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Rechtsverordnung
über das Kommunikationswerk
der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland
(Kommunikationswerkverordnung – KommWVO)

Vom 1. Juni 2021

(KABl. S. 258)

Vollzitat:
Kommunikationswerkverordnung vom 1. Juni 2021 (KABl. S. 258), die durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120, 123, Nr. 41 S. 138) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Artikel 4 des Kirchengesetzes zur Verminderung von Verwaltungsaufwand im Bereich des Haushaltsführungsrechts
18. April 2024
§ 3 Abs. 1 Nr. 61#
Wörter ersetzt, Wörter gestrichen
Aufgrund von § 3 Absatz 3 Satz 1 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Umsetzung der Einrichtung des Kommunikationswerks der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 23. März 2021 (KABl. S. 184) geändert worden ist, verordnet die Kirchenleitung:
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§ 1
Grundsatz

( 1 ) Das Kommunikationswerk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kommunikationswerk) ist ein rechtlich unselbstständiges Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland nach Artikel 115 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 116 Absatz 1 der Verfassung.
( 2 ) Das Kommunikationswerk ist gemäß § 31 Absatz 2 des Hauptbereichsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung dem Hauptbereich Medien zugeordnet.
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§ 2
Aufgaben des Kommunikationswerks

( 1 ) Das Kommunikationswerk hat Teil an dem Auftrag der Kirche zur Verkündigung und Bezeugung des Evangeliums in Wort und Tat.
( 2 ) Das Kommunikationswerk verantwortet die landeskirchliche Organisationskommunikation und übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Gestaltung und Koordinierung der landeskirchlichen und kirchenleitenden Organisationskommunikation,
  2. Konzeption und Umsetzung landeskirchlicher Kampagnen und Öffentlichkeitsprojekte,
  3. Internetbeauftragung der Landeskirche,
  4. Fundraising und
  5. Fortbildungen zu Organisationskommunikation und Fundraising.
( 3 ) Das Kommunikationswerk arbeitet mit den Hauptbereichen der kirchlichen Arbeit und den ihnen zugeordneten und vertraglich angeschlossenen Diensten und Werken sowie mit den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen zusammen.
( 4 ) Das Kommunikationswerk hält die Verbindung zur Kommunikationsarbeit der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche in Deutschland, der Evangelischen Kirche in Deutschland und deren Gliedkirchen, der in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen zusammengeschlossenen Kirchen sowie des Lutherischen Weltbundes und der weiteren Ökumene.
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§ 3
Leitung des Kommunikationswerks

( 1 ) Das Kommunikationswerk wird von einer Kommunikationsdirektorin bzw. einem Kommunikationsdirektor geleitet. Sie bzw. er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Geschäftsführung für das Kommunikationswerk,
  2. Verantwortung für die Gestaltung und Koordinierung landeskirchlicher und kirchenleitender Organisationskommunikation sowie nach Mandatierung der Kirchenleitung für besondere Vorhaben,
  3. Aufstellung von Leitlinien für die Arbeit des Kommunikationswerks und seiner strategischen Ziele,
  4. Planung der Ziele des Kommunikationswerks und seiner Arbeitsschwerpunkte im Rahmen der zielorientierten Planung des Hauptbereichs Medien,
  5. Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sowie in Ausführung von § 21 Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetz die Dienstaufsicht über die Pastorinnen und Pastoren im Kommunikationswerk,
  6. Erstellung des Entwurfs des Teilbudgets für das Kommunikationswerk, verbunden mit einer Finanzplanung entsprechend § 9 des Haushaltsführungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. S. 474), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; Vertretung des Entwurfs in der Steuerungsgruppe des Hauptbereichs Medien und bei Bedarf in weiteren Gremien,
  7. Bewirtschaftung des Teilbudgets einschließlich des Finanzcontrollings,
  8. Entscheidung über die Bildung von Abteilungen unter Berücksichtigung der Aufgaben des Kommunikationswerks nach § 2,
  9. Teilnahme an den Sitzungen der Kirchenleitung mit beratender Stimme, soweit die Geschäftsordnung es regelt,
  10. Teilnahme an den Tagungen der Landessynode und deren Ausschüsse, soweit die Geschäftsordnung es regelt und
  11. Einberufung von Beraterinnen und Beratern, insbesondere zur Erörterung von Fragen der strategischen Ausrichtung des Kommunikationswerks und zur Koordinierung der kirchenleitenden Organisationskommunikation nach § 6.
( 2 ) Die Leitung des Kommunikationswerks wird von der Kirchenleitung berufen. Die Leitung benennt eine Mitarbeitende bzw. einen Mitarbeitenden oder eine Pastorin bzw. einen Pastor des Kommunikationswerks zu ihrer Stellvertretung für Abwesenheitszeiten mit Vertretungsbefugnis.
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§ 4
Vertretung im Rechtsverkehr

( 1 ) Die Leitung des Kommunikationswerks handelt in Angelegenheiten des Kommunikationswerks im Rechtsverkehr als Vertreterin bzw. als Vertreter der Landeskirche. Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen.
( 2 ) Für die Erledigung von Verwaltungsvorgängen gelten die Regelungen der Hauptbereichsverordnung vom 4. Mai 2018 (KABl. S. 242) in der jeweiligen Fassung.
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§ 5
Aufsicht

( 1 ) Die Rechts- und Fachaufsicht über das Kommunikationswerk führt das Landeskirchenamt. Für die Regelungen der Aufsicht gilt die Hauptbereichsverordnung.
( 2 ) Die Dienstaufsicht über die Leitung des Kommunikationswerks führt das vorsitzende Mitglied der Kirchenleitung.
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§ 6
Koordinierung der landeskirchlichen Organisationskommunikation

( 1 ) Angelegenheiten der Organisationskommunikation der Landessynode koordiniert das Kommunikationswerk in Abstimmung mit der bzw. dem Präses der Landessynode, die der Kirchenleitung koordiniert das Kommunikationswerk mit dem vorsitzenden Mitglied der Kirchenleitung.
( 2 ) Angelegenheiten der Organisationskommunikation der Bischöfinnen und Bischöfe koordiniert das Kommunikationswerk in Abstimmung mit ihnen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben nach Artikel 96 Absatz 5 der Verfassung.
( 3 ) Angelegenheiten der Organisationskommunikation des Landeskirchenamts koordiniert das Kommunikationswerk in Abstimmung mit der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landeskirchenamts.
( 4 ) Das Kommunikationswerk berät die Hauptbereiche in Angelegenheiten ihrer Organisationskommunikation unter Beachtung von § 25 Hauptbereichsgesetz.
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§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Die Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Vorläufige Ordnung des Amtes für Öffentlichkeitsdienst der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 15. Juni 1978 (GVOBl. S. 211), zuletzt geändert am 4. Juli 1991 (GVOBl. S. 226), außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Im Änderungsbefehl wurde versehentlich der „Absatz 1“ als „Absatz 3“ bezeichnet.