.Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Rechtsverordnung
über das Kommunikationswerk
der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland
(Kommunikationswerkverordnung – KommWVO)
Vom 1. Juni 2021
Vollzitat:
Kommunikationswerkverordnung vom 1. Juni 2021 (KABl. S. 258), die durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120, 123, Nr. 41 S. 138) geändert worden ist
Kommunikationswerkverordnung vom 1. Juni 2021 (KABl. S. 258), die durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120, 123, Nr. 41 S. 138) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Gliederungs-einheiten | Art der Änderung |
1 | Artikel 4 des Kirchengesetzes zur Verminderung von Verwaltungsaufwand im Bereich des Haushaltsführungsrechts | 18. April 2024 | Wörter ersetzt, Wörter gestrichen |
Aufgrund von § 3 Absatz 3 Satz 1 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Umsetzung der Einrichtung des Kommunikationswerks der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 23. März 2021 (KABl. S. 184) geändert worden ist, verordnet die Kirchenleitung:
####§ 1
Grundsatz
(
1
)
Das Kommunikationswerk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kommunikationswerk) ist ein rechtlich unselbstständiges Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland nach Artikel 115 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 116 Absatz 1 der Verfassung.
(
2
)
Das Kommunikationswerk ist gemäß § 31 Absatz 2 des Hauptbereichsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung dem Hauptbereich Medien zugeordnet.
#§ 2
Aufgaben des Kommunikationswerks
(
1
)
Das Kommunikationswerk hat Teil an dem Auftrag der Kirche zur Verkündigung und Bezeugung des Evangeliums in Wort und Tat.
(
2
)
Das Kommunikationswerk verantwortet die landeskirchliche Organisationskommunikation und übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:
- Gestaltung und Koordinierung der landeskirchlichen und kirchenleitenden Organisationskommunikation,
- Konzeption und Umsetzung landeskirchlicher Kampagnen und Öffentlichkeitsprojekte,
- Internetbeauftragung der Landeskirche,
- Fundraising und
- Fortbildungen zu Organisationskommunikation und Fundraising.
(
3
)
Das Kommunikationswerk arbeitet mit den Hauptbereichen der kirchlichen Arbeit und den ihnen zugeordneten und vertraglich angeschlossenen Diensten und Werken sowie mit den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen zusammen.
(
4
)
Das Kommunikationswerk hält die Verbindung zur Kommunikationsarbeit der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche in Deutschland, der Evangelischen Kirche in Deutschland und deren Gliedkirchen, der in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen zusammengeschlossenen Kirchen sowie des Lutherischen Weltbundes und der weiteren Ökumene.
#§ 3
Leitung des Kommunikationswerks
(
1
)
1 Das Kommunikationswerk wird von einer Kommunikationsdirektorin bzw. einem Kommunikationsdirektor geleitet. 2 Sie bzw. er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Geschäftsführung für das Kommunikationswerk,
- Verantwortung für die Gestaltung und Koordinierung landeskirchlicher und kirchenleitender Organisationskommunikation sowie nach Mandatierung der Kirchenleitung für besondere Vorhaben,
- Aufstellung von Leitlinien für die Arbeit des Kommunikationswerks und seiner strategischen Ziele,
- Planung der Ziele des Kommunikationswerks und seiner Arbeitsschwerpunkte im Rahmen der zielorientierten Planung des Hauptbereichs Medien,
- Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sowie in Ausführung von § 21 Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetz die Dienstaufsicht über die Pastorinnen und Pastoren im Kommunikationswerk,
- Erstellung des Entwurfs des Teilbudgets für das Kommunikationswerk, verbunden mit einer Finanzplanung entsprechend § 9 des Haushaltsführungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. S. 474), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; Vertretung des Entwurfs in der Steuerungsgruppe des Hauptbereichs Medien und bei Bedarf in weiteren Gremien,
- Bewirtschaftung des Teilbudgets einschließlich des Finanzcontrollings,
- Entscheidung über die Bildung von Abteilungen unter Berücksichtigung der Aufgaben des Kommunikationswerks nach § 2,
- Teilnahme an den Sitzungen der Kirchenleitung mit beratender Stimme, soweit die Geschäftsordnung es regelt,
- Teilnahme an den Tagungen der Landessynode und deren Ausschüsse, soweit die Geschäftsordnung es regelt und
- Einberufung von Beraterinnen und Beratern, insbesondere zur Erörterung von Fragen der strategischen Ausrichtung des Kommunikationswerks und zur Koordinierung der kirchenleitenden Organisationskommunikation nach § 6.
(
2
)
1 Die Leitung des Kommunikationswerks wird von der Kirchenleitung berufen. 2 Die Leitung benennt eine Mitarbeitende bzw. einen Mitarbeitenden oder eine Pastorin bzw. einen Pastor des Kommunikationswerks zu ihrer Stellvertretung für Abwesenheitszeiten mit Vertretungsbefugnis.
#§ 4
Vertretung im Rechtsverkehr
(
1
)
1 Die Leitung des Kommunikationswerks handelt in Angelegenheiten des Kommunikationswerks im Rechtsverkehr als Vertreterin bzw. als Vertreter der Landeskirche. 2 Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen.
(
2
)
Für die Erledigung von Verwaltungsvorgängen gelten die Regelungen der Hauptbereichsverordnung vom 4. Mai 2018 (KABl. S. 242) in der jeweiligen Fassung.
#§ 5
Aufsicht
(
1
)
1 Die Rechts- und Fachaufsicht über das Kommunikationswerk führt das Landeskirchenamt. 2 Für die Regelungen der Aufsicht gilt die Hauptbereichsverordnung.
(
2
)
Die Dienstaufsicht über die Leitung des Kommunikationswerks führt das vorsitzende Mitglied der Kirchenleitung.
#§ 6
Koordinierung der landeskirchlichen Organisationskommunikation
(
1
)
Angelegenheiten der Organisationskommunikation der Landessynode koordiniert das Kommunikationswerk in Abstimmung mit der bzw. dem Präses der Landessynode, die der Kirchenleitung koordiniert das Kommunikationswerk mit dem vorsitzenden Mitglied der Kirchenleitung.
(
2
)
Angelegenheiten der Organisationskommunikation der Bischöfinnen und Bischöfe koordiniert das Kommunikationswerk in Abstimmung mit ihnen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben nach Artikel 96 Absatz 5 der Verfassung.
(
3
)
Angelegenheiten der Organisationskommunikation des Landeskirchenamts koordiniert das Kommunikationswerk in Abstimmung mit der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landeskirchenamts.
(
4
)
Das Kommunikationswerk berät die Hauptbereiche in Angelegenheiten ihrer Organisationskommunikation unter Beachtung von § 25 Hauptbereichsgesetz.
#§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Die Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Vorläufige Ordnung des Amtes für Öffentlichkeitsdienst der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 15. Juni 1978 (GVOBl. S. 211), zuletzt geändert am 4. Juli 1991 (GVOBl. S. 226), außer Kraft.