechtlicher bzw. privatrechtlicher Grundlage
Die Unternehmereigenschaft kommt immer dann zum Tragen, wenn eine jPöR Leistungen auf zivilrechtlicher bzw. privatrechtlicher Grundlage erbringt, und zwar unabhängig von der Frage, ob die Tätigkeit dem Grunde nach dem hoheitlichen oder dem wirtschaftlichen Betätigungsfeld zuzurechnen ist. Sie wird unter denselben Bedingungen tätig wie private Mitbewerbende, sodass eine Nicht-Besteuerung zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte. Sie soll damit auch im Vergleich zu Privaten vergleichbar besteuert werden. Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, ob die erbrachte Leistung insgesamt steuerbar und steuerpflichtig ist. Auch die kirchlichen Körperschaften können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Steuerbefreiungen nach § 4 Umsatzsteuergesetz in Anspruch nehmen.
Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt
Ausnahmen von der Besteuerung sind möglich, wenn die jPöR im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig wird. Nach § 2b UStG gilt für die jPöR die Unternehmereigenschaft nicht, soweit sie Tätigkeiten ausübt, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Es ist dabei unerheblich, ob ggf. im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden, allerdings darf eine solche Ausnahme von der Besteuerung nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen.
Kirchliche jPöR werden nur dann im Rahmen öffentlicher Gewalt tätig, wenn sie ihre Tätigkeit aufgrund einer (kirchlichen) öffentlich-rechtlichen Sonderregelung (z. B. Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen, öffentlich-rechtliche Verträge, Verwaltungsvereinbarungen usw.) ausüben. Derartige öffentlich-rechtliche Sonderregelungen bestehen beispielsweise in den Bereichen, in denen den staatlichen Rechten vergleichbare Hoheitsrechte bestehen. Dies betrifft z. B. das Recht zur Steuererhebung, die Rechtsetzungsautonomie oder die Diensther-renfähigkeit. Wesen des Tätigwerdens auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung ist, dass ein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis besteht und die kirchliche jPöR ihren Anspruch bzw. ihre Maßnahme ggf. im Verwaltungszwangsverfahren durchsetzen kann.
Ausschluss von Wettbewerbsverzerrungen
Grundsätzlich ist die Frage zu klären, ob die Nicht-Besteuerung der Tätigkeit der kirchlichen jPöR zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt. In § 2b UStG sind Regelfälle normiert, in denen diese Nicht-Besteuerung zu keinen größeren Wettbewerbsverzerrungen führt und damit die Umsatzbesteuerung entfällt:
• § 2b Absatz 2 Nummer 1 UStG
Umsatz aus vergleichbaren Tätigkeiten übersteigt voraussichtlich 17 500 Euro nicht
In § 2b Absatz 2 Nummer 1 UStG wird davon ausgegangen, dass immer dann, wenn die Umsätze einer jPöR weniger als 17 500 Euro betragen, eine Wettbewerbsverzerrung von vorneherein nicht in Betracht kommt. In diesen Fällen wird die Unternehmereigenschaft der jPöR verneint und eine Umsatzbesteuerung scheidet aus. Anders als in der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG, die alle Tätigkeiten eines Unternehmens einbezieht, werden hier jedoch nur „gleichartige“ Tätigkeiten jeweils zusammen betrachtet, sodass die jPöR die Umsatzgrenze von 17 500 Euro mehrfach in Anspruch nehmen kann, wenn sie aus verschiedenen Tätigkeitsbereichen Umsätze erzielt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese Umsätze jeweils im Rahmen der öffentlichen Gewalt erbracht werden müssen.
Gleichartig sind Tätigkeiten nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums, wenn sie aus Sicht von Durchschnittsverbrauchenden dieselben Bedürfnisse befriedigen. Zur Prüfung der Umsatzgrenze müssen gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. So muss die jPöR zu Beginn des Kalenderjahres den zu erwartenden Jahresumsatz aus gleichartigen Tätigkeiten schätzen (Prognose). Dieser Betrag ist maßgebend, auch wenn der tatsächliche Umsatz die Grenze von 17 500 Euro übersteigt. Nimmt die jPöR die betreffende Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres neu auf, ist allein der geschätzte Umsatz des laufenden Kalenderjahres maßgeblich. Eine Umrechnung auf einen fiktiven Jahresumsatz ist nicht notwendig.
Beispiel:
Die Landeskirche erbringt auf Grundlage eines Gesetzes oder einer Satzung die Personalsachbearbeitung für die verbeamteten Personen auf Kirchenkreisebene. Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage einer Gebührensatzung. Die Einnahmen aus dieser Tätigkeit betragen jährlich 10 000 Euro.
Die Landeskirche wird nicht unternehmerisch tätig, da sie auf öffentlich-rechtlicher Grundlage tätig wird und die Einnahmen aus der Tätigkeit den Betrag in Höhe von 17 500 Euro jährlich nicht übersteigen.
• § 2b Absatz 2 Nummer 2 UStG
Vergleichbare Leistungen Privater sind steuerbefreit
Größere Wettbewerbsverzerrungen sollen dann nicht vorliegen, wenn andere Unternehmen für diese Leistung eine Steuerbefreiung nutzen können. Denn auf Grund der Steuerbefreiung fällt auch für die vergleichbare Leistung im Ergebnis keine Umsatzsteuer an. Die Nicht-Besteuerung der jPöR löst damit keine größeren Wettbewerbsverzerrungen aus.
Hierunter fallen z. B. Leistungen im Bereich der Bildung nach § 4 Nummer 21 und 22 UStG, Krankenhausumsätze nach § 4 Nummer 14 UStG oder die Nutzungsüberlassung von Grundstücken und Gebäuden nach § 4 Nummer 12 UStG (soweit nicht an einen Unternehmenden vermietet wird).
Aber auch hier gilt, dass die Leistungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbracht werden müssen. Werden die Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage erbracht, findet § 2b UStG keine Anwendung. Es gelten die allgemeinen Regelungen zur Feststellung der Unternehmereigenschaft. Die kirchliche Körperschaft wäre daher unternehmerisch tätig, allerdings könnte sie bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen die Steuerbefreiung für sich beanspruchen.
Die unterschiedlichen Handlungsformen führen damit zwar dem Grunde nach zu dem Ergebnis, dass keine Umsatzsteuer anfällt. Allerdings führen sie zu unterschiedlichen Deklarationspflichten:
Wird die Leistung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbracht, ist die Körperschaft nicht unternehmerisch tätig, das heißt, sie muss keine Umsatzsteuererklärung einreichen und die Umsätze damit nicht erklären.
Wird die Leistung auf privatrechtlicher Grundlage erbracht, trifft die Unternehmereigenschaft auf die Körperschaft zu und sie ist zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet.
Beispiel:
Ein Hauptbereich führt Bildungsleistungen in Form von Kursen wissenschaftlicher und belehrender Art durch. Für die Kurse wurde eine Gebührensatzung erlassen und die Kurse werden mittels Gebührenbescheid abgerechnet.
Würde der Hauptbereich (privatrechtliche) Leistungsentgelte verlangen, würde die Leistung nach § 4 Nummer 22 Buchstabe a UStG steuerfrei sein. Da eine Steuerbefreiung zum Tragen kommt, führt die Nichtbesteuerung im Falle des Tätigwerdens auf öffentlich-rechtlicher Grundlage nicht zu Wettbewerbsverzerrungen, sodass die Landeskirche in diesem Fall nicht Unternehmerin ist.
Hinweis:
Zu beachten ist jedoch, dass eine Gebührensatzung vorliegen und eine Abrechnung mittels Gebührenbescheid erfolgen muss. Dieses ist sehr aufwändig. In der Praxis werden für diese Sachverhaltskonstellationen daher Leistungsentgelte vereinbart und abgerechnet werden. Die Steuerbefreiung kann genutzt werden. Die Umsätze sind jedoch gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Die Steuerbefreiung umfasst nur die eigentliche Kursgebühr, Unterkunft und Verpflegung sind grundsätzlich steuerpflichtig.
• § 2b Absatz 3 Nummer 1 UStG
Leistungserbringung zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts aufgrund gesetzlicher Bestimmungen
Nach § 2b Absatz 3 Nummer 1 UStG liegt bei einer Leistung an eine andere jPöR immer dann keine Wettbewerbsverzerrung vor, wenn die Leistung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von einer jPöR erbracht werden darf. Gesetzliche Bestimmung in diesem Sinne ist ausdrücklich auch die besondere Rechtsetzung der Kirchen. Dürfen kirchliche jPöR bestimmte Leistungen nur von (anderen) jPöR in Anspruch nehmen, gibt es insofern keinen Wettbewerb mit privaten Angeboten und die jPöR ist dementsprechend nicht unternehmerisch tätig.
Leistungen, die eine jPöR mangels einer entgegenstehenden gesetzlichen Regelung allerdings auf dem freien Markt beziehen kann und darf (z. B. Beratungsleistungen u. a.), werden dementsprechend nicht von § 2b Absatz 3 Nummer 1 UStG erfasst.
Beispiel:
Aufgrund des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes sind die Kirchenkreise verpflichtet, bestimmte Verwaltungsaufgaben in verschiedenen Verwaltungsbereichen für die Kirchengemeinden zu erbringen. Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, diese Leistungen abzunehmen. Private dürfen diese Leistungen nicht erbringen.
Da Private von der Möglichkeit der Leistungserbringung ausgeschlossen sind, kann die Nichtbesteuerung des Kirchenkreises nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Der Kirchenkreis ist insoweit nicht Unternehmer.
• § 2b Absatz 3 Nummer 2 UStG
Zusammenarbeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist bestimmt durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen
§ 2b Absatz 3 Nummer 2 UStG regelt die Zusammenarbeit mehrerer jPöR aufgrund „gemeinsamer spezifischer öffentlicher Interessen“. Treffen vier Voraussetzungen zu, die zwingend kumulativ vorliegen müssen, werden ebenfalls keine größeren Wettbewerbsverzerrungen gesehen:
  1. Es müssen langfristige, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen vorliegen,
  2. die Leistungen müssen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur dienen und bei allen Beteiligten als öffentliche (hoheitliche) Aufgaben zu werten sein,
  3. die Leistungen dürfen maximal gegen die Erstattung der Kosten angeboten werden und
  4. die Leistungen müssen im Wesentlichen an andere jPöR erbracht werden.
Der Regelungsgehalt des § 2b Absatz 3 Nummer 2 UStG ist durch eine Anfrage der EU-Kommission kritisch hinterfragt worden, da aus Sicht der EU-Kommission diese Regelung zu weitrechend ist und nicht durch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie abgedeckt ist. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 14. November 2019 (BStBl. I 2019, S. 1140) klargestellt, dass selbst in den Fällen, in denen die oben genannten vier Voraussetzungen des § 2b Absatz 3 Nummer 2 UStG gegeben sind, „eine gesonderte Prüfung auf mögliche schädliche Wettbewerbsverzerrungen nach § 2b Absatz 1 Satz 2 UStG“ vorzunehmen ist. Insbesondere sei zu prüfen, „ob private Unternehmer potentiell in der Lage sind, vergleichbare Leistungen wie die öffentliche Hand zu erbringen. Ergibt sich unter Anwendung dieser Maßstäbe, dass die Nichtbesteuerung von Leistungen im Rahmen der Zusammenarbeit von juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde, ist die Regelvermutung des § 2b Absatz 3 Nummer 2 UStG als widerlegt anzusehen.“
Wird eine Zusammenarbeit auf § 2b Absatz 3 Nummer 2 UStG gestützt, muss davon ausgegangen werden, dass diese Leistung im Ergebnis der Umsatzsteuer unterliegt.
#
Grafik
#
Umsatzsteuergesetz (UStG) – Auszug
§ 2 Unternehmer, Unternehmen
(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbstständig ausgeübt,
  1. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
  2. wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.
§ 2b Juristische Personen des öffentlichen Rechts
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des § 2, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Satz 1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
(2) Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen insbesondere nicht vor, wenn
  1. der von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich 17 500 Euro jeweils nicht übersteigen wird oder
  2. vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht (§ 9) einer Steuerbefreiung unterliegen.
(3) Sofern eine Leistung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird, liegen größere Wettbewerbsverzerrungen insbesondere nicht vor, wenn
  1. Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen oder
  2. die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn
    1. die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen,
    2. die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen,
    3. die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und
    4. der Leistende gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts erbringt.
(4) Auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 gegeben sind, gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 mit der Ausübung folgender Tätigkeiten stets als Unternehmer:
  1. (weggefallen)
  2. (weggefallen)
  3. die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters mit Ausnahme der Amtshilfe;
  4. die Tätigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit Aufgaben der Marktordnung, der Vorratshaltung und der Nahrungsmittelhilfe wahrgenommen werden;
  5. Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11. Dezember 2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung genannt sind, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist.
#

Anlage 2
zu 4.3.2 und 4.5.2 SteuerVwV

Merkblatt zur
Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§ 13 b UStG)
Grundsatz der Steuerschuldnerschaft
Sind die Voraussetzungen für einen steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz erfüllt, schulden grundsätzlich die leistenden Unternehmenden (Verkaufende, Dienstleistende etc.) die Umsatzsteuer.
Umkehr der Steuerschuldnerschaft
Unter bestimmten Voraussetzungen kann es zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft kommen. Dieses in § 13b UStG festgelegte Verfahren (auch als „Reverse-Charge-Verfahren“ bezeichnet) kommt beispielsweise zur Anwendung, wenn im Ausland ansässige Unternehmende für eine kirchliche Körperschaft in der Nordkirche tätig werden. Wenn die Voraussetzungen des § 13b UStG erfüllt sind, wird die kirchliche Körperschaft als Leistungsempfängerin Steuerschuldnerin und muss den Umsatz gegenüber dem Finanzamt erklären und abführen. Die leistenden Unternehmenden stellen Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis aus.
Rechnungen von im Ausland ansässigen Unternehmenden sind der Finanzbuchhaltung mit dem Hinweis „Prüfung Umkehr Steuerschuldnerschaft“ zuzuleiten.
Wichtigste Fälle im kirchlichen Bereich
Juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) schulden gemäß § 13b Absatz 5 UStG die Steuer für die in § 13b Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 bis 3 UStG genannten Fälle. Im kirchlichen Bereich dürften insbesondere die Fälle des § 13b Absatz 1 und § 13b Absatz 2 Nummer 1 UStG zum Tragen kommen:
§ 13b Absatz 1 UStG
§ 13b Absatz 2 Nummer 1 UStG
  • die/der leistende Unternehmende ist ein/e im übrigen Gemeinschaftsgebiet (im EU-Ausland, nicht im Drittland) ansässige/r Unternehmende/r und
  • die Leistung ist auf Grund der Ortsregelung des § 3a Absatz 2 UStG im Inland steuerbar und steuerpflichtig (das ist bei Leistungen an jPöR der Fall, wenn
    • diese ausschließlich nichtunternehmerisch tätig ist und ihr eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist oder
    • diese sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch tätig ist)
  • die/der leistende Unternehmende ist ein/e im Ausland (im EU-Ausland oder im Drittland) ansässige/r Unternehmende/r und
  • erbringt eine Werklieferung (§ 3 Absatz 4) oder
  • eine nicht unter § 13b Absatz 1 UStG fallende sonstige Leistung (sonstige Leistung, Ort ist im Inland und richtet sich nicht nach § 3a Absatz 2 UStG)
Folgen für leistende Unternehmende
Sind die Voraussetzungen des § 13b UStG erfüllt, dürfen die leistenden Unternehmenden in der Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen, müssen jedoch auf die Steuerschuldnerschaft der Leistungsempfangenden hinweisen.
Folgen für die jPöR als Leistungsempfängerin
Fehlt der Hinweis auf der Rechnung, dass die Umsatzsteuer von der jPöR als Leistungsempfängerin geschuldet wird, entbindet dies die Leistungsempfängerin jedoch nicht von ihrer Pflicht, die Umsatzsteuer in richtiger Höhe an das Finanzamt abzuführen.
Als Leistungsempfängerin kann diese jedoch auch die Vorsteuer aus der Rechnung gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 4 UStG geltend machen, sofern sie zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Bezieht die jPöR die Leistung für ihren nicht unternehmerischen Bereich, scheidet ein Vorsteuerabzug aus.
Die Steuerschuld geht auch dann auf die jPöR als Leistungsempfängerin über, wenn diese die Leistung für den nicht unternehmerischen Bereich bezieht.
Beispiele:
Kirchengemeinde A aus Stralsund hat ein Musikfest geplant und hierzu die verschiedensten Kunstschaffenden angefragt. Herr B aus Tschechien hat seine Teilnahme zugesagt und mit ihm wurde ein Honorarvertrag über 1500 Euro netto geschlossen. Im Anschluss an das Musikfest stellt Herr B seine Rechnung.
Es handelt sich hierbei um eine künstlerische Tätigkeit, bei der sich der Ort nach § 3a Absatz 3 Nummer 3a UStG bestimmt. Bei künstlerischen und kulturellen Tätigkeiten ist der Ort immer der Ort, an dem die Leistung tatsächlich erbracht wird, hier Stralsund.
  • Herr B darf in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Er stellt also eine Rechnung über 1500 Euro aus und weist auf die Pflicht der Kirchengemeinde hin, dass diese die Umsatzsteuer hierauf entsprechend abführen muss.
  • Die Kirchengemeinde A erhält die Rechnung von Herrn B. Nach der Begleichung der 1500 Euro an Herrn B sind zusätzliche 285 Euro als Umsatzsteuer an das Betriebsstätten-Finanzamt abzuführen. Diese können als Vorsteuern vom Finanzamt zurückerlangt werden, sofern ein Vorsteuerabzugsrecht besteht.
Wichtige Hinweise
  • Bei einer Eingangsrechnung ist immer darauf zu achten, ob diese von einem ausländischen Unternehmenden bzw. Kunstschaffenden gestellt wurde.
  • Mit ausländischen Kunstschaffenden ist immer ein Honorarvertrag abzuschließen und durch diese ist eine Rechnung zu stellen. Die Landeskirche erstellt keine Gutschrift-Rechnungen.
  • Bei Angeboten von im Ausland ansässigen Unternehmenden ist immer zu prüfen, ob die Umsatzsteuer kalkuliert ist oder nicht. Gegebenenfalls muss diese durch die Landeskirche als Leistungsempfängerin übernommen werden, so dass das Angebot nicht mehr günstiger ist als das Angebot inländischer Unternehmender.
  • Werden Kunstschaffende aus dem Ausland für kirchliche Körperschaften tätig, ist darüber hinaus zu prüfen, ob ein Steuerabzug gem. § 50a EStG durchzuführen ist (vgl. Anlage 9 „Merkblatt zu Auftritten ausländischer Kunstschaffender in Deutschland“).
#

Anlage 3
zu 4.3.3 SteuerVwV

Merkblatt zum Sponsoring
Definition
Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmende zur Förderung von Personen, Gruppen und bzw. oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder in ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden.
Sponsoren verfolgen mit der Förderung regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit.
Umsatzsteuer
Grundsätzlich stellt sich bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung des Sponsorings die Frage, ob zwischen einem Sponsoren und jeweiligen Empfangenden der Zuwendung ein Leistungsaustausch besteht. Wird ein Leistungsaustausch festgestellt, kann diese Zuwendung zur Umsatzsteuerpflicht führen. Ein Leistungsaustausch kann z. B. durch eine aktive Werbeleistung der geförderten Einrichtung begründet werden.
Zwischen Sponsoren und Zuwendungsempfangenden entsteht kein Leistungsverhältnis, wenn Zuwendungsempfangende lediglich auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder auf der Internetseite auf die Unterstützung durch Sponsoren hinweisen. Es darf keine besondere Hervorhebung oder eine Verlinkung auf die Internetseite der Sponsoren erfolgen. Die Zuwendung durch Sponsoren fällt in diesen Fällen nicht unter das Umsatzsteuergesetz.
In diesem Zusammenhang muss auch auf die Sponsorenseite gesehen werden. Auch hier gilt, dass kein Leistungsaustausch vorliegt, wenn Sponsoren ohne besondere Hervorhebung auf die Unterstützung hinweisen. Anders sieht es jedoch aus, wenn Sponsoren z. B. im Vertrag das ausdrückliche Recht eingeräumt wird, die Sponsoringmaßnahmen im Rahmen eigener Werbung zu vermarkten.
Beispiel:
Die Versicherung B zahlt der Kirchengemeinde A für ein Fest zum Jubiläum der KG einen Zuschuss von 2000 Euro.
Es wird vereinbart, dass in der Festschrift und im Festprogramm auf die finanzielle Unterstützung durch die Versicherung B hingewiesen wird.
Gegenüber der Bank C, die ebenfalls 2000 Euro zahlt, verpflichtet sich die Kirchengemeinde A, zusätzlich zum Firmenlogo auch einen allgemein bekannten Werbeslogan abzudrucken.
Lösung:
Die Kirchengemeinde A erbringt an die Versicherung B keine Leistung. Es handelt sich um nicht steuerbare Einnahmen. Die Kirchengemeinde muss daher auch keine Rechnung über eine Leistung erstellen.
Dagegen erbringt die Kirchengemeinde A durch den zusätzlichen Abdruck des Werbeslogans gegenüber der Bank C eine steuerpflichtige Werbeleistung, die dem allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent unterliegt. Sie ist verpflichtet, der Bank C eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondert ausgewiesener USt auszustellen.
Körperschaftsteuer
Für die Abgrenzung gelten die bereits zur Umsatzsteuer ausgeführten Grundsätze (s. o.).
Fazit
Wird Sponsoren das Recht eingeräumt, mit ihrem Engagement aktiv zu werben (über die bloße Erwähnung auf Plakaten, Flyern, Homepage usw. hinaus) entsteht i. d. R. ein steuerpflichtiger Sachverhalt. Es ist eine ordnungsgemäße Rechnung zu erteilen und die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.
Vor einer solchen Vereinbarung ist der Bereich StMM zu kontaktieren, um eine korrekte steuerliche Bewertung des Vertrags sicherzustellen.
#

Anlage 4
zu 4.4 und 4.5 SteuerVwV

Merkblatt zur Erstellung von Ausgangsrechnungen und Adressierung von Eingangsrechnungen
Erstellung von Ausgangsrechnungen
Gemäß § 14 Absatz 1 UStG ist Rechnung jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Rechnungen müssen bestimmte Angaben enthalten, die in § 14 Absatz 4 UStG (Auszug) geregelt sind:
„Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  3. das Ausstellungsdatum,
  4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
  5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 52# Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
  7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
  8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
  9. in den Fällen des § 14b Absatz 1 Satz 53# einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
  10. in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.“
Die in diesem Merkblatt abgedruckten Musterrechnungen entsprechen diesen Vorgaben. Soweit möglich, sind die Rechnungen aus Navision heraus zu erstellen. Soweit die Rechnung nicht aus Navision heraus erstellt werden kann, sind die anliegenden Muster zu verwenden.
Adressierung von Eingangsrechnungen
Durch die Änderungen im Bereich der Umsatzbesteuerung werden bezogen auf die Landeskirche Leistungen in größerem Umfang als bisher der Umsatzsteuer unterliegen. Damit gewinnt auch der so genannte Vorsteuerabzug für die Landeskirche an Bedeutung, der in § 15 UStG geregelt ist. Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass die Landeskirche eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.
Damit ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann, ist insbesondere die korrekte Adressierung der Eingangsrechnung von hoher Bedeutung. Für eine ordnungsgemäße Rechnung sind der vollständige Name und die vollständige Adresse der Leistungsempfangenden anzugeben.
Ist die Landeskirche Empfängerin der Leistung, ist sie also auch als Adressatin in der Rechnung anzugeben. Es ist daher notwendig, dass die Rechnung auf die
Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland
ausgestellt wird. In der weiteren Adresszeile können Ergänzungen, wie z. B. Landeskirchenamt oder Hauptbereich XY aufgenommen werden. Zudem ist die Adresse anzugeben.
Es ist bereits im Bestellvorgang auf die korrekte Adressierung zu achten bzw. bei der Prüfung der Eingangsrechnung eine entsprechend erforderliche Korrektur zu veranlassen.
Rechnungen, die z. B. direkt auf einen Hauptbereich ausgestellt wurden, erfüllen nicht die Anforderungen des § 15 UStG, sodass ein Vorsteuerabzug in diesen Fällen ausscheidet.
Ebenso ist ein Vorsteuerabzug für Rechnungen, die in erster Linie auf Mitarbeitende lauten bzw. an deren Privatanschrift adressiert sind, nicht möglich.
Bei Fragen zur Ausstellung von Rechnungen oder zur Adressierung von Eingangsrechnungen sind der Bereich Rechnungswesen und der Bereich StMM in die Prüfung einzubeziehen.
#
Grafik
Grafik
Grafik
Grafik
#

Anlage 5
zu 5.1 SteuerVwV

Merkblatt zu Betrieben gewerblicher Art
Definition
Ein Betrieb gewerblicher Art ist eine Einrichtung, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dient und sich innerhalb der Gesamtbetätigung einer juristischen Person öffentlichen Rechts (jPöR) wirtschaftlich heraushebt. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich. Der Betrieb gewerblicher Art wird ab 1. Januar 2023 nur noch für die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer von Bedeutung sein. Die umsatzsteuerliche Behandlung hat sich von dem Begriff des Betriebs gewerblicher Art gelöst (vgl. Anlage 1 „Merkblatt zur Unternehmereigenschaft kirchlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts“).
Wirtschaftliche Tätigkeit
Nach R 4.1 Absatz 5 der Körperschaftsteuerrichtlinien (KStR) ist von wirtschaftlichem Gewicht einer wirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen, wenn der Jahresumsatz aus dieser Tätigkeit 45 000 Euro (bis 2021: 35 000 Euro) nachhaltig übersteigt (vgl. „Schulung BgA 2016 Skript“, abgelegt im Steuer-Wiki unter der Kategorie Betriebe gewerblicher Art). Die Umsatzgrenze bezieht sich auf sämtliche Einnahmen aus diesem Tätigkeitsbereich. Das bedeutet für die Körperschaft Nordkirche, dass auf sämtliche Einnahmen aus dem jeweiligen Tätigkeitsfeld der Landeskirche und ihrer rechtlich unselbstständigen Hauptbereiche, Dienste und Werke und Einrichtungen abzustellen ist. Die Umsätze der Betriebe gewerblicher Art werden in gesonderten Kostenstellen erfasst.
Aufteilung der Tätigkeiten
Die Tätigkeiten der Körperschaft des öffentlichen Rechts sind aufzuteilen in die Tätigkeiten des hoheitlichen Bereiches der Körperschaft des öffentlichen Rechts und die Tätigkeiten des unternehmerischen bzw. wirtschaftlichen Bereiches, also des Betriebs gewerblicher Art. Soweit eine Körperschaft des öffentlichen Rechts hoheitlich tätig wird, zieht dieses die Nichtsteuerbarkeit der Einnahmen nach sich. Hoheitliche Tätigkeiten liegen vor, wenn diese Tätigkeit der Körperschaft eigentümlich und ihr vorbehalten sind. Würde sich ein privates Unternehmen bewerben, erhielte es für diese Tätigkeit keinen Zugang, weil die Tätigkeit der juristischen Person des öffentlichen Rechts von Rechts wegen zugewiesen ist.
Denkbare Betriebe gewerblicher Art im Bereich der Nordkirche
  • Beherbergung (z. B. Campingplatz, Ferienwohnung)
  • Bildung (inkl. Unterkunft, Verpflegung, Tagungsmaterial etc.)
  • Catering
  • Energieerzeugung
  • Friedhof
  • Führungen
  • Gemeindefeste (inkl. Basare, Flohmärkte)
  • Konzerte
  • Personal (z. B. Personalgestellung)
  • Reisen
  • Verkauf (einschließlich Schriftenvertrieb)
  • Vermietung und Verpachtung (z. B. Parkplätze)
  • Verpachtung Gewerbebetrieb
  • Verwaltungstätigkeiten
  • Werbung
Verfahren, Veranlagung
Die wirtschaftlichen Tätigkeiten der landeskirchlichen Ebene werden noch über Shop-Kostenstellen abgebildet. Werden Verträge über von der Landeskirche zu erbringende wirtschaftliche Tätigkeiten abgeschlossen oder wirtschaftliche Tätigkeiten erbracht, ist die Finanzbuchhaltung durch den Hauptbereich bzw. das Fachdezernat bzw. die Einrichtung über diesen Sachverhalt zu informieren. Sofern die Tätigkeit insgesamt einen Betrieb gewerblicher Art begründet, wird durch die Finanzbuchhaltung eine Kostenstelle eingerichtet. Die Landeskirche wird aktuell nicht zur Körperschaftsteuer veranlagt, da die vorliegenden Betriebe gewerblicher Art keine Überschüsse erzielen. Es werden aktuell auch keine Verluste festgestellt. Entsprechendes gilt für die Gewerbesteuer.
#
Grafik
#

Anlage 6
zu 6.2 SteuerVwV

Merkblatt zur Erfassung von Geschenken und Aufmerksamkeiten
Allgemeines
Die Haushaltsmittel, die den kirchlichen Stellen für ihre Arbeit zur Verfügung stehen, stammen aus Kirchensteuern. Das heißt, diese Mittel werden von den Kirchenmitgliedern erarbeitet bzw. erwirtschaftet und der Landeskirche zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellt. Deshalb sind die Haushaltsmittel in der Ausführung des Haushalts wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Dementsprechend müssen Geschenke und Aufmerksamkeiten auf das Mindestmaß des Notwendigen beschränkt bleiben.
Definitionen
Geschenke und Aufmerksamkeiten können zu steuerlich und beitragsrechtlich relevanten Einnahmen führen.
Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 Euro, z. B. Blumen, Genussmittel, Bücher oder Tonträger, die Arbeitnehmenden oder deren Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses durch den Arbeitgebenden zugewendet werden. Arbeitnehmende in diesem Sinne sind Personen, die in einem öffentlich- oder privatrechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis beschäftigt sind oder waren und die aus diesem Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder einem früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis Arbeitslohn beziehen.
Geschenke sind Sachzuwendungen, die keine Aufmerksamkeiten sind. Geschenke sind damit Sachzuwendungen an Dritte. Ferner sind Geschenke Sachzuwendungen an Arbeitnehmende, die nicht aus Anlass eines persönlichen Ereignisses zugewendet werden oder im Falle der Überreichung anlässlich eines persönlichen Ereignisses die Wertgrenze von 60 Euro übersteigen.
Belegführung
Aus den Belegen für Geschenke und Aufmerksamkeiten etc. müssen sich der Name sowie die Beziehung zur Nordkirche (Arbeitnehmende oder Dritte) ergeben. Bei Arbeitnehmenden muss auch der Arbeitsbereich angegeben sein, bei Dritten eine Adresse, sofern diese bekannt oder ermittelbar ist.
Geschenke an Dritte und Geschenke ohne besondere Personenangaben
Unabhängig von einer Wertgrenze werden alle Geschenke an Dritte sowie die Geschenke ohne besondere Personenangaben (z. B. Bücherkontingente) auf einem Konto „Geschenke an Dritte“ gebucht.
Dieses Konto wird einmal jährlich durch die Finanzbuchhaltung ausgewertet. Der sich aus der Auswertung ergebende Gesamtwert der Geschenke an Dritte wird nach § 37b EStG pauschal versteuert. Der Steuerbetrag für Geschenke an Dritte wird nach dem Verursacherprinzip (basierend auf der erfolgten Auswertung) auf die verschiedenen Mandanten aufgeteilt.
Hinweis: Auch so genannte Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10 Euro) sind als Geschenke bzw. Aufmerksamkeiten zu erfassen und in die Pauschalierung einzubeziehen.
Geschenke an Arbeitnehmende
Geschenke/Aufmerksamkeiten bis 50 Euro
Es wird ein Konto Geschenke/Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis 50 Euro eingerichtet. Auf diesem Konto werden alle Aufmerksamkeiten und Geschenke an Arbeitnehmende bis zu einem Wert von 50 Euro gebucht. Diese Wertgrenze wird gewählt, da Sachzuwendungen bei privatrechtlich Beschäftigten neben der Lohnsteuerpflicht auch eine Beitragspflicht auslösen. Sachzuwendungen bleiben steuer- und beitragsfrei, wenn sie im jeweiligen Kalendermonat insgesamt die Sachbezugsfreigrenze nicht übersteigen.
Das Konto wird einmal jährlich durch die Finanzbuchhaltung ausgewertet. Sofern sich Auffälligkeiten ergeben sollten (z. B. einzelne Arbeitnehmende haben mehrere Geschenke in einem Monat erhalten, die dazu führen, dass die Sachbezugsfreigrenze nicht zum Tragen kommt), meldet die Finanzbuchhaltung diesen Sachverhalt der Abteilung Bezüge bzw. der Abteilung Versorgung des Dezernats DAR zur weiteren Prüfung.
Hinweis: Auch so genannte Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10 Euro) sind als Geschenke bzw. Aufmerksamkeiten zu erfassen.
Geschenke/Aufmerksamkeiten über 50 Euro
Es wird ein Konto Geschenke/Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende über 50 Euro eingerichtet. Auf diesem Konto werden alle Aufmerksamkeiten und Geschenke an Arbeitnehmende mit einem Wert von mehr als 50 Euro gebucht. Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10 Euro) sind in die Prüfung der 50-Euro-Grenze einzubeziehen. Jeder Beleg ist der Abteilung Bezüge bzw. Abteilung Versorgung des Dezernats DAR durch die Finanzbuchhaltung mit der Bitte um Versteuerung und bei bestehender Beitragspflicht zur Verbeitragung zuzuleiten. Die Aufmerksamkeit/das Geschenk wird als Sachbezug erfasst. Es erfolgt im Personalfall eine Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG, die Steuer wird durch den Zuwendenden übernommen. Die Sozialversicherung fällt der bzw. dem Arbeitnehmenden zur Last.
Soweit Pastorinnen und Pastoren betroffen sind, ist die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG ausgeschlossen, da diese nicht durch die Personalkostenabrechnungsverordnung abgedeckt ist. In diesen Fällen ist zwingend die individuelle Versteuerung und bei bestehender Beitragspflicht die Verbeitragung im jeweiligen Personalfall vorzunehmen.
Gutscheine und Geldkarten als Sachbezug
Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.
Kein Sachbezug sind deshalb Geld- und Kreditkarten, die als Geldersatz im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können. Als Geldleistung zu behandeln sind insbesondere Gutscheine oder Geldkarten, die
  • über eine Barauszahlungsfunktion (es wird nicht beanstandet, wenn verbleibende Restguthaben bis zu einem Euro ausgezahlt werden können) oder
  • über eine eigene IBAN verfügen,
  • die für Überweisungen (zum Beispiel Paypal) oder
  • für den Erwerb von Devisen (zum Beispiel Pfund, US-Dollar, Franken) verwendet sowie
  • als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können.
#
Grafik
#

Anlage 7
zu 6.3 SteuerVwV

Merkblatt zur Erstattung von dienstlichen Telefonkosten
Hinweis: Die Aussagen in diesem Merkblatt betreffen ausschließlich die steuerliche Behandlung der Erstattung von Telefonkosten, sofern diese gezahlt werden. Hierdurch wird insbesondere kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Telefonkostenerstattungen begründet.
Privates Telekommunikationsgerät des Arbeitnehmenden
Nutzen Arbeitnehmende (öffentlich- oder privatrechtlich Beschäftigte) ihren privaten Anschluss für dienstliche Telefonate, kann der Arbeitgebende die Erstattungen unter Beachtung der R 3.50 Absatz 2 der Lohnsteuerrichtlinien (LStR) nach § 3 Nummer 50 EStG steuerfrei erstatten. Hierunter fallen die berufliche Nutzung
  • des privaten Telefonanschlusses,
  • des privaten Internetanschlusses sowie
  • des privaten Mobiltelefons oder Autotelefons.
Barzuschüsse des Arbeitgebenden zu den privaten Telefonkosten des Arbeitnehmenden sind nicht steuerfrei, sondern grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig.
Alternative Abrechnungsmöglichkeiten
Nach R 3.50 Absatz 2 LStR bestehen steuerlich folgende Möglichkeiten:
a. Einzelnachweis
Grundsätzlich sind die Aufwendungen für dienstliche Gespräche einzeln nachzuweisen. Diese können steuerfrei erstattet werden. Etwaige Grundgebühren und Nutzungsentgelte können entsprechend dem beruflichen Anteil der Verbindungsentgelte an den gesamten Verbindungsentgelten steuerfrei ersetzt werden. Die eingereichten Rechnungen sind als Beleg zur Telefonkostenerstattung aufzubewahren.
b. Pauschalregelung 20 Prozent des Rechnungsbetrags, höchstens 20 Euro
Aus Vereinfachungsgründen können ohne Einzelnachweis bis zu 20 Prozent des Rechnungsbetrags, höchstens 20 Euro monatlich steuerfrei ersetzt werden. Die eingereichten Rechnungen sind als Beleg zur Telefonkostenerstattung aufzubewahren.
c. Ermittlung eines monatlichen Durchschnittsbetrags
Die Finanzverwaltung lässt auch einen individuell berechneten pauschalen Auslagenersatz zu. Dazu ist der monatliche Durchschnittsbetrag oder der durchschnittliche monatliche Anteil der auf die dienstlichen Telefonate entfallenden Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten zu ermitteln. Dieser so ermittelte monatliche Durchschnittsbetrag bzw. durchschnittliche Anteilssatz kann für den pauschalen Auslagenersatz fortgeführt werden. Der pauschale Auslagenersatz bleibt grundsätzlich so lange steuerfrei, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern. Die für die Ermittlung des Durchschnittssatzes bzw. des durchschnittlichen Anteilssatzes eingereichten Rechnungen sind aufzubewahren.
Aufzeichnungspflichten
Die eingereichten Rechnungen sowie die Abrechnungsunterlagen sind als Beleg zur Telefonkostenerstattung aufzubewahren.
Steuerpflichtige Telefonkostenerstattungen
Telefonkostenerstattungen, die abweichend von diesen Regelungen vorgenommen werden, sind nicht nach § 3 Nummer 50 EStG steuerfrei und stellen daher steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Sie sind mit den monatlichen Bezügen zu versteuern und bei bestehender Beitragspflicht zu verbeitragen. Derartige Auszahlungen sind durch die Telefonkosten abrechnende Stelle der Abteilung Bezüge bzw. der Abteilung Versorgung des Dezernats DAR zur Versteuerung und bei bestehender Beitragspflicht zur Verbeitragung aufzugeben.
#
Grafik
#

Anlage 8
zu 6.6.SteuerVwV

Merkblatt zur Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung sowie Aushilfstätigkeiten, Nebentätigkeiten, Aufwandsentschädigungen und
nebenberuflicher Beschäftigung
Folgen der selbstständigen oder nichtselbstständigen Tätigkeit
Werden Personen für die Landeskirche tätig, ist abzugrenzen, ob es sich um eine selbstständige Tätigkeit in Form einer Honorartätigkeit oder eines Werkvertrags oder ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis in Form einer nichtselbstständigen Tätigkeit und damit um eine Arbeitnehmertätigkeit handelt. Die Qualifizierung der Tätigkeit als selbstständige Tätigkeit oder nichtselbstständige Tätigkeit zieht unterschiedliche Folgen nach sich. Während selbstständig Tätige dem Grunde nach keinem Steuerabzug – mit Ausnahme des Steuerabzugs nach § 50a EStG für ausländische Kunstschaffende – unterliegt und keine Sozialversicherung durch die Auftraggebenden abzuführen ist, behalten Arbeitgebende im Falle der nichtselbstständigen Tätigkeit von den Bezügen die Steuer im Wege des Lohnsteuerabzugs sowie die Arbeitnehmendenanteile zur Sozialversicherung ein und führen diese an das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger ab. Die nichtselbstständige Tätigkeit löst damit Pflichten der Arbeitgebenden aus.
Die Qualifizierung der Tätigkeit als selbstständige oder nichtselbstständige Tätigkeit hat auch für andere Bereiche weitreichende Folgen (z. B. Versicherungsschutz; Zahlung im Krankheitsfall etc.).
Es ist daher in allen Fällen, in denen Personen eine Geldleistung für aufgewendete Zeit erhalten sollen, zunächst eine Anfrage an die Abteilung Personalverwaltung im Dezernat DAR zu richten und von dort eine Prüfung vorzunehmen, ob es sich um eine selbstständige oder abhängige Beschäftigung handelt. Das Dezernat DAR klärt mit dem Fachdezernat und bzw. oder dem Hauptbereich die weitere Verfahrensweise.
Die Meldung entsprechender Fälle an das Dezernat DAR muss rechtzeitig vor der Arbeitsaufnahme der Personen erfolgen. Der Meldung ist eine Tätigkeitsbeschreibung beizufügen (siehe Anlage 8.1).
Selbstständige Tätigkeit
Eine selbstständige Tätigkeit liegt vor, wenn die Arbeit nicht weisungsgebunden ausgeübt wird und keine Einbindung in die Organisationsstruktur eines Unternehmens vorliegt. Für die selbstständig Tätigen muss ein unternehmerisches Risiko bestehen.
Liegt eine selbstständige Tätigkeit vor, sind die selbstständig Tätigen auf Grund der umsatzsteuerlichen Regelungen verpflichtet, eine Rechnung auszustellen, da sie eine Leistung gegenüber einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erbracht haben. Das Honorar wird auf Anweisung der jeweils beauftragenden Stelle durch die Finanzbuchhaltung ausgezahlt. Eine Barauszahlung des Honorars ist unzulässig.
Die Honorarverwaltungsvorschrift ist zu beachten.
Nichtselbstständige Tätigkeit
Arbeitnehmende im Sinne dieses Merkblatts sind Personen, die in einem öffentlich- oder privatrechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis beschäftigt sind oder waren und die aus diesem Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder einem früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis Arbeitslohn beziehen. Arbeitnehmende sind auch die Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger dieser Personen (in der Regel die Hinterbliebenen), soweit sie Arbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihrer Rechtsvorgängerin bzw. ihres Rechtsvorgängers beziehen. Arbeitnehmende schulden ihre Arbeitskraft. Dies ist der Fall, wenn die bzw. der Arbeitnehmende in der Betätigung ihres bzw. seines geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebenden steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebenden dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Für eine Arbeitnehmendeneigenschaft sprechen insbesondere folgende Merkmale (vgl. H 19.0 der Lohnsteuerhinweise (LStH)):
  • persönliche Abhängigkeit,
  • Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit,
  • feste Arbeitszeiten,
  • Ausübung der Tätigkeit gleich bleibend an einem bestimmten Ort,
  • feste Bezüge,
  • Urlaubsanspruch,
  • Anspruch auf sonstige Sozialleistungen,
  • Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall,
  • Überstundenvergütung,
  • zeitlicher Umfang der Dienstleistungen,
  • Unselbstständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit,
  • kein Unternehmerrisiko,
  • keine Unternehmerinitiative,
  • kein Kapitaleinsatz,
  • keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln,
  • Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Arbeitnehmenden,
  • Eingliederung in den Betrieb,
  • Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolges,
  • Ausführung von einfachen Tätigkeiten, bei denen eine Weisungsabhängigkeit die Regel ist.
Für die Beurteilung der Rechtsnatur des Beschäftigungsverhältnisses ist unerheblich, wie lange die Tätigkeit andauert und wie die Bezahlung berechnet wird. Es gibt auch keine Rangfolge für die oben genannten Merkmale und ein einzelnes Kriterium genügt nicht für die Zuordnung zur einen oder anderen Gruppe. So begründet beispielsweise die Auferlegung besonderer Risiken noch keine Selbstständigkeit oder andererseits die Pflicht zur persönlichen Dienstleistung noch kein Beschäftigungsverhältnis. Vielmehr ist anhand der Merkmale der Grad der persönlichen Abhängigkeit bzw. Selbstständigkeit zu ermitteln.
Stellt sich heraus, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt, muss ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen werden. Bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen muss dies vor der Arbeitsaufnahme erfolgen. Der Vertrag wird im Landeskirchenamt gefertigt. Einstellungen bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung der Mitarbeitervertretung und es muss grundsätzlich im Stellenplan (vgl. § 7 Absatz 1 KRHhFVO) eine geeignete Stelle vorhanden sein. Die unselbstständige Einrichtung muss die notwendigen Angaben der einzustellenden Person rechtzeitig an die Abteilung Personalverwaltung des Dezernats DAR geben und die Haushaltsmittel bereitstellen.
Fälle, in denen die Abgrenzung geklärt ist:
Für die im Folgenden aufgeführten Tätigkeiten ist eine gesonderte Anfrage an das Dezernat DAR bezüglich der Abgrenzung selbstständige Tätigkeit bzw. nichtselbstständige Tätigkeit nicht notwendig:
Selbstständig tätig sind:
  • Dozentinnen- bzw. Dozententätigkeiten in Einzelfällen
  • Vortragstätigkeiten in Einzelfällen
  • Interviewerinnen und Interviewer
Nichtselbstständig tätig sind:
  • Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, die im Rahmen von Vertretungsdiensten in Gottesdiensten tätig sind; dies gilt für jeden einzelnen Vertretungsdienst und gilt zudem auch für andere Personen, die die musikalische Begleitung im Gottesdienst übernehmen
  • Praktikantinnen und Praktikanten z. B. bei Kirche am Urlaubsort, Kirche unterwegs
  • Teamerinnen und Teamer
  • FÖJ- bzw. FSJ-Teilnehmende
Aushilfskräfte/Nebentätigkeiten
Aushilfskräfte sind Personen, die in der Landeskirche als Ersatz oder zur Verstärkung für das Stammpersonal vorübergehend nur kurze Zeit beschäftigt werden. Die Aushilfskräfte sind für die Dauer ihrer Tätigkeit in den Betrieb eingebunden und weisungsgebunden. Sie erfüllen die Voraussetzungen einer nichtselbstständigen Tätigkeit und sind daher grundsätzlich Arbeitnehmende. Dass die Beschäftigung nur kurze Zeit andauert, ist hierfür ohne Bedeutung.
Die Beschäftigung erfolgt im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses über die Abteilung Personalverwaltung des Dezernats DAR. Vergütungen für Aushilfskräfte sind zwingend über die Abteilung Bezüge bzw. die Abteilung Versorgung des Dezernats DAR auszuzahlen. Eine Barauszahlung des Aushilfslohns oder der Vergütung ist unzulässig.
Nehmen Arbeitnehmende neben ihrer eigentlichen Beschäftigung zusätzliche Aufgaben als Nebentätigkeiten oder Aushilfstätigkeiten für die Landeskirche wahr und erhalten sie hierfür eine Vergütung, ist diese Vergütung grundsätzlich zusammen mit den Bezügen zu versteuern. Der Abschluss eines Mini-Jobs ist in der Regel nicht zulässig.
Erhalten Mitarbeitende der Landeskirche beispielsweise als Mitglied des Kirchengerichts eine Entschädigung, stellt diese Entschädigung Arbeitslohn dar und ist der Abteilung Bezüge bzw. der Abteilung Versorgung des Dezernats DAR zur Versteuerung und im Falle der Beitragspflicht zur Verbeitragung zu melden.
Dieses gilt entsprechend für andere vergleichbare Zahlungen landeskirchlicher Einrichtungen an Mitarbeitende der Landeskirche.
Aufwandsentschädigungen
Aufwandsentschädigungen sollen in der Regel den Aufwand, der ehrenamtlich Tätigen im Rahmen der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit entsteht, pauschal abgelten. Aufwandsentschädigungen zählen zu den grundsätzlich steuerbaren Einnahmen und sind daher steuerrechtlich zu würdigen.
Nach § 3 Nummer 12 EStG sind aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge steuerfrei, die zum einen
  1. in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz,
  2. auf Grundlage einer bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder
  3. von der Bundesregierung oder einer Landesregierung
als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und die zum anderen jeweils auch als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. Das Gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen.
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 3 Nummer 12 EStG liegen damit nur dann vor, wenn durch die Entschädigung tatsächlich entstandene Aufwendungen, die steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig wären, erstattet werden. Entschädigungen für Zeitaufwand, Verdienstausfall oder zur Abdeckung eines Haftungsrisikos sind grundsätzlich nicht steuerfrei.
Im kirchlichen Bereich ist die Zahlung einer nach Steuerrecht möglichen Aufwandsentschädigung nur dann zulässig, wenn auch eine kirchliche Rechtsgrundlage für die Zahlung einer Aufwandsentschädigung besteht und die Aufwandsentschädigung als solche im Haushalt ausgewiesen ist. Die ehrenamtliche Tätigkeit in der Landeskirche zieht grundsätzlich die Unentgeltlichkeit dieser Tätigkeit nach sich. Sollte im Einzelfall die Zahlung einer Aufwandsentschädigung zulässig sein, wird diese auf Anweisung der jeweils beauftragenden Stelle durch die Finanzbuchhaltung ausgezahlt. Eine Barauszahlung der Aufwandsentschädigung ist unzulässig.
Entschädigungen für Zeitaufwand können als Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Personen des öffentlichen Rechts in den Grenzen der §§ 3 Nummer 26 EStG (so genannter Übungsleiterfreibetrag) und 3 Nummer 26a EStG (so genannter Ehrenamtsfreibetrag) steuerfrei sein.
Übungsleiterfreibetrag § 3 Nummer 26 EStG
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten
  • als Übungsleiter/in, Ausbildender/in, Erzieher/in, Betreuer/in oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten,
  • aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder
  • der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen
im Dienst oder im Auftrag der Landeskirche zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) sind gem. § 3 Nummer 26 EStG bis zur Höhe von insgesamt 3000 Euro im Jahr steuerfrei. Dieser Steuerfreibetrag kann bereits im Rahmen der Abrechnung der Vergütung berücksichtigt werden.
Nebenberuflichkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Im Fall der zeitlichen Befristung einer Tätigkeit ist die Nebenberuflichkeit für den Zeitraum der Befristung zu prüfen. Eine typischerweise hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit kann nicht wegen ihrer zeitlichen Befristung als nebenberuflich angesehen werden.
Durch die Person ist zu erklären, dass der Freibetrag nach § 3 Nummer 26 EStG nicht bereits durch eine andere Tätigkeit bzw. in welchem Umfang der Übungsleiterfreibetrag bereits in Anspruch genommen worden ist. Es ist die beiliegende Erklärung zu verwenden. Die Erklärung ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen.
Ehrenamtspauschale
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag der Landeskirche zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) sind gem. § 3 Nummer 26a EStG bis zur Höhe von insgesamt 840 Euro im Jahr steuerfrei. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26b gewährt wird.
Für die Frage der Nebenberuflichkeit wird auf die Ausführungen zum Übungsleiterfreibetrag verwiesen. Es ist die beiliegende Erklärung zu verwenden. Die Erklärung ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen.
#
Anlage 8.1
Beschreibung des Auftragsverhältnisses
zur Prüfung einer abhängigen bzw. selbstständigen Tätigkeit
1. Angaben zum Auftragnehmenden
Name, Vornamen, Geburtsdatum
2. Angaben zum Auftraggebenden
3. Beschreibung des Auftragsverhältnisses
3.1 Bitte beschreiben Sie die ausgeübte Tätigkeit.
3.2 Bitte schildern Sie, wie die Auftragsausführung kontrolliert wird und ob vom Auftraggebenden Vorgaben hinsichtlich der Art und Weise der Auftragsausführung gemacht werden.
3.3 Bitte schildern Sie, ob und ggf. in welchem Umfang regelmäßige Arbeitszeiten und Anwesenheitszeiten einzuhalten sind und ob vom Auftraggebenden Vorgaben hinsichtlich der Arbeitszeit gemacht werden.
3.4 Bitte schildern Sie, wo die Tätigkeit im Einzelnen ausgeübt wird und ob vom Auftraggebenden Einschränkungen hinsichtlich des Tätigkeitsortes gemacht werden.
3.5 Bitte schildern Sie, ob und in welchem Umfang eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebenden vorliegt (z. B. durch die Teilnahme an Dienstbesprechungen, Teamarbeit, Dienstpläne, Dienstkleidung, Schulungsmaßnahmen).
3.6 Bitte schildern Sie, ob und in welchem Umfang der Auftragnehmende unternehmerisch auftritt (z. B. durch eigene Werbung, durch eigene Preisgestaltung).
3.7 Bitte schildern Sie, ob und in welchem Umfang der Auftragnehmende ein eigenes Unternehmerrisiko trägt (z. B. durch Kapitaleinsatz).
#
Grafik
#
Hinweise für Arbeitnehmende zur Steuervergünstigung
nach § 3 Nr. 26 EStG
für nebenberufliche Tätigkeiten
– Übungsleiterfreibetrag 3000 Euro
1. Allgemeines
Steuerfrei sind u. a. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter/in, Ausbilder/in, Erzieher/in, Betreuer/in oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 3000 Euro im Jahr (vgl. § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG)).
Werden mehrere begünstigte nebenberufliche Tätigkeiten ausgeübt, so kann der Freibetrag insgesamt für alle Tätigkeiten nur einmal in Höhe von 3000 Euro gewährt werden.
Eine begünstigte Tätigkeit ist nur dann steuerbegünstigt, wenn sie nebenberuflich ausgeübt wird. Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Es können deshalb auch solche Personen nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben z. B. Vermietende, Studierende, Rentnerinnen und Rentner oder Erwerbslose.
Werden mehrere verschiedenartige Tätigkeiten i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG ausgeübt, ist die Nebenberuflichkeit für jede Tätigkeit getrennt zu beurteilen. Eine Tätigkeit wird nicht nebenberuflich ausgeübt, wenn sie als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist.
Mehrere gleichartige Tätigkeiten sind zusammenzufassen, wenn sie sich nach der Verkehrsanschauung als Ausübung eines einheitlichen Hauptberufs darstellen, z. B. Unterricht von jeweils weniger als dem dritten Teil des Pensums einer Vollzeitkraft in mehreren Schulen oder Übernahme von Orgelvertretungen in mehreren Kirchengemeinden.
Steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG gehören nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung (§ 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IV). Der Steuerfreibetrag wird in der Sozialversicherung grundsätzlich in der gleichen Weise berücksichtigt wie im Steuerrecht, allerdings führt eine rückwirkende Berücksichtigung der Steuerbefreiung nicht zu einer Befreiung von der Sozialversicherung.
2. Anwendung
Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG von bis zu 3000 Euro im Jahr kann von Arbeitgebenden bereits bei der Auszahlung der Vergütung berücksichtigt werden. Zur Berücksichtigung der Steuervergünstigung nach § 3 Nr. 26 EStG wird die umseitig abgedruckte Erklärung von Ihnen benötigt. Die Erklärung ist für jedes Jahr neu abzugeben. Sie wird als Nachweis für das Finanzamt zum Lohnkonto genommen.
Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG wird nur einmal im Kalenderjahr und pro Person gewährt, auch wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden. Es können lediglich die Beträge, die noch nicht anderweitig ausgeschöpft sind, berücksichtigt werden.
Beispiel:
Bei Kirchengemeinde A übernimmt ein Rentner seit Jahren im Jahr vertretungsweise zwölf Organistendienste. Dort hat er die Inanspruchnahme des Freibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG beantragt. Für den Verein C möchte er zukünftig als Trainer einer Fußballmannschaft tätig werden, ebenfalls im Rahmen des Freibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG. Der Rentner muss den Jahresfreibetrag von 3000 Euro aufteilen und der Kirchengemeinde und dem Verein C den Teilbetrag mitteilen, der von diesen genutzt werden kann (in der Summe nicht mehr als 3000 Euro).
Gleichartige Tätigkeiten, die parallel zu der Tätigkeit ausgeübt werden, müssen mit ihrer Arbeitszeit für den Zeitraum der Tätigkeit zu dieser addiert werden. Wird dadurch ein Drittel der Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung überschritten, kann der Freibetrag nicht gewährt werden.
Beispiel:
Bei Kirchengemeinde A ist eine Erzieherin mit 11 Wochenstunden beschäftigt. Sie übernimmt bei Kirchengemeinde B zusätzlich eine Vertretungstätigkeit als Erzieherin für sechs Wochen zu je drei Wochenstunden. Die Nebenberuflichkeit (max. 13 Stunden in der Woche bei einem Stundenumfang von 39 Wochenstunden einer vollzeitbeschäftigten Person) wird für die Zeit der Aushilfe/Vertretung überschritten. Deshalb kann für die Dauer der Aushilfstätigkeit bei Arbeitgeber B der Steuerfreibetrag nicht berücksichtigt werden.
3. Angabe der steuerfreien Einnahmen in der Einkommensteuererklärung
Die durch die Anwendung des Freibetrags steuerfrei ausgezahlte Vergütung ist bei der Einkommensteuererklärung in der Anlage N unter „Steuerfrei erhaltene Aufwandsentschädigungen/Einnahmen“ anzugeben.
#
Grafik
#
Hinweise für Arbeitnehmende zur Steuervergünstigung
nach § 3 Nr. 26a EStG
für nebenberufliche Tätigkeiten
– Ehrenamtsfreibetrag 840 Euro
1. Allgemeines
Steuerfrei sind Einnahmen u. a. aus einer nebenberuflichen Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 840 Euro im Jahr. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12 oder 26 EStG gewährt wird. (vgl. § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG)).
Werden mehrere begünstigte nebenberufliche Tätigkeiten ausgeübt, so kann der Freibetrag insgesamt für alle Tätigkeiten nur einmal in Höhe von 840 Euro gewährt werden.
Eine begünstigte Tätigkeit ist nur dann steuerbegünstigt, wenn sie nebenberuflich ausgeübt wird. Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Es können deshalb auch solche Personen nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben, z. B. Vermietende, Studierende, Rentnerinnen und Rentner oder Erwerbslose.
Werden mehrere verschiedenartige Tätigkeiten i. S. d. § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt, ist die Nebenberuflichkeit für jede Tätigkeit getrennt zu beurteilen. Eine Tätigkeit wird nicht nebenberuflich ausgeübt, wenn sie als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist.
Mehrere gleichartige Tätigkeiten sind zusammenzufassen, wenn sie sich nach der Verkehrsanschauung als Ausübung eines einheitlichen Hauptberufs darstellen, z. B. Übernahme von Küsterdiensten in mehreren Kirchengemeinden.
Steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26a EStG gehören nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung (§ 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IV). Der Steuerfreibetrag wird in der Sozialversicherung grundsätzlich in der gleichen Weise berücksichtigt wie im Steuerrecht, allerdings führt eine rückwirkende Berücksichtigung der Steuerbefreiung nicht zu einer Befreiung von der Sozialversicherung.
2. Anwendung
Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG von bis zu 840 Euro im Jahr kann von Arbeitgebenden bereits bei der Auszahlung der Vergütung berücksichtigt werden. Zur Berücksichtigung der Steuervergünstigung nach § 3 Nr. 26a EStG wird die umseitig abgedruckte Erklärung von Ihnen benötigt. Die Erklärung ist für jedes Jahr neu abzugeben. Sie wird als Nachweis für das Finanzamt zum Lohnkonto genommen.
Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG wird nur einmal im Kalenderjahr und pro Person gewährt, auch wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden. Es können lediglich die Beträge, die noch nicht anderweitig ausgeschöpft sind, berücksichtigt werden.
Beispiel:
Bei Kirchengemeinde A übernimmt ein Rentner seit Jahren vertretungsweise 12 Küsterdienste im Jahr. Dort hat er die Inanspruchnahme des Freibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG beantragt. Für die Kommunalgemeinde B möchte er zukünftig als Platzwart tätig werden, ebenfalls im Rahmen des Freibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG. Der Rentner muss den Jahresfreibetrag von 840 Euro aufteilen und den Kirchengemeinde und der Kommunalgemeinde den Teilbetrag mitteilen, der von diesen genutzt werden kann (in der Summe nicht mehr als 840 Euro).
Gleichartige Tätigkeiten, die parallel zu der Tätigkeit ausgeübt werden, müssen mit ihrer Arbeitszeit für den Zeitraum der Tätigkeit zu dieser addiert werden. Wird dadurch ein Drittel der Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung überschritten, kann der Freibetrag nicht gewährt werden.
Beispiel:
Bei Kirchengemeinde A ist eine Gemeindesekretärin mit elf Wochenstunden beschäftigt. Sie übernimmt bei Kirchengemeinde B zusätzlich eine Vertretungstätigkeit als Gemeindesekretärin für sechs Wochen zu je drei Wochenstunden. Die Nebenberuflichkeit (max. 13 Stunden in der Woche bei einem Stundenumfang von 39 Wochenstunden einer vollzeitbeschäftigten Person) wird für die Zeit der Aushilfe/Vertretung überschritten. Deshalb kann für die Dauer der Aushilfstätigkeit bei Kirchengemeinde B der Steuerfreibetrag nicht berücksichtigt werden.
3. Angabe der steuerfreien Einnahmen in der Einkommensteuererklärung
Die durch die Anwendung des Freibetrags steuerfrei ausgezahlte Vergütung ist bei der Einkommensteuererklärung in der Anlage N unter „Steuerfrei erhaltene Aufwandsentschädigungen/Einnahmen“ anzugeben.
#

Anlage 9
zu 6.7 SteuerVwV

Merkblatt zu Auftritten ausländischer Kunstschaffender in Deutschland
Zu beachtende staatliche Vorschriften
Werden ausländische Kunstschaffende im Inland für die Landeskirche tätig, sind einkommensteuerliche und umsatzsteuerliche Fragestellungen zu beachten. Zum einen sind die Vorschriften zum Steuerabzug nach § 50a EStG und zum anderen die Vorschriften zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG zu beachten.
Einkommensteuer: Steuerabzug gem. § 50a EStG
Treten selbstständig tätige, ausländische Kunstschaffende (ohne Wohnsitz in Deutschland) in Deutschland auf, ist der Auftraggebende in der Regel verpflichtet, einen Steuerabzug nach § 50a EStG von der vereinbarten Vergütung einzubehalten und an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzuführen.
Dies betrifft Vergütungen für inländische künstlerische, artistische, unterhaltende und ähnliche Darbietungen.
Nicht betroffen sind sog. „werkschaffende Künstler“ (bspw. aus den Bereichen Schriftstellerei, Malerei, Bildhauerei, Bühnenbildnerei usw.). Für diese gelten die Regelungen zum Steuerabzug gem. § 50a EStG nicht.
Der Steuerabzug beträgt 15 Prozent der gesamten Einnahmen, zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag. Eine Kirchensteuer fällt nicht an, da die Kunstschaffenden keinen Wohnsitz im Inland haben.
  • Wird eine Reisekostenerstattung gezahlt (Erstattung der Fahrt- und Übernachtungskosten oder Verpflegungsmehraufwendungen), so sind diese Beträge nur dann den Einnahmen hinzuzurechnen, wenn sie die tatsächlichen Fahrt- und Übernachtungskosten und bei den Verpflegungsmehraufwendungen die gesetzlichen Pauschbeträge übersteigen.
  • Betragen die Einnahmen nicht mehr als 250 Euro je Darbietung, wird kein Steuerabzug erhoben.
    Aber: Auch in diesem Fall ist eine Steueranmeldung mit 0,00 Euro abzugeben.
  • Handelt es sich um Amateurkunstschaffende (z. B. Amateurmusikerinnen bzw. Amateurmusiker, Laienschauspielerinnen bzw. Laienschauspieler) und werden ausschließlich Kosten erstattet (sogenannte Kostenerstattungsfälle), die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Auftritt entstanden sind, ist ein Steuerabzug nicht vorzunehmen; dies gilt jedoch nicht für Preisgelder und Siegprämien, da diese als Honorar zu qualifizieren sind.
Der Steuerabzug ist von der Vergütung einzubehalten. Wird die Vergütung in voller Höhe ausgezahlt, ist davon auszugehen, dass es sich um die Vergütung nach Steuerabzug handelt. Die Vergütung ist daher zunächst durch 0,84175 zu dividieren, und der Steuerabzug beträgt 15 Prozent dieses Betrags zzgl. Solidaritätszuschlag.
Wer die Vergütung schuldet, hat die einbehaltene Steuer beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)) anzumelden und an dieses abzuführen. Darüber hinaus besteht eine Haftung für die Abführung der Steuern, wenn kein Steuerabzug vorgenommen wurde.
Die Anmeldung der Steuer muss bis zum 10. des auf das Kalendervierteljahr der Auszahlung folgenden Monats erfolgen. Für den Bereich der Landeskirche erfolgt die Meldung durch den Bereich Rechnungswesen des Dezernats F.
Beispiel:
Zahlung der Gage im Juli 2022 (Kalendervierteljahr vom 1. Juli bis 30. September 2022)
Steueranmeldung und Überweisung bis spätestens 10. Oktober 2022
Mit den Kunstschaffenden ist im Vorfeld der Vereinbarungen Folgendes zu klären:
  • Liegt der steuerliche Wohnsitz im Ausland?
  • Gibt es eine Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern?
  • Die vereinbarte Vergütung wird abzüglich der Einkommensteuer i. S. v. § 50a EStG ausgezahlt.
Hinweis: Wird die Steuer nicht von der vereinbarten Vergütung abgzogen, erhöht sich die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug um die nicht weitergegebenen Steuern!
Beispiel:
Vergütung
400,00 Euro
Steuerabzug 15 Prozent:
60,00 Euro
zzgl. Solidaritätszuschlag 5,5 Prozent des Steuerabzuges
3,30 Euro
Steuerabzug insgesamt
63,30 Euro
Auszahlungsbetrag
336,70 Euro
Zahlt die Landeskirche die volle Vergütung aus, ergibt sich folgender Steuerabzug:
Vom Auszahlungsbetrag von 400,00 Euro erfolgt eine Hochrechnung auf einen „Bruttobetrag“:
400,00 Euro ÷ 0,84175 = 475,20 Euro
Steuerabzug 15 Prozent:
71,28 Euro
zzgl. Solidaritätszuschlag 5,5 Prozent des Steuerabzuges
3,92 Euro
Steuerabzug insgesamt
75,20 Euro
Auszahlungsbetrag
400,00 Euro
Die Abrechnungsunterlagen sind dem Bereich Rechnungswesen durch die abrechnende Stelle zu übersenden, damit die Meldung der Steuerabzugsbeträge an das Bundeszentralamt für Steuern erfolgen kann.
Umsatzsteuer – Umkehr der Steuerschuldnerschaft
(siehe auch Anlage 2 „Merkblatt zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft
(§ 13 b UStG)“)
Grundsätzlich unterliegen Kunstschaffende, wenn sie nachhaltig und selbstständig tätig sind, als Unternehmende der Umsatzsteuer. Erbringen sie ihre Leistung gegen Entgelt im Inland, unterliegen sie der deutschen Umsatzsteuer.
Wird eine Ausländerin bzw. ein Ausländer künstlerisch im Inland tätig, ist die bzw. der Empfangende der künstlerischen Leistung nach § 13b UStG verpflichtet, die entsprechende Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.
Die Steuerberechnung kann nur dann unterbleiben, wenn eine Steuerbefreiung zum Tragen kommt. Denkbar wäre eine Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a UStG. Danach sind die Umsätze der staatlichen Theater, Orchester, Kammermusikensembles und Chöre grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Das gilt auch für Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen, wie die Einrichtungen der öffentlichen Hand.
Handelt es sich weder um eine staatliche Einrichtung, noch liegt eine Bescheinigung der Landesbehörde vor, unterliegen die Einkünfte von Kunstschaffenden der deutschen Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer muss durch den Leistungsempfangenden und damit durch die Landeskirche abgeführt werden.
Die Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer erfolgt durch den Bereich Rechnungswesen. Die Abrechnungsunterlagen sind dem Bereich Rechnungswesen durch die abrechnende Stelle zu übersenden, damit die Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer erfolgen kann.
#

Anlage 10
zu 6.8 SteuerVwV

Merkblatt zur Bewirtung von Arbeitnehmenden
Allgemeines
Die Haushaltsmittel, die den kirchlichen Stellen für ihre Arbeit zur Verfügung stehen, stammen aus Kirchensteuern. Das heißt, diese Mittel werden von den Kirchenmitgliedern erarbeitet bzw. erwirtschaftet und der Nordkirche zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellt. Deshalb sind die Haushaltsmittel in der Ausführung des Haushalts wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Dementsprechend müssen Bewirtungen auf das Mindestmaß des Notwendigen beschränkt bleiben. Maßstäbe der privat üblichen Gastfreundschaft und der damit verbundenen Bewirtung können nach dem Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht auf den Dienstbetrieb übertragen werden. Notwendige Trinkgelder sind höchstens bis zehn Prozent des Rechnungsbetrags erstattungsfähig.
Werden im Zusammenhang mit Bewirtungen auch (haupt-, neben- und ehrenamtlich) Arbeitnehmende bewirtet, kann die Bewirtung als Geschäfts-, Arbeitsessen oder Belohnungsessen zu qualifizieren sein.
Geschäfts-, Arbeits- und Belohnungsessen
Nehmen haupt- und bzw. oder ehren- bzw. nebenamtlich Arbeitnehmende an einem Arbeits-, Belohnungs- oder Geschäftsessen teil, sind folgende Grundsätze zu beachten:
Für die (steuerliche) Qualifizierung der erhaltenen Bewirtung ist es erforderlich, dass der Rechnung über die Bewirtung eine Liste der teilnehmenden Personen beigefügt wird oder die Namen der bewirteten Personen auf der Rückseite der Rechnung vermerkt werden. Zudem ist ein Vermerk aufzunehmen, ob es sich um Dritte oder Arbeitnehmende handelt.
Geschäftsessen
Nach den steuerlichen Bestimmungen ist von einem Geschäftsessen auszugehen, wenn die Arbeitnehmenden an einer betrieblich veranlassten Bewirtung der Landeskirche von Personen, die weder haupt-, neben- oder ehrenamtlich Arbeitnehmende der landeskirchlichen Ebene und ihrer Einrichtungen sind, teilnehmen oder an allgemeinen Veranstaltungen der Landeskirche, an der die Arbeitnehmenden im Rahmen ihres Amtes, im dienstlichen Auftrag oder mit Rücksicht auf die ihnen durch ihre berufliche Stellung in der Landeskirche auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen teilnehmen. In diesen Fällen erfolgt die Bewirtung im überwiegenden dienstlichen bzw. (eigen-)betrieblichen Interesse. Der auf die Arbeitnehmenden entfallende Bewirtungsaufwand stellt keinen Arbeitslohn dar, so dass steuerlich und auch sozialversicherungsrechtlich keine weiteren Vorkehrungen zu treffen sind. 
Arbeitsessen
Ein Arbeitsessen liegt grundsätzlich vor, wenn an dem Essen nur (haupt-, neben- und bzw. oder ehrenamtlich) Arbeitnehmende teilnehmen und das Essen von der Landeskirche anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes gewährt wird.
Von einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz ist auszugehen, wenn ein innerhalb kurzer Zeit zu erledigender oder unerwarteter Arbeitsanfall zu bewältigen ist und darüber hinaus das überlassene Essen einfach und nicht aufwändig ist. Die Gewährung dieser Mahlzeit dient der günstigeren Gestaltung des Arbeitsablaufes. Findet die Bewirtung außerhalb des Betriebs statt, ist sehr intensiv zu prüfen, ob die Beköstigung Belohnungscharakter hat und damit gegebenenfalls auch steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt. Bei regelmäßigen Arbeitsessen ist davon auszugehen, dass diese Belohnungscharakter haben und damit Arbeitslohn darstellen.
Das überlassene Essen muss einfach und nicht aufwändig sein. Es ist von einem einfachen und nicht aufwändigen Essen auszugehen, wenn die Aufwendungen den Betrag in Höhe von 60 Euro inklusive Umsatzsteuer pro Person nicht übersteigen (vgl. R 19.6 Absatz 2 Satz 2 LStR). Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Übersteigt der Wert der gewährten Verpflegung den Betrag von 60 Euro, ist der Gesamtbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen.
Belohnungsessen
Liegen weder ein Geschäfts- noch ein Arbeitsessen vor, ist von einem Belohnungsessen auszugehen. In diesem Fall ist in der Bewirtung der haupt- und nebenamtlich Arbeitnehmenden ein geldwerter Vorteil und damit Arbeitslohn zu sehen. Der geldwerte Vorteil wird nicht in Höhe des Sachbezugswertes angesetzt, sondern ist mit dem auf die jeweiligen Arbeitnehmenden entfallenden Bewirtungsaufwand zu bewerten. Zu beachten ist, dass in diesen Fällen die Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 50,00 Euro (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) zur Anwendung kommen kann, sofern diese Freigrenze unter Berücksichtigung weiterer geldwerter Vorteile im Kalendermonat nicht überschritten wird.
Für die ehrenamtlichen Arbeitnehmenden ergeben sich in der Regel keine steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen, da diese für ihre Tätigkeit keinen Arbeitslohn/kein Gehalt/keine Vergütung erhalten.
Bewirtung bei Beförderungen, Jubilarfeiern, Geburtstagen und Ähnlichem
Übernimmt der Arbeitgebende aus Anlass
  • der Diensteinführung,
  • eines Amts- oder Funktionswechsels,
  • der Ehrung eines einzelnen Jubilars anlässlich eines runden Arbeitnehmendenjubiläums
    oder
  • Verabschiedung eines Arbeitnehmenden
die Bewirtung, ist dieses als Zuwendung im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse anzusehen, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebenden den Betrag von 110 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) je teilnehmender Person nicht übersteigen. Die Zuwendung ist insoweit nicht steuerbar.
Bei der Prüfung der Freigrenze von 110 Euro sind Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 60 Euro mit einzubeziehen. Wird die Grenze überschritten, ist der Gesamtbetrag (und nicht nur der übersteigende Teil) dem Arbeitslohn der bzw. des geehrten Arbeitnehmenden zuzurechnen.
Bewirtungen im Rahmen von Dienstreisen
Werden (haupt-, neben- und bzw. oder ehrenamtlich) Arbeitnehmende im Rahmen einer Dienstreise bewirtet, können die den Arbeitnehmenden durch die Dienstreise entstehenden Aufwendungen nur nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts erstattet werden.
  1. Arbeitnehmende erhalten eine unentgeltliche Verpflegung:
    Besteht ein Anspruch auf Zahlung eines Tagegeldes und haben die Arbeitnehmenden eine unentgeltliche Verpflegung erhalten, ist zu beachten, dass das Tagegeld nach den reisekostenrechtlichen Vorschriften zu kürzen ist. In diesem Fall ergeben sich keine weiteren steuerlichen und gegebenenfalls sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen. Es ist also kein Sachbezugswert für unentgeltliche Verpflegung anzusetzen, zu versteuern und bei bestehender Beitragspflicht zu verbeitragen. Allerdings ist im Lohnkonto der so genannte Großbuchstabe M zu hinterlegen. Durch die die Reisekosten abrechnende Stelle ist der Abteilung Bezüge des Dezernats DAR der Sachverhalt mitzuteilen, damit durch die Abteilung der Großbuchstabe M gesetzt werden kann.
    Haben Arbeitnehmende keinen Anspruch auf Zahlung eines Tagegelds nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (z. B. Dauer der Abwesenheit weniger als acht Stunden), ist bei den haupt- und nebenamtlich Arbeitnehmenden für die unentgeltliche Verpflegung der jeweils geltende Sachbezugswert mit dem Gehalt zu versteuern und bei bestehender Beitragspflicht zu verbeitragen. Zudem ist im Lohnkonto der so genannte Großbuchstabe M zu hinterlegen. Durch die die Reisekosten abrechnende Stelle ist der Abteilung Bezüge des Dezernats DAR der Sachverhalt mitzuteilen, damit durch die Abteilung der Großbuchstabe M gesetzt werden kann.
    Zu beachten ist, dass die gewährte Mahlzeit bzw. Verpflegung üblich sein muss (Preis bis 60 Euro). Sollten im Rahmen einer Dienstreise die Kosten für die jeweilige Mahlzeit den Betrag von 60 Euro übersteigen, ist davon auszugehen, dass diese nicht üblich ist. Es liegt die Vermutung nahe, dass diese Mahlzeit Belohnungscharakter hat und daher zu einem geldwerten Vorteil führt. Die Mahlzeit ist daher der Abteilung Bezüge des Dezernats DAR zur Versteuerung und bei bestehender Beitragspflicht zur Verbeitragung aufzugeben.
    Für die ehrenamtlich Arbeitnehmenden ergeben sich in der Regel keine steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen, da diese für ihre Tätigkeit keinen Arbeitslohn bzw. kein Gehalt bzw. keine Vergütung erhalten.
  2. Arbeitnehmende erhalten keine unentgeltliche Verpflegung:
    Erhalten Arbeitnehmende keine unentgeltliche Verpflegung, sondern müssen sie sich auf eigene Kosten beköstigen, können die Auslagen der Arbeitnehmenden nur nach den reisekostenrechtlichen Vorschriften abgerechnet werden.
    Haben die Arbeitnehmenden einen Anspruch auf Zahlung eines Tagegeldes, kann nur das Tagegeld gezahlt werden. Ggf. darüber hinausgehende Verpflegungskosten sind nicht erstattungsfähig. Es ergeben sich keine weiteren steuerlichen und ggf. sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen. Es ist also kein Sachbezugswert für unentgeltliche Verpflegung anzusetzen, zu versteuern und bei bestehender Beitragspflicht zu verbeitragen.
    Haben Arbeitnehmende keinen Anspruch auf Zahlung eines Tagegeldes, scheidet die Erstattung ggf. angefallener Verpflegungskosten aus. In diesem Fall ergeben sich ebenfalls keine weiteren steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen.
Werden abweichend von den reisekostenrechtlichen Bestimmungen Verpflegungskosten erstattet, handelt es sich in voller Höhe um Arbeitslohn. Die Beträge sind der Abteilung Bezüge des Dezernats DAR zur Versteuerung und bei bestehender Beitragspflicht zur Verbeitragung aufzugeben.
#
Grafik
Grafik
#

Anlage 11
zu 6.9 SteuerVwV

Merkblatt zur Erstattung von Reisekosten
Allgemeines
Nach § 3 Nummer 13 EStG sind die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder steuerfrei. Die als Reisekostenvergütungen gezahlten Vergütungen für Verpflegung sind nur insoweit steuerfrei, als sie die Pauschbeträge nach § 9 Absatz 4a EStG nicht übersteigen; Trennungsgelder sind nur insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und Absatz 4a EStG abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen.
Reisekostenvergütungen in diesem Sinne sind die als solche bezeichneten Leistungen, die dem Grunde und der Höhe nach unmittelbar nach Maßgabe der reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder der Länder gewährt werden. Zu der Reisekostenvergütung zählen insbesondere die Fahrt- und Flugkostenerstattung, die Wegstreckenentschädigung, das Tagegeld und das Übernachtungsgeld.
Für die Vergütung der Reisekosten im Bereich der Nordkirche gilt gem. § 1 Absatz 2 der Rechtsverordnung über die Vergütung von Reisekosten bei Dienstreisen und über die Nutzung von Dienstfahrzeugen (Reisekostenverordnung – RkVO) vom 10. Oktober 2018, (KABl. S. 410) das Bundesreisekostengesetz (BRKG) in seiner jeweils geltenden Fassung.
Soweit die Erstattung der Reisekosten unmittelbar nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes erfolgt, ist die Reisekostenerstattung steuerfrei.
Wegstreckenentschädigung
Gem. § 3 Absatz 1 der Reisekostenverordnung beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs. Diese Wegstreckenentschädigung ist nach § 3 Nummer 13 EStG steuerfrei.
Mitnahmeentschädigung
Die Reisekostenverordnung regelt abweichend vom Bundesreisekostengesetz in § 3 Absatz 2 eine Mitnahmeentschädigung. Diese wird aus Gründen des Klimaschutzes gewährt, hat aber keine entsprechende Grundlage im Bundesreisekostengesetz. Wird eine Mitnahmeentschädigung gewährt, ist diese von der Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 13 EStG ausgenommen. Für Arbeitnehmende der Landeskirche führt die Zahlung der Mitnahmeentschädigung insoweit zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Die Beträge sind der Abteilung Bezüge bzw. der Abteilung Versorgung des Dezernats DAR zur Versteuerung und bei bestehender Beitragspflicht zur Verbeitragung zu melden.
Hinweis:
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 8. November 2016, Az. 3 K 2578/14, entschieden, dass an die Arbeitnehmenden im privaten Dienst gewährte Mitnahmeentschädigungen nicht steuerfrei sind. In der Urteilsbegründung hat das Finanzgericht weiter ausgeführt, dass auch die an Arbeitnehmende im öffentlichen Dienst gewährte Mitnahmeentschädigung nicht steuerfrei ist.
Erstattung von BahnCards
BahnCard 25, BahnCard 50, andere Zeit- und Netzkarten
Die Erstattung der Aufwendungen für eine BahnCard wird durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) vom 1. Juni 2005 geregelt.
Unter Ziffer 4.2.2 heißt es, dass die Kosten einer BahnCard zu erstatten sind, wenn die Nutzung gegenüber anderen Fahrpreisermäßigungen wirtschaftlicher ist und der Kauf daher aus dienstlichen Gründen erfolgt. Die Kosten einer nicht aus dienstlichen Gründen gekauften BahnCard können auf Antrag erstattet werden, wenn sie sich vollständig amortisiert haben; eine anteilige Erstattung ist ausgeschlossen.
Im Ergebnis müssen sich die Aufwendungen für die BahnCard auf Grund von Dienstreisen vollständig amortisiert haben, damit ein steuerfreier Reisekostenersatz gemäß § 3 Nummer 13 EStG erfolgen kann.
In der Regel wird die Erstattung der Aufwendungen für die BahnCard daher im Nachhinein erfolgen, da erst dann feststeht, dass sich die Aufwendungen vollständig amortisiert haben.
Sollte eine Erstattung im Vorwege erfolgen, ist zusammen mit dem Antrag auf Erstattung eine Abschätzung einzureichen, aus der sich ergibt, dass sich die BahnCard voraussichtlich amortisieren wird (z. B. Angabe von bereits geplanten Dienstreisen). Ohne eine derartige Prognose kann kein steuerfreier Reisekostenersatz gemäß § 3 Nummer 13 EStG gewährt werden. Sollte sich mit Ablauf des jährlichen Abonnements herausstellen, dass sich die Aufwendungen für die BahnCard nicht durch Dienstreisen amortisiert haben, ist dieses der Abteilung Bezüge bzw. der Abteilung Versorgung des Dezernats DAR anzuzeigen. Es ist eine Versteuerung des Erstattungsbetrages vorzunehmen. Die Versteuerung und bei bestehender Beitragspflicht die Verbeitragung erfolgen zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Zuschüsse zu der BahnCard stellen grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Diese sind der Abteilung Bezüge bzw. der Abteilung Versorgung des Dezernats DAR zur Versteuerung und bei bestehender Beitragspflicht zur Verbeitragung zu melden.
Entsprechendes gilt für die Erstattung anderer Zeit- und Netzkarten.
BahnCard 100
Bezüglich der Reisekostenerstattungen bei Nutzung einer privat beschafften BahnCard 100 hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat mit Schreiben vom 19. September 2018, Az. D6-30201/7#2 abweichend Folgendes geregelt:
Für den Fall, dass Arbeitnehmende eine von ihnen selbst erworbene BahnCard 100 aus dienstlichem Anlass und zur dienstlichen Nutzung einsetzen, ist eine Erstattung von fiktiven Anschaffungskosten der wirtschaftlichsten BahnCard und der fiktiven Fahrkosten unter Verwendungen dieser BahnCard zum Ende der Gültigkeitsdauer der BahnCard 100 auf Antrag möglich. Der Antrag kann bis sechs Monate nach Ablauf der BahnCard100 gestellt werden.
Die fiktive Kostenerstattung im Gültigkeitszeitraum der BahnCard 100 darf den Anschaffungspreis der BahnCard100 jedoch nicht überschreiten.
Aus steuerlicher Sicht kann die nachträgliche fiktive Kostenerstattung bis zur Höhe der ersparten Reisekosten für Einzelfahrscheine, die für nachgewiesene dienstliche Fahrten ohne Nutzung der BahnCard 100 während deren Gültigkeitsdauer angefallen wären, begrenzt auf die Höhe der tatsächlichen Kosten der BahnCard 100 steuerfrei erfolgen.
Tagegeld
Bezüglich der Gewährung von Tagegeldern gilt § 6 BRKG. Als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung erhalten Dienstreisende ein Tagegeld. Die Höhe des Tagegeldes bemisst sich nach der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach dem Einkommensteuergesetz.
Diese Verpflegungspauschalen betragen:
  • 28 Euro für jeden Kalendertag, an dem Dienstreisende 24 Stunden von ihrer Wohnung und Dienststätte abwesend sind,
  • jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn Dienstreisende an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb ihrer Wohnung übernachten,
  • 14 Euro für den Kalendertag, an dem Dienstreisende ohne Übernachtung außerhalb ihrer Wohnung mehr als acht Stunden von ihrer Wohnung und der Dienststätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem die/der Arbeitnehmende den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als acht Stunden von ihrer/seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, werden von dem zustehenden Tagegeld für das Frühstück 20 Prozent und für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag einbehalten. Dieses gilt auch dann, wenn Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nehmen (siehe auch Anlage 10 „Merkblatt für die Bewirtung von Arbeitnehmenden“).
Ausschlussfrist
Die Reisekostenvergütung wird nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise gewährt. Diese Ausschlussfrist beginnt am Tag nach Beendigung der Dienstreise. Die Reisekostenvergütung kann nur insoweit gewährt werden, als die Aufwendungen Dienstreisender und die Dauer der Dienstreise zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendig waren. Nach Ablauf dieser Frist kann eine Reisekostenvergütung nicht mehr gewährt werden.
#

Anlage 12
zu 6.10 SteuerVwV

Merkblatt zur Behandlung von Betriebsveranstaltungen
Definition einer Betriebsveranstaltung
Zuwendungen des Arbeitgebenden an Arbeitnehmende und deren Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung) zählen gem. § 19 Absatz 1 Nummer 2 EStG zum Arbeitslohn. Zuwendungen in diesem Sinne sind alle Aufwendungen des Arbeitgebenden einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmenden individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die Arbeitgebende gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmenden nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Die Freigrenze in Höhe von 110 Euro gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. Die Zuwendungen im Rahmen der Betriebsveranstaltung sind mit den anteilig auf die Arbeitnehmenden und die Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen der Arbeitgebenden anzusetzen.
R 19.5 Absatz 2 der Lohnsteuerrichtlinien (LStR) regelt weiter, dass Betriebsveranstaltungen Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene sind, die gesellschaftlichen Charakter haben und bei denen die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen steht, z. B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern. Ob die Veranstaltung vom Arbeitgebenden, Betriebsrat oder Personalrat durchgeführt wird, ist unerheblich. Veranstaltungen, die nur für einen beschränkten Kreis der Arbeitnehmenden von Interesse sind, sind Betriebsveranstaltungen, wenn sich die Begrenzung des Teilnehmerkreises nicht als eine Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmendengruppen darstellt.
Eine Betriebsveranstaltung würde demnach auch eine Veranstaltung darstellen, die nur für alle im Ruhestand befindlichen früheren Arbeitnehmenden des Arbeitgebenden veranstaltet werden oder nur für solche Arbeitnehmenden durchgeführt werden, die bereits im Unternehmen ein rundes (10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50-, 60-jähriges) Arbeitnehmendenjubiläum gefeiert haben oder i. V. m. der Betriebsveranstaltung feiern (Jubilarfeiern).
Diese Grundsätze gelten entsprechend für digital durchgeführte Betriebsveranstaltungen (z. B. Essen mit angelieferter Essensbox, digitale Weinverkostung).
Die Ehrung einer einzelnen Person, die ein Jubiläum begeht, oder einzelner Arbeitnehmender bei deren Ausscheiden aus dem Betrieb, auch unter Beteiligung weiterer Arbeitnehmender, ist keine Betriebsveranstaltung. Auch ein so genanntes Arbeitsessen ist keine Betriebsveranstaltung. Bezüglich dieser Punkte wird auf die entsprechenden Ausführungen in Anlage 10 „Merkblatt Bewirtung von Arbeitnehmenden“ verwiesen.
Betriebsveranstaltungen des Landeskirchenamts
Als Betriebsveranstaltungen der Landeskirche sind das Sommerfest, die Adventsfeier, der Betriebsausflug und das Treffen der Pensionierten anzusehen und danach zu behandeln. Für die steuerliche Beurteilung ist es unerheblich, ob die Veranstaltung von der Dienststellenleitung oder der Mitarbeitervertretung organisiert wird. Sofern Kosten durch die Landeskirche übernommen werden, handelt es sich um eine Betriebsveranstaltung der Arbeitgeberin. Als sog. Veranstaltung im Konzernverbund kommt der Sprengeltag in Betracht, für den damit die gleiche steuerliche Beurteilung gilt.
Der (Dezernats-)Studientag ist nicht als Betriebsveranstaltung anzusehen, wenn dieser als Fortbildung durchgeführt wird. Als Fortbildung kann der Studientag nur gelten, wenn die Aktivität im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse der Arbeitgeberin durchgeführt wird. Kontaktieren Sie bei Fragen zu Studientagen als Fortbildung bitte die für die Fortbildung zuständigen Mitarbeitenden.
Zuwendungen
Zu den Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung zählen insbesondere Speisen und Getränke, Geschenke, Zuwendungen an Begleitpersonen, Aufwendungen für den äußeren Rahmen, Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten, Musik und künstlerische Darbietungen sowie Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen. Die Zuwendungen sind einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Die Eintrittskarten gelten dann nicht als Zuwendung in diesem Sinne, wenn die Veranstaltung der Arbeitgebenden nur den Besuch dieser kulturellen oder sportlichen Veranstaltung beinhaltet. Dann ist nach den allgemeinen Grundsätzen ein geldwerter Vorteil zu prüfen.
Plant der Arbeitgebende die Organisation der Anreise, zählen diese Kosten zu den Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung. Planen hingegen die Arbeitnehmenden die Anreise, handelt es sich um Reisekosten, die zulässigerweise durch den Arbeitgebenden steuerfrei erstattet werden können.
Alle zu berücksichtigenden Aufwendungen sind zu gleichen Teilen auf die anwesenden Arbeitnehmenden aufzuteilen. Der auf die Begleitperson entfallene Anteil ist den jeweiligen Arbeitnehmenden zuzurechnen, es ist jedoch nicht ein zusätzlicher Freibetrag zu gewähren.
Versteuerung, Freibetrag
Der Freibetrag beträgt 110 Euro jährlich und gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen. Nehmen Arbeitnehmende an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen teil, können die beiden Veranstaltungen, für die der Freibetrag gelten soll, ausgewählt werden.
Aus Vereinfachungsgründen ist es empfehlenswert, dass die zwei teuersten Betriebsveranstaltungen dem Freibetrag unterworfen werden, da sonst bei allen einzelnen Arbeitnehmenden zu prüfen ist, welche (Betriebs-)Veranstaltungen im Jahr tatsächlich besucht worden sind.
Der Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen kann mit 25 Prozent pauschal besteuert werden (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG).
Das Dezernat L prüft, für welche Betriebsveranstaltungen des Landeskirchenamtes und der dem Landeskirchenamt zuzurechnenden Einrichtungen die Freibetragsregelung in Anspruch genommen wird. Die Aufwendungen für die übrigen Betriebsveranstaltungen führen zu Arbeitslohn und sind zu versteuern. Das Dezernat L gibt der Abteilung Bezüge des Dezernats DAR die entsprechenden Beträge zur Versteuerung auf. Die Lohnsteuer wird durch die Abteilung Bezüge des Dezernats DAR gem. § 40 Absatz 2 Nummer 2 EStG mit einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent erhoben. Die Pauschalierung der Lohnsteuer löst die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.
Für die rechtlich unselbstständigen Dienste und Werke in den Hauptbereichen trifft die Hauptbereichsleitung die Entscheidung, für die weiteren unselbstständigen Dienste, Werke und Einrichtungen die jeweilige Leitung. Diese geben der Abteilung Bezüge des Dezernats DAR die entsprechenden Beträge zur Versteuerung auf. Die Lohnsteuer wird durch die Abteilung Bezüge des Dezernats DAR gem. § 40 Absatz 2 Nummer 2 EStG mit einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent erhoben. Die Pauschalierung der Lohnsteuer löst die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.
#

Anlage 13
Zu 6.13 SteuerVwV

Merkblatt zur Überlassung eines Dienstwagens
Die Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmende zu privaten Fahrten sowie Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte führt zu einem geldwerten Vorteil, der zu bewerten und zu versteuern ist. Die Bewertung des geldwerten Vorteils richtet sich nach § 8 Absatz 2 Satz 2 ff. EStG.
Pauschale Bewertung
Arbeitgebende haben den privaten Nutzungswert mit monatlich 1 Prozent des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs anzusetzen. Kann das Kraftfahrzeug auch zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden, ist grundsätzlich diese Nutzungsmöglichkeit unabhängig von der Nutzung des Fahrzeugs zu Privatfahrten zusätzlich mit monatlich 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu bewerten und dem Arbeitslohn zuzurechnen. Wird das Kraftfahrzeug zu Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt, erhöht sich der Wert nach Satz 1 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Beschäftigungsort und dem Ort des eigenen Hausstands um 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises für jede Fahrt, für die der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 EStG ausgeschlossen ist. Die Monatswerte sind auch dann anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug Arbeitnehmenden im Kalendermonat nur zeitweise zur Verfügung steht. Kürzungen der Werte, z. B. wegen einer Beschriftung des Kraftwagens, oder wegen eines privaten Zweitwagens sind nicht zulässig. Listenpreis in diesem Sinne ist – auch bei gebraucht erworbenen oder geleasten Fahrzeugen – die auf volle hundert Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das genutzte Kraftfahrzeug im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zuzüglich der Kosten für werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung eingebaute Sonderausstattungen (z. B. Navigationsgeräte, Diebstahlsicherungssysteme) und der Umsatzsteuer. Der Wert eines Autotelefons einschl. Freisprecheinrichtung sowie der Wert eines weiteren Satzes Reifen einschl. Felgen bleiben außer Ansatz.
Die Ermittlung des geldwerten Vorteils obliegt der den Dienstwagen verwaltenden Stelle. Der geldwerte Vorteil ist der Abteilung Bezüge bzw. der Abteilung Versorgung des Dezernats DAR zur Versteuerung und bei bestehender Beitragspflicht zur Verbeitragung mitzuteilen.
Fahrtenbuchmethode
Der geldwerte Vorteil kann abweichend zur pauschalen Bewertung anhand der so genannten Fahrtenbuchmethode ermittelt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Der geldwerte Vorteil ergibt sich aus den auf die Privatfahrten einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie der Familienheimfahrten entfallenden Kosten.
Die dienstlich und privat zurückgelegten Fahrtstrecken sind im Fahrtenbuch gesondert und laufend nachzuweisen. Für dienstliche Fahrten sind grundsätzlich die folgenden Angaben erforderlich:
  • Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit,
  • Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute,
  • Reisezweck und aufgesuchte Personen bzw. Einrichtungen.
Für Privatfahrten genügen jeweils Kilometerangaben. Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genügt jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch. Die Führung des Fahrtenbuchs kann nicht auf einen repräsentativen Zeitraum beschränkt werden, selbst wenn die Nutzungsverhältnisse keinen größeren Schwankungen unterliegen. Anstelle des Fahrtenbuchs kann ein Fahrtenschreiber eingesetzt werden, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse gewinnen lassen. Aufzeichnungen mittels Excel-Listen werden durch das Finanzamt nicht als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch anerkannt.
Der private Nutzungswert ist der Anteil an den Gesamtkosten des Kraftwagens, der dem Verhältnis der Privatfahrten zur Gesamtfahrtstrecke entspricht.
Fahrzeuggestellung mit Fahrerin bzw. Fahrer
Wird das Fahrzeug mit Fahrerin bzw. Fahrer überlassen, ist dieses ein zusätzlich zu bewertender Vorteil. Zur Ermittlung des insoweit entstehenden geldwerten Vorteils ist der Bereich StMM zu kontaktieren.
Überlassung von Elektrofahrzeugen oder extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge
Werden Elektrofahrzeuge (Feld 10 der Zulassungsbescheinigung, Codierung 0004 oder 0015) oder Hybridelektrofahrzeuge (Feld 10 der Zulassungsbescheinigung, Codierung 0016 bis 0019 bzw. 0025 bis 0031) auch zur privaten Nutzung überlassen, gilt Folgendes:
  • Anschaffung oder Leasing vor dem 1. Januar 2019
    Die Kosten für das Batteriesystem sind pauschal aus dem Bruttolistenpreis bzw. der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung herauszurechnen. Die Minderungsbeträge werden der den Dienstwagen verwaltenden Stelle auf Anfrage durch den Bereich StMM mitgeteilt.
  • Anschaffung oder Leasing nach dem 31. Dezember 2018
    • Elektrofahrzeuge
      Für Elektrofahrzeuge ist zur Ermittlung des geldwerten Vorteils im Wege der pauschalen Methode die Hälfte des inländischen Bruttolistenpreises anzusetzen bzw. bei der Fahrtenbuchmethode die Hälfte der Absetzung für Abnutzung bzw. der Leasingkosten anzusetzen.
      Beträgt der Bruttolistenpreis des Elektrofahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro ist zur Ermittlung des geldwerten Vorteils im Wege der pauschalen Methode ein Viertel des inländischen Bruttolistenpreises anzusetzen bzw. bei der Fahrtenbuchmethode ein Viertel der Absetzung für Abnutzung bzw. der Leasingkosten anzusetzen.
    • extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge
      Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ist zur Ermittlung des geldwerten Vorteils im Wege der pauschalen Methode die Hälfte des inländischen Bruttolistenpreises anzusetzen bzw. bei der Fahrtenbuchmethode die Hälfte der Absetzung für Abnutzung bzw. der Leasingkosten anzusetzen, wenn
      • das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat, oder
      • die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens
        • bei Anschaffung bzw. Leasing im Zeitraum 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 40 Kilometer
        • bei Anschaffung bzw. Leasing im Zeitraum 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2024 60 Kilometer
        • bei Anschaffung bzw. Leasing im Zeitraum 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2030 80 Kilometer
      beträgt.
Nutzung aus gewichtigen Gründen bei Privatnutzungsverbot
Die Privatnutzung der Dienstfahrzeuge des Fahrzeugpools ist verboten. Die Fahrtenbücher sind dahingehend regelmäßig durch die das Dienstfahrzeug unterhaltende Stelle zu überprüfen. Die Privatnutzung eines Dienstfahrzeugs des Fahrzeugpools im Einzelfall aus gewichtigen Gründen bedarf der vorherigen Einwilligung der das Dienstfahrzeug unterhaltenden Stelle. In diesem Fall sind der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten und der pauschale Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je Fahrtkilometer mit 0,001 Prozent des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs zu bewerten (Einzelbewertung). Zum Nachweis der Fahrstrecke müssen die Kilometerstände festgehalten werden.
An die das Dienstfahrzeug unterhaltende Stelle ist gem. § 6 Absatz 4 Satz der Reisekostenverordnung eine Wegstreckenentschädigung nach § 3 Absatz 1 der Reisekostenverordnung zu zahlen. Ergibt sich nach Abzug der zu zahlenden Wegstreckenentschädigung von dem im Wege der Einzelbewertung ermittelten Betrag ein positiver Unterschiedsbetrag, ist dieser positive Unterschiedsbetrag durch die den Dienstwagen verwaltende Stelle der Abteilung Bezüge bzw. der Abteilung Versorgung des Dezernats DAR zur Versteuerung und im Falle der Beitragspflicht zur Verbeitragung aufzugeben.
#
Grafik
#

Anlage 14
zu 6.17 SteuerVwV

Merkblatt zur lohnsteuerlichen Bewertung der kirchlichen Dienstwohnungen
der Pastorinnen und Pastoren im Bereich der Nordkirche
Einleitung
Im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) wird die Dienstwohnung den dienstwohnungsberechtigten Pastorinnen und Pastoren gem. § 4 Absatz 1 der Rechtsverordnung über die Dienstwohnungen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Dienstwohnungsverordnung – DWVO) vom 27. Oktober 2018 (KABl. S. 451) von der Dienstwohnungsgeberin bzw. dem Dienstwohnungsgeber widerruflich schriftlich zugewiesen.
Zu einer Dienstwohnung gehören gem. § 2 Absatz 4 DWVO die Räume, die vorrangig Wohnzwecken der bzw. des Dienstwohnungsberechtigten und deren bzw. dessen Familie dienen. Räume, die der Wahrnehmung des pfarramtlichen Diensts dienen (Diensträume), sowie Garagen, Carports und Einstellplätze gehören nicht zur Dienstwohnung; zu den Diensträumen zählen insbesondere Amtszimmer, Büro-, Warte-, Archiv-, Registratur- und Gemeinderäume.
Für die jeweilige Dienstwohnung ist ein Mietwert zu ermitteln, der die Grundlage für die Dienstwohnungsvergütung bildet (vgl. §§ 7 ff. DWVO).
Aus steuerlicher Sicht ist zu prüfen, ob die Überlassung der Dienstwohnung eine verbilligte Überlassung darstellt. Die verbilligte Überlassung der Dienstwohnung führt zu einem geldwerten Vorteil, der der jeweils dienstwohnungsberechtigten Person im Rahmen des Dienstverhältnisses zufließt (§ 19 i. V. m. § 8 Absatz 1 EStG). Dieser geldwerte Vorteil ist als Sachbezug nach § 8 Absatz 2 EStG mit dem Unterschiedsbetrag zwischen dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort und dem Betrag, den die dienstwohnungsberechtigte Person als Dienstwohnungsvergütung zu entrichten hat, anzusetzen.
Der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort ist der ortsübliche Mietwert (= steuerlicher Mietwert). Als ortsüblicher Mietwert ist die Miete anzusetzen, die für eine nach Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage vergleichbare Wohnung üblich ist (Vergleichsmiete).
Zur Ermittlung des steuerlichen Mietwertes bzw. der Vergleichsmiete wurde für die Dienstwohnungen der Pastorinnen und Pastoren der Nordkirche ein Bewertungsverfahren zusammen mit der Finanzverwaltung erarbeitet. Die im Rahmen dieses Bewertungsverfahrens ermittelten Werte sind im Lohnabzugsverfahren anzusetzen.
Sofern einzelne dienstwohnungsberechtigte Personen gegen diese Bewertung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer vorgehen sollten, wird die Dienstwohnung im Wege einer individuellen Einzelbewertung durch die Finanzverwaltung bewertet. Die mit der Finanzverwaltung getroffene Verständigung findet insoweit keine Anwendung.
Sollte die jeweilige Dienstwohnung im Wege einer aktuellen Einzelbewertung (z. B. durch eine aktuelle Einzelbewertung durch die Finanzverwaltung, durch eine vor Gericht erzielte Verständigung etc.) bewertet worden sein, bildet diese Bewertung auch im Lohnabzugsverfahren die Grundlage der Besteuerung.
Im folgenden Bewertungsleitfaden ist das Bewertungsverfahren für die verschiedenen Dienstwohnungsgruppen dargestellt:
  1. Ermittlung des steuerlichen Mietwertes bei angemieteten Dienstwohnungen
  2. Ermittlung des steuerlichen Mietwerts, sofern ein amtlicher Mietspiegel vorhanden ist
  3. Ermittlung des steuerlichen Mietwerts nach dem Bodenrichtwertverfahren
Für sämtliche Bewertungen gilt, dass
  • im ersten Schritt der Ausgangswert zu ermitteln ist,
  • im zweiten Schritt die Prüfung etwaiger Abschläge vorzunehmen ist und
  • im dritten Schritt die Ermittlung der Vergleichsmiete bzw. des steuerlichen Mietwertes für die Dienstwohnung erfolgt.
Für die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände berechnen gemäß Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 399) in der jeweils geltenden Fassung die jeweils zuständigen Kirchenkreisverwaltungen in Auftragsverwaltung die Mietwerte und setzen diese fest.
Die steuerlichen Mietwerte für den Zeitraum Januar 2016 bis Dezember 2019 wurden durch die Finanzverwaltung im Rahmen der im Landeskirchenamt durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung ermittelt. Sofern diese Ermittlungen zu höheren steuerlichen Mietwerten führen als bisher, werden die daraus resultierenden steuerlichen Mehrbelastungen für den Prüfungszeitraum nicht auf die betroffenen dienstwohnungsberechtigten Personen abgewälzt. Die Nachforderungen werden durch die Kirchenkreise und die Landeskirche getragen.
Führt die Neubewertung zu geringeren steuerlichen Mietwerten als bisher, kommen die daraus resultierenden Steuerentlastungen direkt den betroffenen dienstwohnungsberechtigten Personen zu Gute.
Durch die zuständigen Kirchenkreisverwaltungen sind damit für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2019 keine Festsetzungen der steuerlichen Mietwerte für die Dienstwohnungen der Pastorinnen und Pastoren durchzuführen.
Die Verständigung mit der Finanzverwaltung im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung sieht vor, dass die steuerlichen Mietwerte zum 1. Januar 2020 fortgeschrieben werden. Daher sind für alle Dienstwohnungen der Pastorinnen und Pastoren auf den 1. Januar 2020 durch die Kirchenkreisverwaltungen neue steuerliche Mietwerte festzusetzen. Grundlage für diese Festsetzungen bilden für die durch die Finanzverwaltung bewerteten Dienstwohnungen die Bewertungstabellen, die den Kirchenkreisen durch das Landeskirchenamt zur Verfügung gestellt werden.
In den Anlagen 1 bis 4 sind die Mietwerttabellen nach Bodenrichtwert für Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern jeweils auf den 1. Januar 2016 und den 1. Januar 2020 abgedruckt. In der Anlage 5 ist ein Flussdiagramm enthalten.
Hinweis:
Mit dem so genannten Jahressteuergesetz 2019 (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019, BGBl. S. 2451) wurde in § 8 Absatz 2 Satz 12 EStG ein so genannter Bewertungsabschlag eingeführt. § 8 Absatz 2 Satz 12 EStG hat folgenden Wortlaut:
„Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.“
Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass der Bewertungsabschlag wie ein Freibetrag wirken soll. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung sich zu der genauen Ausgestaltung noch positionieren wird. Zudem wird aktuell geprüft, wie diese Neuregelung im Abrechnungsprogramm umgesetzt werden kann.
Die Neuregelung hat keine Auswirkung auf die Ermittlung des steuerlichen Mietwertes. Dieser ist anhand der erzielten Verständigung zu berechnen, da der steuerliche Mietwert die Vergleichsmiete darstellt.
I. Ermittlung des steuerlichen Mietwertes bei angemieteten Dienstwohnungen
1. Ausgangswert
Bei angemieteten Dienstwohnungen bildet der vereinbarte Mietzins (= Nettokaltmiete) die ortsübliche Miete ab und stellt damit den Ausgangswert dar.
Gem. § 4 Absatz 5 der Rechtsverordnung über die Dienstwohnungen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Dienstwohnungsverordnung – DWVO) vom 27. Oktober 2018 (KABl. S. 451) ist für die Überlassung einer Garage, eines Carports oder eines Einzelstellplatzes eine angemessene Nutzungsentschädigung neben der Dienstwohnungsvergütung zu entrichten. Die Höhe der Nutzungsentschädigung setzt die Dienstwohnungsgeberin bzw. der Dienstwohnungsgeber anhand der ortsüblichen Entschädigung für vergleichbare Objekte fest.
Sind in der Gesamtmiete Entgelte für eine Garage, ein Carport oder einen Einzelstellplatz enthalten, sind diese Entgelte aus der Gesamtmiete herauszurechnen. Weist der Mietvertrag ein besonderes Entgelt für den Stellplatz aus, ist dieser maßgebend. Ansonsten ist das ortsübliche Entgelt herauszurechnen, welches regelmäßig der angemessenen Nutzungsentschädigung entspricht.
Der maßgebende Quadratmeterpreis ergibt sich durch Division des vereinbarten Mietzinses (nach Abzug der Entgelte für Garage, Carport oder Einzelstellplatz) durch die Quadratmeterzahl lt. Mietvertrag.
Zuschläge für Dienstwohnungen in Einfamilienhäusern, Doppelhäusern, Reihenendhäusern und Reihenhäusern werden nicht vorgenommen, da sich dieser Umstand bereits in der Bemessung des vereinbarten Mietzinses niedergeschlagen hat.
Der so ermittelte Wert bildet den Ausgangswert.
Hinweis:
Sofern sich der Mietzins durch Anpassungen (z. B. vereinbarte Staffelmiete, Mietzinsanpassungen etc.) erhöht, ist der steuerliche Mietwert mit dem Wirksamwerden der Anpassungen ebenfalls anzupassen.
2. Abschläge
Ausgehend von dem unter 1. ermittelten Ausgangswert sind Abschläge nur wegen enger räumlicher bzw. baulicher Verbindung zulässig. Ein Übergrößenabschlag darf nicht vorgenommen werden, da die Übergröße bereits bei der Bemessung des vereinbarten Mietzinses Niederschlag gefunden hat.
Ein Abschlag wegen enger räumlicher bzw. baulicher Verbindung kommt grundsätzlich nur dann zum Tragen, wenn der Amtsbereich auch tatsächlich in der Dienstwohnung untergebracht ist. Sofern der Amtsbereich in anderen Räumlichkeiten untergebracht ist und in der Dienstwohnung nur ein Arbeitszimmer unterhalten wird, scheidet ein Abschlag aus.
Für die Abschläge wegen enger räumlicher bzw. baulicher Verbindung des Amtsbereiches und des privaten Bereiches werden vier Fallgruppen unterschieden:
1. Fallgruppe Abschlag 5 Prozent:
  • Amtsbereich ist getrennt vom Wohnbereich,
  • eine Eingangstür für beide Bereiche,
  • der private Bereich wird nicht zwingend betreten (außer Eingangsbereich, Windfang, Garderobe)
  • es wird das Gäste-WC mitgenutzt
2. Fallgruppe Abschlag 10 Prozent:
  • Standard-Innentüren (kein Schallschutz)
  • Amtsbereich ist integriert in den Wohnbereich
  • eine Eingangstür für beide Bereiche
  • Amtsbereich und Wohnbereich kreuzen sich in max. 1–2 Nebenräumen (Flur, Diele)
  • es wird max. ein Gäste-WC mitgenutzt
3. Fallgruppe Abschlag 15 Prozent:
  • Standard-Innentüren (kein Schallschutz) oder komplett fehlende Abtrennungen
  • Amtsbereich und Wohnbereich sind miteinander verflochten
  • eine Eingangstür für beide Bereiche
  • der private und dienstliche Bereich kreuzen sich auch in Aufenthaltsräumen (Wohn-/Esszimmer, Gästezimmer, Küche)
  • es wird das Hauptbad (falls nur eins vorhanden ist) mitgenutzt
4. Fallgruppe Abschlag 5 Prozent:
Liegen die Voraussetzungen der Fallgruppen eins bis drei nicht vor, ist ein Abschlag von 5 Prozent zulässig, wenn sich die Gemeinderäume und die Dienstwohnung in einem Gebäude befinden.
Der Abschlag ist auf den Ausgangswert vorzunehmen. Der so ermittelte Wert stellt die Vergleichsmiete dar. Der steuerliche Mietwert ergibt sich durch Multiplikation der Vergleichsmiete mit der maßgebenden Fläche der Dienstwohnung.
Hinweis:
Die in den Aufstellungen ausgewiesenen Abschläge sind grundsätzlich maßgebend. Sofern sich durch Veränderungen des Zuschnitts der Dienstwohnung die örtlichen Verhältnisse ändern, sind die Abschläge entsprechend anzupassen. Sofern festgestellt wird, dass ein Abschlag unzutreffend gewährt worden ist (z. B. da in der Dienstwohnung kein Amtsbereich, sondern lediglich ein Arbeitszimmer vorhanden ist), dann ist der Abschlag zu korrigieren. Dieses ist in der Dienstwohnungsakte zu dokumentieren. 
II. Ermittlung des steuerlichen Mietwerts, sofern ein amtlicher Mietspiegel vorhanden ist
1. Ausgangswert
Sofern ein amtlicher Mietspiegel vorhanden ist, bildet dieser die Grundlage für die Bewertung der Dienstwohnung.
Aktuell bestehen Mietspiegel
  • für den Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg,
  • im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern für Greifswald, Neubrandenburg, Rostock, Schwerin und Wismar und im
  • Bereich des Landes Schleswig-Holstein für Kiel, Lübeck, Neumünster und Norderstedt.
Die Dienstwohnungen sind entsprechend ihrer Wohnlage, der Größe, dem Baujahr und der Ausstattung zu bewerten. Die jeweilige Wohnlage ergibt sich aus dem Wohnlagenverzeichnis des jeweiligen Mietspiegels. Für die Größeneinstufung ist die Fläche der zugewiesenen Dienstwohnung maßgebend (also ohne den nicht zugewiesenen Amtszimmerteil).
Sofern der Mietspiegel für das jeweilige Baujahr und die Fläche keinen Wert ausweist, ist der Wert der jeweils niedrigeren Größenklasse der Baualtersstufe maßgebend.
Es wird auf den jeweils unteren Eckwert des Mietspiegels abgestellt.*
Zu beachten ist, dass die Mietspiegel für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern erstellt werden. Für Einfamilienhäuser, Doppelhäuser, Reihenendhäuser und Reihenhäuser werden in der Regel höhere Mieten verlangt als für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern.
Daher sind ausgehend von dem ermittelten Quadratmeterpreis Zuschläge vorzunehmen, sofern es sich bei der Dienstwohnung um ein Einfamilienhaus, ein Doppelhaus, Reihenendhaus oder Reihenhaus handelt. Diese Zuschläge betragen bei
  • Einfamilienhäusern + 10 Prozent
  • Doppelhaushälften und Reihenendhäusern + 8 Prozent und
  • Reihenhäusern + 5 Prozent.
Es sind auch dann Zuschläge vorzunehmen, wenn kein klassisches Reihenhaus
oder klassisches Doppelhaus vorliegt. Ist beispielsweise die Dienstwohnung wie ein eigenes Haus an das Gemeindehaus angebaut oder durch einen Verbindungstrakt verbunden, werden Zuschläge für Doppelhaushälften oder Reihenhäuser vorgenommen, da davon auszugehen ist, dass sich dieses Objekt von einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus unterscheidet und einen höheren Wohnwert aufweist, was sich auch in einer höheren Vergleichsmiete niederschlägt.
Die in den Tabellen vorgenommenen Zuschläge sind grundsätzlich maßgebend. Zu beachten ist jedoch, dass die Bewertungen anhand der vorliegenden Aktenlage vorgenommen worden sind. Teilweise lagen keine Fotos oder Grundrisse vor, sodass anhand der Angaben in den Sachverhaltserhebungsbögen entschieden worden ist. Teilweise waren die Unterlagen und die Angaben auch nicht eindeutig. Sofern im Einzelfall ein unzutreffender Zuschlag vorgenommen oder ein Zuschlag unzutreffend nicht vorgenommen worden sein sollte, sind diese zu korrigieren. Das Ergebnis ist in der Dienstwohnungsakte zu dokumentieren.
Der so ermittelte Wert bildet den Ausgangswert.
*Hinweis Mietspiegel Kiel:
Der neue Kieler Mietspiegel sieht keinen Mietspiegel in Tabellenform mehr vor, sodass hier kein unterer Eckwert abgelesen werden kann. Der Kieler Mietspiegel weist aber darauf hin, dass der ermittelte Wert den Mittelwert darstellt und die Spanne 15 Prozent nach oben und nach unten beträgt. Daher ist es zulässig, von dem ermittelten Wert einen Spannbreitenabschlag in Höhe von 15 Prozent vorzunehmen, um den unteren Eckwert zu erhalten.
Es wird empfohlen, die Miete anhand des Mietspiegelberechners der Stadt Kiel unter
https://www.kiel.de/de/kiel_zukunft/wohnen/mietspiegel.php#mietspiegelrechner
zu berechnen. Die Berechnung ist zur Dokumentation auszudrucken und den Dienstwohnungsunterlagen beizufügen.
2. Abschläge
Ausgehend von dem unter 1. ermittelten Ausgangswert sind Abschläge wegen Übergröße und enger räumlicher bzw. baulicher Verbindung zulässig.
  1. Übergrößenabschlag
    Der Übergrößenabschlag beträgt
    1. 10 Prozent bei einer Wohnfläche von mehr als 140 m² bzw.
    2. 15 Prozent bei einer Wohnfläche von mehr als 170 m².
    Er darf nur dann vorgenommen werden, wenn der Mietspiegel für die Wohnungen keinen gesonderten Wert ausweist bzw. im Mietspiegel Abschlagskorridore für Übergrößenabschläge genannt werden. Sofern gesonderte Werte oder Abschlagskorridore im Mietspiegel genannt sind, sind diese maßgebend.
  2. enge räumliche bzw. bauliche Verbindung
    Ein Abschlag wegen enger räumlicher bzw. baulicher Verbindung kommt grundsätzlich nur dann zum Tragen, wenn der Amtsbereich auch tatsächlich in der Dienstwohnung untergebracht ist. Sofern der Amtsbereich in anderen Räumlichkeiten untergebracht ist und in der Dienstwohnung nur ein Arbeitszimmer unterhalten wird, scheidet ein Abschlag aus.
Für die Abschläge wegen enger räumlicher bzw. baulicher Verbindung des Amtsbereiches und des privaten Bereiches werden vier Fallgruppen unterschieden:
  1. Fallgruppe Abschlag 5 Prozent:
    • Amtsbereich ist getrennt vom Wohnbereich,
    • eine Eingangstür für beide Bereiche,
    • der private Bereich wird nicht zwingend betreten (außer Eingangsbereich, Windfang, Garderobe)
    • es wird das Gäste-WC mitgenutzt
  2. Fallgruppe Abschlag 10 Prozent:
    • Standard-Innentüren (kein Schallschutz)
    • Amtsbereich ist integriert in den Wohnbereich
    • eine Eingangstür für beide Bereiche
    • Amtsbereich und Wohnbereich kreuzen sich in max. 1 bis 2 Nebenräumen (Flur, Diele)
    • es wird max. ein Gäste-WC mitgenutzt
  3. Fallgruppe Abschlag 15 Prozent:
    • Standard-Innentüren (kein Schallschutz) oder komplett fehlende Abtrennungen
    • Amtsbereich und Wohnbereich sind miteinander verflochten
    • eine Eingangstür für beide Bereiche
    • der private und dienstliche Bereich kreuzen sich auch in Aufenthaltsräumen (Wohn-/Esszimmer, Gästezimmer, Küche)
    • es wird das Hauptbad (falls nur eins vorhanden ist) mitgenutzt
  4. Fallgruppe Abschlag 5 Prozent:
    Liegen die Voraussetzungen der Fallgruppen eins bis drei nicht vor, ist ein Abschlag von 5 Prozent zulässig, wenn sich die Gemeinderäume und die Dienstwohnung in einem Gebäude befinden.
Die Summe der unter a) und b) dargestellten Abschläge ist auf insgesamt 25 Prozent begrenzt. Der Abschlag ist auf den Ausgangswert vorzunehmen. Der so ermittelte Wert stellt die Vergleichsmiete dar. Der steuerliche Mietwert ergibt sich durch Multiplikation der Vergleichsmiete mit der maßgebenden Fläche der Dienstwohnung.
Hinweis:
Die in den Aufstellungen ausgewiesenen Abschläge sind grundsätzlich maßgebend. Sofern sich durch Veränderungen des Zuschnitts der Dienstwohnung die örtlichen Verhältnisse ändern, sind die Abschläge entsprechend anzupassen. Sofern festgestellt wird, dass ein Abschlag unzutreffend gewährt worden ist (z. B. da in der Dienstwohnung kein Amtsbereich, sondern lediglich ein Arbeitszimmer vorhanden ist), dann ist der Abschlag zu korrigieren. Dieses ist in der Dienstwohnungsakte zu dokumentieren.
III. Ermittlung des steuerlichen Mietwerts nach dem Bodenrichtwertverfahren
1. Ausgangswert
Sofern die Wohnung nicht angemietet und ein amtlicher Mietspiegel nicht vorhanden ist, wird die ortsübliche Miete nach dem so genannten Bodenrichtwertverfahren ermittelt.
Für Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein sind ausgehend von den Bodenrichtwerten Miettabellen erstellt worden. Die Tabellen wurden zum 1. Januar 2016 erstellt und wurden auf den 1. Januar 2020 fortgeschrieben. Die dort ausgewiesenen Werte sind maßgebend.
Die Bodenrichtwerte sind den Veröffentlichungen der amtlichen Gutachterausschüssen zu entnehmen. Im Bereich des Landes Schleswig-Holstein sind die Bodenrichtwerte online unter
https://danord.gdi-sh.de/viewer/resources/apps/VBORIS/index.html?lang=de
abrufbar. Über die Adresssuche kann für die jeweilige Liegenschaft der Bodenrichtwert ermittelt werden.
Für Mecklenburg-Vorpommern sowie den Bereich des Kreises Stormarn ist auf die Veröffentlichungen der amtlichen Gutachterausschüsse abzustellen.
Die in den Tabellen ausgewiesenen Werte basieren auf Mittelwerten der Mieterhebungen. Zur Ermittlung des unteren Eckwertes ist ein Spannbreitenabschlag in Höhe von 20 Prozent von dem in der Tabelle ausgewiesenen Wert vorzunehmen.
Sofern es sich bei der Dienstwohnung um ein Einfamilienhaus, ein Doppelhaus oder Reihenhaus handelt, sind Zuschläge vorzunehmen. Diese Zuschläge betragen bei
  • Einfamilienhäusern +10 Prozent
  • Doppelhaushälften und Reihenendhäusern + 8 Prozent und
  • Reihenhäusern + 5 Prozent
des in der Tabelle ausgewiesenen Wertes. Es sind auch dann Zuschläge vorzunehmen, wenn kein klassisches Reihenhaus oder klassisches Doppelhaus vorliegt. Ist beispielsweise die Dienstwohnung wie ein eigenes Haus an das Gemeindehaus angebaut oder durch einen Verbindungstrakt verbunden, wurden Zuschläge für Doppelhaushälften oder Reihenhäuser vorgenommen, da davon auszugehen ist, dass sich dieses Objekt von einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus unterscheidet und einen höheren Wohnwert aufweist, was sich auch in einer höheren Vergleichsmiete niederschlägt.
Die in den Tabellen vorgenommenen Zuschläge sind grundsätzlich maßgebend. Zu beachten ist jedoch, dass die Bewertungen anhand der vorliegenden Aktenlage vorgenommen worden sind. Teilweise lagen keine Fotos oder Grundrisse vor, sodass anhand der Angaben in den Sachverhaltserhebungsbögen entschieden worden ist. Teilweise waren die Unterlagen und die Angaben auch nicht eindeutig. Sofern im Einzelfall ein unzutreffender Zuschlag vorgenommen oder ein Zuschlag unzutreffend nicht vorgenommen worden sein sollte, sind diese zu korrigieren. Das Ergebnis ist in der Dienstwohnungsakte zu dokumentieren.
Der so ermittelte Wert bildet den Ausgangswert.
Hinweis:
Die Zuschläge sind ausgehend von dem jeweiligen Wert der Tabelle vorzunehmen!
2. Abschläge
Ausgehend von dem unter 1. ermittelten Ausgangswert sind Abschläge wegen Übergröße und enger räumlicher bzw. baulicher Verbindung zulässig.
  1. Übergrößenabschlag
    Die Tabellen weisen für die verschiedenen Größenklassen bereits differenzierte Werte aus. Daher ist ein Übergrößenabschlag nur bei einer Wohnfläche von mehr als 200 m² zulässig. Der Übergrößenabschlag beträgt 10 Prozent des Ausgangswertes.
  2. enge räumliche bzw. bauliche Verbindung
    Ein Abschlag wegen enger räumlicher bzw. baulicher Verbindung kommt grundsätzlich nur dann zum Tragen, wenn der Amtsbereich auch tatsächlich in der Dienstwohnung untergebracht ist. Sofern der Amtsbereich in anderen Räumlichkeiten untergebracht ist und in der Dienstwohnung nur ein Arbeitszimmer unterhalten wird, scheidet ein Abschlag aus.
Für die Abschläge wegen enger räumlicher bzw. baulicher Verbindung des Amtsbereiches und des privaten Bereiches werden vier Fallgruppen unterschieden:
  1. Fallgruppe Abschlag 5 Prozent:
    • Amtsbereich ist getrennt vom Wohnbereich,
    • eine Eingangstür für beide Bereiche,
    • der private Bereich wird nicht zwingend betreten (außer Eingangsbereich, Windfang, Garderobe)
    • es wird das Gäste-WC mitgenutzt
  2. Fallgruppe Abschlag 10 Prozent:
    • Standard-Innentüren (kein Schallschutz)
    • Amtsbereich ist integriert in den Wohnbereich
    • eine Eingangstür für beide Bereiche
    • Amtsbereich und Wohnbereich kreuzen sich in max. 1 bis 2 Nebenräumen (Flur, Diele)
    • es wird max. ein Gäste-WC mitgenutzt
  3. Fallgruppe Abschlag 15 Prozent:
    • Standard-Innentüren (kein Schallschutz) oder komplett fehlende Abtrennungen
    • Amtsbereich und Wohnbereich sind miteinander verflochten
    • eine Eingangstür für beide Bereiche
    • der private und dienstliche Bereich kreuzen sich auch in Aufenthaltsräumen (Wohn-/Esszimmer, Gästezimmer, Küche)
    • es wird das Hauptbad (falls nur eins vorhanden ist) mitgenutzt
  4. Fallgruppe Abschlag 5 Prozent:
    Liegen die Voraussetzungen der Fallgruppen eins bis drei nicht vor, ist ein Abschlag von 5 Prozent zulässig, wenn sich die Gemeinderäume und die Dienstwohnung in einem Gebäude befinden.
Die Summe der unter a) und b) dargestellten Abschläge ist auf insgesamt 25 Prozent begrenzt. Der Abschlag ist auf den Ausgangswert vorzunehmen. Der so ermittelte Wert stellt die Vergleichsmiete dar. Der steuerliche Mietwert ergibt sich durch Multiplikation der Vergleichsmiete mit der maßgebenden Fläche der Dienstwohnung.
Hinweis:
Die in den Aufstellungen ausgewiesenen Abschläge sind grundsätzlich maßgebend. Sofern sich durch Veränderungen des Zuschnitts der Dienstwohnung die örtlichen Verhältnisse ändern, sind die Abschläge entsprechend anzupassen. Sofern festgestellt wird, dass ein Abschlag unzutreffend gewährt worden ist (z. B. da in der Dienstwohnung kein Amtsbereich, sondern lediglich ein Arbeitszimmer vorhanden ist), dann ist der Abschlag zu korrigieren. Dieses ist in der Dienstwohnungsakte zu dokumentieren.
#
Anlage 14a
Mietwerte nach BRW
Schleswig-Holstein Stichtag 1. Januar 2016
Wfl.m²
BRW 30–60 €/m²
BRW 61–85 €/m²
BRW 86–110 €/m²
BRW 111–140 €/m²
70
5,61
5,92
6,25
6,94
90
5,29
5,58
5,89
6,54
110
5,04
5,32
5,62
6,24
130
4,85
5,12
5,40
6,00
150
4,69
4,95
5,22
5,80
170
4,55
4,80
5,07
5,64
200
4,38
4,62
4,88
5,42
Wfl.m²
BRW 141–180 €/m²
BRW 181–230 €/m²
BRW 231–300 €/m²
BRW >301 €/m²
70
7,59
8,50
9,32
9,85
90
7,15
8,01
8,78
9,29
110
6,82
7,64
8,38
8,86
130
6,56
7,35
8,06
8,52
150
6,34
7,11
7,79
8,24
170
6,16
6,90
7,56
8,00
200
5,93
6,64
7,28
7,70
Anlage 14b
Mietwerte nach BRW
Schleswig-Holstein Stichtag 1. Januar 2020
1
2
3
4
Wfl. m²
BRW 30–60 €/m²
BRW 61–85 €/m²
BRW 86–110 €/m²
BRW 111–140 €/m²
70
5,86
6,18
6,53
7,25
90
5,53
5,83
6,15
6,83
110
5,26
5,56
5,87
6,52
130
5,07
5,35
5,64
6,27
150
4,90
5,17
5,45
6,06
170
4,75
5,01
5,30
5,89
200
4,57
4,83
5,10
5,66
5
6
7
8
Wfl. m²
BRW 141–180 €/m²
BRW 181–230 €/m²
BRW 231–300 €/m²
BRW >301 €/m²
70
7,93
8,88
9,73
10,29
90
7,47
8,37
9,17
9,70
110
7,12
7,98
8,75
9,25
130
6,85
7,68
8,42
8,90
150
6,62
7,43
8,14
8,61
170
6,43
7,21
7,90
8,36
200
6,19
6,94
7,60
8,04
Anlage 14 c
Mietwerte nach BRW
Mecklenburg-Vorpommern Stichtag 1. Januar 2016
1
2
3
Wfl. m²
BRW 0–29 €/m²
BRW 30–60 €/m²
BRW 61–110 €/m²
< 50
5,61
6,08
7,20
50-69
4,97
5,39
6,38
70-89
4,60
4,98
5,90
90-109
4,33
4,70
5,56
110-129
4,13
4,48
5,30
130-149
3,97
4,31
5,10
150-169
3,84
4,16
4,93
170-199
3,73
4,04
4,79
>=200
3,59
3,89
4,61
4
5
6
Wfl. m²
BRW 111–180 €/m²
BRW 181–300 €/m²
BRW >300 €/m²
< 50
7,67
8,71
10,09
50-69
6,80
7,72
8,95
70-89
6,28
7,13
8,27
90-109
5,92
6,73
7,79
110-129
5,65
6,42
7,43
130-149
5,43
6,17
7,15
150-169
5,25
5,96
6,91
170-199
5,10
5,79
6,71
>=200
4,91
5,57
6,46
Anlage 14 d
Mietwerte nach BRW
Mecklenburg-Vorpommern Stichtag 1. Januar 2020
1
2
3
Wfl. m²
BRW 0–29 €/m²
BRW 30–60 €/m²
BRW 61–110 €/m²
< 50
5,86
6,35
7,52
50-69
5,19
5,63
6,66
70-89
4,80
5,20
6,16
90-109
4,52
4,91
5,81
110-129
4,31
4,68
5,54
130-149
4,15
4,50
5,33
150-169
4,01
4,35
5,15
170-199
3,90
4,22
5,00
>=200
3,75
4,06
4,82
4
5
6
Wfl.m²
BRW 111–180 €/m²
BRW 181–300 €/m²
BRW >300 €/m²
< 50
8,01
9,10
10,54
50-69
7,10
8,06
9,35
70-89
6,56
7,45
8,64
90-109
6,18
7,03
8,14
110-129
5,90
6,71
7,76
130-149
5,67
6,44
7,47
150-169
5,48
6,23
7,22
170-199
5,33
6,05
7,01
>=200
5,13
5,82
6,75
#
Grafik
Grafik

#
1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat am 1. Mai 2022 in Kraft.
#
2 ↑ Vereinnahmung des Entgelts vor Leistungsausführung (z. B. Anzahlungen auf noch zu liefernde Gegenstände)
#
3 ↑ Rechnungen über steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind durch Nichtunternehmende zwei Jahre aufzubewahren. In der Rechnung ist auf diese Aufbewahrungspflicht hinzuweisen.