.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
#Anlage
Satzung
über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
bei der Inanspruchnahme der
Kirchenkreisverwaltung und Gebühren für die
Bereitstellung der Mitarbeitervertretung des
Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Nordfriesland
Vom 18. September 2024
Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Nordfriesland hat am 14. September 2024 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung in Verbindung mit § 8 Absatz 1 und Absatz 5 sowie § 2 Absatz 7 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes vom 15. November 2016 (KABl. S. 399), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 29. November 2022 (KABl. S. 522) geändert worden ist, sowie aufgrund von § 30 Absatz 3, §§ 49 Absatz 7, 50 Absatz 5 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD vom 12. November 2013 (ABl. EKD S. 425), die zuletzt durch Gesetzesvertretende Verordnung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland zur 5. Änderung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (ABl. EKD S. 43) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8 Satz 1 des Mitarbeitervertretungsgesetzergänzungsgesetzes vom 31. März 2017 (KABl. S. 217), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 23. März 2021 (KABl. S. 184, 185) geändert worden ist, die nachfolgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Gegenstand der Gebühren
(
1
)
1 Für die in der Anlage „Gebührentabelle“ aufgeführten Verwaltungsgeschäfte und besondere Leistungen (Verwaltungsgeschäfte) des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Nordfriesland nach dem Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 399) in der jeweils geltenden Fassung sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten. 2 Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. 3 Für Verwaltungsgeschäfte, die in der Anlage nicht aufgeführt sind, bleibt die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften unberührt.
(
2
)
1 Werden die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Dienste, Werke und Einrichtungen im refinanzierten Bereich tätig, werden sie für diese Bereiche durch eine Gebühr nach der Anlage „Gebührentabelle“ zu den Kosten der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung sowie der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der gemeinsamen Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden innerhalb des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Nordfriesland nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD vom 12. November 2013 (ABl. EKD S. 425) und dem Mitarbeitervertretungsgesetzergänzungsgesetz vom 31. März 2017 (KABl. S. 217) in den jeweils geltenden Fassungen, herangezogen. 2 Die Veranschlagung im Kirchenkreishaushalt nach der Finanzsatzung bleibt unberührt.
#§ 2
Gebührenpflichtige, Gebührengläubiger
(
1
)
1 Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist die Körperschaft verpflichtet, die das Verwaltungsgeschäft beantragt oder veranlasst hat oder die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat oder zur Abnahme der Verwaltungsgeschäfte kirchengesetzlich verpflichtet ist. 2 Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch. 3 Zur Zahlung der Gebühren nach § 1 Absatz 2 ist die die refinanzierte Einrichtung, den refinanzierten Dienst oder das refinanzierte Werk tragende Körperschaft verpflichtet.
(
2
)
Gebührengläubiger ist der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Nordfriesland.
#§ 3
Höhe der Gebühr
(
1
)
1 Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage „Gebührentabelle“. 2 Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstands richtet, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.
(
2
)
Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum innerhalb eines Gebührenrahmens gelassen wird, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für die bzw. den Gebührenpflichtigen und des Umfanges, der Schwierigkeiten und des Zeitaufwands für das Verwaltungsgeschäft festzusetzen.
(
3
)
Soweit Verwaltungsgeschäfte der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
#§ 4
Auslagen
(
1
)
1 Die im Zusammenhang mit dem Verwaltungsgeschäft entstandenen Auslagen sind grundsätzlich in der Gebühr enthalten. 2 Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Verwaltungsgeschäft entstehen und den durch die Verwaltungsgebühr gedeckten Verwaltungsaufwand überschreiten, sind von der bzw. dem Gebührenpflichtigen zu erstatten. 3 Als Auslagen, die neben der Gebühr erhoben werden können, gelten insbesondere
- im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik und Zustellungskosten,
- Sachverständigenkosten,
- die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen,
- Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen.
(
2
)
1 Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags. 2 Für den Ersatz der Auslagen gelten die Vorschriften dieser Satzung entsprechend, soweit nicht im Einzelnen anderes geregelt ist.
#§ 5
Entstehung der Gebühren
(
1
)
1 Die Gebührenpflicht entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung des zurechenbaren gebührenpflichtigen Verwaltungsgeschäfts. 2 Werden erbrachte Verwaltungsgeschäfte nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.
(
2
)
Bei Zurücknahme eines Antrags nach § 3 Absatz 3 entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme.
#§ 6
Festsetzung der Gebühren
(
1
)
1 Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. 2 Dieser wird der bzw. dem Gebührenpflichtigen durch einfachen Brief bekannt gegeben.
(
2
)
Gebühren können nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften über die Haushaltsführung teilweise oder ganz gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
#§ 7
Fälligkeit der Gebühren
(
1
)
1 Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an die bzw. den Gebührenpflichtigen fällig. 2 Sie sind binnen eines Monats ab Fälligkeit zu entrichten.
(
2
)
1 Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. 2 § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend in Verbindung mit § 24 Absatz 5 Satz 1 Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334; 2010 S. 296) in der jeweils geltenden Fassung.
(
3
)
1 Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes der EKD vom 26. Februar 2014 (KABl. S. 178) in den jeweils geltenden Fassungen, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
#§ 8
Verjährung der Gebühren
1 Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend. 2 Die Gebührenfestsetzung ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Entstehung der Gebühr vier Jahre vergangen sind. 3 Festgesetzte Gebühren verjähren nach fünf Jahren. 4 Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Gebühr erstmals fällig geworden ist. 5 Die Verjährung kann gehemmt oder unterbrochen werden.
#§ 9
Datenschutz
Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit und solange dies zur Veranlagung der Verwaltungsgebühren im Rahmen dieser Satzung erforderlich ist.
#§ 10
Inkrafttreten
#Anlage
(zu § 1 Satz 1 und § 3 Absatz 1 Satz 1)
Gebührentabelle
I. Gebühren für Verwaltungsgeschäfte nach § 2 Absatz 7 Satz 1 KKVwG für Kindertagesstätten von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden
Verwaltungsgeschäfte | Gebühr | |
Nr. 1 | Kita-Gebührenbearbeitung, insbes.
| 38,66 EUR/ Kita-Platz (belegter Kita-Platz im Monatsdurchschnitt) |
II. Gebühren für Verwaltungsgeschäfte der Kirchenkreisverwaltung nach § 2 Absatz 7 Satz 1 KKVwG für Friedhöfe von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden
Verwaltungsgeschäfte | Gebühr | |
Nr. 1 | Standardgebührenbescheide
| 65,70 EUR/ Bescheid |
| ||
Nr. 2 | Rechnungserstellung Friedhofsunterhaltungsgebühr | 3,31 EUR/ Bescheid |
Nr. 3 | Rechnungserstellung gewerbliche Leistungen Erfassung von gewerblichen Leistungen (z. B. Grabpflege) inklusive Erstellung der entsprechenden Rechnungen | 4,76 EUR/ Bescheid |
Nr. 4 | Beratung zur Software Beratung zum Umgang/zur Nutzung der Friedhofsverwaltungssoftware Hades | 0,2 % Anteil am Haushaltsvolumen/Jahr des Friedhofes |
III. Gebühren für Verwaltungsgeschäfte nach § 2 Absatz 2 KKVwG für refinanzierbare Einrichtungen Kindertagesstätten und Friedhöfe der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände
Verwaltungsgeschäfte | Gebühr | |
Nr. 1 | Gemäß Pflichtleistungskatalog (Anlage zum KKVwG) in den Bereichen Personal, Finanzen, Bau, Liegenschaften für Kindertagesstätten | 200,91 EUR/Kita-Platz (belegter Kita-Platz im Monatsdurchschnitt |
Nr. 2 | Gemäß Pflichtleistungskatalog (Anlage zum KKVwG) in den Bereichen Personal, Finanzen, Bau, Liegenschaften für Friedhöfe | 8 % Anteil am Haushaltsvolumen/Jahr des Friedhofes |
IV. Gebühren für die Bereitstellung der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung, der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der gemeinsamen Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden nach § 30 Absatz 3, § 49 Absatz 7, § 50 Absatz 5 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD (MVG-EKD) und § 4, § 8 Mitarbeitervertretungsgesetzergänzungsgesetz (MVGErgG) für refinanzierbare Dienste, Werke, Einrichtungen der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände
Tatbestand | Gebühr | |
Nr. 1 | 96,71 EUR/Personalfall und Jahr (gegen Entgelt beschäftigte/r Mitarbeiter/in, ohne Aushilfen und Ehrenamtliche) |