.

Satzung
Diakonisches Werk Schleswig-Holstein –
Landesverband der Inneren Mission e.V.

In der Fassung der Änderung vom 9. November 20211#

####

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zugehörigkeit

  1. Der Name des Vereins ist „Diakonisches Werk Schleswig-Holstein – Landesverband der Inneren Mission e.V.” (im Folgenden als „Diakonisches Werk Schleswig-Holstein" bezeichnet). Der am 2. August 1954 gegründete Verein ist unter der Registernummer VR 226 RD in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen worden.
  2. Das Diakonische Werk Schleswig-Holstein ist ein rechtlich selbstständiges Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland im Sinne der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Seine Beziehungen zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ergeben sich aus Artikel 121 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und aus dem Diakoniegesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 11. Oktober 2013 (KABl. S. 448).
  3. Das Diakonische Werk Schleswig-Holstein ist Mitglied der Diakonischen Konferenz in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland e.V. und gehört dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. als anerkanntem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege an.
  4. Das Diakonische Werk Schleswig-Holstein ist ein Zusammenschluss diakonischer Träger und Einrichtungen in Schleswig-Holstein.
  5. Das Diakonische Werk Schleswig-Holstein hat seinen Sitz und seine Geschäftsstelle in Rendsburg.
  6. Zeichen des Diakonischen Werks Schleswig-Holstein ist das Kronenkreuz.
  7. Das Diakonische Werk Schleswig-Holstein wendet den Diakonischen Corporate Governance Kodex in der jeweils von der Mitgliederversammlung zur Anwendung beschlossenen Fassung an.
  8. Das Geschäftsjahr des Diakonischen Werks Schleswig-Holstein ist das Kalenderjahr.
#

§ 2
Zwecke und Aufgaben

  1. Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Diakonie ist eine Gestalt dieses Zeugnisses und nimmt sich besonders der Menschen in leiblicher Not, in seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen an. Sie sucht auch die Ursachen dieser Nöte zu beheben. Sie richtet sich in ökumenischer Weite an Einzelne und Gruppen, an Nahe und Ferne, an Christen und Nichtchristen. Da die Entfremdung von Gott die tiefste Not des Menschen ist und sein Heil und Wohl untrennbar zusammengehören, vollzieht sich Diakonie in Wort und Tat als ganzheitlicher Dienst am Menschen. Das Diakonische Werk Schleswig-Holstein weiß sich diesem Auftrag Jesu Christi verpflichtet.
  2. Das Diakonische Werk Schleswig-Holstein verwirklicht im Sinne der Abgabenordnung die folgenden Zwecke:
    • Förderung der Religion;
    • Förderung der Bildung;
    • Förderung des Wohlfahrtswesens;
    • Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler und Katastrophenopfer;
    • Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
    • mildtätige Zwecke und
    • kirchliche Zwecke.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    1. die Durchführung von Jugend- und Bundesfreiwilligendiensten als Träger im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes und des Bundesfreiwilligendienstgesetzes für die angeschlossenen Einsatzstellen, durch die Sicherstellung der pädagogischen Begleitung der Freiwilligen sowie der in diesen Diensten von den Einsatzstellen eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie entsprechende Maßnahmen bei entsprechenden Freiwilligendiensten;
    2. die Durchführung und Förderung von Aus-, Fort- und Weiterbildung von haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern diakonischer Träger;
    3. die Förderung und Mitwirkung bei der Bereitstellung von Beratungs- und anderen Hilfsangeboten für Menschen in schwierigen Lebenslagen und besonderen Notsituationen;
    4. die Abhaltung gottesdienstlicher Feiern sowie die seelsorgerliche Begleitung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern diakonischer Träger sowie die Vermittlung und Verkündigung des Evangeliums in der breiten Öffentlichkeit;
    5. Abgabe von Stellungnahmen und Anregungen zu sozial- und gesellschaftspolitischen Themen gegenüber der Politik, der Verwaltung und der Öffentlichkeit;
    6. die Gewährung oder Vermittlung von Hilfen für Menschen in schwierigen Lebenssituationen;
    7. die Durchführung von eigenen Projekten im Rahmen des Entwicklungsdienstes und der humanitären Hilfe sowie die Verwirklichung der Zwecke des Werks Brot für die Welt – Evangelischer Entwicklungsdienst im Rahmen der Aktionen Brot für die Welt und Diakonie Katastrophenhilfe.
  4. Das Diakonische Werk Schleswig-Holstein hat im Einzelnen folgende Aufgaben:
    1. als anerkannter Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege die gesamte diakonische Arbeit in Schleswig-Holstein bei den entsprechenden kirchlichen, staatlichen und kommunalen Körperschaften und Behörden sowie bei den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege zu vertreten;
    2. für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland gemäß Artikel 116 Absatz 1 und 121 Absatz 4 der Verfassung in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Diakoniegesetz und nach Maßgabe des § 5 Diakoniegesetz mit der Aufnahme von Mitgliedern, soweit sie nicht bereits einer Kirche zugeordnet sind, zugleich über deren Zuordnung zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zu entscheiden;
    3. die kirchliche, diakonische und missionarische Ausrichtung seiner Mitglieder zu fördern, ihre Arbeit zusammenzufassen und zu unterstützen, zu gegenseitiger Hilfe und Zusammenarbeit anzuregen, zur Planung ihrer Arbeit beizutragen und gemeinsame Aufgaben aufzugreifen;
    4. in besonderen Notsituationen diakonischen Einsatz zu leisten;
    5. die angeschlossenen Mitglieder in theologischen, fachlichen und fachlich-rechtlichen Fragen und ihrer Verwaltungs- und Wirtschaftsführung zu betreuen und zu beraten;
    6. die Entwicklungen des sozialen Lebens in der Gesellschaft konzeptionell und praktisch zu fördern, kritisch zu begleiten und mitzugestalten;
    7. die Aus-, Fort- und Weiterbildung von haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchzuführen und zu fördern.
  5. Das Diakonische Werk Schleswig-Holstein kann durch Vereinbarung mit anderen Rechtsträgern weitere diakonische Aufgaben übernehmen oder sich mit anderen Diakonischen Werken zu einem Verbund zusammenschließen.
  6. Ferner kann das Diakonische Werk Schleswig-Holstein gemäß § 58 Nummer 1 der Abgabenordnung (AO) Mittel beschaffen und um Spenden werben und diese an andere steuerbegünstigte Körperschaften weiterleiten, um sie dadurch bei der Verwirklichung der vorstehend unter Ziffer 2 benannten Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu fördern und zu unterstützen. Dabei sollen vorrangig die dem Diakonischen Werk Schleswig-Holstein angeschlossenen steuerbegünstigten Körperschaften und Einrichtungen in ihrer Eigenschaft als steuerbegünstigte Körperschaften gefördert werden. Auch darf das Diakonische Werk Schleswig-Holstein einen Teil seiner Mittel gemäß § 58 Nummer 2 AO2# an andere steuerbegünstigte Körperschaften zuwenden.
  7. Das Diakonische Werk Schleswig-Holstein errichtet und unterhält die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Einrichtungen und Dienste.
  8. Das Diakonische Werk Schleswig-Holstein kann alle Geschäfte tätigen, die der Erreichung oder Förderung des Vereinszwecks dienen, insbesondere auch steuerbegünstigte Gesellschaften, Vereine und weitere Einrichtungen vorgenannter Art gründen, übernehmen oder sich an bereits bestehenden steuerbegünstigten Rechtsträgern beteiligen.
#

§ 3
Steuerbegünstigte Zwecke

  1. Das Diakonische Werk Schleswig-Holstein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Das Diakonische Werk Schleswig-Holstein ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Diakonischen Werks Schleswig-Holstein dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Diakonischen Werks Schleswig-Holstein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine angemessene Vergütung des Vorstands sowie haupt- oder nebenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund gesonderter Vereinbarungen bleibt hiervon unberührt.
#

§ 4
Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können sein oder werden:
    1. Kirchengemeinden und Kirchenkreise,
    2. Freikirchen,
    3. andere Träger diakonischer Dienste, Vereine, Werke, Anstalten, Stiftungen und Einrichtungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag beschließt der Vorstand. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats. Im Falle der Ablehnung ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich.
  3. Voraussetzung der Mitgliedschaft ist, dass die Mitglieder in ihren Satzungen und in der praktischen Arbeit dem Auftrag der Kirche verpflichtet sind und eine kontinuierliche Verbindung zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gewährleistet ist. Dies ist anzunehmen, wenn sie die folgenden Kriterien in einer Gesamtschau erfüllen:
    1. Die diakonischen Einrichtungen verfolgen kirchlich-diakonische Zwecke und Aufgaben;
    2. sie gewährleisten die kontinuierliche Verbindung mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
      • durch Mitwirkung der Diakonischen Werke, Landesverbände bei Satzungs- und Gesellschaftsvertragsänderungen,
      • durch Anwendung kirchlich-diakonischen Arbeitsvertragsrechts und
      • durch Personen, die aufgrund eines kirchlichen Auftrags in der Einrichtung als geborene oder gewählte Organmitglieder mitwirken;
    3. sie fördern und stärken das diakonische Selbstverständnis ihrer Mitarbeitenden;
    4. sie ermöglichen die seelsorgerische Begleitung der Mitarbeitenden und derjenigen, denen der diakonische Dienst gilt;
    5. sie sind der Gemeinwohlorientierung im Sinne der Abgabenordnung verpflichtet und stellen dies auch für den Fall der Auflösung oder Aufhebung sicher.
  4. Die Mitglieder wenden das in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland geltende kirchliche Mitarbeitervertretungs- und Datenschutzrecht an.
#

§ 5
Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben die Diakonie und ihre Aufgaben zu fördern und die diakonischen Gedanken zu stärken.
  2. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,
    1. ihre Satzung bzw. ihren Gesellschaftsvertrag sowie deren Änderungen vorab mit dem Diakonischen Werk Schleswig-Holstein abzustimmen;
    2. die Tagesordnung ihrer Mitglieder- bzw. Gesellschafterversammlungen fristgerecht dem Vorstand des Diakonischen Werks Schleswig-Holstein als Einladung zu übermitteln und ihm bzw. einer Vertreterin oder einem Vertreter die Möglichkeit zu Meinungsäußerungen in den Versammlungen zu geben;
    3. einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe sich nach einer von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitragsordnung richtet; dazu haben die Mitglieder dem Diakonischen Werk Schleswig-Holstein einmal jährlich ihre Bemessungsgrundlagen mitzuteilen;
    4. ihre Jahresabschlüsse regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, von einem geeigneten Abschlussprüfer (§ 319 Absatz 1 Satz 1 HGB) prüfen zu lassen, soweit sie nicht kirchlicher Rechnungsprüfung unterliegen und die geprüften Jahresabschlüsse auf Aufforderung dem Diakonischen Werk Schleswig-Holstein einzureichen; soweit ein Mitglied keinen Jahresabschluss erstellt und hierzu auch nicht aufgrund handelsrechtlicher oder kirchenrechtlicher Bestimmungen verpflichtet ist, hat es dem Diakonischen Werk Schleswig-Holstein auf Aufforderung seine wirtschaftlichen Kennzahlen mitzuteilen.
    5. dem Diakonischen Werk Schleswig-Holstein relevante Daten zur Aufbereitung statistischer Vergleiche zur Verfügung zu stellen;
    6. unverzüglich mitzuteilen, wenn
      a.
      hohe Fehlbeträge oder andere wirtschaftliche und fachliche Schwierigkeiten vorliegen oder zu erwarten sind;
      b.
      steuerbegünstigende Zwecke wegfallen;
      c.
      die Gemeinnützigkeit aberkannt werden soll;
      d.
      das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet wird;
    7. dem Diakonischen Werk Schleswig-Holstein auf Anforderung des Vorstands die Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Voraussetzungen nach § 4 Ziffer 3 und 4 zu überprüfen.
  3. Die Mitglieder haben in ihren Satzungen die Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk Schleswig-Holstein auszuweisen. Sie erkennen ausdrücklich dessen Satzung in der jeweils gültigen Form an. Die rechtliche Selbständigkeit und Selbstverantwortung der Mitglieder bleibt unberührt.
  4. Den Mitgliedern wird zudem empfohlen,
    1. das Kirchengesetz über kirchliche Anforderungen der beruflichen Mitarbeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und ihrer Diakonie,
    2. das Kirchengesetz zur Prävention und Intervention gegen sexualisierte Gewalt in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und ihrer Diakonie,
    anzuwenden.
#

§ 6
Mitgliedsbeitrag

  1. Zur Deckung des dem Diakonischen Werk Schleswig-Holstein entstandenen Aufwands tragen die Mitglieder durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags bei. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags sowie seine Bemessungsgrundlage werden von der Mitgliederversammlung entsprechend den Aufgaben des Diakonischen Werks Schleswig-Holstein festgelegt und in einer Beitragsordnung geregelt. Kirchengemeinden und Kirchenkreise sind für ihre diakonischen Dienste, Werke und Einrichtungen entsprechend beitragspflichtig. Sie sind beitragsfrei, wenn sie nicht Träger diakonischer Dienste, Werke und Einrichtungen sind.
  2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Sonderbeiträge erhoben werden.
#

§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk Schleswig-Holstein endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Aberkennung der Gemeinnützigkeit.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres. Das austretende Mitglied bleibt bis zum Wirksamwerden des Austritts verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Einer schriftlichen Austrittserklärung steht es gleich, wenn ein Mitglied einen Beitrag gemäß § 6 der Satzung trotz zweifacher schriftlicher Mahnung mit Nachfristsetzung von jeweils drei Wochen innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist nicht entrichtet hat. In den Mahnungen ist auf die mögliche Konsequenz der Nichtzahlung von Beiträgen hinzuweisen. In diesem Fall endet die Mitgliedschaft mit Ablauf der mit der zweiten Mahnung gewährten Nachfrist. Das austretende Mitglied bleibt zur Zahlung der ausstehenden Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
  3. Mitglieder können auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder in folgenden Fällen ausgeschlossen werden:
    • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
    • dauerhaftes Entfallen der Mitgliedschaftsvoraussetzungen nach § 4 Ziffer 3 und 4,
    • nachhaltige Verletzung der Mitgliederpflichten nach §§ 5 und 6,
    • nachhaltige Zuwiderhandlung gegen die dem Mitglied obliegende diakonische Verantwortung.
    Der Vorstand ist durch Beschluss des Aufsichtsrats verpflichtet, den Antrag nach Satz 1 an die Mitgliederversammlung zu stellen.
    Dem Mitglied ist vor Entscheidung der Mitgliederversammlung eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu dem Ausschlussantrag zu geben. Die Stellungnahme ist schriftlich abzugeben und der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Der Ausschluss setzt voraus, dass der Ausschlussantrag in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich bekannt gemacht wird.
  4. Im Falle der Aberkennung der Gemeinnützigkeit eines Mitglieds endet die Mitgliedschaft mit der rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde bzw. des Gerichts von selbst, ohne dass es des Ausschlusses bedarf.
#

§ 8
Organe des Diakonischen Werks Schleswig-Holstein

  1. Organe des Diakonischen Werks Schleswig-Holstein sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Aufsichtsrat,
    3. der Vorstand.
  2. Die Mitglieder von Organen sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Diakonischen Werk Schleswig-Holstein oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich oder für das Diakonische Werk Schleswig-Holstein von wirtschaftlicher Bedeutung sind.
  3. Die Mitglieder des Diakonischen Werks Schleswig-Holstein sowie der Organe haben keinerlei Anspruch auf die Erträgnisse des Vereinsvermögens. Soweit Organmitglieder ehrenamtlich für das Diakonische Werk Schleswig-Holstein tätig sind, haben sie Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Aufwendungen. Die hauptamtlich tätigen Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Vergütung aufgrund eines Dienstvertrags oder besonderer Vereinbarung.
  4. Organmitglieder, die von einer Beschlussfassung in eigener Sache betroffen sind, sind von der Abstimmung ausgeschlossen.
#

§ 9
Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern gemäß § 4.
  2. Die Vertretung eines Mitglieds in der Mitgliederversammlung durch dritte Personen ist nur auf der Grundlage einer schriftlichen Vollmacht des Mitglieds möglich, die vor Beginn der Mitgliederversammlung der Leiterin bzw. dem Leiter der Mitgliederversammlung zu übergeben ist. Bevollmächtigt werden können nur Personen, die in einem Dienst-, Arbeits-, Organ- oder Mitgliedschaftsverhältnis zu dem Mitglied stehen. Im Falle der Einberufung gemäß § 10 Ziffer 3 hat die Leiterin oder der Leiter der Mitgliederversammlung vor Beginn der Sitzung auch die Identität und Vertretungsberechtigung aller zugeschalteten Personen festzustellen.
  3. Jedes beitragspflichtige Mitglied hat mindestens eine Stimme. Ein von der Beitragszahlung befreites Mitglied hat kein Stimmrecht. Ein mehrfaches Stimmrecht kann für jedes Mitglied nur einheitlich ausgeübt werden. Die Anzahl der Stimmen eines Mitglieds bestimmt sich wie folgt:
    Bei einem Mitgliedsbeitrag
    bis zu 5 000 Euro
    1 Stimme
    über 5 000 Euro bis zu 25 000 Euro
    3 Stimmen
    über 25 000 Euro
    6 Stimmen.
#

§ 10
Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung als Präsenzsitzung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen in Textform unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Ein zusätzlicher Tagesordnungspunkt ist aufzunehmen, wenn dies von einem Drittel der Stimmen aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Der an den Vorstand zu richtende Antrag muss innerhalb der Frist nach Satz 2 spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung eingegangen sein.
  2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss vom Vorstand einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Drittel der Stimmen aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte verlangt wird. Sie ist in diesem Fall vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Erfolgt binnen vier Wochen nach Zugang des Verlangens nach Satz 2 keine Einberufung durch den Vorstand, sind die Antrag stellenden Mitglieder selbst zur Einberufung berechtigt.
  3. Der Vorstand kann sowohl bei ordentlich als auch bei außerordentlich einberufenen Mitgliederversammlungen beschließen, dass einzelnen oder allen Vertretern oder Vertreterinnen der Mitglieder, den Mitgliedern des Aufsichtsrates sowie Dritten ermöglicht wird, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und dass diese stimmberechtigten Vertreter und Vertreterinnen die Mitgliederrechte dann im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates. Eine dauerhafte Aufzeichnung der Sitzung ist nur zulässig, soweit die Mitgliederversammlung dies zu Sitzungsbeginn beschließt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von der oder von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, bei Verhinderung von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats geleitet.
  5. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss ausgeschlossen werden.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens dreißig Mitglieder ungeachtet der von ihnen repräsentierten Stimmen ordnungsgemäß vertreten sind. Mitglieder, deren Vertreter oder Vertreterinnen gemäß Ziffer 3 im Wege der elektronischen Kommunikation an der Mitgliederversammlung teilnehmen, gelten als ordnungsgemäß vertreten im Sinne des Satz 1. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Diakonischen Werks Schleswig-Holstein eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Enthaltungen zählen als ungültige Stimmen. Die Stimmen der Mitglieder, deren Vertreter oder Vertreterinnen gemäß Ziffer 3 im Wege der elektronischen Kommunikation an der Mitgliederversammlung teilnehmen, werden bei Beschlussfassungen so wie die von den am Sitzungsort vertretenen Mitgliedern berücksichtigt.
  8. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sowie des Vorstands nehmen an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil. Die Mitgliederversammlung kann im Einzelfall in eigener Sache betroffene Organmitglieder mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen von der Teilnahme ausschließen.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Leiterin oder dem Leiter der Mitgliederversammlung und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll Ort und Tag der Versammlung, die Person der Versammlungsleiterin oder des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder und deren Stimmenzahl, die Gegenstände der Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut der Satzungsänderung anzugeben bzw. als Anlage beizufügen. In der gesondert zu führenden Liste der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind die anwesenden Mitglieder und deren Vertreterinnen und Vertreter, die Mitglieder des Aufsichtsrates sowie Gäste einzutragen. Entsprechendes gilt im Falle der Einberufung nach Ziffer 3 auch für die zugeschalteten Personen und die von ihnen gegebenenfalls vertretenen Mitglieder.
  10. Das unterzeichnete Protokoll ist allen Mitgliedern binnen sechs Wochen nach der Versammlung in Textform zuzusenden. Wird binnen vier Wochen nach Versand kein Widerspruch in Textform gegen die Richtigkeit des Protokolls beim Vorstand eingelegt, gilt dieses als genehmigt.
#

§ 11
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle ihr durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.
  2. Insbesondere ist sie zuständig für die:
    1. Wahl und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder;
    2. Entgegennahme der Jahresberichte der Landespastorin/des Landespastors und des Aufsichtsrats;
    3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats;
    4. Wahl einer Wirtschaftsprüferin/eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüferin/Abschlussprüfer;
    5. Genehmigung einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat;
    6. Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
    7. Beschlussfassung über die Übernahme von Änderungen des Diakonischen Corporate Governance Kodex durch das Diakonische Werk Schleswig-Holstein gemäß § 1 Ziffer 7 gegenüber dem Stand vom 18. Oktober 2018;
    8. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern nach § 7 Ziffer 3 sowie der Rücknahme bzw. des Widerrufs der Zuordnung;
    9. Änderung der Satzung, zu der die Zustimmung der Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland notwendig ist;
    10. Beschlussfassung über die Auflösung des Diakonischen Werks Schleswig-Holstein.
  3. In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen aussprechen.
#

§ 12
Der Aufsichtsrat

  1. Der Aufsichtsrat besteht insgesamt aus neun Mitgliedern, die mehrheitlich dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder angehören müssen:
    a)
    Der Bischofsrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland benennt aus seiner Mitte ein Mitglied.
    b)
    Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland benennt aus ihrer Mitte ein Mitglied.
    Die unter a) und b) benannten Personen bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
    c)
    Für die Wahl der übrigen sieben Mitglieder kann der jeweils bestehende Aufsichtsrat Wahlvorschläge unterbreiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Aufsichtsrat möglichst Kompetenzen/Fachlichkeiten aus folgenden Bereichen vertreten sein sollen:
    • Theologie/Diakonie,
    • Wirtschaft/Recht,
    • Gesellschaft/Soziales.
  2. Die Mitglieder des Aufsichtsrats müssen einer Mitgliedskirche der EKD oder einer Freikirche angehören. Sie dürfen bei ihrer Bestätigung oder Wahl das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  3. An den Sitzungen des Aufsichtsrats kann ein durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bestimmtes Mitglied des Kollegiums des Landeskirchenamts beratend teilnehmen. Der Aufsichtsrat kann beschließen, dass an den Sitzungen des Aufsichtsrats eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter des Diakonischen Werks Schleswig-Holstein als Protokollführerin/Protokollführer teilnimmt.
  4. Die Aufsichtsratsmitglieder werden für eine Gesamtwahldauer von sechs Jahren benannt oder gewählt. Eine erneute Benennung oder Wiederwahl von Aufsichtsratsmitgliedern ist zulässig.
    Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird für die Wahlperiode nicht mitgerechnet. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat aus, so erfolgt die Wahl der Nachfolgerin/des Nachfolgers für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  5. Die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats nach Ziffer 1 Buchstabe c erfolgt in einem Wahlgang (sog. En-bloc-Wahl). Jedes Mitglied hat so viele – nach § 9 gewichtete – Stimmen, wie es der Anzahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder entspricht. Gewählt sind diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, auf die die meisten Stimmen, mindestens aber die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfallen. Können im ersten Wahlgang nicht alle zu besetzenden Aufsichtsratsplätze besetzt werden, schließt sich ein weiterer Wahlgang an, an dem die im ersten Wahlgang nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen. Satz 2 gilt entsprechend. Bei Stimmengleichheit findet unter den betreffenden Bewerberinnen und Bewerbern eine Stichwahl statt. Ergibt sich wiederum Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
  6. Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt durch eine an die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen.
  7. Den Vorsitz im Aufsichtsrat führt das Mitglied gemäß Ziffer 1 Buchstabe a. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Wahl erfolgt im Anschluss an die Mitgliederversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder gewählt worden sind, in einer ohne besondere Einladung stattfindenden Sitzung.
  8. Scheidet die Stellvertreterin/der Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit der/des Ausgeschiedenen vorzunehmen.
  9. Der Aufsichtsrat soll mindestens einmal im Kalendervierteljahr einberufen werden. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, die von der Mitgliederversammlung genehmigt werden muss. An den Sitzungen des Aufsichtsrats nimmt der Vorstand teil. Auf Verlangen des Aufsichtsrats hat ein Mitglied des Vorstands die Sitzung zu verlassen, wenn Angelegenheiten erörtert werden, die es persönlich betreffen.
  10. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Ausschuss, dem neben der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats mindestens zwei, höchstens drei weitere aus der Mitte des Aufsichtsrats zu wählende Mitglieder des Aufsichtsrats angehören. Der geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen des Aufsichtsrats in Zusammenarbeit mit dem Vorstand vor. Ihm obliegt insbesondere die Vorbereitung von Entscheidungen nach § 14 Ziffer 2 Buchstabe c und f.
  11. Die Tätigkeit im Aufsichtsrat ist ehrenamtlich und höchstpersönlich wahrzunehmen. Eine Vertretung ist ausgeschlossen. Die Aufsichtsratsmitglieder haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Beraters und Überwachers anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt werden, haben sie auch über das Ende ihrer Amtszeit hinaus Stillschweigen zu bewahren. Verletzen die Mitglieder des Aufsichtsrats ihre Pflichten, haften sie nur für solche Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen entstanden sind.
  12. Die Aufsichtsratsmitglieder haben ihre Unabhängigkeit zu wahren. Sie sind verpflichtet, ihre Mandate in anderen Aufsichtsgremien oder als Vorstände anderer Einrichtungen im Anhang zum Jahresabschluss aufzuführen. Auch haben sie Interessenkonflikte offenzulegen und die Mitgliederversammlung hierüber zu informieren.
#

§ 13
Beschlussfassung des Aufsichtsrats

  1. Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Präsenzsitzungen gefasst, die von der/dem Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens acht Tagen in Textform einberufen werden.
  2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind. Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Aufsichtsratsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden – im Verhinderungsfall die Stimme der Stellvertreterin/des Stellvertreters – den Ausschlag. Mitglieder, die gemäß Ziffer 4. im Wege der elektronischen Kommunikation an einer Sitzung teilnehmen, zählen als anwesend im Sinne der Sätze 1 und 2.
  3. Über Sitzungen des Aufsichtsrats ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden bzw. von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden als Sitzungsleiterin/Sitzungsleiter sowie von der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. In dem Protokoll sind Ort und Tag der Sitzung, die anwesenden und gegebenenfalls zugeschalteten Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrats anzugeben. Jedem Aufsichtsratsmitglied ist unverzüglich eine Abschrift in Textform zuzuleiten. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn kein Aufsichtsratsmitglied dagegen binnen vier Wochen seit Zusendung Widerspruch in Textform einlegt.
  4. Abweichend von Ziffer 1 kann im Ausnahmefall die Teilnahme einzelner oder aller Mitglieder des Aufsichtsrates auch mittels elektronischer Kommunikation erfolgen, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates unverzüglich nach Bekanntgabe der Absicht zur Durchführung einer Sitzung im Wege der Video- oder Telefonkonferenz diesem Verfahren in Textform widerspricht. Es ist sicherzustellen, dass unbefugte Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Vor Beginn der Sitzung hat die Sitzungsleitung die Identität der zugeschalteten Mitglieder festzustellen. Eine dauerhafte Aufzeichnung der Sitzung ist nur zulässig, wenn der Aufsichtsrat dies beschließt.
  5. Beschlussfassungen in Textform sind zulässig, wenn kein Aufsichtsratsmitglied diesem Verfahren in Textform widerspricht. Der Inhalt des Beschlusses sowie das Ergebnis der Abstimmung sind in der nächsten Aufsichtsratssitzung bekannt zu geben und in die Niederschrift der nächsten Sitzung aufzunehmen.
  6. Die/Der Vorsitzende ist ermächtigt, die Beschlüsse des Aufsichtsrats durchzuführen und die dazu erforderlichen Willenserklärungen abzugeben.
#

§ 14
Aufgaben des Aufsichtsrats

  1. Der Aufsichtsrat berät den Vorstand bei seiner Arbeit, sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch den Vorstand und überwacht dessen Geschäftsführung. Er greift nicht in die unmittelbare Führung der laufenden Geschäfte ein.
  2. Der Aufsichtsrat ist zuständig für alle ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere obliegen ihm folgende Aufgaben:
    1. Beratung der Leitlinien der inhaltlichen Aufgabenschwerpunkte;
    2. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie über alle Fragen, die ihm vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden;
    3. Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie Abschluss, Änderung, einvernehmliche Aufhebung oder Kündigung ihrer Dienstverträge;
    4. Genehmigung der vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftspläne;
    5. Genehmigung und Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand;
    6. Zustimmung zum Beschluss des Vorstands betreffend die Aufnahme neuer Mitglieder;
    7. Beschlussfassung über die in der Geschäftsordnung für den Vorstand als zustimmungspflichtig bezeichneten Geschäfte;
    8. Erteilung des Prüfungsauftrags für den Jahresabschluss an die von der Mitgliederversammlung gewählte Abschlussprüferin/den gewählten Abschlussprüfer;
    9. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer oder über die Beendigung bestehender Aufgaben durch den Verein, soweit hierfür nicht die Mitgliederversammlung zuständig bzw. eine Satzungsänderung erforderlich ist;
    10. Entgegennahme des geprüften Jahresabschlusses und des Lageberichts unter Hinzuziehung des Abschlussprüfers. Billigt der Aufsichtsrat aufgrund seiner Prüfung den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt. Über das Ergebnis seiner Prüfung hat der Aufsichtsrat die Mitgliederversammlung zu informieren;
    11. Erarbeitung und Beratung von Vorlagen an die Mitgliederversammlung.
  3. Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt die/der Vorsitzende des Aufsichtsrats – im Verhinderungsfall deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter – das Diakonische Werk Schleswig-Holstein gerichtlich und außergerichtlich.
#

§ 15
Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Diakonischen Werks Schleswig-Holstein besteht aus zwei hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern. Die Landespastorin/Der Landespastor ist Sprecherin/Sprecher des Vorstands und wird durch die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat bestellt. Das kaufmännische Vorstandsmitglied wird durch den Aufsichtsrat in Abstimmung mit der Landespastorin/dem Landespastor bestellt. Das kaufmännische Vorstandsmitglied muss ebenfalls der Evangelisch-Lutherischen Kirche angehören.
  2. Die Vorstandsmitglieder vertreten das Diakonische Werk Schleswig-Holstein jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind für alle Rechtsgeschäfte mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Darüber hinaus kann jedes Vorstandsmitglied durch Beschluss des Aufsichtsrats für ein einzelnes konkretes Rechtsgeschäft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
#

§ 16
Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Diakonischen Werks Schleswig-Holstein in eigener Verantwortung unter Beachtung der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Aufsichtsrats. Er hat bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt einer/eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiterin/Geschäftsleiters anzuwenden.
  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Diakonischen Werks Schleswig-Holstein zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  3. Dem Vorstand obliegen alle ihm durch das Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung nach Abstimmung mit dem Aufsichtsrat;
    2. Berichterstattung an den Aufsichtsrat und an die Mitgliederversammlung, wobei die Berichte den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen haben;
    3. Aufstellung des Wirtschaftsplans vor Beginn des Geschäftsjahres, für das dieser gelten soll;
    4. Einsetzen von Fachausschüssen und Konferenzen der Leitungen der Mitglieder nach § 4 Ziffer 1 Buchstabe c sowie Festlegung der für sie geltenden Geschäftsordnung;
    5. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder und Beantragung des Ausschlusses von Mitgliedern.
  4. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands sowie die Festlegung von Geschäften, die der Genehmigung des Aufsichtsrats unterliegen, werden in einer Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt, die vom Aufsichtsrat genehmigt wird.
  5. Der Vorstand ist verpflichtet, den Aufsichtsrat in dessen Sitzungen und auf Aufforderung des/der Vorsitzenden des Aufsichtsrats bzw. – im Verhinderungsfall – des/der stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats auch außerhalb von Sitzungen über die allgemeine Verbandstätigkeit und über die wirtschaftliche Situation des Diakonischen Werks Schleswig-Holstein zu informieren.
#

§ 17
Jahresabschluss

  1. Jahresabschluss und Lagebericht sind vom Vorstand nach den gesetzlichen Vorschriften, die für große Kapitalgesellschaften gelten, innerhalb der hierfür bestimmten Frist aufzustellen. Unverzüglich nach der Aufstellung hat der Vorstand Jahresabschluss und Lagebericht der Abschlussprüferin/dem Abschlussprüfer vorzulegen.
  2. Jahresabschluss und Lagebericht sind durch die Abschlussprüferin/den Abschlussprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, kann der Jahresabschluss durch den Aufsichtsrat nicht festgestellt werden.
  3. Nach Eingang des Prüfungsberichts hat der Vorstand diesen zusammen mit dem Jahresabschluss und Lagebericht unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen.
#

§ 18
Fachausschüsse und Konferenzen

  1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Strukturierung des Meinungsbildungsprozesses zwischen dem Diakonischen Werk Schleswig-Holstein und seinen Mitgliedern werden durch Beschluss des Vorstands gemäß § 16 Ziffer 3 Buchstabe d Fachausschüsse und Konferenzen gebildet.
  2. Die Geschäftsführung der Fachausschüsse und Konferenzen erfolgt durch die Geschäftsstelle des Diakonischen Werks Schleswig-Holstein.
#

§ 19
Auflösung des Diakonischen Werks Schleswig-Holstein

  1. Die Auflösung des Diakonischen Werks Schleswig-Holstein kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 Ziffer 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Diakonischen Werks Schleswig-Holstein an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke der Diakonie in Schleswig-Holstein zu verwenden.
#

§ 20
Inkrafttreten

Die Satzungsneufassung wurde von der Mitgliederversammlung am 9. November 2021 beschlossen. Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.3#

#
1 ↑ Red. Anm.: Eine Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt ist nicht erfolgt. Die Änderung wurde am 13. Februar 2023 in das Vereinsregister eingetragen. Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat der Neufassung auf der 39. Sitzung der Kirchenleitung am 1./2. Juli 2022 zugestimmt.
#
2 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist wohl „§ 58 Nummer 3 AO“.
#
3 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 13. Februar 2023 in Kraft.